SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

VON DEM BESTREBEN GELEITET, alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln, und eingedenk der historischen Bedeutung dieses Überein- kommens als eines wichtigen Beitrags zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Entwicklungen seit den 1958 und 1960 in Genf abgehaltenen Seerechtskonferenzen der Vereinten Nationen die Notwendigkeit eines neuen allgemein annehmbaren Seerechtsübereinkommens verstärkt haben;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Probleme des Meeresraums eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen;

IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert ist, durch dieses Übereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität aller Staaten eine Rechtsordnung für die Meere und Ozeane zu schaffen, die den internationalen Verkehr erleichtern sowie die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt fördern wird;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erreichung dieser Ziele zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beitragen wird, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küsten- oder Binnenländer, berücksichtigt;

IN DEM WUNSCH, durch dieses Übereinkommen die in der Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 enthaltenen Grundsätze weiterzuentwickeln, in der die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich unter anderem erklärte, daß das Gebiet des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie seine Ressourcen gemeinsames Erbe der Mensch- heit sind, deren Erforschung und Ausbeutung zum Nutzen der gesamten Menschheit ungeachtet der geographischen Lage der Staaten durchgeführt werden;

ÜBERZEUGT, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwick- lung des Seerechts zur Festigung des Friedens, der Sicherheit, der Zusammenarbeit und der freundschaftli- chen Beziehungen zwischen allen Nationen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichberechtigung beitragen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker der Welt in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen fördern werden, wie sie in deren Charta verkündet sind;

IN BEKRÄFTIGUNG DES GRUNDSATZES, daß für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Gebiet“ den Meeresboden und den Meeres- untergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationa- ler Hoheitsbefugnisse;

TEIL I

EINLEITUNG

2. bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresboden- behörde;

3. bedeutet „Tätigkeiten im Gebiet“ alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets;

4. bedeutet „Verschmutzung der Meeresumwelt“ die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/5

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 5. a)

bedeutet „Einbringen“ (dumping)

i) jede vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus,

ii) jede vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken;

oder Energie durch den Menschen in die Meeresum- welt einschließlich der Flußmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der leben- den Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Gefährdung der menschlichen Gesund- heit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten ein- schließlich der Fischerei und der sonstigen rechtmäßi- gen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringe- rung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben oder ergeben können;

Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseiti- gung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahr- zeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder son- stigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schif- fen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwer- ken herrühren,

ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht.

„Vertragsstaaten“ bedeutet Staaten, die zuge- stimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) und f) bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden, und insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auf diese Rechtsträger.

b) umfaßt „Einbringen“ nicht

i) die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers

(1) Die Souveränität eines Küstenstaats erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaats jenseits seiner Archipel- gewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird.

(2) Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeres- boden und Meeresuntergrund des Küstenmeers.

(3) Die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

ABSCHNITT 2

GRENZEN DES KÜSTENMEERS

Artikel 3

Breite des Küstenmeers

Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens 12 Seemei- len von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkom- men festgelegten Basislinien entfernt sein darf.

Artikel 4

Seewärtige Grenze des Küstenmeers

Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.

TEIL II

KÜSTENMEER UND ANSCHLUSSZONE

(2) 1.

2.

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 Artikel 5

Normale Basislinie

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten großen Maßstabs eingetragen ist.

Artikel 6

Riffe

Bei Inseln, die sich auf Atollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, ist die Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die seewärtige Niedrigwasserlinie des Riffes, wie sie durch das entsprechende Symbol auf den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten angege- ben ist.

Artikel 7

Gerade Basislinien

(1) Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich eine Inselkette entlang der Küste in ihrer unmittelbaren Nähe erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, die Methode der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden.

(2) Wo wegen eines Deltas oder anderer natürlicher Gegebenheiten die Küstenlinie sehr veränderlich ist, kön- nen die geeigneten Punkte auf der am weitesten seewärts verlaufenden Niedrigwasserlinie gewählt werden; diese geraden Basislinien bleiben ungeachtet eines späteren Rückgangs der Niedrigwasserlinie so lange gültig, bis sie vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Über- einkommen geändert werden.

(3) Der Verlauf gerader Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Seegebiete müssen mit dem Landgebiet so eng verbunden sein, daß sie der Ordnung der inneren Gewässer unterstellt werden kön- nen.

