{"id":1796,"date":"2019-06-07T14:00:22","date_gmt":"2019-06-07T12:00:22","guid":{"rendered":"http:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=1796"},"modified":"2019-06-07T14:00:22","modified_gmt":"2019-06-07T12:00:22","slug":"konvention-29-ueber-zwangs-oder-pflichtarbeit-1930","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=1796","title":{"rendered":"Konvention 29  \u00fcber Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930"},"content":{"rendered":"<p><b><span>Dieses \u00dcberreinkommen ist am 1.Mai 1932 in Kraft getreten.<br \/>\nOrt:Genf<br \/>\nTagung:14\u00a0<\/span><\/b><\/p>\n<p>Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10.\u00a0Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,hat beschlossen, verschiedene Antr\u00e4ge anzunehmen betreffend Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung geh\u00f6rt, und\u00a0dabei bestimmt, da\u00df diese Antr\u00e4ge die Form eines internationalen \u00dcbereinkommens erhalten sollen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Konferenz nimmt heute, am 28.\u00a0Juni 1930, das folgende \u00dcbereinkommen an, das als \u00dcbereinkommen \u00fcber Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 1<\/p>\n<p>1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen m\u00f6glichst bald zu beseitigen.<\/p>\n<p>2. Bis zur v\u00f6lligen Beseitigung darf Zwangs- oder Pflichtarbeit w\u00e4hrend einer \u00dcbergangszeit ausschlie\u00dflich f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.<\/p>\n<p>3. Nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens, und anl\u00e4\u00dflich des im Artikel\u00a031 vorgesehenen Berichts hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu pr\u00fcfen, ob es m\u00f6glich ist, die Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 2<\/p>\n<p>1. Als \u201eZwangs- oder Pflichtarbeit&#8220; im Sinne dieses \u00dcbereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und f\u00fcr die sie sich nicht freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>2. Als \u201eZwangs- oder Pflichtarbeit&#8220; im Sinne dieses \u00dcbereinkommens gelten jedoch nicht<\/p>\n<p>a) jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze \u00fcber die Milit\u00e4rdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein milit\u00e4rischen Zwecken dient,<\/p>\n<p>b) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den \u00fcblichen B\u00fcrgerpflichten der B\u00fcrger eines Landes mit voller Selbstregierung geh\u00f6rt,<\/p>\n<p>c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, da\u00df diese Arbeit oder Dienstleistung unter \u00dcberwachung und Aufsicht der \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden ausgef\u00fchrt wird und da\u00df der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verf\u00fcgung gestellt wird,<\/p>\n<p>d) jede Arbeit oder Dienstleistung in F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt, n\u00e4mlich im Falle von Krieg oder wenn Ungl\u00fccksf\u00e4lle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, \u00dcberschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, pl\u00f6tzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und \u00fcberhaupt in allen F\u00e4llen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bev\u00f6lkerung bedroht ist,<\/p>\n<p>e) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgef\u00fchrt werden und daher zu den \u00fcblichen B\u00fcrgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden k\u00f6nnen, unter der Voraussetzung, da\u00df die Bev\u00f6lkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich \u00fcber die Notwendigkeit der Arbeiten zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 3<\/p>\n<p>Als \u201ezust\u00e4ndige Stelle&#8220; im Sinne dieses \u00dcbereinkommens gilt entweder eine Stelle des Mutterlandes oder die oberste Zentralstelle des betreffenden Gebietes.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 4<\/p>\n<p>1. Die zust\u00e4ndige Stelle darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.<\/p>\n<p>2. Besteht derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses \u00dcbereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkt v\u00f6llig zu beseitigen, in dem dieses \u00dcbereinkommen f\u00fcr das Mitglied in Kraft tritt.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 5<\/p>\n<p>1. Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen d\u00fcrfen nicht dahin f\u00fchren, da\u00df Zwangs-oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben.<\/p>\n<p>2. Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen so bald als m\u00f6glich aufzuheben, um dem Artikel\u00a01 dieses \u00dcbereinkommens zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 6<\/p>\n<p>Beamte der Verwaltung d\u00fcrfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bev\u00f6lkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbev\u00f6lkerung noch auf einzelne Personen einen Druck aus\u00fcben, um sie zur Arbeitsleistung f\u00fcr Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 7<\/p>\n<p>1. H\u00e4uptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis aus\u00fcben, d\u00fcrfen von Zwangs- oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2. H\u00e4uptlinge, die Verwaltungsbefugnis aus\u00fcben, d\u00fcrfen mit ausdr\u00fccklicher Erm\u00e4chtigung der zust\u00e4ndigen Stelle Zwangs- oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses \u00dcbereinkommens in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>3. H\u00e4uptlinge, die als solche rechtm\u00e4\u00dfig anerkannt sind und nicht eine angemessene Entsch\u00e4digung in anderer Form erhalten, d\u00fcrfen pers\u00f6nliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsgem\u00e4\u00df geregelt und die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Mi\u00dfbr\u00e4uchen ergriffen worden sind.