{"id":1800,"date":"2019-06-07T14:12:42","date_gmt":"2019-06-07T12:12:42","guid":{"rendered":"http:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=1800"},"modified":"2019-06-07T14:12:42","modified_gmt":"2019-06-07T12:12:42","slug":"konvention-100-ueber-die-gleichheit-des-entgelts-maennlicher-und-weiblicher-arbeitskraefte-fuer-gleichwertige-arbeit-1951","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=1800","title":{"rendered":"Konvention 100 , \u00fcber die Gleichheit des Entgelts m\u00e4nnlicher und weiblicher Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr gleichwertige Arbeit, 1951"},"content":{"rendered":"<p><b><span>Dieses \u00dcbereinkommen ist am 23. Mai 1953 in Kraft getreten.<br \/>\nOrt:Genf<br \/>\nTagung:34\u00a0<\/span><\/b><\/p>\n<p>Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6.\u00a0Juni 1951 zu ihrer vierunddrei\u00dfigsten Tagung zusammengetreten ist,hat beschlossen, verschiedene Antr\u00e4ge anzunehmen betreffend den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts m\u00e4nnlicher und weiblicher Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr gleichwertige Arbeit, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, unddabei bestimmt, da\u00df diese Antr\u00e4ge die Form eines internationalen \u00dcbereinkommens erhalten sollen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Konferenz nimmt heute, am 29.\u00a0Juni 1951, das folgende \u00dcbereinkommen an, das als \u00dcbereinkommen \u00fcber die Gleichheit des Entgelts, 1951, bezeichnet wird.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 1<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses \u00dcbereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:<\/p>\n<p>a) Der Ausdruck \u201eEntgelt&#8220; umfa\u00dft den \u00fcblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn oder das \u00fcbliche Gehalt, das Grund- oder Mindestgehalt sowie alle zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverh\u00e4ltnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat.<\/p>\n<p>b) Der Ausdruck \u201eGleichheit des Entgelts m\u00e4nnlicher und weiblicher Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr gleichwertige Arbeit&#8220; bezieht sich auf Entgelts\u00e4tze, die ohne R\u00fccksicht auf den Unterschied des Geschlechts festgesetzt sind.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 2<\/p>\n<p>1. Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgelts\u00e4tze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts m\u00e4nnlicher und weiblicher Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu f\u00f6rdern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.<\/p>\n<p>2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch<\/p>\n<p>a) die innerstaatliche Gesetzgebung,<\/p>\n<p>b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,<\/p>\n<p>c) Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder<\/p>\n<p>d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 3<\/p>\n<p>1. Wird die Anwendung dieses \u00dcbereinkommens dadurch erleichtert, so sind Ma\u00dfnahmen zu treffen, die einer objektiven Bewertung der Besch\u00e4ftigungen auf Grund der dabei erforderlichen Arbeitsleistung dienlich sind.<\/p>\n<p>2. Die bei dieser Bewertung anzuwendenden Methoden k\u00f6nnen entweder von den f\u00fcr die Festsetzung der Entgelts\u00e4tze zust\u00e4ndigen Stellen oder, wenn die Entgelts\u00e4tze auf Grund von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen festgesetzt werden, von den Vertragsparteien bestimmt werden.<\/p>\n<p>3. Unterschiede zwischen den Entgelts\u00e4tzen, die ohne R\u00fccksicht auf das Geschlecht des Arbeitnehmers derart objektiv festgestellten Unterschieden der Arbeitsleistung entsprechen, sind nicht als Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts m\u00e4nnlicher und weiblicher Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr gleichwertige Arbeit anzusehen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 4<\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat in geeigneter Weise mit den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nden bei der Durchf\u00fchrung der Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens zusammenzuarbeiten.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 5<\/p>\n<p>Die f\u00f6rmlichen Ratifikationen dieses \u00dcbereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 6<\/p>\n<p>1. Dieses \u00dcbereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.<\/p>\n<p>2. Es tritt in Kraft zw\u00f6lf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.