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Aufruf zur monatlichen Generalversammlung der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran

Monatliche Generalversammlung der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran

Sonntag, 6. August 2023 14 :00 Uhr

 

Mitglieder und Funktionäre der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran

Grüße und herzliche Grüße.

Die monatliche Generalversammlung des Vereins findet am Sonntag, den 6. August 2023 um 14:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit inZooum, der Kammer des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, statt.

 

Berichte der Amtsträger und des administrativen Status des Vereins nach Mitgliedern im Juli 2023

Begrüßung und Bericht über die Arbeit des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit durch Frau Irandokht Kia (5 Min.)

1. Zuständiger Bericht des Bildungsausschusses zur Überprüfung seiner Leistung durch die Mitglieder / Frau Lida Ashjaee Asalemi (5 Minuten)

2. Bericht des Vorsitzenden des Forschungsausschusses zur Überprüfung seiner Leistung durch die Mitglieder / Frau Samaneh Birjandi (5 Minuten)

3. Bericht der drei Beamten des Ausschusses und deren Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder (je 5 Minuten)

4. Bericht der Redaktion und Überprüfung der Leistung durch die Mitglieder / Frau Mina Aghabeigi (5 Minuten)

5. Redaktion des Vereins und Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder / Frau Irandokht Kia (5 Minuten)

6. Medienbeauftragter und Überprüfung der Leistung durch die Mitglieder / Frau Maryam Habibi (5 Minuten)

7. Bericht des Rechnungsprüfers und Video und dessen Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder / Herr Esfandiar Sangari (5 Minuten)

8. Verantwortlicher Bericht über den deutschen Standort und dessen Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder, / Herr Amir Hossein Karimi (5 Minuten)

9. Bericht des Verwaltungsrats und dessen Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder / Frau Samaneh Birjandi (20 Minuten)

40K Geschäftsführer der Kanun-App und Überprüfung ihrer Leistung durch die Mitglieder / Herr Alireza Jahanbin (5 Minuten)

11. Anmerkungen Bericht der drei Beamten des Ausschusses und deren Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder (je 5 Minuten)

12. Der vierte Verfassungszusatz Verantwortungsvoller Bericht über die Finanzangelegenheiten und Überprüfung der Leistung durch die Mitglieder / Herr Mohammad Ali Mahmoudzadeh (5 Minuten)

13. Das Martyrium Bericht des Verwaltungsbeamten und seiner Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder / Herr Alireza Hojjati (5 Minuten)

14. Traditionen Bericht der Vertreterinnen und Vertreter und deren Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder (je 5 Minuten)

45K Repräsentativer Bericht von Shahla Shahsavani (5 Minuten)

16. Sechzehn Bericht der drei Beamten des Ausschusses und deren Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder (je 5 Minuten)

47K Narges Mobasherifar (5 Minuten)

18. Der Apostel Paulus Bericht über Internetradio und Radio 24 Hours und Prüfung seiner Leistung durch Mitglieder/Madame Marzieh Mahdieh (10 Minuten)

49K Verantwortlicher Bericht über die persische Website und deren Leistungsüberprüfung durch die Mitglieder, / Herr Farshad Aarabi (5 Minuten)

20. Bericht über die Leistung der Akademie der Menschlichkeit durch Mitglieder / Frau Shahla Shahsavani (5 Minuten)

21. Bericht über die englische Website und deren Leistungsbeurteilung durch die Mitglieder, / Herr Alireza Jahanbin (5 Minuten)

22. Die vierte Änderung des Anregungen und Kommentare von Kolleginnen und Kollegen, Diskussion und Diskussion (40 Minuten)

 

Ort: Zoom Cyberspace

https://zoom.us/j/8057930858?pwd=OTB2U2xEYkd3UlgxRUY5WG43ZlM5dz09

Erinnerung:

1. Die rechtzeitige und zeitliche Anwesenheit der Funktionäre und Mitglieder des Vereins während der Sitzung ist unerlässlich und wichtig.

