{"id":140,"date":"2013-05-25T23:39:04","date_gmt":"2013-05-25T21:39:04","guid":{"rendered":"http:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=140"},"modified":"2013-05-25T23:40:28","modified_gmt":"2013-05-25T21:40:28","slug":"charta-der-vereinten-nationen-vom-26-juni-1945","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=140","title":{"rendered":"Charta der Vereinten Nationen vom 26.juni 1945"},"content":{"rendered":"<p>[Pr\u00e4ambel]<\/p>\n<p><b>WIR, DIE V\u00d6LKER DER VEREINTEN NATIONEN \u2013 FEST ENTSCHLOSSEN,<\/b><br \/>\nGeschlechter vor der Gei\u00dfel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid \u00fcber die Menschheit gebracht hat,<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\nunseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an W\u00fcrde und Wert der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob gro\u00df oder klein, erneut zu bekr\u00e4ftigen,<br \/>\nBedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Vertr\u00e4gen und anderen Quellen des V\u00f6lkerrechts gewahrt werden k\u00f6nnen,<br \/>\nden sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in gr\u00f6\u00dferer Freiheit zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p><b>UND F\u00dcR DIESE ZWECKE<\/b><br \/>\nDuldsamkeit zu \u00fcben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,<br \/>\nunsere Kr\u00e4fte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,<br \/>\nGrunds\u00e4tze anzunehmen und Verfahren einzuf\u00fchren, die gew\u00e4hrleisten, da\u00df Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und<br \/>\ninternationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller V\u00f6lker zu f\u00f6rdern &#8211;<\/p>\n<p><b>HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEM\u00dcHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.<\/b><br \/>\nDementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und geh\u00f6riger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen \u201cVereinte Nationen\u201d f\u00fchren soll.<\/p>\n<p><b>Kapitel I<br \/>\nZiele und Grunds\u00e4tze<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 1<\/b><\/p>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"100%\">Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"100%\">\n<ol start=\"1\">\n<li>den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivma\u00dfnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verh\u00fcten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbr\u00fcche zu unterdr\u00fccken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch f\u00fchren k\u00f6nnten, durch friedliche Mittel nach den Grunds\u00e4tzen der Gerechtigkeit und des V\u00f6lkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;<\/li>\n<li>freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der V\u00f6lker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Ma\u00dfnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;<\/li>\n<li>eine internationale Zusammenarbeit herbeizuf\u00fchren, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanit\u00e4rer Art zu l\u00f6sen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu f\u00f6rdern und zu festigen;<\/li>\n<li>ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bem\u00fchungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 2<\/b><\/p>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"100%\">Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#1\">1<\/a> dargelegten Ziele nach folgenden Grunds\u00e4tzen:<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"100%\">\n<ol start=\"1\">\n<li>Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souver\u00e4nen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.<\/li>\n<li>Alle Mitglieder erf\u00fcllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, da\u00df der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/li>\n<li>Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.<\/li>\n<li>Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Ma\u00dfnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsma\u00dfnahmen ergreift, keinen Beistand.<\/li>\n<li>Die Organisation tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, da\u00df Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grunds\u00e4tzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.<\/li>\n<li>Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zust\u00e4ndigkeit eines Staates geh\u00f6ren, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsma\u00dfnahmen nach Kapitel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#II\">II<\/a> wird durch diesen Grundsatz nicht ber\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>Kapitel II<br \/>\nMitgliedschaft<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 3<\/b><\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen \u00fcber eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erkl\u00e4rung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#110\">110<\/a> ratifizieren.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 4<\/b><\/p>\n<p>(1) Mitglied der Vereinten Nationen k\u00f6nnen alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta \u00fcbernehmen und nach dem Urteil der Organisation f\u00e4hig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erf\u00fcllen.<br \/>\n(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschlu\u00df der Generalversammlung.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 5<\/b><\/p>\n<p>Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsma\u00dfnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Aus\u00fcbung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Aus\u00fcbung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 6<\/b><\/p>\n<p>Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grunds\u00e4tze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p><b>Kapitel III<br \/>\nOrgane<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 7<\/b><\/p>\n<p>(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.<br \/>\n(2) Je nach Bedarf k\u00f6nnen in \u00dcbereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 8<\/b><\/p>\n<p>Die Vereinten Nationen schr\u00e4nken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen nicht ein.<\/p>\n<p><b>Kapitel IV<br \/>\nDie Generalversammlung<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zusammensetzung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 9<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied hat h\u00f6chstens f\u00fcnf Vertreter in der Generalversammlung.