{"id":180,"date":"2013-06-03T23:04:48","date_gmt":"2013-06-03T21:04:48","guid":{"rendered":"http:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=180"},"modified":"2013-06-03T23:13:00","modified_gmt":"2013-06-03T21:13:00","slug":"statut-des-internationalen-gerichtshofs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=180","title":{"rendered":"Statut des Internationalen Gerichtshofs"},"content":{"rendered":"<p><b>Artikel 1. <\/b>Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffene Internationale Gerichtshof soll gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p align=\"center\">Kapitel I.<br \/>\nOrganisation des Gerichtshofs<\/p>\n<p><b>Artikel 2. <\/b>Der Gerichtshof besteht aus unabh\u00e4ngigen Richtern, die ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit aus dem Kreis von Personen gew\u00e4hlt werden, welche die h\u00f6chste Achtung in sittlicher Hinsicht genie\u00dfen, die zur Aus\u00fcbung des h\u00f6chsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des V\u00f6lkerrechts sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 3. <\/b>1. Der Gerichtshof besteht aus f\u00fcnfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angeh\u00f6riger desselben Staates sein darf.<\/p>\n<p>2. Wer bez\u00fcglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angeh\u00f6riger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angeh\u00f6riger jenes Staates, in dem er gew\u00f6hnlich seine b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 4. <\/b>1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer Liste von Personen, die von den nationalen Gruppen des St\u00e4ndigen Schiedshofes vorgeschlagen werden, gem\u00e4\u00df den nachfolgenden Bestimmungen gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>2. Was die im St\u00e4ndigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, werden die Kandidaten durch die nationalen Gruppen vorgeschlagen, die von ihren Regierungen zu diesem Zweck unter den gleichen Bedingungen bestellt werden, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitf\u00e4lle f\u00fcr die Mitglieder des St\u00e4ndigen Schiedshofes vorgesehen sind.<\/p>\n<p>3. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der das vorliegende Statut angenommen hat, aber nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 5. <\/b>1. Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen die Mitglieder des St\u00e4ndigen Schiedshofes, die den Staaten angeh\u00f6ren, welche das vorliegende Statut angenommen haben, sowie die Mitglieder der gem\u00e4\u00df Artikel 4, Absatz 2, bestellten nationalen Gruppen schriftlich ein, innerhalb einer gesetzten Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.<\/p>\n<p>2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter h\u00f6chstens zwei ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit sein d\u00fcrfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umst\u00e4nden mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 6. <\/b>Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschl\u00e4ge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakult\u00e4ten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 7. <\/b>1. Der Generalsekret\u00e4r stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind w\u00e4hlbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.<\/p>\n<p>2. Der Generalsekret\u00e4r legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 8. <\/b>Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten unabh\u00e4ngig voneinander zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 9. <\/b>Bei jeder Wahl haben die W\u00e4hler darauf zu achten, da\u00df die zu w\u00e4hlenden Mitglieder nicht nur f\u00fcr ihre Person die gestellten Bedingungen erf\u00fcllen, sondern da\u00df der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der haupts\u00e4chlichen Rechtssysteme der Welt gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 10. <\/b>1. Gew\u00e4hlt sind jene Kandidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit in der Generalversammlung und im Sicherheitsrat erhalten haben.<\/p>\n<p>2. Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Bestellung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen st\u00e4ndigen und nichtst\u00e4ndigen Mitgliedern des Sicherheitsrates.<\/p>\n<p>3. In dem Falle, als mehr als ein Angeh\u00f6riger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Generalversammlung und des Sicherheitsrates erh\u00e4lt, gilt nur der \u00c4lteste von ihnen als gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 11. <\/b>Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn n\u00f6tig, zu einer dritten geschritten.cht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 12. <\/b>1. Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit auf das Verlangen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrates eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrate zu ernennen sind, mit dem Auftrage, mit einfacher Stimmenmehrheit f\u00fcr jeden freien Sitz einen Namen auszuw\u00e4hlen, welcher der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorzuschlagen ist.<\/p>\n<p>2. Die Vermittlungskommission kann auf ihre Liste den Namen jeder Person setzen, \u00fcber welche sie sich einstimmig geeinigt hat und welche die gestellten Bedingungen erf\u00fcllt, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen steht.<\/p>\n<p>3. Stellt die Vermittlungskommission fest, da\u00df es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gew\u00e4hlten Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Sicherheitsrate festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrate Stimmen erhalten haben. 4. Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern gibt die Stimme des \u00e4ltesten Richters den Ausschlag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 13. <\/b>1. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind f\u00fcr einen Zeitraum von neun Jahren gew\u00e4hlt und sind wiederw\u00e4hlbar; was jedoch die in der ersten Wahl gew\u00e4hlten Richter betrifft, soll jedoch die Amtsdauer von f\u00fcnf Richtern nach drei Jahren, die von weiteren f\u00fcnf Richtern nach sechs Jahren enden.<\/p>\n<p>2. Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekret\u00e4r unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.<\/p>\n<p>3. Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Auch wenn sie ersetzt sind, erledigen sie noch die F\u00e4lle, die sie zu bearbeiten begonnen haben.<\/p>\n<p>4. Im Falle des R\u00fccktrittes eines Mitgliedes des Gerichtshofes ist das R\u00fccktrittsschreiben an den Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekret\u00e4r zu richten. Letztere Anzeige bewirkt die Vakanz des Sitzes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 14. <\/b>Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem f\u00fcr die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekret\u00e4r die in Artikel 5 vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 15. <\/b>Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gew\u00e4hlte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorg\u00e4ngers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 16. <\/b>1. Die Mitglieder des Gerichtshofes d\u00fcrfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion aus\u00fcben noch sich irgendeiner anderen Besch\u00e4ftigung beruflicher Art widmen.<\/p>\n<p>2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 17. <\/b>1. Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>2. Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich fr\u00fcher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befa\u00dft hat.<\/p>\n<p>3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 18. <\/b>1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der \u00fcbrigen Mitglieder aufgeh\u00f6rt hat, die gestellten Bedingungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekret\u00e4r vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.<\/p>\n<p>3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 19. <\/b>Die Mitglieder des Gerichtshofes genie\u00dfen bei der Aus\u00fcbung ihres Amtes die diplomatischen Privilegien und Immunit\u00e4ten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 20. <\/b>Vor Antritt seines Amtes mu\u00df jedes Mitglied des Gerichtshofes in \u00f6ffentlicher Sitzung die feierliche Erkl\u00e4rung abgeben, da\u00df es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft aus\u00fcben werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 21. <\/b>1. Der Gerichtshof w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von drei Jahren seinen Pr\u00e4sidenten und Vizepr\u00e4sidenten; dieselben sind wiederw\u00e4hlbar.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 22. <\/b>1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen aus\u00fcben, sofern er das f\u00fcr w\u00fcnschenswert h\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Der Pr\u00e4sident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 23. <\/b>1. Der Gerichtshof tagt st\u00e4ndig, au\u00dfer w\u00e4hrend der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.<\/p>\n<p>2. Die Mitglieder des Gerichtshofes haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der Entfernung des Haag vom Heimatort der einzelnen Richter festgesetzt wird.<\/p>\n<p>3. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich au\u00dfer bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Gr\u00fcnde, die dem Pr\u00e4sidenten ausreichend darzulegen sind, dem Gerichtshof jederzeit zur Verf\u00fcgung zu halten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 24. <\/b>1. Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gr\u00fcnden an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Pr\u00e4sidenten davon Kenntnis.