(4) Gerade Basislinien dürfen nicht zu und von trocken- fallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, daß Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspie- gel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder daß die Ziehung der Basislinien zu und von solchen Erhebungen allgemeine internationale Anerkennung ge- funden hat.

(5) Wo die Methode der geraden Basislinien nach Absatz 1 anwendbar ist, können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirt-

schaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeu- tung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berück- sichtigt werden.

(6) Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, daß dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschließ- lichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.

Artikel 8

Innere Gewässer

(1) Soweit in Teil IV nichts anderes bestimmt ist, gehö- ren die landwärts der Basislinie des Küstenmeers gelege- nen Gewässer zu den inneren Gewässern des Staates.

(2) Wo die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode dazu führt, daß Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden, besteht in solchen Gewässern das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.

Artikel 9

Flußmündungen

Mündet ein Fluß unmittelbar ins Meer, so ist die Basisli- nie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrig- wasserlinie seiner Ufer liegen.

Artikel 10

Buchten

(1) Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.

(2) Eine Bucht im Sinne dieses Übereinkommens ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, daß er von Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine bloße Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so groß oder größer ist als die eines Halbkreises, dessen Durch- messer eine quer über die Öffnung dieses Einschnitts gezogene Linie ist.

(3) Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnitts jene Fläche, die innerhalb der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnitts und einer die Niedrigwasser- marken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie liegt. Hat ein Einschnitt wegen vorhandener Inseln mehr als eine Öffnung, so hat der Durchmesser des

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 Halbkreises eine Länge, die der Summe jener Strecken gleich ist, die über die verschiedenen Öffnungen führen. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasser- fläche zugerechnet.

(4) Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermar- ken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht größer als 24 Seemeilen, so kann eine Abschlußlinie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer.

(5) Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermar- ken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht größer als 24 Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von 24 Seemeilen innerhalb der Bucht in der Weise gezogen, daß mit einer Linie dieser Länge die größtmögliche Wasserflä- che eingeschlossen wird.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf sogenannte „historische“ Buchten noch auf Fälle Anwen- dung, in denen das in Artikel 7 vorgesehene System der geraden Basislinien angewandt wird.

Artikel 11

Häfen

Für die Abgrenzung des Küstenmeers gelten die äußersten ständigen Hafenanlagen, die Bestandteil des Hafensystems sind, als Teil der Küste. Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln gelten nicht als ständige Hafenanlagen.

Artikel 12

Reeden

Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären.

Artikel 13

Trockenfallende Erhebungen

(1) Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstan- denes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, bei Flut jedoch unter Wasser liegt. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers

vom Festland oder einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers verwendet werden.

(2) Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küsten- meer.

Artikel 14

Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien

Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehre- ren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

Artikel 15

Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander an, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staa- ten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforder- lich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen.

Artikel 16

Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten

(1) Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 9 und 10 festgelegten Basislinien zur Messung der Breite des Küstenmeers oder die daraus abgeleiteten Grenzen sowie die in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 15 gezogenen Abgrenzungslinien werden in Seekarten einge- tragen, deren Maßstab oder Maßstäbe zur genauen Fest- stellung ihres Verlaufs ausreichen. Statt dessen kann auch ein Verzeichnis der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.

(2) Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsge- mäß und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98 b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art;

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 ABSCHNITT 3

FRIEDLICHE DURCHFAHRT IM KÜSTENMEER

Unterabschnitt A

Regeln für alle Schiffe

Artikel 17

Recht der friedlichen Durchfahrt

Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

Artikel 18

Bedeutung der Durchfahrt

(1) „Durchfahrt“ bedeutet die Fahrt durch das Küsten- meer zu dem Zweck,

a) es ohne Einlaufen in die inneren Gewässer oder Anlaufen einer Reede oder Hafenanlage außerhalb der inneren Gewässer zu durchqueren oder

b) in die inneren Gewässer einzulaufen oder sie zu verlassen oder eine solche Reede oder Hafenanlage anzulaufen oder zu verlassen.

(2) Die Durchfahrt muß ohne Unterbrechung und zügig erfolgen. Die Durchfahrt schließt jedoch das Anhalten und Ankern ein, aber nur insoweit, als dies zur normalen Schiffahrt gehört oder infolge höherer Gewalt oder eines Notfalls oder zur Hilfeleistung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in Gefahr oder Not erforderlich wird.