<\/p>\n<p><b>Aufgaben und Befugnisse<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 10<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten er\u00f6rtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#12\">12<\/a> kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 11<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschlie\u00dflich der Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Abr\u00fcstung und R\u00fcstungsregelung befassen und in bezug auf diese Grunds\u00e4tze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.<br \/>\n(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen er\u00f6rtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#35\">35<\/a> Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#12\">12<\/a> kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Ma\u00dfnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Er\u00f6rterung an den Sicherheitsrat \u00fcberwiesen.<br \/>\n(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gef\u00e4hrden.<br \/>\n(4) Die in diesem Artikel aufgef\u00fchrten Befugnisse der Generalversammlung schr\u00e4nken die allgemeine Tragweite des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#10\">10<\/a> nicht ein.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 12<\/b><\/p>\n<p>(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.<br \/>\n(2) Der Generalsekret\u00e4r unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung \u00fcber alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverz\u00fcglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 13<\/b><\/p>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" width=\"100%\">(1) Die Generalversammlung veranla\u00dft Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"3%\"><\/td>\n<td width=\"97%\">a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu f\u00f6rdern und die fortschreitende Entwicklung des V\u00f6lkerrechts sowie seine Kodifizierung zu beg\u00fcnstigen;<br \/>\nb) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu f\u00f6rdern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" width=\"100%\">(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#IX\">IX<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#X\">X<\/a> dargelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 14<\/b><\/p>\n<p>Vorbehaltlich des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#12\">12<\/a> kann die Generalversammlung Ma\u00dfnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeintr\u00e4chtigen; dies gilt auch f\u00fcr Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta \u00fcber die Ziele und Grunds\u00e4tze der Vereinten Nationen entstehen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 15<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Generalversammlung erh\u00e4lt und pr\u00fcft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Ma\u00dfnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.<br \/>\n(2) Die Generalversammlung erh\u00e4lt und pr\u00fcft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 16<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung nimmt die ihr bez\u00fcglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#XII\">XII<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#XIII\">XIII<\/a> zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu geh\u00f6rt die Genehmigung der Treuhandabkommen f\u00fcr Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 17<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Generalversammlung pr\u00fcft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.<br \/>\n(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschl\u00fcssel getragen.<br \/>\n(3) Die Generalversammlung pr\u00fcft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#57\">57<\/a> bezeichneten Sonderorganisationen; sie pr\u00fcft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.<\/p>\n<p><b>Abstimmung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 18<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse der Generalversammlung \u00fcber wichtige Fragen bed\u00fcrfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen geh\u00f6ren: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtst\u00e4ndigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#86\">86<\/a> Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschlu\u00df von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.<br \/>\n(3) Beschl\u00fcsse \u00fcber andere Fragen, einschlie\u00dflich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, \u00fcber die mit Zweidrittelmehrheit zu beschlie\u00dfen ist, bed\u00fcrfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 19<\/b><\/p>\n<p>Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beitr\u00e4ge an die Organisation im R\u00fcckstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der r\u00fcckst\u00e4ndige Betrag die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge erreicht oder \u00fcbersteigt, die dieses Mitglied f\u00fcr die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Aus\u00fcbung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer \u00dcberzeugung der Zahlungsverzug auf Umst\u00e4nden beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p><b>Verfahren<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 20<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umst\u00e4nde es erfordern, zu au\u00dferordentlichen Tagungen zusammen. Au\u00dferordentliche Tagungen hat der Generalsekret\u00e4r auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 21<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. Sie w\u00e4hlt f\u00fcr jede Tagung ihren Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 22<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p><b>Kapitel V<br \/>\nDer Sicherheitsrat<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zusammensetzung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 23<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsrat besteht aus f\u00fcnfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind st\u00e4ndige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung w\u00e4hlt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtst\u00e4ndigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu ber\u00fccksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.