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 8<\/p>\n<p>1. F\u00fcr jede Erm\u00e4chtigung, Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbeh\u00f6rde des betreffenden Gebietes verantwortlich.<\/p>\n<p>2. Diese Beh\u00f6rde kann jedoch den \u00f6rtlichen Oberbeh\u00f6rden die Befugnis \u00fcbertragen, Zwangs- oder Pflichtarbeit in den F\u00e4llen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem \u00fcblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den \u00f6rtlichen Oberbeh\u00f6rden f\u00fcr Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel\u00a023 dieses \u00dcbereinkommens vorsieht, die Erm\u00e4chtigung erteilen, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausf\u00fchrung die Arbeitnehmer sich von ihrem \u00fcblichen Aufenthaltsort entfernen m\u00fcssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Bef\u00f6rderung von Regierungsgut zu erleichtern.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 9<\/p>\n<p>Soweit Artikel\u00a010 dieses \u00dcbereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Beh\u00f6rde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor vergewissert hat, da\u00df<\/p>\n<p>a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung f\u00fcr die Gemeinschaft ist, die sie ausf\u00fchren soll,<\/p>\n<p>b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,<\/p>\n<p>c) es unm\u00f6glich gewesen ist, freiwillige Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen L\u00f6hne und \u00fcbrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete f\u00fcr Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art \u00fcblich sind,<\/p>\n<p>d) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenw\u00e4rtige Bev\u00f6lkerung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet wird, wobei die Zahl der verf\u00fcgbaren Arbeitskr\u00e4fte und ihre Eignung f\u00fcr die geforderte Arbeit zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 10<\/p>\n<p>1. Zwangs- oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die f\u00fcr \u00f6ffentliche Arbeiten von H\u00e4uptlingen in Aus\u00fcbung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen.<\/p>\n<p>2. Unterdessen haben die beteiligten Beh\u00f6rden, wenn Zwangs- oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von H\u00e4uptlingen in Aus\u00fcbung von Verwaltungsbefugnissen f\u00fcr \u00f6ffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu \u00fcberzeugen, da\u00df<\/p>\n<p>a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung f\u00fcr die Gemeinschaft ist, die sie ausf\u00fchren soll,<\/p>\n<p>b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,<\/p>\n<p>c) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenw\u00e4rtige Bev\u00f6lkerung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet wird, wobei die Zahl der verf\u00fcgbaren Arbeitskr\u00e4fte und ihre Eignung f\u00fcr die geforderte Arbeit zu ber\u00fccksichtigen ist,<\/p>\n<p>d) die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht n\u00f6tigt, sich von ihrem \u00fcblichen Aufenthaltsort zu entfernen,<\/p>\n<p>e) bei Durchf\u00fchrung der Arbeit oder Dienstleistung den Anspr\u00fcchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 11<\/p>\n<p>1. Nur erwachsene, arbeitsf\u00e4hige Personen m\u00e4nnlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter achtzehn und nicht \u00fcber f\u00fcnfundvierzig Jahre alt sind, d\u00fcrfen zu Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel\u00a010 dieses \u00dcbereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschr\u00e4nkungen und Bedingungen zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>a) Wenn immer m\u00f6glich, ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, da\u00df die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verh\u00e4ltnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, k\u00f6rperlich f\u00e4hig sind;<\/p>\n<p>b) Schullehrer und Sch\u00fcler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;<\/p>\n<p>c) die Zahl von erwachsenen, arbeitsf\u00e4higen M\u00e4nnern, die notwendig ist, um das Familien- und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;<\/p>\n<p>d) auf das Ehe- und Familienband ist R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>2. Die Durchf\u00fchrungsvorschriften, die im Sinne des obigen Absatzes\u00a0c) und auf Grund des Artikels\u00a023 dieses \u00dcbereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ans\u00e4ssigen, arbeitsf\u00e4higen m\u00e4nnlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls 25 vom Hundert \u00fcberschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteiles hat die zust\u00e4ndige Stelle die Dichte der Bev\u00f6lkerung, ihre soziale und k\u00f6rperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu ber\u00fccksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz f\u00fcr sich zu verrichten haben, \u00fcberhaupt ist den \u00fcblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbed\u00fcrfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 12<\/p>\n<p>1. Die H\u00f6chstdauer, f\u00fcr die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nicht \u00fcberschreiten, und zwar einschlie\u00dflich der Zeit f\u00fcr den Weg zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck.<\/p>\n<p>2. Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 13<\/p>\n<p>1. Die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, mu\u00df die gleiche sein wie f\u00fcr freie Arbeit; Arbeitsstunden, die \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen S\u00e4tzen zu verg\u00fcten, die f\u00fcr Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.<\/p>\n<p>2. Ein w\u00f6chentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gew\u00e4hren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll, soweit wie m\u00f6glich, mit dem Tage zusammenfallen, der durch \u00dcberlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 14<\/p>\n<p>1. Abgesehen von der in Artikel 10 dieses \u00dcbereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu verg\u00fcten, und zwar zu S\u00e4tzen, die weder niedriger sind als die f\u00fcr gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung, noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet \u00fcblichen S\u00e4tze.<\/p>\n<p>2. Wird Arbeit von H\u00e4uptlingen in Aus\u00fcbung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlohnung m\u00f6glichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen.<\/p>\n<p>3. Die L\u00f6hne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren H\u00e4uptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.<\/p>\n<p>4. Die Reisetage zum Arbeitsort und zur\u00fcck sind f\u00fcr die Lohnzahlung als Arbeitstage zu rechnen.<\/p>\n<p>5. Die Bestimmungen dieses Artikels schlie\u00dfen nicht aus, da\u00df Arbeitern die \u00fcblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen m\u00fcssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzul\u00e4ssig sind dagegen Lohnabz\u00fcge f\u00fcr Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu erm\u00f6glichen, die Arbeit unter Ber\u00fccksichtigung der hierf\u00fcr geltenden besonderen Verh\u00e4ltnisse fortzusetzen; das gleiche gilt f\u00fcr die Lieferung von Werkzeug.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 15<\/p>\n<p>1. Alle gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Entsch\u00e4digung von Unf\u00e4llen oder Krankheiten, die aus Arbeit herr\u00fchren, und alle gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Entsch\u00e4digung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, finden in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zu Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder k\u00fcnftig in Kraft treten.<\/p>\n<p>2. In jedem Falle hat die Beh\u00f6rde, die einen Arbeiter zur Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise au\u00dferstand setzt, selbst f\u00fcr sich zu sorgen. Diese Beh\u00f6rde ist ferner verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu treffen, um f\u00fcr den Fall, da\u00df ein solcher Arbeiter infolge seiner Besch\u00e4ftigung arbeitsunf\u00e4hig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tats\u00e4chlich bestritten hatte.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 16<\/p>\n<p>1. Personen, von denen Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt wird, d\u00fcrfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ern\u00e4hrung und Klima von den ihnen gewohnten Verh\u00e4ltnissen so erheblich abweichen, da\u00df daraus eine Gef\u00e4hrdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben F\u00e4lle ganz besonderer Notwendigkeit.<\/p>\n<p>2. Keinesfalls darf eine solche \u00dcberf\u00fchrung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Ma\u00dfnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die f\u00fcr ihre Eingew\u00f6hnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Wenn eine solche \u00dcberf\u00fchrung unvermeidlich ist, sind Ma\u00dfnahmen zur allm\u00e4hlichen Gew\u00f6hnung an die neuen Ern\u00e4hrungs- und klimatischen Verh\u00e4ltnisse auf Grund zust\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Rates zu ergreifen.<\/p>\n<p>4. In F\u00e4llen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gew\u00f6hnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allm\u00e4hliche Ein\u00fcbung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Erg\u00e4nzung und Verbesserung ihrer Ern\u00e4hrung.