2. Bei Problemen und Unmöglichkeit der Anwesenheit von Funktionären und Mitgliedern ist es notwendig, den Vorstand oder die Öffentlichkeitsarbeit spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zu informieren.

3. Ihre pünktliche Anwesenheit führt zu einem regelmäßigen Treffen und wir planen, das Treffen mit Ihnen pünktlich zu beginnen und zu beenden.

4. Respektvolle Kolleginnen und Kollegen äußern ihre Anregungen und Kritik in der Zeit, die erforderlich ist, um die Besprechung wie erwartet abzuhalten.

Leiterin des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit 

Irandokht Kia

Bekanntmachung Nr. 1548 Ausschuss zur Verteidigung der Arbeits- und Arbeitnehmerrechte

Der iranische Arbeiter;

Wehrlos, unversichert, unversichert, unsicher, sozial und praktisch außerhalb des Bürgerrechtskreises.

Das Recht auf die iranische Staatsbürgerschaft durch Arbeitgeber in kontinuierlicher und systematischer Weise durch die Bemühungen und Unterstützung der Gesetze der Islamischen Republik Iran Sie wird verletzt.

Genaue Statistiken über die Erwerbsbevölkerung, d. h. die in der Industrie, im Dienstleistungssektor, in der Landwirtschaft usw. beschäftigten Arbeitskräfte. So etwas gibt es im Iran nicht. Die von der Sozialversicherungsanstalt veröffentlichten Statistiken werden ebenfalls auf der Grundlage der Anzahl der versicherten Arbeitnehmer erstellt und angepasst.

Die Arbeitgeber stellen der Sozialversicherungsanstalt jedoch auch die Liste der Arbeitnehmerversicherungen ausschließlich nach ihren persönlichen Angaben und im Namen der Arbeitnehmer zur Verfügung, und nach Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber wird diese Liste in den meisten Fällen von dieser Organisation nicht überprüft oder überprüft

Bestehenden Berichten und Beweisen zufolge ist ein großer Teil der iranischen Arbeitskräfte aufgrund von sozialer Unsicherheit, Arbeitsplatzunsicherheit, Armut, Inflation und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit im Land gezwungen, unbezahlte Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.

Dies geschieht, obwohl die Änderung von Artikel 5 des Sozialversicherungsgesetzes für Zivilarbeiter, die am 7. Dezember 2014 verabschiedet wurde, der Sozialversicherungsanstalt nicht genügend Mittel für die Versicherung von Bauarbeitern zur Verfügung gestellt hat, und aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren vielen Arbeitnehmern, die im Baugewerbe arbeiten, das Recht auf Versicherung entzogen.

Statistik zur Arbeitsplatzunsicherheit: Gab es im vergangenen Jahr mindestens zwei Todesfälle pro Tag bei Bauarbeitern?

Substanzen, die gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt werden:

Artikel 3: Recht auf soziale Sicherheit und Leben

Artikel 8: Achtung der Menschenrechte durch das Gesetz

Artikel 22: Das Recht auf finanzielle, soziale und kulturelle Sicherheit

Artikel 23: Recht auf Sicherheit am Arbeitsplatz

Zentrum zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran

Komitee zur Verteidigung der Arbeits- und Arbeitnehmerrechte

Audiovisueller Bericht über den öffentlichen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, 23. Juli 2023

Der audiovisuelle Bericht über den allgemeinen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 23. Juli 2023
fand um 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit unter Beteiligung einer Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und anderen Gästen über Zoum, YouTube und die von Herrn Mohammad Mehdi Khosrowpanah verwaltete Kanoon-Anwendung statt. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn der Sitzung: Herr Mohammad Mehdi Khosropanah, 2) Sharareh Hadizadeh Raeisi: Bericht und Analyse der Menschenrechtsverletzungen im Iran im Juli 1402, 3) Herr Asghar Khodabandeh Samani: Konvention über das Verbot und die Bestrafung von Massentötungen vom 9. Dezember 1948 und ihr Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 4) Herr Mohammad Golestanjo: Ein Blick auf die 14 Unterschriften für den Rücktritt von Ali Khamenei, 5) Freie Debatte: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Gedankenfreiheit und Partizipation: Herr Mohammad Mehdi Khosrowpanah, Herr Ehsan Ahmadi Khah, Herr Mohammad Golestanjoo, Frau Sonia Savarkoob, Herr Abbas Monfared. Zu den Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Mohammad Mehdi Khosropanah, Sekretär: Sonia Svarkoob, Sprachaufnahme und -bearbeitung: Herr Ehsan Ahmadi Khah, Herr Ali Salehi, Administratoren: Herr Mahmood Reza Salehi, Herr Pouya Hesabi. Fans können sich die Audioberichte der oben genannten Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören, sowie den Videobericht des Treffens auf dem YouTube-Kanal Humanity unter folgendem Link:


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Audiovisueller Bericht des Instagram-Live-Komitees zum Schutz der Rechte von Anhängern von Religionen am 26. Juli 2023

Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung der Rechte von Anhängern der Religionen am 26. Juli 2023 Live Instagram Sitzung des Komitees zur Verteidigung der Rechte der Anhänger der Religionen am 26. Juli 2023
und um 19:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit via Live Instagram Moderiert von Herrn Karim Naseri, Gast der Sendung: Herr Kaveh Alhamoudi (Menschenrechtsaktivist) mit dem Thema: Das Recht auf Leben (Sunniten) wurde in Partnerschaft mit Herrn Karim Naseri, Herrn Saeed Taif vertreten. Zu den Kollegen, die uns in dieser Live-Sitzung geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Karim Naseri, Aufnahme und Schnitt: Herr Esfandiar Sangari. Fans können sich den Audiobericht der obigen Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören und auch den Videobericht der Live-Sitzung über den YouTube-Link ansehen:


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Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung der Rechte von Kunst und Künstlern vom 19. Juli 2023

Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung von Kunst- und Künstlerrechten am 19. Juli 2023 Live-Instagram-Sitzung des Komitees zur Verteidigung von Kunst- und Künstlerrechten am 19. Juli 2023
und um 19:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit via Instagram Live-Instagram, moderiert von Frau Zahra Bajallan, Gast des Treffens: Herr Yazdan Dorri zum Thema : Repression und Zensur herrschten im iranischen Kino. Zu den Kolleginnen und Kollegen, die uns bei der Durchführung dieser Live-Sitzung geholfen haben, gehören: Vorsitzende: Frau Zahra Bajallan, Audioaufnahme und -bearbeitung: Herr Pouya Hesabi. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Live-Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören und auch den Videobericht der Live-Sitzung über den YouTube-Link ansehen:


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Unterrichten einer Vielzahl von Versicherungsdienstleistungen in Deutschland

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Massentötungen

179. Konferenz vom 9. Dezember 1948
Vertragsstaaten:

eingedenk der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946 und ihrer Feststellung, dass Völkermord ein Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellt und dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von zivilisierten Nationen verurteilt wird,
In der Erkenntnis, dass das Massaker in allen Phasen der Geschichte einen sehr hohen Tribut von der menschlichen Gesellschaft gefordert hat.
Im Vertrauen auf die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Menschheit von dieser Art verabscheuungswürdiger Bestrafung zu befreien,
Zusammen werden diese Bestimmungen vorgestellt:

 

Artikel 1
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Massaker in Friedens- oder Kriegszeiten ein internationales Verbrechen sind, und sie verpflichten sich, dies zu verhindern und die Täter zu bestrafen.