<br \/>\n(2) Die nichtst\u00e4ndigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden f\u00fcr zwei Jahre gew\u00e4hlt. Bei der ersten Wahl der nichtst\u00e4ndigen Mitglieder, die nach Erh\u00f6hung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf f\u00fcnfzehn stattfindet, werden zwei der vier zus\u00e4tzlichen Mitglieder f\u00fcr ein Jahr gew\u00e4hlt. Ausscheidende Mitglieder k\u00f6nnen nicht unmittelbar wiedergew\u00e4hlt werden.<br \/>\n(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.<\/p>\n<p><b>Aufgaben und Befugnisse<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 24<\/b><\/p>\n<p>(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gew\u00e4hrleisten, \u00fcbertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung f\u00fcr die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, da\u00df der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.<br \/>\n(2) Bei der Erf\u00fcllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierf\u00fcr einger\u00e4umten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#VI\">VI<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#VII\">VII<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#VIII\">VIII<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#XII\">XII<\/a> aufgef\u00fchrt.<br \/>\n(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Pr\u00fcfung vor.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 25<\/b><\/p>\n<p>Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen \u00fcberein, die Beschl\u00fcsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 26<\/b><\/p>\n<p>Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu f\u00f6rdern, da\u00df von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt m\u00f6glichst wenig f\u00fcr R\u00fcstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterst\u00fctzung des in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#47\">47<\/a> vorgesehenen Generalstabsausschusses Pl\u00e4ne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der R\u00fcstungsregelung vorzulegen sind.<\/p>\n<p><b>Abstimmung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 27<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse des Sicherheitsrats \u00fcber Verfahrensfragen bed\u00fcrfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.<br \/>\n(3) Beschl\u00fcsse des Sicherheitsrats \u00fcber alle sonstigen Fragen bed\u00fcrfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher st\u00e4ndigen Mitglieder, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df sich bei Beschl\u00fcssen auf Grund des Kapitels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#VI\">VI<\/a> und des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#52\">52<\/a> Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.<\/p>\n<p><b>Verfahren<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 28<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, da\u00df er seine Aufgaben st\u00e4ndig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder mu\u00df zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.<br \/>\n(2) Der Sicherheitsrat tritt regelm\u00e4\u00dfig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierf\u00fcr bestellten Delegierten vertreten sein.<br \/>\n(3) Der Sicherheitsrat kann au\u00dfer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 29<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 30<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren f\u00fcr die Wahl seines Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 31<\/b><\/p>\n<p>Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Er\u00f6rterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, da\u00df die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 32<\/b><\/p>\n<p>Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Er\u00f6rterungen des Sicherheitsrats \u00fcber eine Streitigkeit, mit der dieser befa\u00dft ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. F\u00fcr die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er f\u00fcr gerecht h\u00e4lt.<\/p>\n<p><b>Kapitel VI<br \/>\nDie friedliche Beilegung von Streitigkeiten<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 33<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gef\u00e4hrden, bem\u00fchen sich zun\u00e4chst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.<br \/>\n(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies f\u00fcr notwendig h\u00e4lt, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 34<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen f\u00fchren oder eine Streitigkeit hervorrufen k\u00f6nnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 35<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#34\">34<\/a> bezeichneten Art lenken.<br \/>\n(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta f\u00fcr eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.<br \/>\n(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gem\u00e4\u00df diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#11\">11<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#12\">12<\/a>.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 36<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#33\">33<\/a> oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden f\u00fcr deren Bereinigung empfehlen.<br \/>\n(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.<br \/>\n(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner ber\u00fccksichtigen, da\u00df Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 37<\/b><\/p>\n<p>(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#33\">33<\/a> bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.<br \/>\n(2) K\u00f6nnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tats\u00e4chlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gef\u00e4hrden, so beschlie\u00dft er, ob er nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#36\">36<\/a> t\u00e4tig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen f\u00fcr eine Beilegung abgeben will.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 38<\/b><\/p>\n<p>Unbeschadet der Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#33\">33<\/a> bis <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#37\">37<\/a> kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.