des navires unter Berufung auf Artikel 196 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Verein- ten Nationen von 1982, der wie folgt lautet: „Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwen- dung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrol- le oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Ver- änderungen hervorrufen können, ergibt“;
in Kenntnis der Ziele des Übereinkom- mens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Ein- schleppung und Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger über das Ballastwasser von Schiffen die Er- haltung und nachhaltige Nutzung der biolo- gischen Vielfalt bedroht, sowie unter Hin- weis auf den Beschluss IV/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 1998 (COP 4) betreffend die Erhaltung und nach- haltige Nutzung der Ökosysteme des Meeres und der Küsten und auf den Be- schluss VI/23 der Konferenz der Vertrags- parteien des Übereinkommens über die bio- logische Vielfalt von 2002 (COP 6) über nichtheimische Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten bedrohen, einschließ- lich der Leitprinzipien über invasive Arten;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung (UNCED) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als „Organisation“ bezeich- net) ersucht hat, die Annahme geeigneter Vorschriften über das Einleiten von Ballast- wasser zu erwägen;
eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeres- umwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt;
sowie eingedenk der Tatsache, dass der Weltgipfel von 2002 für nachhaltige Ent- wicklung unter Ziffer 34 Buchstabe b seines Durchführungsplans dazu aufruft, Maß- nahmen auf allen Ebenen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, die Erarbeitung von Maßnahmen gegen invasive nichtheimische Arten in Ballastwasser zu beschleunigen;
in dem Bewusstsein, dass das unkontrol- lierte Einleiten von Ballastwasser und Sedi- menten aus Schiffen zur Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krank- heitserregern geführt hat, wodurch die Um- welt, die menschliche Gesundheit, Sach- werte und Ressourcen beeinträchtigt oder geschädigt werden;
in Anerkennung der Bedeutung, die die- ser Angelegenheit seitens der Organisation durch die Entschließungen der Versamm- lung A.774(18) im Jahr 1993 und A.868(20) im Jahr 1997 beigemessen worden ist, die zu dem Zweck angenommen worden sind, sich mit der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu befassen;
in der Erkenntnis, dass mehrere Staaten individuelle Maßnahmen mit dem Ziel der Verhütung, der Verringerung auf ein Min- destmaß und letztendlich der Beseitigung der Risiken der Einführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, er- griffen haben, sowie in der Erkenntnis, dass diese Angelegenheit, da sie von weltweiter Bedeutung ist, Maßnahmen erfordert, die auf weltweit anwendbaren Regeln, ein- schließlich der Richtlinien für ihre wirksame Durchführung und einheitliche Auslegung, beruhen;
in dem Wunsch, die Entwicklung sichere- rer und wirksamerer Möglichkeiten der Be- handlung von Ballastwasser fortzusetzen, die zu einer weiteren Verhütung, Verringe- rung auf ein Mindestmaß und letztendlich der Beseitigung der Einschleppung schäd- licher Wasserorganismen und Krankheits- erreger führen werden;
entschlossen, durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedi- menten von Schiffen die Risiken zu verhü- ten, auf ein Mindestmaß zu verringern und letztendlich zu beseitigen, die sich aus der Einschleppung von schädlichen Wasser- organismen und Krankheitserregern für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen ergeben, sowie entschlossen, unerwünschte Nebenwirkun- gen einer solchen Kontrolle zu vermeiden und weitere Entwicklungen in damit zu- sammenhängenden Wissensbereichen und Technologien zu fördern;
in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines inter- nationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen erreicht werden können –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens ha- ben, sofern nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmt ist, die nachstehenden Aus- drücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Regierung des Staates, unter des- sen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung die- ses Staates. Bei schwimmenden Platt- formen, einschließlich schwimmender Lagereinheiten und schwimmender Produktions-, Lager- und Verlade- einheiten, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angren- zenden Meeresbodens und Meeresun- tergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat souveräne Rechte in Be- zug auf die Erforschung und Ausbeu- tung seiner natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regie- rung des betreffenden Küstenstaats.
2. Der Ausdruck „Ballastwasser“ be- zeichnet Wasser einschließlich der da- rin enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord eines Schiffes genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den Tief- gang, die Stabilität oder die Spannun- gen des Schiffes zu regulieren.