<\/p>\n<p>2. Ist der Pr\u00e4sident der Meinung, da\u00df eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gr\u00fcnden bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.<\/p>\n<p>3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Pr\u00e4sidenten, so entscheidet der Gerichtshof.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 25. <\/b>1. Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdr\u00fccklich anders bestimmt.<\/p>\n<p>2. Unter der Bedingung, da\u00df die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verf\u00fcgung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, da\u00df je nach den Umst\u00e4nden und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Ein Quorum von neun Richtern gen\u00fcgt zur Bildung des Gerichtshofes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 26. <\/b>1. Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung, aus drei oder mehr Richtern bestehende Kammer einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel Angelegenheiten, die sich auf die Arbeit und auf die Durchfuhr und den Verkehr beziehen.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt.<\/p>\n<p>3. Von den in diesem Artikel vorgesehenen Kammern sollen Angelegenheiten verhandelt und entschieden werden, wenn die Parteien es beantragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 27. <\/b>Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gef\u00e4llte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 28. <\/b>Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern k\u00f6nnen mit Zustimmung der Parteien anderswo als im Haag tagen und ihre Funktionen aus\u00fcben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 29. <\/b>Zum Zwecke der raschen Erledigung der Gesch\u00e4fte bestellt der Gerichtshof j\u00e4hrlich eine Kammer von f\u00fcnf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgek\u00fcrztem Verfahren zu entscheiden. \u00fcberdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 30. <\/b>1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse aus\u00fcbt. Er regelt insbesondere sein Verfahren.<\/p>\n<p>2. Das Reglement des Gerichtshofes kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 31. <\/b>1. Richter, welche die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Parteien besitzen, behalten ihren Sitz bei Verhandlung der bei dem Gerichtshof anh\u00e4ngig gemachten Angelegenheit.<\/p>\n<p>2. Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangeh\u00f6rigen im Gerichtshof, so kann die andere Partei eine Person ihrer Wahl bezeichnen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt und die vorzugsweise aus dem Kreise jener Personen zu nehmen ist, die gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vorgeschlagen worden sind.<\/p>\n<p>3. Befindet sich auf der Richterbank kein Richter, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede der Parteien auf die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Weise einen Richter bezeichnen.<\/p>\n<p>4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen F\u00e4lle Anwendung. In diesen F\u00e4llen wird der Pr\u00e4sident ein oder erforderlichenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofes, welche die Staatsangeh\u00f6rigkeit der beteiligten Parteien besitzen, abzutreten und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern.<\/p>\n<p>5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie in Ansehung der vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.<\/p>\n<p>6. Die gem\u00e4\u00df Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter m\u00fcssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 des vorliegenden Statuts aufgestellten Bedingungen erf\u00fcllen. Sie wirken an der Entscheidung in v\u00f6lliger Gleichberechtigung mit ihren Kollegen mit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 32.<\/b>1. Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt.<\/p>\n<p>2. Der Pr\u00e4sident erh\u00e4lt eine besondere j\u00e4hrliche Zulage.<\/p>\n<p>3. Der Vizepr\u00e4sident erh\u00e4lt eine besondere Zulage f\u00fcr jeden Tag, an dem er das Amt des Pr\u00e4sidenten aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>4. Die gem\u00e4\u00df Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr jeden Tag, an dem sie ihr Amt aus\u00fcben.<\/p>\n<p>5. Diese Geh\u00e4lter, Zulagen und Entsch\u00e4digungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>6. Das Gehalt des Gerichtsschreibers wird auf Vorschlag des Gerichtshofes von der Generalversammlung festgesetzt.<\/p>\n<p>7. Ein von der Generalversammlung erlassenes Reglement setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber eine Pension ausgezahlt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber Reisekosten verg\u00fctet werden.