Artikel 19

Bedeutung der friedlichen Durchfahrt

(1) Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.

(2) Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beein- trächtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicher- heit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt:

a) eine Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Charta der Verein- ten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völker- rechts verletzt;

c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informatio- nen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;

d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchti- gung der Verteidigung oder Sicherheit des Küsten- staats gerichtet ist;

e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luft- fahrzeugen;

f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von mili- tärischem Gerät;

g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Finanzgesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Kü- stenstaats;

h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen;

i) Fischereitätigkeiten;

j) Forschungs- oder Vermessungsarbeiten;

k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichten- übermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist;

l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.

Artikel 20

Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge

Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.

Artikel 21

Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt

(1) Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit die- sem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völ- kerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:

a) Sicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seever- kehrs;

b) Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen;

c) Schutz von Kabeln und Rohrleitungen;

d) Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres;

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 e) Verhütung von Verstößen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Kü- stenstaats;

f) Schutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmut- zung;

g) wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographi- sche Vermessungen;

h) Verhütung von Verstößen gegen die Zoll- und sonsti- gen Finanzgesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Kü- stenstaats.

(2) Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen.

(3) Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäß.

(4) Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durch- fahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhü- tung von Zusammenstößen auf See einhalten.

Artikel 22

Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer

(1) Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer aus- üben, verlangen, daß sie diejenigen Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann.

(2) Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder son- stige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schiffahrtswege zu benutzen.

(3) Wenn der Küstenstaat aufgrund dieses Artikels Schiffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er folgendes zu berücksichtigen:

a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation;

b) alle üblicherweise für die internationale Schiffahrt benutzten Fahrwasser;

c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser und

d) die Verkehrsdichte.

(4) Der Küstenstaat trägt diese Schiffahrtswege und Ver- kehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und ver- öffentlicht diese ordnungsgemäß.

Artikel 23

Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern

Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, müssen bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichts- maßnahmen beachten, die in internationalen Überein- künften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.

Artikel 24

Pflichten des Küstenstaats

(1) Der Küstenstaat darf, außer in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer nicht behindern. Insbesondere darf der Küstenstaat bei der Anwendung des Übereinkommens oder der in Überein- stimmung mit ihm erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften nicht

a) fremden Schiffen Auflagen machen, die im Ergebnis eine Verweigerung oder Beeinträchtigung der Aus- übung des Rechts der friedlichen Durchfahrt bewir- ken, oder

b) die Schiffe eines bestimmten Staates oder Schiffe, die Ladung nach oder von einem bestimmten Staat oder in dessen Auftrag befördern, rechtlich oder tatsächlich diskriminieren.

(2) Der Küstenstaat macht alle in seinem Küstenmeer für die Schiffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelang- ten Gefahren in geeigneter Weise bekannt.

Artikel 25

Schutzrechte des Küstenstaats

(1) Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine nichtfried- liche Durchfahrt zu verhindern.

(2) Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage außerhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.

(3) Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe unterein- ander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen,

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 sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschließlich Waffenübungen, unerläßlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung wirk- sam.

Artikel 26

Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können

(1) Für die bloße Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden.

(2) Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.

Unterabschnitt B

Regeln für Handelsschiffe und für Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen

Artikel 27

Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes

(1) Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durch- zuführen, außer in folgenden Fällen:

a) wenn sich die Folgen der Straftat auf den Küstenstaat erstrecken;

b) wenn die Straftat geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören;

c) wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder von einem Diplomaten oder Konsu- larbeamten des Flaggenstaats erbeten worden ist oder

d) wenn solche Maßnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psycho- tropen Stoffen erforderlich sind.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, alle nach seinen Gesetzen zulässigen Maßnahmen zur Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er irgendwelche Maßnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats zu benachrichti- gen und die Verbindung zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichti- gung erfolgen, während die Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob oder auf welche Weise eine Festnahme erfolgen soll, tragen die örtlichen Behör- den den Interessen der Schiffahrt gebührend Rechnung.

(5) Abgesehen von der Anwendung des Teils XII oder von Fällen von Verstößen gegen die in Übereinstimmung mit Teil V erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften darf der Küstenstaat an Bord eines sein Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes keine Maßnahmen ergreifen, um wegen einer Straftat, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzu- führen, wenn dieses Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in die inneren Gewässer einzulaufen.