<\/p>\n<p><b>Kapitel VII<br \/>\nMa\u00dfnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 39<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschlie\u00dft, welche Ma\u00dfnahmen auf Grund der Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#41\">41<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#42\">42<\/a> zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 40<\/b><\/p>\n<p>Um einer Versch\u00e4rfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#39\">39<\/a> Empfehlungen abgibt oder Ma\u00dfnahmen beschlie\u00dft, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm f\u00fcr notwendig oder erw\u00fcnscht erachteten vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen Folge zu leisten. Diese vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen lassen die Rechte, die Anspr\u00fcche und die Stellung der beteiligten Parteien unber\u00fchrt. Wird den vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen nicht Folge geleistet, so tr\u00e4gt der Sicherheitsrat diesem Versagen geb\u00fchrend Rechnung.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 41<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat kann beschlie\u00dfen, welche Ma\u00dfnahmen \u2013 unter Ausschlu\u00df von Waffengewalt \u2013 zu ergreifen sind, um seinen Beschl\u00fcssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Sie k\u00f6nnen die vollst\u00e4ndige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsm\u00f6glichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 42<\/b><\/p>\n<p>Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, da\u00df die in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#41\">41<\/a> vorgesehenen Ma\u00dfnahmen unzul\u00e4nglich sein w\u00fcrden oder sich als unzul\u00e4nglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkr\u00e4ften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren. Sie k\u00f6nnen Demonstrationen, Blockaden und sonstige Eins\u00e4tze der Luft-, See- oder Landstreitkr\u00e4fte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 43<\/b><\/p>\n<p>(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, da\u00df sie nach Ma\u00dfgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschlie\u00dflich des Durchmarschrechts gew\u00e4hren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.<br \/>\n(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkr\u00e4fte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.<br \/>\n(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie m\u00f6glich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Ma\u00dfgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 44<\/b><\/p>\n<p>Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so l\u00e4dt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkr\u00e4ften auf Grund der nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#43\">43<\/a> \u00fcbernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschl\u00fcssen \u00fcber den Einsatz von Kontingenten der Streitkr\u00e4fte dieses Mitglieds teilzunehmen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 45<\/b><\/p>\n<p>Um die Vereinten Nationen zur Durchf\u00fchrung dringender milit\u00e4rischer Ma\u00dfnahmen zu bef\u00e4higen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkr\u00e4fte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsma\u00dfnahmen bereit. St\u00e4rke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pl\u00e4ne f\u00fcr ihre gemeinsamen Ma\u00dfnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterst\u00fctzung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#43\">43<\/a> erw\u00e4hnten Sonderabkommen fest.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 46<\/b><\/p>\n<p>Die Pl\u00e4ne f\u00fcr die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterst\u00fctzung des Generalstabsausschusses aufgestellt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 47<\/b><\/p>\n<p>(1) Es wird ein Generalstabsausschu\u00df eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterst\u00fctzen, die dessen milit\u00e4rische Bed\u00fcrfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die F\u00fchrung der dem Sicherheitsrat zur Verf\u00fcgung gestellten Streitkr\u00e4fte, die R\u00fcstungsregelung und eine etwaige Abr\u00fcstung betreffen.<br \/>\n(2) Der Generalstabsausschu\u00df besteht aus den Generalstabschefs der st\u00e4ndigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht st\u00e4ndig im Ausschu\u00df vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschu\u00df eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds f\u00fcr die wirksame Durchf\u00fchrung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.<br \/>\n(3) Der Generalstabsausschu\u00df ist unter der Autorit\u00e4t des Sicherheitsrats f\u00fcr die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verf\u00fcgung gestellten Streitkr\u00e4fte verantwortlich. Die Fragen bez\u00fcglich der F\u00fchrung dieser Streitkr\u00e4fte werden sp\u00e4ter geregelt.<br \/>\n(4) Der Generalstabsausschu\u00df kann mit Erm\u00e4chtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unteraussch\u00fcsse einsetzen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 48<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.<br \/>\n(2) Diese Beschl\u00fcsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Ma\u00dfnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgef\u00fchrt, deren Mitglieder sie sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 49<\/b><\/p>\n<p>Bei der Durchf\u00fchrung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Ma\u00dfnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 50<\/b><\/p>\n<p>Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsma\u00dfnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks L\u00f6sung dieser Probleme konsultieren.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 51<\/b><\/p>\n<p>Diese Charta beeintr\u00e4chtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma\u00dfnahmen getroffen hat. Ma\u00dfnahmen, die ein Mitglied in Aus\u00fcbung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie ber\u00fchren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p><b>Kapitel VIII<br \/>\nRegionale Abmachungen<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 52<\/b><\/p>\n<p>(1) Diese Charta schlie\u00dft das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Ma\u00dfnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierf\u00fcr ist, da\u00df diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.<br \/>\n(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fchen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen \u00f6rtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.