3. Der Ausdruck „Ballastwasser-Behand- lung“ bezeichnet mechanische, physi- kalische, chemische und biologische Verfahren, die, einzeln oder in Kombi- nation, dazu dienen, in Ballastwasser und Sedimenten enthaltene schädliche Wasserorganismen und Krankheits- erreger zu entfernen oder unschädlich zu machen oder ihre Aufnahme oder Einbringung zu vermeiden.
4. Der Ausdruck „Zeugnis“ bezeichnet das Internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung.
5. Der Ausdruck „Ausschuss“ bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
6. Der Ausdruck „Übereinkommen“ be- zeichnet das Internationale Überein- kommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
7. Der Ausdruck „Bruttoraumzahl“ be- zeichnet die nach den Vermessungs- regeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechne- te Bruttoraumzahl.
8. Der Ausdruck „schädliche Wasser- organismen und Krankheitserreger“ bezeichnet Wasserorganismen und Krankheitserreger, die, wenn sie dem Meer, einschließlich Flussmündungen, oder Süßwasser führenden Wasser- läufen zugeführt werden, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sach- werte oder Ressourcen gefährden, der biologischen Vielfalt schaden oder sonstige rechtmäßige Arten der Nut- zung solcher Gebiete beeinträchtigen können.
9. Der Ausdruck „Organisation“ bezeich- net die Internationale Seeschifffahrts- Organisation.
10. Der Ausdruck „Generalsekretär“ be- zeichnet den Generalsekretär der Or- ganisation.
11. Der Ausdruck „Sedimente“ bezeichnet aus Ballastwasser ausgefallene Stoffe, die sich in einem Schiff abgelagert haben.
12. Der Ausdruck „Schiff“ bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das im Wasser betrieben wird, und schließt Unter- wassergerät, schwimmendes Gerät, schwimmende Plattformen, schwim- mende Lagereinheiten sowie schwim- mende Produktions-, Lager- und Ver- ladeeinheiten ein.
Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen
(1) DieVertragsparteienverpflichtensich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Einschleppung von schäd- lichen Wasserorganismen und Krankheits- erregern verhütet, auf ein Mindestmaß ver- ringert und letztendlich beseitigt wird.
(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlage.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertrags- partei daran, einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien mit dem Völker- recht in Einklang stehende strengere Maß- nahmen zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung der Einschleppung von schäd- lichen Wasserorganismen und Krankheits- erregern durch die Kontrolle und Behand- lung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu treffen.
(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Über- einkommens zusammenzuarbeiten.
(5) DieVertragsparteienverpflichtensich, die weitere Entwicklung der Behandlung von Ballastwasser und der Normen für die Verhütung, Verringerung auf ein Mindest- maß und letztendlich Beseitigung der Ein- schleppung von schädlichen Wasserorga- nismen und Krankheitserregern durch die Kontrolle und Behandlung von Ballast-wasser und Sedimenten von Schiffen zu fördern.
(6) Treffen Vertragsparteien Maßnahmen nach diesem Übereinkommen, so sind sie bestrebt, die Umwelt, die menschliche Ge- sundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem anderer Staaten nicht zu beeinträchtigen oder zu schädigen.
(7) DieVertragsparteiensollensicherstel- len, dass durch die Verfahren zur Ballast- wasser-Behandlung, die verwendet werden, um diesem Übereinkommen zu entspre- chen, der Umwelt, der menschlichen Ge- sundheit, Sachwerten oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem anderer Staaten nicht größerer Schaden zugefügt als durch sie verhütet wird.
(8) DieVertragsparteienermutigenSchif- fe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu füh- ren, und für die dieses Übereinkommen gilt, soweit durchführbar, die Aufnahme von Ballastwasser mit potenziell schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern sowie von Sedimenten, die solche Orga- nismen enthalten können, zu vermeiden, insbesondere durch die angemessene Um- setzung der von der Organisation ausge- arbeiteten Empfehlungen.
(9) Die Vertragsparteien sind bestrebt, unter der Schirmherrschaft der Organisation zusammenzuarbeiten, um sich mit den im Zusammenhang mit der Ballastwasser- Behandlung stehenden Bedrohungen und Gefahren für empfindliche, verletzliche oder bedrohte Meeresökosysteme sowie die bio- logische Vielfalt in Gebieten jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsbefugnisse zu befassen.
Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, a)
b)
gilt dieses Übereinkommen für
Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen;
Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
a) Schiffe, die nicht entworfen oder gebaut worden sind, um Ballastwasser zu be- fördern;
b) Schiffe einer Vertragspartei, die aus- schließlich in Gewässern unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei be- trieben werden, es sei denn, die Ver- tragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von diesen Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesund- heit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angren- zender oder anderer Staaten beein- trächtigen oder schädigen würde;c) Schiffe einer Vertragspartei, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei betrieben werden, vorbehaltlich der Erlaubnis letz- terer Vertragspartei für diesen Aus- schluss. Eine Vertragspartei darf eine solche Erlaubnis nicht erteilen, sofern dies die Umwelt, die menschliche Ge- sundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem an- grenzender oder anderer Staaten beein- trächtigen oder schädigen würde. Jede Vertragspartei, die eine derartige Erlaub- nis nicht erteilt, unterrichtet die Verwal- tung des betreffenden Schiffes darüber, dass das Übereinkommen für dieses Schiff gilt;
d) Schiffe, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer einzigen Vertrags- partei und auf Hoher See betrieben wer- den, mit Ausnahme der Schiffe, denen keine Erlaubnis nach Buchstabe c erteilt worden ist, es sei denn, diese Vertrags- partei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von derartigen Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesund- heit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angren- zender oder anderer Staaten beein- trächtigen oder schädigen würde;
e) Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließ- lich anderen als Handelszwecken die- nen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigen- de Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durch- führbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln;
f) Ballastwasser, das in einem geschlos- senen Tanksystem ständig in Schiffen mitgeführt und nicht ins Meer einge- leitet wird.
(3) AufSchiffevonNichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Ver- tragsparteien die Vorschriften des Überein- kommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass diese Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.
Artikel 4
Maßnahmen
zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballast- wasser und Sedimente von Schiffen
(1) JedeVertragsparteischreibtvor,dass Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt und die berechtigt sind, ihre Flagge zu füh- ren, oder unter ihrer Hoheitsgewalt betrie- ben werden, die im Übereinkommen be- zeichneten Vorschriften zu erfüllen haben, insbesondere die anwendbaren Normen und Vorschriften in der Anlage, und trifft wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen,dass diese Schiffe die betreffenden Vor- schriften erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei erarbeitet unter gebührender Berücksichtigung ihrer beson- deren Bedingungen und Fähigkeiten natio- nale Leitsätze, Strategien oder Programme für die Ballastwasser-Behandlung in ihren Häfen und in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt, die im Einklang mit den Zie- len dieses Übereinkommens stehen und das Erreichen dieser Ziele fördern.
Artikel 5 Auffanganlagen für Sedimente
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlag- plätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturar- beiten an Ballasttanks stattfinden, ausrei- chende Auffanganlagen zur Aufnahme von Sedimenten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richt- linien bereitgestellt werden. Diese Auffang- anlagen müssen so betrieben werden, dass Schiffe nicht in unangemessener Weise auf- gehalten werden, und eine sichere Ent- sorgung dieser Sedimente gewährleisten, damit die Umwelt, die menschliche Ge- sundheit, Sachwerte oder Ressourcen in ihrem Hoheitsbereich oder dem angrenzen- der oder anderer Staaten nicht beeinträch- tigt oder geschädigt werden.
(2) Jede Vertragspartei teilt der Organi- sation zur Weiterleitung an die anderen be- troffenen Vertragsparteien alle Fälle mit, in denen die nach Absatz 1 eingerichteten An- lagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.
Artikel 6
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einzeln oder mit anderen zusammen
a) die wissenschaftliche und technische Forschung über die Ballastwasser-Be- handlung zu fördern und zu erleichtern;
b) die Auswirkungen der Ballastwasser- Behandlung in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt zu überwachen.
Diese Forschung und Überwachung soll Folgendes umfassen: Beobachtung, Mes- sung, Probenentnahme, Bewertung und Analyse der Wirksamkeit sowie der nach- teiligen Auswirkungen der verschiedenen technischen und methodischen Vorgehens- weisen und etwaiger nachteiliger Auswir- kungen, die von solchen Organismen und Krankheitserregern verursacht worden sind, von denen sicher festgestellt worden ist, dass sie durch das Ballastwasser von Schif- fen eingeschleppt worden sind.