Artikel 2
dieser Konvention definiert Völkermord wie folgt: Massenmord bezieht sich auf jede der folgenden Handlungen, die darauf abzielen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu eliminieren: a) Tötung von Mitgliedern einer Gruppe B. Zufügen schwerer physischer oder psychischer Schäden an Mitgliedern einer Gruppe

C:
Eine Gruppe schlechten Lebensbedingungen auszusetzen, die ganz oder teilweise zu einer körperlichen Beeinträchtigung dieser Gruppe führen.
D. Maßnahmen zur Verhinderung der Erziehung und Fortpflanzung einer Gruppe e: Zwangsüberführung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe

Artikel 3
Folgende Handlungen sind strafbar: (a) Massaker B: Verschwörung zum Massaker C: Direkte und öffentliche Provokation bei der Durchführung von Morden
D: Versuche, das Massaker durchzuführen H:
Teilnahme am Massaker

Artikel 4
Personen, die Massaker oder andere in Artikel III genannte Fälle begehen, werden bestraft, unabhängig davon, ob es sich um verantwortliche und rechtmäßige Herrscher, Beamte oder Privatpersonen handelt.

Artikel 5 Die
Vertragsstaaten verpflichten sich in ihren gesetzgebenden Körperschaften, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ratifizieren, um die Durchführung des Übereinkommens zu ermöglichen, und verpflichten sich insbesondere, wirksame Strafen für Personen zu erlassen, die sich eines Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen schuldig gemacht haben.

Artikel VI
Personen, die wegen Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen verurteilt worden sind, werden vor dem zuständigen Gericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates oder vor dem Internationalen Gerichtshof, dessen Zuständigkeit für die Vertragsstaaten annehmbar ist, bestraft.

Artikel VII
Völkermord und andere in Artikel III genannte Handlungen stellen keine politische Straftat im Sinne der Auslieferung dar. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, der Auslieferung im Einklang mit dem Recht ihres Landes und den bestehenden Verträgen zuzustimmen.

Artikel VIII
Jeder Vertragsstaat kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen auffordern, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Massakern zu erwägen.

Artikel IX
: Kommt es zwischen den Vertragsstaaten zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder um eine Frage der Verantwortlichkeit des Staates, der an diesem Verbrechen oder anderen in Artikel III genannten Handlungen beteiligt war, so wird die Angelegenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen.

Artikel 10 – Der Wortlaut dieses Abkommens, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, hat die gleiche Gültigkeit und tritt am 9. Dezember 1948
in Kraft.

Artikel XI
dieses Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung durch die Mitglieder der Vereinten Nationen sowie durch Drittstaaten auf, die eine Aufforderung des Generalsekretärs zur Unterzeichnung erhalten haben.
Wenn dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden seine Bestimmungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen.
Der Beitritt wird von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Drittstaaten, die die Einladung nach dem 1. Januar 1950 erhalten haben, angenommen. Die Bestimmungen der Beitrittsurkunde werden treuhänderisch beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 12
– Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch einen Brief an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ausdehnung des Übereinkommens auf das gesamte Hoheitsgebiet oder auf ein einzelnes Hoheitsgebiet verlangen. Dieses Ersuchen wird im Hinblick auf die Verwaltung der auswärtigen Beziehungen der zuständigen Vertragsstaaten gestellt.

Artikel 13
Bei Hinterlegung der ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereitet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine „mündliche Notifikation“ vor und erstellt sie und übermittelt den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Drittstaaten vorbehaltlich des Artikels 11 Abschriften.
Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
Ratifizierungen oder Beitritte, die nach dem jüngsten Datum erfolgen, treten 90 Tage nach Hinterlegung der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Artikel 14 dieses Übereinkommens bleibt 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten in Kraft und wird danach alle 5 Jahre bis 5 Jahre erneuert, wenn das Übereinkommen nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit von den Vertragsstaaten gekündigt wird.

Die Kündigung erfolgt durch den Vertragsstaat in einem Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 15 Erreicht infolge der Kündigungserklärung die Zahl der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens weniger als 16
, so ist der Vertrag vom Tage der letzten Kündigung an nichtig.

Artikel 16 –
Gegen dieses Übereinkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Vertragsstaats an den Generalsekretär Berufung eingelegt werden.

Artikel 17
des Generalsekretärs unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen und Drittstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 11: a) Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 11b: Mitteilungen, die gemäß Artikel 12
Buchstabe c eingegangen sind, wenn dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13d

in Kraft tritt: Stornierungen, die gemäß Artikel 14 Buchstabe e des Übereinkommens gemäß Artikel 15 eingegangen sind, und: Mitteilungen, die gemäß Artikel 16

eingegangen sind

Artikel 18 – Das Original dieses Übereinkommens wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtvertragsstaaten gemäß Artikel 11 in beglaubigter Abschrift des Übereinkommens zugesandt.