<br \/>\n(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens f\u00f6rdern, \u00f6rtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von \u00dcberweisungen durch ihn selbst.<br \/>\n(4) Die Anwendung der Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#34\">34<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#35\">35<\/a> wird durch diesen Artikel nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 53<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchf\u00fchrung von Zwangsma\u00dfnahmen unter seiner Autorit\u00e4t in Anspruch. Ohne Erm\u00e4chtigung des Sicherheitsrats d\u00fcrfen Zwangsma\u00dfnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Ma\u00dfnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#107\">107<\/a> oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verh\u00fcten.<br \/>\n(2) Der Ausdruck \u201cFeindstaat\u201d in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der w\u00e4hrend des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 54<\/b><\/p>\n<p>Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollst\u00e4ndig \u00fcber die Ma\u00dfnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.<\/p>\n<p><b>Kapitel IX<br \/>\nInternationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 55<\/b><\/p>\n<p>Um jenen Zustand der Stabilit\u00e4t und Wohlfahrt herbeizuf\u00fchren, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der V\u00f6lker beruhende Beziehungen herrschen, f\u00f6rdern die Vereinten Nationen<br \/>\na) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbesch\u00e4ftigung und die Voraussetzungen f\u00fcr wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;<br \/>\nb) die L\u00f6sung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung;<br \/>\nc) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 56<\/b><\/p>\n<p>Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder f\u00fcr sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 57<\/b><\/p>\n<p>(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche \u00dcbereink\u00fcnfte errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren ma\u00dfgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erf\u00fcllen haben, werden gem\u00e4\u00df Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#63\">63<\/a> mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.<br \/>\n(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als \u201cSonderorganisationen\u201d bezeichnet.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 58<\/b><\/p>\n<p>Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 59<\/b><\/p>\n<p>Die Organisation veranla\u00dft gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#55\">55<\/a> dargelegten Ziele erforderlich sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 60<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorit\u00e4t der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#X\">X<\/a> zugewiesenen Befugnisse.<\/p>\n<p><b>Kapitel X<br \/>\nDer Wirtschafts- und Sozialrat<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zusammensetzung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 61<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundf\u00fcnfzig von der Generalversammlung gew\u00e4hlten Mitgliedern der Vereinten Nationen.<br \/>\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden allj\u00e4hrlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats f\u00fcr drei Jahre gew\u00e4hlt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergew\u00e4hlt werden.<br \/>\n(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erh\u00f6hung der Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig auf vierundf\u00fcnfzig stattfindet, werden zus\u00e4tzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gew\u00e4hlt werden, deren Amtszeit mit dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gew\u00e4hlt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zus\u00e4tzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das N\u00e4here regelt die Generalversammlung.<br \/>\n(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.<\/p>\n<p><b>Aufgaben und Befugnisse<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 62<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann \u00fcber internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchf\u00fchren oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.<br \/>\n(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle zu f\u00f6rdern.<br \/>\n(3) Er kann \u00fcber Angelegenheiten, f\u00fcr die er zust\u00e4ndig ist, \u00dcbereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.<br \/>\n(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen \u00fcber Angelegenheiten einberufen, f\u00fcr die er zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 63<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#57\">57<\/a> bezeichneten Organisationen Abkommen schlie\u00dfen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.<br \/>\n(2) Er kann die T\u00e4tigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen f\u00fchrt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 64<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelm\u00e4\u00dfig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte \u00fcber die Ma\u00dfnahmen zu erhalten, die zur Durchf\u00fchrung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung \u00fcber Angelegenheiten getroffen werden, f\u00fcr die er zust\u00e4ndig ist.<br \/>\n(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 65<\/b><\/p>\n<p>Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Ausk\u00fcnfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 66<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, f\u00fcr die er im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Empfehlungen der Generalversammlung zust\u00e4ndig ist.<br \/>\n(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.<br \/>\n(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung zugewiesen werden.<\/p>\n<p><b>Abstimmung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 67<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse des Wirtschafts- und Sozialrats bed\u00fcrfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.