<\/p>\n<p>8. Die Geh\u00e4lter, Zulagen und Entsch\u00e4digungen sind von allen Abgaben befreit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 33. <\/b>Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung festzusetzenden Weise getragen.<\/p>\n<p align=\"center\">Kapitel II.<br \/>\nZust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofes<\/p>\n<p><b>Artikel 34. <\/b>1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von \u00f6ffentlichen internationalen Organisationen Ausk\u00fcnfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Ausk\u00fcnfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.<\/p>\n<p>3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer \u00f6ffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verst\u00e4ndigt der Gerichtsschreiber die betreffende \u00f6ffentliche internationale Organisation hievon und \u00fcbermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 35. <\/b>1. Der Gerichtshof steht den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, offen.<\/p>\n<p>2. Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof den anderen Staaten offensteht, werden, unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den geltenden Vertr\u00e4gen, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, da\u00df unter keinen Umst\u00e4nden sich f\u00fcr die Parteien Ungleichheit vor dem Gerichtshof ergeben darf.<\/p>\n<p>3. Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, Partei in einem Streitfall, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Staat die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 36. <\/b>1. Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche die Parteien ihm vorlegen, sowie auf alle F\u00e4lle, die in der Satzung der Vereinten Nationen oder in den geltenden Vertr\u00e4gen und Abkommen besonders vorgesehen sind.<\/p>\n<p>2. Die Staaten, welche das vorliegende Statut angenommen haben, k\u00f6nnen jederzeit die Erkl\u00e4rung abgeben, da\u00df sie ipso facto und ohne besondere Abkommen gegen\u00fcber jedem anderen die gleiche Verpflichtung \u00fcbernehmenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen, welche zum Gegenstande haben:<br \/>\na) die Auslegung eines Vertrages;<br \/>\nb) irgendwelche Fragen des internationalen Rechtes;<br \/>\nc) das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen w\u00e4re, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten w\u00fcrde;<br \/>\nd) die Art und den Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.<\/p>\n<p>3. Die oben vorgesehenen Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen bedingungslos oder unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder bestimmter Staaten oder f\u00fcr eine bestimmte Frist abgegeben werden.<\/p>\n<p>4. Die Erkl\u00e4rungen sind dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zu \u00fcbergeben, der eine Abschrift den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, und dem Gerichtsschreiber \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshofes f\u00fcr eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erkl\u00e4rungen sollen in den Beziehungen zwischen den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes f\u00fcr die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und entsprechend ihren Bedingungen angesehen werden.<\/p>\n<p>6. Ist die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof \u00fcber diese Frage.<\/p>\n<p><i>siehe zu Abs. 2 die (dauerhaften) Erkl\u00e4rungen \u00d6sterreichs und der Schweiz zur Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH; Deutschland hat eine solche Erkl\u00e4rung nicht abgegeben.<\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 37. <\/b>Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die \u00dcberweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der V\u00f6lkerbund zu errichten hatte, oder an den St\u00e4ndigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit zwischen den Parteien, die das vorliegende Statut angenommen haben, dem Internationalen Gerichtshof \u00fcberwiesen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 38. <\/b>1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitf\u00e4lle nach V\u00f6lkerrecht zu entscheiden, wendet an:<br \/>\na) die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den im Streit befindlichen Staaten ausdr\u00fccklich anerkannte Normen aufgestellt sind;<br \/>\nb) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten \u00dcbung;<br \/>\nc) die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze;<br \/>\nd) unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59 die gerichtlichen Entscheidungen und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen V\u00f6lker als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.<\/p>\n<p>2. Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien den Streitfall ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p align=\"center\">Kapitel III.