Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. De- zember 1979

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

im Hinblick darauf, daß die Charta der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des
Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau erneut bekräftigt;


im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Un-
zulässigkeit der Diskriminierung bekräftigt und feierlich feststellt, daß alle Menschen frei und an
Würde und Rechten gleich geboren sind und daß jeder ohne irgendeinen Unterschied, ein-
schließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten
Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflich-
tet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen;
in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Sonderorganisatio-
nen geschlossenen internationalen Übereinkommen zur Förderung der Gleichberechtigung von
Mann und Frau;
im Hinblick ferner auf die Entschließungen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Na-
tionen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau;
jedoch besorgt darüber, daß die Frau trotz dieser verschiedenen Urkunden noch immer weitge-
hend diskriminiert wird;
unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung
und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Vor-
aussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres
Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und
der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit er-
schwert;
besorgt darüber, daß dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Ge-
sundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der
Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachteiligt werden;
in der Überzeugung, daß die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage
von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann
und Frau beitragen wird;
nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Beseitigung der Apartheid, jeder Form von Rassismus,
Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus, Aggression, ausländischer Besetzung
und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten für die
volle Ausübung de Rechte von Mann und Frau unerläßlich ist;
in Bekräftigung dessen, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
die internationale Entspannung, die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten ungeachtet ihrer
Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung –
insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle -,
die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des
beiderseitigen Nutzens in den zwischenstaatlichen Beziehungen und die Verwirklichung des
Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker
auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie die Achtung der nationalen Souveränität und
der territorialen Unversehrtheit den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und
somit zur Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen werden;
überzeugt, daß die größtmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen
Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen der Welt
und für die Sache des Friedens ist;
eingedenk des bisher noch nicht voll anerkannten bedeutenden Beitrags der Frau zum Wohlerge-
hen der Familie und zur Entwicklung der Gesellschaft, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft
und der Rolle beider Elternteile in der Familie und bei der Kindererziehung sowie in dem Be-
wußtsein, daß die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein darf

und daß die Kindererziehung eine Aufgabe ist, in die sich Mann und Frau sowie die Gesellschaft
insgesamt teilen müssen;
in dem Bewußtsein, daß sich die traditionelle Rolle des Mannes und die Rolle der Frau in der
Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn die volle Gleichberechtigung von Mann
und Frau erreicht werden soll;
entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niederge-
legten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zweck die zur Beseitigung jeder Form und
Erscheinungsweise einer solchen Diskriminierung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I


Artikel 1:

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede mit dem
Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder
zum Ziel hat, daß die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung,
Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau
– ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.


Artikel 2:

Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein,
mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck,
a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in
andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben,

und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung
dieses Grundsatzes zu sorgen;
b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktio-
nen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit
dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und
sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu
schützen;
d) Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu
sorgen, daß alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser
Verpflichtung handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen,
Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
f) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung
oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken
zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der
Frau darstellen.


Artikel 3:

Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirt-
schaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberi-
scher Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewähr-
leistet wird, daß sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann
ausüben und genießen kann.

Artikel 4:
(1) zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der
Defacto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne die-
ses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter
Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancen-
gleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.
(2) Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten – einschließlich der in diesem Übereinkommen ge-
nannten Maßnahmen – zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.


Artikel 5:

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu
bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen son-
stigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder ande-
ren Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden
Praktiken zu gelangen;
b) um sicherzustellen, daß die Erziehung in der Familie zu einem richten Verständnis der
Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verant-
wortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wo-
bei davon ausgegangen wird, daß das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu be-
rücksichtigen ist.


Artikel 6:

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maß-
nahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution
von Frauen.
Teil II
Artikel 7:
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten insbesondere allen
Frauen in gleicher Weise wie den Männern
a) das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für
alle öffentlich gewählten Gremien;
b) das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchfüh-
rung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahrnehmung aller öffentlichen
Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit
dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen.


Artikel 8:

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Frauen unter
den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre
Regierung auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisatio-
nen mitzuwirken.
Artikel 9:

(1) Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern hinsichtlich des Er-
werbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die
Vertragsstaaten sicher, daß weder durch Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wech-
sel der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehö-
rigkeit der Frau ändert, diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes auf-
gezwungen wird.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Teil III
Artikel 10:
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten und auf
der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustel-
len:
a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim
Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowie in ländlichen als auch in
städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemein-
bildende Schulen, Fachschulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im tertiä-
ren Bereich sowie für jede Art der Berufsausbildung;
b) Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit
gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Schulausstattungen derselben
Qualität;
c) Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf
allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und
sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch
durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrme-
thoden;
d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;
e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für
erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur mög-
lichst baldigen Verringerung jeden Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;

f) Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung abbrechen, sowie Veran-
staltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig von der Schule abgegan-
gen sind;
g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;
h) Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur Gesunderhaltung und zum Wohler-
gehen der Familie beitragen, einschließlich Aufklärung und Beratung in bezug auf Famili-
enplanung.

 
Artikel 11:
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau
gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Arbeit als unveräußerliches Recht jedes Menschen;
b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der Anwendung derselben
Auswahlkriterien bei der Einstellung;
c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen
Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das
Recht auf Berufsausbildung und Umschulung, einschließlich einer Lehre, der Berufsfortbil-
dung und der ständigen Weiterbildung;
d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschließlich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehand-
lung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqua-
lität;
e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand,
bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähig-
keit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;

f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich des
Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.
(2) Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern
und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen
a) zum – mit Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot der Entlassung wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskriminierung aufgrund des Fami-
lienstands bei Entlassungen;
b) zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mut-
terschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer
Zulagen;
c) zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es
Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der
Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Er-
richtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;
d) zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der Schwangerschaft bei Beschäf-
tigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwiesen haben.
(3) Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel genannten Bereichen werden in
regelmäßigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft
und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.