<\/p>\n<p><b>Verfahren<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 68<\/b><\/p>\n<p>Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen f\u00fcr wirtschaftliche und soziale Fragen und f\u00fcr die F\u00f6rderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 69<\/b><\/p>\n<p>Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die f\u00fcr ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so l\u00e4dt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 70<\/b><\/p>\n<p>Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, da\u00df Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und da\u00df seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 71<\/b><\/p>\n<p>Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zust\u00e4ndigkeit befassen. Solche Abmachungen k\u00f6nnen mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 72<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren f\u00fcr die Wahl seines Pr\u00e4sidenten.<br \/>\n(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gem\u00e4\u00df seiner Gesch\u00e4ftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.<\/p>\n<p><b>Kapitel XI<br \/>\nErkl\u00e4rung \u00fcber Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 73<\/b><\/p>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" width=\"100%\">Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung f\u00fcr die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder \u00fcbernehmen, deren V\u00f6lker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, da\u00df die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie \u00fcbernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs \u00e4u\u00dferste zu f\u00f6rdern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"3%\"><\/td>\n<td width=\"97%\">a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser V\u00f6lker gegen Mi\u00dfbr\u00e4uche unter geb\u00fchrender Achtung vor ihrer Kultur zu gew\u00e4hrleisten;<br \/>\nb) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser V\u00f6lker geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterst\u00fctzen, und zwar je nach den besonderen Verh\u00e4ltnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bev\u00f6lkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;<br \/>\nc) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;<br \/>\nd) Aufbau- und Entwicklungsma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern, die Forschungst\u00e4tigkeit zu unterst\u00fctzen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;<br \/>\ne) dem Generalsekret\u00e4r mit der durch die R\u00fccksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschr\u00e4nkung zu seiner Unterrichtung regelm\u00e4\u00dfig statistische und sonstige Informationen technischer Art \u00fcber das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#XII\">XII<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#XIII\">XIII<\/a> fallenden Hoheitsgebieten zu \u00fcbermitteln, f\u00fcr die sie verantwortlich sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 74<\/b><\/p>\n<p>Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, da\u00df die Politik, die sie f\u00fcr die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen mu\u00df als die Politik, die sie f\u00fcr ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der \u00fcbrigen Welt geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><b>Kapitel XII<br \/>\nDas internationale Treuhandsystem<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 75<\/b><\/p>\n<p>Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorit\u00e4t ein internationales Treuhandsystem f\u00fcr die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund sp\u00e4terer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 76<\/b><\/p>\n<p>Im Einklang mit den in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#1\">1<\/a> dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem haupts\u00e4chlich folgenden Zwecken:<br \/>\na) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;<br \/>\nb) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabh\u00e4ngigkeit so zu f\u00f6rdern, wie es den besonderen Verh\u00e4ltnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bev\u00f6lkerung sowie deren frei ge\u00e4u\u00dferten W\u00fcnschen entspricht und in dem diesbez\u00fcglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;<br \/>\nc) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten f\u00fcr alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu f\u00f6rdern und das Bewu\u00dftsein der gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit der V\u00f6lker der Welt zu st\u00e4rken;<br \/>\nd) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangeh\u00f6rigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangeh\u00f6rigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeintr\u00e4chtigen; Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#80\">80<\/a> bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 77<\/b><\/p>\n<p>(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen geh\u00f6renden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:<br \/>\na) gegenw\u00e4rtig bestehende Mandatsgebiete;<br \/>\nb) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;<br \/>\nc) Hoheitsgebiete, die von den f\u00fcr ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.<br \/>\n(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierf\u00fcr gelten, bleibt einer sp\u00e4teren \u00dcbereinkunft vorbehalten.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 78<\/b><\/p>\n<p>Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souver\u00e4nen Gleichheit.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 79<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschlie\u00dflich aller ihrer \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht z\u00e4hlt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bed\u00fcrfen der Genehmigung nach den Artikeln <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#83\">83<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#85\">85<\/a>.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 80<\/b><\/p>\n<p>(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#77\">77<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#79\">79<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#81\">81<\/a> geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als \u00e4ndere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder V\u00f6lkern oder in Kraft befindliche internationale \u00dcbereink\u00fcnfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind.<br \/>\n(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung daf\u00fcr abgeleitet werden, Verhandlungen \u00fcber Abkommen zu der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#77\">77<\/a> vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschlu\u00df solcher Abkommen zu verz\u00f6gern oder aufzuschieben.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 81<\/b><\/p>\n<p>Jedes Treuhandabkommen enth\u00e4lt die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als \u201cVerwaltungsmacht\u201d bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 82<\/b><\/p>\n<p>Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, f\u00fcr welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#43\">43<\/a> bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 83<\/b><\/p>\n<p>(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschlie\u00dflich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr.<br \/>\n(2) Die in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#76\">76<\/a> dargelegten Hauptzwecke gelten auch f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung jeder strategischen Zone.<br \/>\n(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse die Unterst\u00fctzung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 84<\/b><\/p>\n<p>Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkr\u00e4fte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, die sie in dieser Hinsicht gegen\u00fcber dem Sicherheitsrat \u00fcbernommen hat, und um die \u00f6rtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 85<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen f\u00fcr alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschlie\u00dflich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen.<br \/>\n(2) Bei der Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorit\u00e4t handelnden Treuhandrat unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p><b>Kapitel XIII<br \/>\nDer Treuhandrat<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Zusammensetzung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 86<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:<br \/>\na) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;<br \/>\nb) den in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#23\">23<\/a> namentlich aufgef\u00fchrten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;<br \/>\nc) so vielen weiteren von der Generalversammlung f\u00fcr je drei Jahre gew\u00e4hlten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur H\u00e4lfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur H\u00e4lfte aus solchen, die keine verwalten.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.<\/p>\n<p><b>Aufgaben und Befugnisse<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 87<\/b><\/p>\n<p>Die Generalversammlung und unter ihrer Autorit\u00e4t der Treuhandrat k\u00f6nnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br \/>\na) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte pr\u00fcfen;<br \/>\nb) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht pr\u00fcfen;<br \/>\nc) regelm\u00e4\u00dfige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;<br \/>\nd) diese und sonstige Ma\u00dfnahmen in \u00dcbereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 88<\/b><\/p>\n<p>Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen \u00fcber den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, f\u00fcr das die Generalversammlung zust\u00e4ndig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens allj\u00e4hrlich Bericht.<\/p>\n<p><b>Abstimmung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 89<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse des Treuhandrats bed\u00fcrfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.<\/p>\n<p><b>Verfahren<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 90<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren f\u00fcr die Wahl seines Pr\u00e4sidenten.<br \/>\n(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gem\u00e4\u00df seiner Gesch\u00e4ftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 91<\/b><\/p>\n<p>Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterst\u00fctzung des Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, f\u00fcr die sie zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p><b>Kapitel XIV<br \/>\nDer Internationale Gerichtshof<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 92<\/b><\/p>\n<p>Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Ma\u00dfgabe des beigef\u00fcgten Statuts wahr, das auf dem Statut des St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 93<\/b><\/p>\n<p>(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.<br \/>\n(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 94<\/b><\/p>\n<p>(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.<br \/>\n(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, Empfehlungen abgeben oder Ma\u00dfnahmen beschlie\u00dfen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 95<\/b><\/p>\n<p>Diese Charta schlie\u00dft nicht aus, da\u00df Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder k\u00fcnftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 96<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann \u00fcber jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.<br \/>\n(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen k\u00f6nnen mit jeweiliger Erm\u00e4chtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs \u00fcber Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem T\u00e4tigkeitsbereich stellen.<\/p>\n<p><b>Kapitel XV<br \/>\nDas Sekretariat<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 97<\/b><\/p>\n<p>Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekret\u00e4r und den sonstigen von der Organisation ben\u00f6tigten Bediensteten. Der Generalsekret\u00e4r wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der h\u00f6chste Verwaltungsbeamte der Organisation.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 98<\/b><\/p>\n<p>Der Generalsekret\u00e4r ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats t\u00e4tig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung allj\u00e4hrlich \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Organisation Bericht.