{"id":7252,"date":"2023-08-06T13:27:18","date_gmt":"2023-08-06T12:27:18","guid":{"rendered":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=7252"},"modified":"2023-08-06T13:27:18","modified_gmt":"2023-08-06T12:27:18","slug":"uebereinkommen-ueber-die-verhuetung-und-bestrafung-von-massentoetungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutsch.bashariyat.org\/?p=7252","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung von Massent\u00f6tungen"},"content":{"rendered":"<p>179. Konferenz vom 9. Dezember 1948<br \/>\nVertragsstaaten:<\/p>\n<p>eingedenk der Erkl\u00e4rung der Generalversammlung der Vereinten Nationen\u00a0vom 11. Dezember 1946 und ihrer Feststellung, dass V\u00f6lkermord ein Verbrechen nach dem V\u00f6lkerrecht darstellt und dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderl\u00e4uft und von zivilisierten Nationen verurteilt wird,<br \/>\nIn der Erkenntnis, dass das Massaker in allen Phasen der Geschichte einen sehr hohen Tribut von der menschlichen Gesellschaft gefordert hat.<br \/>\nIm Vertrauen auf die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Menschheit von dieser Art verabscheuungsw\u00fcrdiger Bestrafung zu befreien,<br \/>\nZusammen werden diese Bestimmungen vorgestellt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Artikel 1<br \/>\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Massaker in Friedens- oder Kriegszeiten ein internationales Verbrechen sind, und sie verpflichten sich, dies zu verhindern und die T\u00e4ter zu bestrafen.<\/p>\n<p>Artikel 2<br \/>\ndieser\u00a0Konvention definiert V\u00f6lkermord wie folgt: Massenmord bezieht sich auf jede der folgenden Handlungen, die darauf abzielen, eine nationale, ethnische, rassische oder religi\u00f6se Gruppe ganz oder teilweise zu eliminieren:\u00a0a) T\u00f6tung von\u00a0Mitgliedern einer Gruppe\u00a0B. Zuf\u00fcgen schwerer physischer oder psychischer Sch\u00e4den an Mitgliedern einer Gruppe<\/p>\n<p>C:<br \/>\nEine Gruppe schlechten Lebensbedingungen auszusetzen, die ganz oder teilweise zu einer k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigung dieser Gruppe f\u00fchren.<br \/>\nD. Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Erziehung und Fortpflanzung\u00a0einer Gruppe\u00a0e: Zwangs\u00fcberf\u00fchrung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nFolgende Handlungen sind strafbar:\u00a0(a)\u00a0Massaker B:\u00a0Verschw\u00f6rung zum\u00a0Massaker\u00a0C: Direkte und \u00f6ffentliche Provokation bei der Durchf\u00fchrung von Morden<br \/>\nD: Versuche,\u00a0das Massaker durchzuf\u00fchren\u00a0H:<br \/>\nTeilnahme am Massaker<\/p>\n<p>Artikel\u00a04<br \/>\nPersonen, die Massaker oder andere in Artikel III genannte F\u00e4lle begehen, werden bestraft, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um verantwortliche und rechtm\u00e4\u00dfige Herrscher, Beamte oder Privatpersonen handelt.<\/p>\n<p>Artikel\u00a05\u00a0Die<br \/>\nVertragsstaaten verpflichten sich in\u00a0ihren gesetzgebenden K\u00f6rperschaften, die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens zu ratifizieren, um die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens zu erm\u00f6glichen, und verpflichten sich insbesondere, wirksame Strafen f\u00fcr Personen zu erlassen, die sich eines Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen schuldig gemacht haben.<\/p>\n<p>Artikel\u00a0VI<br \/>\nPersonen, die wegen Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen verurteilt worden sind, werden vor dem zust\u00e4ndigen Gericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates oder vor dem Internationalen Gerichtshof, dessen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Vertragsstaaten annehmbar ist, bestraft.<\/p>\n<p>Artikel\u00a0VII<br \/>\nV\u00f6lkermord und andere in Artikel III genannte Handlungen stellen keine politische Straftat im Sinne der Auslieferung dar. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, der Auslieferung im Einklang mit dem Recht ihres Landes und den bestehenden Vertr\u00e4gen zuzustimmen.