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 17<\/p>\n<p>Bevor die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit f\u00fcr Bau- oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsst\u00e4tten auf l\u00e4ngere Zeit zwingt, hat die zust\u00e4ndige Stelle sich davon zu \u00fcberzeugen,<\/p>\n<p>(1) da\u00df alle notwendigen Ma\u00dfnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu sch\u00fctzen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gew\u00e4hrleisten und insbesondere, da\u00df a) die Arbeiter vor Beginn ihrer Besch\u00e4ftigung und in bestimmten Zeitabst\u00e4nden w\u00e4hrend der Dauer ihrer Dienstleistung \u00e4rztlich untersucht werden, b) Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Ma\u00dfe vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospit\u00e4ler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsf\u00e4llen zu gen\u00fcgen, und c) die gesundheitlichen Verh\u00e4ltnisse der Arbeitsst\u00e4tten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausr\u00fcstung befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Ma\u00dfe zur Verf\u00fcgung gestellt werden;<\/p>\n<p>(2) da\u00df geeignete Ma\u00dfnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gew\u00e4hrleisten, insbesondere durch Erleichterungen f\u00fcr eine gesicherte \u00dcbermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters;<\/p>\n<p>(3) da\u00df die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zur\u00fcck auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, da\u00df sie weitestgehenden Gebrauch von allen verf\u00fcgbaren Bef\u00f6rderungsmitteln macht;<\/p>\n<p>(4) da\u00df im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunf\u00e4higkeit von einer gewissen Dauer f\u00fchren, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zur\u00fcckbef\u00f6rdert wird;<\/p>\n<p>(5) da\u00df Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben w\u00fcnschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose R\u00fcckbef\u00f6rderung in die Heimat verlustig zu gehen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 18<\/p>\n<p>1. Zwangs- oder Pflichtarbeit f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern, wie Tr\u00e4ger- und Bootsdienst, ist sobald wie m\u00f6glich abzuschaffen. F\u00fcr die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zust\u00e4ndigen Stellen unter anderem festlegen a) die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Bef\u00f6rderung von Regierungsgut und nur in F\u00e4llen von \u00e4u\u00dferster Dringlichkeit zur Bef\u00f6rderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen, b) die Verpflichtung, f\u00fcr solche Bef\u00f6rderung nur M\u00e4nner zu verwenden, deren k\u00f6rperliche Eignung vorher durch \u00e4rztliche Untersuchung, wo immer die M\u00f6glichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist, wobei, falls eine solche Untersuchung nicht m\u00f6glich sein sollte, derjenige, der Arbeiter dieser Art besch\u00e4ftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern hat, da\u00df sie k\u00f6rperlich bef\u00e4higt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden, c) die H\u00f6chstlasten, die diese Arbeiter tragen d\u00fcrfen, d) die H\u00f6chstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf, e) die H\u00f6chstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, f\u00fcr den sie verwendet werden d\u00fcrfen, unter Einrechnung der Tage, die sie f\u00fcr die Heimkehr ben\u00f6tigen, f) die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das f\u00fcr diese Beanspruchung zul\u00e4ssige H\u00f6chstausma\u00df.<\/p>\n<p>2. Bei Festsetzung der unter c), d) und e) des vorigen Absatzes bezeichneten H\u00f6chstgrenzen hat die zust\u00e4ndige Stelle auf alle wesentlichen Voraussetzungen R\u00fccksicht zu nehmen einschlie\u00dflich des k\u00f6rperlichen Entwicklungsstandes der Bev\u00f6lkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg f\u00fchrt, und der klimatischen Verh\u00e4ltnisse. 3.Die zust\u00e4ndige Stelle hat ferner daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die regelm\u00e4\u00dfige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht \u00fcber eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtst\u00fcndigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der bef\u00f6rderten Last und der zur\u00fcckgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu ber\u00fccksichtigen sind, und da\u00df, wenn zus\u00e4tzliche Wegeleistungen verlangt werden, f\u00fcr diese ein h\u00f6heres als das regelm\u00e4\u00dfige Entgelt gezahlt wird.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 19<\/p>\n<p>1. Die zust\u00e4ndige Stelle darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, da\u00df die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat.<\/p>\n<p>2. Die Bestimmungen dieses Artikels d\u00fcrfen nicht dazu f\u00fchren, da\u00df dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkauf das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit f\u00fcr die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 20<\/p>\n<p>Gesetzliche Bestimmungen \u00fcber Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft f\u00fcr Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, d\u00fcrfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 21<\/p>\n<p>Im Bergbau darf Arbeit unter Tage als Zwangs- oder Pflichtarbeit nicht angewendet werden.