<\/p>\n<p>3. In der Folge tritt dieses \u00dcbereinkommen f\u00fcr jedes Mitglied zw\u00f6lf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 7<\/p>\n<p>1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel\u00a035 Absatz\u00a02 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcbermittelten Erkl\u00e4rungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die es die Verpflichtung zur unver\u00e4nderten Durchf\u00fchrung der Bestimmungen des \u00dcbereinkommens \u00fcbernimmt,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die es die Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung der Bestimmungen des \u00dcbereinkommens mit Abweichungen \u00fcbernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,<\/p>\n<p>c) in denen das \u00dcbereinkommen nicht durchgef\u00fchrt werden kann, und in diesem Fall die Gr\u00fcnde daf\u00fcr,<\/p>\n<p>d) f\u00fcr die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Pr\u00fcfung der Lage in bezug auf die betreffenden Gebiete vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Die Verpflichtungen nach Absatz\u00a01\u00a0a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.<\/p>\n<p>3. Jedes Mitglied kann die in der urspr\u00fcnglichen Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine sp\u00e4tere Erkl\u00e4rung ganz oder teilweise zur\u00fcckziehen.<\/p>\n<p>4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das \u00dcbereinkommen nach Artikel\u00a09 gek\u00fcndigt werden kann, eine Erkl\u00e4rung \u00fcbermitteln, durch die der Inhalt jeder fr\u00fcheren Erkl\u00e4rung in sonstiger Weise abge\u00e4ndert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 8<\/p>\n<p>1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel\u00a035 Abs\u00e4tze\u00a04 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcbermittelten Erkl\u00e4rungen ist anzugeben, ob das \u00dcbereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgef\u00fchrt wird; besagt die Erkl\u00e4rung, da\u00df die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.<\/p>\n<p>2. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Beh\u00f6rde k\u00f6nnen jederzeit durch eine sp\u00e4tere Erkl\u00e4rung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer fr\u00fcheren Erkl\u00e4rung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.<\/p>\n<p>3. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Beh\u00f6rde k\u00f6nnen dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses \u00dcbereinkommen nach Artikel 9 gek\u00fcndigt werden kann, eine Erkl\u00e4rung \u00fcbermitteln, durch die der Inhalt jeder fr\u00fcheren Erkl\u00e4rung in sonstiger Weise abge\u00e4ndert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens angegeben wird.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 9<\/p>\n<p>1. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.<\/p>\n<p>2. Jedes Mitglied, das dieses \u00dcbereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen K\u00fcndigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt f\u00fcr einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses \u00dcbereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ma\u00dfgabe dieses Artikels k\u00fcndigen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 10<\/p>\n<p>1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erkl\u00e4rungen und K\u00fcndigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses \u00dcbereinkommen in Kraft tritt.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 11<\/p>\n<p>Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes \u00fcbermittelt dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel\u00a0102 der Charta der Vereinten Nationen vollst\u00e4ndige Ausk\u00fcnfte \u00fcber alle von ihm nach Ma\u00dfgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erkl\u00e4rungen und K\u00fcndigungen.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 12<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es f\u00fcr n\u00f6tig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht \u00fcber die Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens zu erstatten und zu pr\u00fcfen, ob die Frage seiner g\u00e4nzlichen oder teilweisen Ab\u00e4nderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 13<\/p>\n<p>1. Nimmt die Konferenz ein neues \u00dcbereinkommen an, welches das vorliegende \u00dcbereinkommen ganz oder teilweise ab\u00e4ndert, und sieht das neue \u00dcbereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p>a) Die Ratifikation des neugefa\u00dften \u00dcbereinkommens durch ein Mitglied schlie\u00dft ohne weiteres die sofortige K\u00fcndigung des vorliegenden \u00dcbereinkommens in sich ohne R\u00fccksicht auf Artikel\u00a09, vorausgesetzt, da\u00df das neugefa\u00dfte \u00dcbereinkommen in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefa\u00dften \u00dcbereinkommens an kann das vorliegende \u00dcbereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.<\/p>\n<p>2. Indessen bleibt das vorliegende \u00dcbereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft f\u00fcr die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefa\u00dfte \u00dcbereinkommen ratifiziert haben.<\/p>\n<p><b><span><\/p>\n<p><\/span><\/b><\/p>\n<p>Artikel 14<\/p>\n<p>Der franz\u00f6sische und der englische Wortlaut dieses \u00dcbereinkommens sind in gleicher Weise ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieses \u00dcbereinkommen ist am 23. Mai 1953 in Kraft getreten. 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