Artikel XIX
dieses Übereinkommens wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

Kriegspropaganda verbieten und zu nationalem, rassischem oder religiösem Hass aufstacheln

(Artikel 20)

(1983, 1983)

Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte

 

(1) Nicht alle von den Vertragsstaaten vorgelegten Berichte enthalten ausreichende Informationen über die Umsetzung von Artikel 20 des Pakts. Vorbehaltlich des Charakters des Artikels 20 treffen die Vertragsstaaten die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Handlungen zu verbieten. Berichte haben jedoch gezeigt, dass solche Handlungen in einigen Ländern nicht verboten sind und auch keine angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sie zu verbieten oder zu verhindern. Hinzu kam, dass viele Meldungen nicht ausreichend Auskunft über die Gesetze des jeweiligen Landes und dessen Verfahren geben konnten.

 

2. Artikel 20 dieses Paktes legt fest, dass jede Propaganda zugunsten des Krieges und jede Sympathie für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt oder aufstachelt, gesetzlich verboten ist. Nach Auffassung des Ausschusses stehen diese verbindlichen Verbote in vollem Einklang mit dem in Artikel 19 verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung, dessen Umsetzung bestimmte Pflichten und Verantwortlichkeiten erfordert. Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt für alle Formen und Formen von Propaganda, die trotz der Charta der Vereinten Nationen bedrohlich sind, zu Gewalttaten führen oder den Frieden verletzen, wenn Absatz 2 darauf abzielt, jeder Voreingenommenheit gegen nationalen, rassischen oder religiösen Hass entgegenzuwirken, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt, unabhängig davon, ob die Zwecke dieser Propaganda in dem betreffenden Land intern oder extern sind. Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 verbieten nicht die Einhaltung des unveräußerlichen Rechts auf Selbstverteidigung oder des Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Nationen und Ethnien gemäß der Charta der Vereinten Nationen. Damit Artikel 20 seine volle Wirkung entfalten kann, muss ein Gesetz ausgearbeitet werden, das die Verbreitung und Interessenvertretung gemäß den darin beschriebenen Definitionen ausdrücklich als konträr zur Politik einer Regierung betrachtet und auch angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen ein solches Gesetz in Betracht zieht. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass die Vertragsstaaten, die dies noch nicht getan haben, die notwendigen Schritte unternehmen sollten, um die in Artikel 20 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, und dass sie von derartiger Propaganda oder Voreingenommenheit Abstand nehmen sollten.

Audiovisueller Bericht über den allgemeinen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 9. Juli 2023

Der öffentliche Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 9. Juli 2023 fand am 9. Juli 2023
um 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit statt. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn des Treffens: Herr Karim Naseri, 2) Sonia Svarkoob: Untersuchung der Konvention über die Zustimmung zur Eheschließung, das Mindestalter für die Eheschließung und die Registrierung der Eheschließung und Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 3) Frau Rajin Seraji: Studentenprotest (keine Kampagne), 4) Freie Diskussion über das Recht auf Demokratie (Fehlen einer Koalition von Parteien und Gruppen) mit Beteiligung: Frau Rajin Seraji, Frau Parvin Mohammadi Afgha, Herr Manouchehrshaei, Frau Sonia Sovarkoob, Frau Marzieh Alikarami, die Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, sind: Vorsitzender: Herr Karim Naseri, Sitzungssekretärin: Frau Marzieh Mahdieh, Aufnahme und Schnitt: Herr Esfandiar Sangari, Herr Farshad Arabi, Administratoren: Herr Pooya Hesabi, Frau Fahimeh Teimouri. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören. Sehen Sie sich auch den Videobericht des Treffens über den YouTube-Link an:

https://www.youtube.com/live/FugE5kq45EQ?feature=share
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