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 99<\/b><\/p>\n<p>Der Generalsekret\u00e4r kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Daf\u00fcrhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 100<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Generalsekret\u00e4r und die sonstigen Bediensteten d\u00fcrfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorit\u00e4t au\u00dferhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abtr\u00e4glich sein k\u00f6nnte.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschlie\u00dflich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekret\u00e4rs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 101<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekret\u00e4r im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erl\u00e4\u00dft.<br \/>\n(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete st\u00e4ndige Bedienstete zugeteilt. Sie geh\u00f6ren dem Sekretariat an.<br \/>\n(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverh\u00e4ltnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, da\u00df es notwendig ist, ein H\u00f6chstma\u00df an Leistungsf\u00e4higkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gew\u00e4hrleisten. Der Umstand, da\u00df es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf m\u00f6glichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><b>Kapitel XVI<br \/>\nVerschiedenes<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 102<\/b><\/p>\n<p>(1) Alle Vertr\u00e4ge und sonstigen internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schlie\u00dft, werden so bald wie m\u00f6glich beim Sekretariat registriert und von ihm ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\n(2) Werden solche Vertr\u00e4ge oder internationalen \u00dcbereink\u00fcnfte nicht nach Absatz 1 registriert, so k\u00f6nnen sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 103<\/b><\/p>\n<p>Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 104<\/b><\/p>\n<p>Die Organisation genie\u00dft im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 105<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Organisation genie\u00dft im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunit\u00e4ten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.<br \/>\n(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation genie\u00dfen ebenfalls die Vorrechte und Immunit\u00e4ten, deren sie bed\u00fcrfen, um ihre mit der Organisation zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben in voller Unabh\u00e4ngigkeit wahrnehmen zu k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Abs\u00e4tze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck \u00dcbereinkommen vorschlagen.<\/p>\n<p><b>Kapitel XVII<br \/>\n\u00dcbergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 106<\/b><\/p>\n<p>Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#43\">43<\/a> bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung bef\u00e4higt, mit der Aus\u00fcbung der ihm in Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/un-charta.html#42\">42<\/a> zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Vierm\u00e4chte-Erkl\u00e4rung und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erkl\u00e4rung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu treffen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 107<\/b><\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen, welche die hierf\u00fcr verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der w\u00e4hrend dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder au\u00dfer Kraft gesetzt noch untersagt.<\/p>\n<p><b>Kapitel XVIII<br \/>\n\u00c4nderungen<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 108<\/b><\/p>\n<p>\u00c4nderungen dieser Charta treten f\u00fcr alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschlie\u00dflich aller st\u00e4ndigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Ma\u00dfgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 109<\/b><\/p>\n<p>(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschlu\u00df einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschlu\u00df von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.<br \/>\n(2) Jede \u00c4nderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschlie\u00dflich aller st\u00e4ndigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Ma\u00dfgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.<br \/>\n(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschlu\u00df der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschlu\u00df von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.<\/p>\n<p><b>Kapitel XIX<br \/>\nRatifizierung und Unterzeichnung<\/b><\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 110<\/b><\/p>\n<p>(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Ma\u00dfgabe ihres Verfassungsrechts.<br \/>\n(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekret\u00e4r der Organisation, sobald er ernannt ist.<br \/>\n(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann \u00fcber die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften \u00fcbermittelt.<br \/>\n(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde urspr\u00fcngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p><b>A r t i k e l\u00a0 111<\/b><\/p>\n<p>Diese Charta, deren chinesischer, franz\u00f6sischer, russischer, englischer und spanischer Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese \u00fcbermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten geh\u00f6rig beglaubigte Abschriften.<\/p>\n<p>ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.<\/p>\n<p>GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26. Juni 1945.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Pr\u00e4ambel] WIR, DIE V\u00d6LKER DER VEREINTEN NATIONEN \u2013 FEST ENTSCHLOSSEN, Geschlechter vor der Gei\u00dfel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid \u00fcber die Menschheit gebracht hat,<\/p><p><a class=\"more-link btn\" href=\"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=140\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-140","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","item-wrap"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/140","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=140"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/140\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":142,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/140\/revisions\/142"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}