(2) Zur Förderung der Ziele dieses Über- einkommens erleichtert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersu- chen den Zugriff auf einschlägige Informa- tionen über a) in Bezug auf die Ballastwasser-Behand- lung durchgeführte wissenschaftliche und technische Programme und über technische Maßnahmen;
b) die aus Programmen zur Überwachung und Bewertung abgeleitete Wirksamkeit der Ballastwasser-Behandlung.
Artikel 7 Besichtigungen und Zeugniserteilung
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dass Besichtigungen von Schiffen und die Er- teilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge führen oder die unter ihrer Hoheits- gewalt betrieben werden und der Besich- tigung und der Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage erfolgen.
(2) Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Abschnitt C der Anlage durchführt, darf keine zusätz- liche Besichtigung eines Schiffes oder Er- teilung eines Zeugnisses an ein Schiff einer anderen Vertragspartei verlangen noch ist die Verwaltung des Schiffes verpflichtet, das Schiff einer Besichtigung zu unterzie- hen und zu bescheinigen, dass es den von einer anderen Vertragspartei auferlegten zusätzlichen Maßnahmen entspricht. Die Nachprüfung dieser zusätzlichen Maßnah- men obliegt der Vertragspartei, die solche Maßnahmen durchführt, und darf kein un- angemessenes Aufhalten des Schiffes ver- ursachen.
Artikel 8 Verstöße
(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe ge- stellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derar- tigen Verstoß unterrichtet, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertragspartei ersuchen, zusätzliche Bewei- se für den angeblichen Verstoß vorzulegen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausrei- chende Beweise vorliegen, um ein Verfah- ren wegen des angeblichen Verstoßes ein- zuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung un- terrichtet die Vertragspartei, die den angeb- lichen Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen. Hat die Verwal- tung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Maßnahmen getrof- fen, so unterrichtet sie hierüber die Ver- tragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat.
(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften des Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die betreffende Ver- tragspartei a) entweder veranlassen, dass ein Verfah- ren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
b) der für das Schiff zuständigen Verwal- tung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorle- gen, dass ein Verstoß begangen worden ist.
(3) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels vorgeschrie- benen Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstößen gegen dieses Überein- kommen, gleichviel, wo diese begangen werden, abschrecken.Artikel 9 Überprüfungen von Schiffen
(1) Ein Schiff, für das dieses Überein- kommen gilt, kann in jedem Hafen und an jedem Offshore-Umschlagplatz einer ande- ren Vertragspartei durch von dieser Ver- tragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit fest- gestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist eine derartige Über- prüfung beschränkt auf
a) die Feststellung, dass sich an Bord ein gültiges Zeugnis befindet, das, falls es gültig ist, anzuerkennen ist, und
b) die Überprüfung des Ballastwasser- Tagebuchs und/oder
c) die Entnahme einer Probe aus dem Bal- lastwasser des Schiffes unter Berück- sichtigung der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien. Der Zeit- bedarf für die Analyse der Proben darf jedoch nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Betrieb, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes in unangemessener Weise aufzuhalten.
2) FührtdasSchiffkeingültigesZeugnis mit oder bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass )
b)
der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen den Eintra- gungen in dem Zeugnis nicht entspricht oder
der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord im Zu- sammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser nicht vertraut ist oder solche Abläufe nicht durchgeführt hat,
so kann eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.
(3) Unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen trifft die die Überprüfung durch- führende Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff kein Ballastwasser einleitet, bevor es dies ohne Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen tun kann.
Artikel 10
Aufdecken von
Verstößen und Kontrolle von Schiffen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und bei der Durchsetzung dieses Übereinkommens zu- sammen.