<br \/>\nVerfahren<\/p>\n<p><i>siehe hierzu auch die Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 6. Mai 1946 in der Fassung vom 14. April 1978 (zuletzt ge\u00e4ndert am 29. September 2005)<\/i><\/p>\n<p><b>Artikel 39. <\/b>1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Franz\u00f6sische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, da\u00df das ganze Verfahren in franz\u00f6sischer Sprache durchgef\u00fchrt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gef\u00e4llt. Sind die Parteien dar\u00fcber einig, da\u00df das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgef\u00fchrt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gef\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. In Ermangelung einer Vereinbarung \u00fcber die anzuwendende Sprache k\u00f6nnen sich die Parteien f\u00fcr die Parteienvortr\u00e4ge der Sprache bedienen, die sie bevorzugen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht in franz\u00f6sischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher von den beiden Texten ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>3. Auf Ansuchen einer jeden Partei kann der Gerichtshof dieser den Gebrauch einer anderen Sprache als der franz\u00f6sischen oder englischen gestatten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 40. <\/b>1. Die Streitf\u00e4lle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Mitteilung des Schiedsvertrages oder durch eine Klageschrift anh\u00e4ngig gemacht, die bei der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden F\u00e4llen m\u00fcssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtsschreiber teilt die Klageschrift unverz\u00fcglich allen Beteiligten mit.<\/p>\n<p>3. Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekret\u00e4rs sowie den anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten davon Kenntnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 41. <\/b>1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umst\u00e4nde erfordern, diejenigen vorsorglichen Ma\u00dfnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Vorbehaltlich der endg\u00fcltigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrate von den vorgesehenen Ma\u00dfnahmen sofort Kenntnis gegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 42. <\/b>1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.<\/p>\n<p>2. Sie k\u00f6nnen vor dem Gerichtshofe Rechtsbeist\u00e4nde oder Anw\u00e4lte beiziehen.<\/p>\n<p>3. Die Agenten, Rechtsbeist\u00e4nde und Anw\u00e4lte der Parteien vor dem Gerichtshof genie\u00dfen die Privilegien und Immunit\u00e4ten, die zur unabh\u00e4ngigen Aus\u00fcbung ihrer Pflichten n\u00f6tig sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 43. <\/b>1. Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten: ein schriftliches und ein m\u00fcndliches.<\/p>\n<p>2. Das schriftliche Verfahren umfa\u00dft die \u00dcbermittlung der Schrifts\u00e4tze, der Gegenschriften und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterst\u00fctzung vorgelegten Schriftst\u00fccke und Urkunden an die Richter und an die Parteien.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcbermittlung erfolgt durch den Gerichtsschreiber in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, wie sie vom Gerichtshof festgesetzt werden.<\/p>\n<p>4. Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftst\u00fcck ist der anderen Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.<\/p>\n<p>5. Das m\u00fcndliche Verfahren besteht in der Anh\u00f6rung der Zeugen, Sachverst\u00e4ndigen, Agenten, Rechtsbeist\u00e4nde und Anw\u00e4lte durch den Gerichtshof.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 44. <\/b>1. F\u00fcr alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeist\u00e4nde und Anw\u00e4lte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.<\/p>\n<p>2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 45. <\/b>Die Verhandlungen werden vom Pr\u00e4sidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepr\u00e4sidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider \u00fcbernimmt der rang\u00e4lteste anwesende Richter den Vorsitz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 46. <\/b>Die Verhandlung ist \u00f6ffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschlie\u00dft oder beide Parteien beantragen, da\u00df die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 47. <\/b>1. \u00dcber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Pr\u00e4sidenten unterzeichnet wird.