Artikel 28

Zivilgerichtsbarkeit in bezug auf fremde Schiffe

(1) Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfah- rendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord des Schiffes befindlichen Person auszuüben.

(2) Der Küstenstaat darf Vollstreckungs- oder Siche- rungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen Verbindlichkeiten oder der Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder wegen seiner Durch- fahrt durch die Gewässer des Küstenstaats entstanden sind.

(3) Absatz 2 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften Voll- streckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen ein fremdes Schiff zu ergreifen, das in seinem Küstenmeer liegt oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfährt.

Unterabschnitt C

Regeln für Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen

Artikel 29

Definition der Kriegsschiffe

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Kriegsschiff“ ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff,

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 das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muß unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangli- ste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muß den Regeln der militäri- schen Disziplin unterliegen.

Artikel 30

Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe

Wenn ein Kriegsschiff die Gesetze und sonstigen Vor- schriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht einhält und eine ihm übermittelte Auf- forderung, sie einzuhalten, mißachtet, kann der Küsten- staat von dem Kriegsschiff verlangen, das Küstenmeer sofort zu verlassen.

Artikel 31

Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht

Der Flaggenstaat ist völkerrechtlich verantwortlich für jeden dem Küstenstaat zugefügten Verlust oder Schaden, der sich aus der Nichteinhaltung der Gesetze und sonsti- gen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der sonstigen Regeln des Völker- rechts durch ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staats- schiff, das anderen als Handelszwecken dient, ergibt.

TEIL III

MEERENGEN, DIE DER INTERNATIONALEN SCHIFFAHRT DIENEN

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

(1) Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen, berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese

Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Mee- resuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.

(2) Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Maßgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausge- übt.

Artikel 35

Geltungsbereich dieses Teils

Dieser Teil berührt nicht

a) die Gebiete innerer Gewässer innerhalb einer Meer- enge, es sei denn, die Festlegung einer geraden Basis-

Artikel 32

Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen

Vorbehaltlich der in Unterabschnitt A und in den Arti- keln 30 und 31 vorgesehenen Ausnahmen berührt dieses Übereinkommen nicht die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handels- zwecken dienen.

(1) als die

a)

b)

ABSCHNITT 4

ANSCHLUSSZONE

Artikel 33

Anschlußzone

In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone, die Anschlußzone bezeichnet wird, kann der Küstenstaat erforderliche Kontrolle ausüben, um

Verstöße gegen seine Zoll- und sonstigen Finanzge- setze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbe- züglichen sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsge- biet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;

Verstöße gegen diese Gesetze und sonstigen Vorschrif- ten, die in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.

Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als 24

(2)

Seemeilen über die Basislinien hinaus erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.

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 linie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode führt dazu, daß Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden;

b) den Rechtsstatus der Gewässer außerhalb der Küsten- meere der Meerengenanliegerstaaten als ausschließli- che Wirtschaftszone oder als Hohe See oder

c) die Rechtsordnung in Meerengen, in denen die Durch- fahrt ganz oder teilweise durch lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte gere- gelt ist, die sich im besonderen auf diese Meerengen beziehen.

Artikel 36

Durch Hohe See oder ausschließliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

Dieser Teil gilt nicht für eine Meerenge, die der interna- tionalen Schiffahrt dient, wenn ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermaßen geeigneter, durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschafts- zone führender Seeweg durch die Meerenge vorhanden ist; auf diesen Seewegen finden die anderen diesbezügli- chen Teile dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Freiheit der Schiffahrt und des Überflugs Anwendung.

ABSCHNITT 2

TRANSITDURCHFAHRT

Artikel 37

Geltungsbereich dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationa- len Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirt- schaftszone dienen.

Artikel 38

Recht der Transitdurchfahrt

(1) In den in Artikel 37 bezeichneten Meerengen genie- ßen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transit- durchfahrt, die nicht behindert werden darf; jedoch gilt in einer Meerenge, die durch eine Insel eines Meerengenan- liegerstaats und sein Festland gebildet wird, das Recht der Transitdurchfahrt nicht, wenn seewärts der Insel ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleicher- maßen geeigneter Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschaftszone vorhanden ist.