(2) Wird festgestellt, dass ein Schiff ge- gen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, und/oder die Vertragspartei, in deren Hafen oder an deren Offshore-Umschlagplatz das Schiff betrieben wird, zusätzlich zu den in Artikel 8 bezeichneten Strafen oder zu den in Arti- kel 9 bezeichneten Maßnahmen Schritte unternehmen, um gegen das Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten oder ihm ein Anlaufen ihrer Häfen zu verbieten. Jedoch kann die Ver- tragspartei, in deren Hafen oder an deren Offshore-Umschlagplatz das Schiff betrie- ben wird, dem Schiff die Erlaubnis erteilen, den Hafen oder den Offshore-Umschlag- platz zu verlassen, um Ballastwasser einzu- leiten oder zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft oder Auffanganlage weiter- zufahren, sofern dies nicht die Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.
(3) Führt die Probenentnahme nach Arti- kel 9 Absatz 1 Buchstabe c zu einem Ergebnis oder belegt sie Hinweise, die von einem anderen Hafen oder Offshore-Um- schlagplatz eingehen, die darauf hindeuten, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt, so untersagt die Vertragspartei, in deren Gewässern das Schiff betrieben wird, diesem Schiff die Ein- leitung von Ballastwasser, bis die Gefahr beseitigt ist.
(4) Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder Offshore-Umschlag- plätze auch überprüfen, wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Be- weisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Überein- kommens betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersu- chung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständi- gen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Artikel 11
Unterrichtung
über Kontrollmaßnahmen
(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung nach Artikel 9 oder 10 Hinweise auf einen Verstoß gegen dieses Übereinkommen, so ist das Schiff darüber zu unterrichten. Der Verwaltung ist ein Bericht, der alle Beweise über den Verstoß enthält, zuzuleiten.
(2) Wird eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 ergriffen, so unterrichtet der eine solche Maßnahme durchführende Bedienstete un- verzüglich schriftlich die Verwaltung des be- treffenden Schiffes oder, falls dies nicht möglich ist, den Konsul oder diploma- tischen Vertreter des betreffenden Schiffes über alle Umstände, aufgrund deren die Maßnahme für erforderlich gehalten wurde. Außerdem ist die für die Ausstellung von Zeugnissen zuständige anerkannte Stelle zu unterrichten.
(3) Die betreffende Behörde des Hafen- staats unterrichtet zusätzlich zu den in Ab- satz 2 genannten Beteiligten den nächsten Anlaufhafen über alle einschlägigen Infor- mationen über den Verstoß, wenn sie nicht in der Lage ist, Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 zu ergreifen, oder wenn es dem Schiff erlaubt worden ist, zum nächsten Anlaufhafen weiterzufahren.
Artikel 12
Unangemessenes Aufhalten von Schiffen
(1) Es ist so weit wie möglich zu ver- meiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, des Artikels 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufge- halten wird.
(2) Wird ein Schiff infolge der Anwen- dung des Artikels 7 Absatz 2, des Artikels 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Scha- dens.
Artikel 13
Technische Hilfe
und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
(1) DieVertragsparteienverpflichtensich, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation und andere internationale Gre- mien hinsichtlich der Kontrolle und Behand- lung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen denjenigen Vertragsparteien Unterstützung zu gewähren, die um tech- nische Hilfe ersuchen
a) für die Ausbildung von Personal;
b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüs- tung und Anlagen;
c) zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
d) für andere Maßnahmen zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens und der von der Organisation ausge- arbeiteten damit zusammenhängenden Richtlinien.
(2) DieVertragsparteienverpflichtensich, vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Politiken, beim Technologietransfer im Bereich der Kon- trolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen aktiv zusam- menzuarbeiten.
(3) Zur Förderung der Ziele dieses Über- einkommens bemühen sich Vertragspar-teien, die ein gemeinsames Interesse daran haben, die Umwelt, die menschliche Ge- sundheit, Sachwerte und Ressourcen in ei- nem bestimmten geographischen Gebiet zu schützen, insbesondere Vertragsparteien, die an umschlossene oder halbumschlos- sene Meere angrenzen, unter Berücksich- tigung charakteristischer regionaler Eigen- heiten die regionale Zusammenarbeit, auch durch den Abschluss regionaler Überein- künfte in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, zu verstärken. Die Ver- tragsparteien bemühen sich, in Zusammen- arbeit mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte einheitliche Verfahren zu er- arbeiten.