 
Artikel 12:
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau gleichberechtigt mit dem Mann Zu-

gang zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Famili-
enplanung, zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichen-
falls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach
der Entbindung und für die ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Still-
zeit.

Artikel 13:
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um der Frau nach dem
Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Familienbeihilfen;
b) das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;
c) das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kultu-
rellen Lebens.


Artikel 14:

(1) Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme der Frauen auf dem Lande und
die wichtige Rolle dieser Frauen für das wirtschaftliche Überlegen ihrer Familien, einschließlich
ihrer Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftsbereichen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um dafür zu sorgen, daß die Bestimmung dieses Übereinkommens auch auf Frauen in ländlichen
Gebieten Anwendung finden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen, daß sie gleichberechtigt mit dem Mann an
der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und
gewährleisten ihr insbesondere das Recht auf
a) Mitwirkung – auf allen Ebenen – an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungs-
plänen;
b) Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschließlich Aufklärungs- und Beratungs-
diensten und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Familienplanung;

c) unmittelbare Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;
d) schulische und außerschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschließlich funktio-
neller Alphabetisierung, sowie die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungsein-
richtungen, insbesondere zur Erweiterung ihres Fachwissens;
e) Organisierung von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher
Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;
f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsbetätigungen;
g) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und
geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarrefor-
men und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
h) angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Ein-
richtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichtenverbin-
dungen.
Teil IV


Artikel 15:

(1) Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren der Frau in zivilrechtlichen Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit
wie dem Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere
räumen sie der Frau gleiche Rechte in bezug auf den Abschluß von Verträgen ein und gewähren
ihr Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.
(3) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen Privaturkunden,
deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, nichtig
sind.
(4) Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte hinsichtlich der
Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und ihres
Wohnsitzes.


Artikel 16:

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechti-
gung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
a) gleiches Recht auf Eheschließung;
b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und
voller Zustimmung;
c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;
d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kin-
der betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berück-
sichtigen;
e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewußte Entscheidung über Anzahl und Alters-
unterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderli-
chen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;
f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und
Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtseinrichtungen, soweit das in-
nerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der
Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
g) die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Fa-
miliennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;
h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Er-
werb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichwie
ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.

(2) Die Verlobung und Eheschließung eines Kindes haben keine Rechtswirksamkeit; es werden
alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen ergriffen, um ein
Mindestalter für die Eheschließung festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein
amtliches Register zur Pflicht zu machen.
Teil V


Artikel 17:

(1) Zur Prüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses Übereinkommens wird ein (im fol-
genden als „Ausschuß“ bezeichneter) Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der
Frau eingesetzt; er besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens aus achtzehn,
nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaats aus dreiundzwanzig Sach-
verständigen von hohem sittlichem Rang und großer Sachkenntnis auf dem von dem Überein-
kommen erfaßten Gebiet. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten unter ihren
Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ge-
rechte geographische Verteilung und auf Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen so-
wie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen ge-
wählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner
eigenen Staatsangehörigen benennen.
(3) Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Späte-
stens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ver-
tragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt so-
dann eine alphabetische Liste aller demgemäß benannten Personen unter Angabe der sie benen-
nenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.
(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Verein-
ten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die beschlußfä-
hig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in

den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun
der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten
Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das
Los bestimmt.
(6) Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschußmitglieder findet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4
nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaats statt. Die Amtszeit zweier
der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Na-
men dieser beiden Mitglieder werden vom Ausschußvorsitzenden durch das Los bestimmt.
(7) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachver-
ständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses
einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen.
(8) Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus
Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt.
(9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Ein-
richtung zur Verfügung, deren dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach die-
sem Übereinkommen bedarf.


Artikel 18:

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Be-
ratung durch den Ausschuß einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens
getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen und die diesbe-
züglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar

a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat
und
b) danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der Ausschuß verlangt.
(2) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Aus-
maß der Erfüllung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen beeinflussen.
Artikel 19:
(1) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
Artikel 20:
(1) Der Ausschuß tritt in der Regel jährlich für höchstens zwei Wochen zur Prüfung der nach
Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen.
(2) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an
einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt.

 

Artikel 21:
(1) Der Ausschuß berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den
Wirtschafts- und Sozialrat über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Ver-
tragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Emp-
fehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten
in den Ausschußbericht aufgenommen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Ausschußberichte der Kommission für die Rechtsstellung
de Frau zur Kenntnisnahme.

Artikel 22:
Die Sonderorganisationen haben das Recht, bei Beratung der Durchführung derjenigen Bestim-
mungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Der
Ausschuß kann die Sonderorganisationen bitten, Berichte über die Durchführung des Überein-
kommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Teil VI
Artikel 23:
Dieses Übereinkommen läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bes-
ser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
b) in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Ab-
kommen.


Artikel 24:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die auf nationaler Ebene zur
vollen Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte erforderlich sind.


Artikel 25:

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens
bestimmt.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hin-
terlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 26:
(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über etwaige hinsichtlich eines
derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.


Artikel 27:

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifi-
kations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.


Artikel 28:

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein
Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis
setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 29:
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung die-
ses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden
kann, so wird sie auf Verlangen einer Partei zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens gemacht.
Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Antrags auf ein
Schiedsverfahren über dessen Ausgestaltung nicht einigen, so kann eine Partei die Streitigkeit
dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen Antrag im Einklang mit dessen Statut
stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Überein-
kommens oder seines Beitritts dazu erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden an-
sieht. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen derartigen
Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückneh-
men.


Artikel 30:

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.