(2) „Transitdurchfahrt“ bedeutet die in Übereinstim- mung mit diesem Teil erfolgende Ausübung der Freiheit der Schiffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und zügigen Transits durch die Meer-

enge zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschafts- zone. Jedoch schließt das Erfordernis des ununterbroche- nen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meer- enge zu dem Zweck nicht aus, einen Meerengenanlieger- staat unter Beachtung seiner Einreisebedingungen aufzu- suchen, zu verlassen oder von ihm zurückzukehren.

(3) Jede Tätigkeit, die keine Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt durch eine Meerenge ist, unterliegt den anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkom- mens.

Artikel 39

Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt

(1) Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben,

a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überflie- gen;

b) sich jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Charta der Vereinten Nationen niedergeleg- ten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;

c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird;

d) die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen.

(2) Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen

a) die allgemein anerkannten internationalen Vorschrif- ten, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit auf See einschließlich der Internationalen Regeln zur Ver- hütung von Zusammenstößen auf See befolgen;

b) die allgemein anerkannten internationalen Vorschrif- ten, Verfahren und Gebräuche zur Verhütung, Verrin- gerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe befolgen.

(3) Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt müssen

a) die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa- tion aufgestellten Regeln für die Luftfahrt einhalten, soweit sie auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung finden; Staatsluftfahrzeuge halten sich in der Regel an solche Sicherheitsmaßnahmen und fliegen jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt;

b) jederzeit die von der zuständigen international bestimmten Luftverkehrskontrollbehörde zugewiesene

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 Funkfrequenz oder die entsprechende internationale Notfunkfrequenz abhören.

Artikel 40

Forschungs- und Vermessungsarbeiten

Während der Transitdurchfahrt dürfen fremde Schiffe, einschließlich solcher für wissenschaftliche Meeresfor- schung oder hydrographische Vermessung, ohne vorhe- rige Genehmigung der Meerengenanliegerstaaten keine Forschungs- oder Vermessungsarbeiten durchführen.

Artikel 41

Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

(1) In Übereinstimmung mit diesem Teil können Meer- engenanliegerstaaten für die Schiffahrt in Meerengen Schiffahrtswege festlegen und Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben, wo es die sichere Durchfahrt der Schiffe erfordert.

(2) Wenn es die Umstände erfordern, können diese Staa- ten nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung vorher von ihnen festgelegte Schiffahrtswege oder Verkehrstren- nungsgebiete ersetzen.

(3) Diese Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vor- schriften zu entsprechen.

(4) Bevor die Meerengenanliegerstaaten Schiffahrtswege festlegen oder ersetzen oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben oder ersetzen, unterbreiten sie der zuständi- gen internationalen Organisation Vorschläge zur An- nahme. Die Organisation darf nur solche Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete annehmen, die mit den Meerengenanliegerstaaten vereinbart werden konnten; danach können diese Staaten sie festlegen, vorschreiben oder ersetzen.

(5) Werden für eine Meerenge Schiffahrtswege oder Ver- kehrstrennungsgebiete durch die Gewässer von zwei oder mehr Meerengenanliegerstaaten vorgeschlagen, so arbei- ten die betreffenden Staaten bei der Ausarbeitung der Vorschläge in Konsultation mit der zuständigen Organi- sation zusammen.

(6) Die Meerengenanliegerstaaten tragen alle von ihnen festgelegten Schiffahrtswege und vorgeschriebenen Ver- kehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und ver- öffentlichen diese ordnungsgemäß.

(7) Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen die in Über- einstimmung mit diesem Artikel festgelegten Schiffahrts- wege und Verkehrstrennungsgebiete beachten.

Artikel 42

Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt

(1) Vorbehaltlich dieses Abschnitts können die Meeren- genanliegerstaaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Transitdurchfahrt durch Meerengen für folgende Bereiche erlassen:

a) Sicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seever- kehrs nach Artikel 41;

b) Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung, indem sie den anwendbaren internatio- nalen Vorschriften über das Einleiten von Öl, ölhalti- gen Abfällen und anderen schädlichen Stoffen in der Meerenge Wirksamkeit verleihen;

c) für Fischereifahrzeuge ein Fischereiverbot einschließ- lich des Verstauens von Fischfanggerät;

d) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Finanzgesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften der Meer- engenanliegerstaaten.

(2) Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen fremde Schiffe untereinander weder rechtlich noch tat- sächlich diskriminieren, und ihre Anwendung darf im Ergebnis nicht eine Verweigerung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Rechts der Transitdurchfahrt nach diesem Abschnitt bewirken.