<\/p>\n<p>Artikel VIII<br \/>\nJeder Vertragsstaat kann die zust\u00e4ndigen Organe der Vereinten Nationen auffordern, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen geeignete Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung und Beseitigung von Massakern zu erw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Artikel\u00a0IX<br \/>\n: Kommt es zwischen den Vertragsstaaten zu Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens oder um eine Frage der Verantwortlichkeit des Staates, der an diesem Verbrechen oder anderen in Artikel III genannten Handlungen beteiligt war, so wird die Angelegenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen.<\/p>\n<p>Artikel 10\u00a0&#8211; Der Wortlaut dieses Abkommens, Chinesisch, Englisch, Franz\u00f6sisch, Russisch und Spanisch, hat die gleiche G\u00fcltigkeit und tritt am 9. Dezember 1948<br \/>\nin Kraft.<\/p>\n<p>Artikel XI<br \/>\ndieses\u00a0Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung durch die Mitglieder der Vereinten Nationen sowie durch Drittstaaten auf, die eine Aufforderung des Generalsekret\u00e4rs zur Unterzeichnung erhalten haben.<br \/>\nWenn dieses \u00dcbereinkommen in Kraft tritt, werden seine Bestimmungen dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbertragen.<br \/>\nDer Beitritt wird von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Drittstaaten, die die Einladung nach dem 1. Januar 1950 erhalten haben, angenommen. Die Bestimmungen der Beitrittsurkunde werden treuh\u00e4nderisch beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen hinterlegt.<\/p>\n<p>Artikel 12<br \/>\n&#8211; Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch einen Brief an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen die Ausdehnung des \u00dcbereinkommens auf das gesamte Hoheitsgebiet oder auf ein einzelnes Hoheitsgebiet verlangen. Dieses Ersuchen wird im Hinblick auf die Verwaltung der ausw\u00e4rtigen Beziehungen der zust\u00e4ndigen Vertragsstaaten gestellt.<\/p>\n<p>Artikel\u00a013<br \/>\nBei Hinterlegung der\u00a0ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereitet der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen eine &#8222;m\u00fcndliche Notifikation&#8220; vor und erstellt sie und \u00fcbermittelt den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Drittstaaten vorbehaltlich des Artikels 11 Abschriften.<br \/>\nDieses \u00dcbereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen in Kraft.<br \/>\nRatifizierungen oder Beitritte, die nach dem j\u00fcngsten Datum erfolgen, treten 90 Tage nach Hinterlegung der Annahme oder des Beitritts in Kraft.<\/p>\n<p>Artikel 14\u00a0dieses \u00dcbereinkommens\u00a0bleibt 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten in Kraft und wird danach alle 5 Jahre bis 5 Jahre erneuert, wenn das \u00dcbereinkommen nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit von den Vertragsstaaten gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung erfolgt durch den Vertragsstaat in einem Schreiben an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p>Artikel 15\u00a0Erreicht infolge der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung die Zahl der Vertragsstaaten dieses \u00dcbereinkommens weniger als 16<br \/>\n, so ist der Vertrag vom Tage der letzten K\u00fcndigung an nichtig.<\/p>\n<p>Artikel 16\u00a0&#8211;<br \/>\nGegen\u00a0dieses \u00dcbereinkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Vertragsstaats an den Generalsekret\u00e4r Berufung eingelegt werden.<\/p>\n<p>Artikel\u00a017<br \/>\ndes Generalsekret\u00e4rs unterrichtet\u00a0alle Mitglieder der Vereinten Nationen und Drittstaaten unter Ber\u00fccksichtigung von Artikel 11:\u00a0a) Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte gem\u00e4\u00df Artikel 11b: Mitteilungen, die gem\u00e4\u00df Artikel 12<br \/>\nBuchstabe c eingegangen sind,\u00a0wenn dieses \u00dcbereinkommen gem\u00e4\u00df Artikel 13d<\/p>\n<p>in Kraft tritt:\u00a0Stornierungen, die gem\u00e4\u00df Artikel 14\u00a0Buchstabe e des \u00dcbereinkommens gem\u00e4\u00df Artikel 15\u00a0eingegangen sind,\u00a0und: Mitteilungen, die gem\u00e4\u00df Artikel 16<\/p>\n<p>eingegangen sind<\/p>\n<p>Artikel 18 &#8211; Das Original dieses\u00a0\u00dcbereinkommens wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtvertragsstaaten gem\u00e4\u00df Artikel 11 in beglaubigter Abschrift des \u00dcbereinkommens zugesandt.<\/p>\n<p>Artikel XIX<br \/>\ndieses\u00a0\u00dcbereinkommens wird vom Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen\u00a0zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>179. 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