Artikel 14 Übermittlung von Informationen
(1) Jede Vertragspartei übermittelt der Organisation die folgenden Informationen und stellt diese gegebenenfalls anderen Vertragsparteien zur Verfügung:
a) alle Vorschriften und Verfahren hinsicht- lich der Ballastwasser-Behandlung, ein- schließlich der innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Richtlinien für die Durchführung dieses Überein- kommens;
b) Verfügbarkeit und Standort von Auf- fanganlagen für die umweltverträgliche Entsorgung von Ballastwasser und Sedimenten;
c) alle Meldevorschriften für ein Schiff, das aus den in den Regeln A-3 und B-4 der Anlage aufgeführten Gründen nicht in der Lage ist, diesem Übereinkommen zu entsprechen.
(2) Die Organisation teilt den Vertrags- parteien den Eingang jeder nach diesem Artikel übermittelten Information mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die- ses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.
Artikel 16
Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.
Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unter- zeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.
(2) Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifi- kation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifika- tion, Annahme oder Genehmigung un- terzeichnen und später ratifizieren, an- nehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkun- de beim Generalsekretär.
(4) Ein Staat, der zwei oder mehr Ge- bietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzu- wenden sind, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Geneh- migung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklä- rung ersetzen.
(5) JedederartigeErklärungistdemVer- wahrer schriftlich zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten anzugeben, in denen die- ses Übereinkommen anzuwenden ist.
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem we- nigstens dreißig Staaten, deren Handelsflot- ten insgesamt mindestens fünfunddreißig Prozent des Bruttoraumgehalts der Han- delsflotte der Welt ausmachen, nach Arti- kel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erfor- derliche Ratifikations-, Annahme-, Geneh- migungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde zu diesem Übereinkommen hinter- legt haben, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifi- kation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkun- de wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.(3) JedenachdemTagdesInkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
(4) Nach dem Tag, an dem eine Än- derung dieses Übereinkommens nach Artikel 19 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Ge- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fas- sung.
Artikel 19 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vor- gesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Änderungen nach Prüfung in der Organisation:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prü- fung an die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation weiterleitet.
b) Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mit- glieder der Organisation sind oder nicht, haben das Recht, sich an den Verhand- lungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.
c) Änderungen werden mit Zweidrittel- mehrheit der im Ausschuss anwesen- den und abstimmenden Vertragspar- teien beschlossen, vorausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Vertrags- parteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.
d) Nach Buchstabe c beschlossene Ände- rungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
e) Eine Änderung gilt unter folgenden Um- ständen als angenommen:
i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifi- ziert haben.
ii) Eine Änderung der Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Aus- schuss festgesetzten Tag als ange- nommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekre- tär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
f) Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft:
i)Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buch- stabe e Ziffer i angenommen gilt.
ii) Eine Änderung der Anlage tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die
1. nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat;
2. dem Generalsekretär vor dem In- krafttreten der Änderung notifi- ziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer An- nahme in Kraft tritt.
g) i) Eine Vertragspartei, die nach Buch- stabe f Ziffer ii Nummer 1 einen Ein- spruch notifiziert hat, kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Änderung tritt für diese Vertragspar- tei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
ii) Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betref- fende Änderung für diese Vertrags- partei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeit- punkt der spätere ist.
(3) Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertrags- parteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Ver- tragsparteien zur Prüfung von Änderun- gen dieses Übereinkommens ein.
b) Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
c) Sofern die Konferenz nichts anderes be- schließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Ab- satz 2 Buchstabe f in Kraft.
(4) Eine Vertragspartei, die sich ge- weigert hat, eine Änderung der Anlage an- zunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtver- tragspartei.
(5) JedeNotifikationnachdiesemArtikel hat in schriftlicher Form an den General- sekretär zu erfolgen.
(6) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation
a) über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Ver- tragspartei sowie
b) über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation.
Artikel 20 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von je- der Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttre- tens des Übereinkommens für die betref- fende Vertragspartei gekündigt werden.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftli- che Notifikation an den Verwahrer und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitab- schnitts wirksam.
Artikel 21 Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermit- telt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) NebenseinenAufgaben,dieanande- rer Stelle in diesem Übereinkommen ausge- führt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
a) Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über
i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts;
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungs- urkunde zu diesem Übereinkommen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
b) er übermittelt, sobald dieses Überein- kommen in Kraft getreten ist, dessen Wortlaut an das Sekretariat der Verein- ten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.