<\/p>\n<p>2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 48. <\/b>Der Gerichtshof erl\u00e4\u00dft Verf\u00fcgungen, betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Form und der Fristen f\u00fcr die Einbringung der Schlu\u00dfantr\u00e4ge durch jede Partei, und trifft alle auf die Beweisaufnahme bez\u00fcglichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 49. <\/b>Der Gerichtshof kann, schon vor der Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung aller Urkunden und die Erteilung aller Ausk\u00fcnfte verlangen. Im Fall der Verweigerung wird davon Vormerkung genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Artikel 50. <\/b>Der Gerichtshof kann jederzeit und nach freier Wahl irgendeine Person, eine K\u00f6rperschaft, ein B\u00fcro, eine Kommission oder ein anderes Organ mit der Vornahme einer Untersuchung oder der Abgabe eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens betrauen.<\/p>\n<p><b>Artikel 51. <\/b>W\u00e4hrend der Verhandlung werden den Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen alle zweckdienlichen Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.<\/p>\n<p><b>Artikel 52. <\/b>Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle weiteren Aussagen oder Beweisurkunden zur\u00fcckweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der anderen vorlegen m\u00f6chte.<\/p>\n<p><b>Artikel 53. <\/b>1. Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, ihren Standpunkt zu verteidigen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, da\u00df er im Sinne ihrer Antr\u00e4ge entscheide.<\/p>\n<p>2. Bevor der Gerichtshof diesem Begehren entspricht, mu\u00df er sich nicht nur vergewissern, da\u00df er gem\u00e4\u00df Artikel 36 und 37 zust\u00e4ndig sei, sondern auch, da\u00df die Antr\u00e4ge in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Beziehung begr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p><b>Artikel 54. <\/b>1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeist\u00e4nde und Anw\u00e4lte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verk\u00fcndet der Pr\u00e4sident den Schlu\u00df der Verhandlung.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zur\u00fcck.<\/p>\n<p>3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.<\/p>\n<p><b>Artikel 55. <\/b>1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefa\u00dft.<\/p>\n<p>2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pr\u00e4sidenten oder des Richters, der ihn vertritt.<\/p>\n<p><b>Artikel 56. <\/b>1. Die Entscheidung ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2. Sie enth\u00e4lt die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.<\/p>\n<p><b>Artikel 57. <\/b>Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die \u00fcbereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner pers\u00f6nlichen Meinung abzugeben.<\/p>\n<p><b>Artikel 58. <\/b>Die Entscheidung wird vom Pr\u00e4sidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach geh\u00f6riger Benachrichtigung der Agenten wird sie in \u00f6ffentlicher Sitzung verlesen.<\/p>\n<p><b>Artikel 59. <\/b>Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur f\u00fcr die Parteien verbindlich, und zwar nur f\u00fcr den Fall, \u00fcber den entschieden worden ist.<\/p>\n<p><b>Artikel 60. <\/b>Die Entscheidung ist endg\u00fcltig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten \u00fcber den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.<\/p>\n<p><b>Artikel 61. <\/b>1. Ein Begehren um Revision der Entscheidung kann beim Gerichtshofe nur auf Grund des Hervorkommens einer Tatsache gestellt werden, die geeignet w\u00e4re, einen entscheidenden Einflu\u00df auszu\u00fcben und die vor Erlassung der Entscheidung sowohl dem Gerichtshofe als der Partei, welche die Revision verlangt, unbekannt war, immer vorausgesetzt, da\u00df diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruhte.<\/p>\n<p>2. Das Revisionsverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes er\u00f6ffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdr\u00fccklich feststellt, ihr die zur Er\u00f6ffnung des Revisionsverfahrens Anla\u00df gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>3. Der Gerichtshof kann vorher die Vollziehung der Entscheidung verlangen, bevor er das Revisionsverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>4. Das Revisionsbegehren mu\u00df sp\u00e4testens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsachen gestellt werden.<\/p>\n<p>5. Nach Ablauf von zehn Jahren vom Tag der Entscheidung an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.<\/p>\n<p><b>Artikel 62. <\/b>1. Ist der Staat der Meinung, da\u00df er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall ber\u00fchrt werden k\u00f6nnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention erm\u00e4chtigt zu werden.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtshof entscheidet \u00fcber diesen Antrag.<\/p>\n<p><b>Artikel 63. <\/b>1. Handelt es sich um die Auslegung des Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite befindlichen beteiligt sind, so verst\u00e4ndigt sie der Gerichtsschreiber unverz\u00fcglich von der Angelegenheit.