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 22<\/p>\n<p>Die j\u00e4hrlichen Berichte \u00fcber die Ma\u00dfnahmen zur Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamt nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen verpflichtet sind, m\u00fcssen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten \u00fcber das Ma\u00df, in dem dort Zwangs- oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, f\u00fcr die das geschehen ist, die Krankheits- und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohns\u00e4tze und alle sonst wesentlichen Angaben.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 23<\/p>\n<p>1. Zur wirksamen Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens hat die zust\u00e4ndige Stelle vollst\u00e4ndige und klare Vorschriften \u00fcber die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu erlassen.<\/p>\n<p>2. Diese Vorschriften m\u00fcssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfenen Person gestatten, alle Beschwerden \u00fcber die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Beh\u00f6rden zu bringen, und welche die Gew\u00e4hr bieten, da\u00df diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 24<\/p>\n<p>In allen F\u00e4llen sind geeignete Ma\u00dfnahmen zur strengen Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes f\u00fcr freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Ma\u00dfnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 25<\/p>\n<p>Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses \u00dcbereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die ergriffenen Strafma\u00dfnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 26<\/p>\n<p>1. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses \u00dcbereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souver\u00e4nit\u00e4t, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorat, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorit\u00e4t unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen, die bekanntgibt<\/p>\n<p>(1) die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens unver\u00e4ndert anzuwenden beabsichtigen,<\/p>\n<p>(2) die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens mit Ab\u00e4nderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Ab\u00e4nderungen,<\/p>\n<p>(3) die Gebiete, f\u00fcr welche sie sich die Entscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>2. Die bezeichnete Erkl\u00e4rung gilt als Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern \u00fcberlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern\u00a0(2) und (3) des vorangehenden Absatzes in der urspr\u00fcnglichen Erkl\u00e4rung gemacht hatten, durch eine sp\u00e4tere Erkl\u00e4rung ganz oder teilweise zur\u00fcckzuziehen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 27<\/p>\n<p>Die f\u00f6rmlichen Ratifikationen dieses \u00dcbereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 28<\/p>\n<p>1. Dieses \u00dcbereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.<\/p>\n<p>2. Es tritt in Kraft zw\u00f6lf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.<\/p>\n<p>3.In der Folge tritt dieses \u00dcbereinkommen f\u00fcr jedes andere Mitglied zw\u00f6lf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 29<\/p>\n<p>Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm sp\u00e4ter von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 30<\/p>\n<p>1. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.<\/p>\n<p>2. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen K\u00fcndigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt f\u00fcr einen weiteren Zeitraum von f\u00fcnf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses \u00dcbereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von f\u00fcnf Jahren nach Ma\u00dfgabe dieses Artikels k\u00fcndigen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 31<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es f\u00fcr n\u00f6tig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht \u00fcber die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens zu erstatten und zu pr\u00fcfen, ob die Frage seiner g\u00e4nzlichen oder teilweisen Ab\u00e4nderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 32<\/p>\n<p>1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues \u00dcbereinkommen an, welches das vorliegende \u00dcbereinkommen ganz oder teilweise ab\u00e4ndert, so schlie\u00dft die Ratifikation des neugefa\u00dften \u00dcbereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die K\u00fcndigung des vorliegenden \u00dcbereinkommens in sich ohne R\u00fccksicht auf die in Artikel 30 vorgesehene Frist, vorausgesetzt, da\u00df das neugefa\u00dfte \u00dcbereinkommen in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefa\u00dften \u00dcbereinkommens an kann das vorliegende \u00dcbereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.<\/p>\n<p>3. Indessen bleibt das vorliegende \u00dcbereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft f\u00fcr die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefa\u00dfte \u00dcbereinkommen ratifiziert haben.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 33<\/p>\n<p>Der franz\u00f6sische und der englische Wortlaut dieses \u00dcbereinkommens sind in gleicher Weise ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieses \u00dcberreinkommen ist am 1.Mai 1932 in Kraft getreten. 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