<\/p>\n<p>2. Jeder der verst\u00e4ndigten Staaten ist berechtigt, in Prozessen zu intervenieren; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, so ist die in der Entscheidung enthaltene Auslegung auch f\u00fcr ihn bindend.<\/p>\n<p><b>Artikel 64. <\/b>Wenn der Gerichtshof nicht anders beschlie\u00dft, tr\u00e4gt jede Partei ihre eigenen Kosten.<\/p>\n<p>Kapitel IV.<br \/>\nGutachten<\/p>\n<p><b>Artikel 65. <\/b>1. Der Gerichtshof kann \u00fcber jede Rechtsfrage ein Gutachten erstatten, und zwar auf Verlangen jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen oder gem\u00e4\u00df ihren Bestimmungen erm\u00e4chtigt sind, ein Gutachten zu verlangen.<\/p>\n<p>2. Die Fragen, \u00fcber die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden dem Gerichtshof in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das eine genaue Darstellung der Frage enth\u00e4lt, \u00fcber die das Gutachten verlangt wird und dem alle Urkunden beigef\u00fcgt werden, die zur Kl\u00e4rung der Frage dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><b>Artikel 66. <\/b>1. Der Gerichtsschreiber gibt von dem Verlangen nach einem Gutachten unverz\u00fcglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis.<\/p>\n<p>2. Jeder zum Gerichtshof zugelassene Staat und jede internationale Organisation, die nach Ansicht des Gerichtshofes oder, wenn er nicht tagt, nach Ansicht seines Pr\u00e4sidenten \u00fcber die Frage Auskunft geben k\u00f6nnen, werden au\u00dferdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung verst\u00e4ndigt, da\u00df der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Ausf\u00fchrungen binnen einer vom Pr\u00e4sidenten festgesetzten Frist entgegenzunehmen oder ihre m\u00fcndlichen Vortr\u00e4ge zur Frage in einer zu diesem Zweck anberaumten \u00f6ffentlichen Sitzung zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>3. Wenn ein solcher zum Gerichtshof zugelassener Staat die besondere in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, aber den Wunsch \u00e4u\u00dfert, schriftliche Ausf\u00fchrungen vorzulegen oder geh\u00f6rt zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.<\/p>\n<p>4. Die Staaten und Organisationen, die schriftliche oder m\u00fcndliche Ausf\u00fchrungen gemacht haben, sind berechtigt, zu den von den anderen Staaten oder Organisationen gemachten Ausf\u00fchrungen in der Form, in dem Umfang und innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Pr\u00e4sident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zweck \u00fcbermittelt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Ausf\u00fchrungen zu gegebener Zeit den Staaten und Organisationen, die selber solche Ausf\u00fchrungen vorgelegt haben.<\/p>\n<p><b>Artikel 67. <\/b>Der Gerichtshof gibt sein Gutachten in \u00f6ffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekret\u00e4r und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der anderen Staaten und internationalen Organisationen, die ein unmittelbares Interesse haben, benachrichtigt worden sind.<\/p>\n<p><b>Artikel 68. <\/b>Bei der Aus\u00fcbung seiner gutachtlichen T\u00e4tigkeit soll sich der Gerichtshof au\u00dferdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Kapitel V.<br \/>\n\u00c4nderungen<\/p>\n<p><b>Artikel 69. <\/b>\u00c4nderungen des vorliegenden Statuts sind in dem gleichen Verfahren durchzuf\u00fchren, das f\u00fcr \u00c4nderungen der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, welche die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates allenfalls anordnen wird, um die Teilnahme von Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die das vorliegende Statut angenommen haben, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.<\/p>\n<p><b>Artikel 70. <\/b>Der Gerichtshof kann \u00c4nderungen des vorliegenden Statuts, die er f\u00fcr n\u00f6tig h\u00e4lt, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekret\u00e4r vorschlagen, damit sie gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Artikels 69 gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Artikel 1. Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffene Internationale Gerichtshof soll gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p><p><a class=\"more-link btn\" href=\"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=180\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-180","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","item-wrap"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/180","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=180"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/180\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":182,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/180\/revisions\/182"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=180"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=180"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=180"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}