(3) Die Meerengenanliegerstaaten veröffentlichen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäß.

(4) Fremde Schiffe, die das Recht der Transitdurchfahrt ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschrif- ten einhalten.

(5) Verletzt ein Staatenimmunität genießendes Schiff oder Luftfahrzeug diese Gesetze und sonstigen Vorschrif- ten oder andere Bestimmungen dieses Teiles, so trägt der Flaggenstaat des Schiffes beziehungsweise der Eintra- gungsstaat des Luftfahrzeugs die völkerrechtliche Verant- wortlichkeit für jeden den Meerengenanliegerstaaten zugefügten Verlust oder Schaden.

Artikel 43

Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung

Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen ein- vernehmlich zusammenarbeiten,

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 a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigations- hilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtun- gen zur Erleichterung der internationalen Schiffahrt einzurichten und zu unterhalten und

b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.

Artikel 44

Pflichten der Meerengenanliegerstaaten

Meerengenanliegerstaaten dürfen die Transitdurchfahrt nicht behindern und machen alle ihnen bekannten Gefah- ren für die Schiffahrt in der Meerenge oder den Überflug über der Meerenge in geeigneter Weise bekannt. Die Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt darf nicht ausgesetzt werden.

ABSCHNITT 3

FRIEDLICHE DURCHFAHRT

Artikel 45

Friedliche Durchfahrt

(1) Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schiffahrt dienenden Meerengen,

a) die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind oder

b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschafts- zone eines anderen Staates verbinden.

(2) Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden.

Artikel 46

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Archipelstaat“ einen Staat, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenen- falls anderen Inseln besteht;

b) bedeutet „Archipel“ eine Gruppe von Inseln ein- schließlich Teilen von Inseln, dazwischenliegende Gewässer und andere natürliche Gebilde, die so eng miteinander in Beziehung stehen, daß diese Inseln, Gewässer und anderen natürlichen Gebilde eine wirk- liche geographische, wirtschaftliche und politische Einheit bilden, oder die von alters her als solche angesehen worden sind.

Artikel 47

Archipelbasislinien

(1) Ein Archipelstaat kann gerade Archipelbasislinien ziehen, welche die äußersten Punkte der äußersten Inseln und trockenfallenden Riffe des Archipels verbinden, sofern davon die Hauptinseln und ein Gebiet umschlossen sind, in dem das Verhältnis der Wasserfläche zur Landflä- che einschließlich der Atolle zwischen 1 zu 1 und 9 zu 1 beträgt.

(2) Die Länge derartiger Basislinien darf 100 Seemeilen nicht überschreiten; jedoch dürfen bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der einen einzelnen Archipel umschließenden

Basislinien diese Länge überschreiten, wobei die Länge nicht mehr als 125 Seemeilen betragen darf.

(3) Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich vom allgemeinen Umriß des Archipels abweichen.

(4) Derartige Basislinien dürfen nicht zu und von trok- kenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, daß Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasser- spiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder daß die trockenfallende Erhebung ganz oder teil- weise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers von der nächstgelegenen Insel entfernt ist.

(5) Ein Archipelstaat darf das System derartiger Basisli- nien nicht so anwenden, daß dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.

(6) Liegt ein Teil der Archipelgewässer eines Archipel- staats zwischen zwei Teilen eines unmittelbar angrenzen- den Nachbarstaats, so gelten die bestehenden Rechte und alle sonstigen berechtigten Interessen, die der letztge- nannte Staat herkömmlicherweise in diesen Gewässern ausgeübt hat, sowie alle vertraglich zwischen beiden Staa- ten vereinbarten Rechte fort und sind zu beachten.

(7) Zum Zweck der Berechnung des Verhältnisses der Wasser- zur Landfläche nach Absatz 1 können zu Land- flächen auch Gewässer gezählt werden, die innerhalb der

TEIL IV

ARCHIPELSTAATEN

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 Saumriffe von Inseln und Atollen liegen, einschließlich desjenigen Teiles eines steil abfallenden Ozeanplateaus, der von einer Kette am Rand des Plateaus liegender Kalksteininseln und trockenfallender Riffe ganz oder fast ganz umschlossen ist.

(8) Die nach diesem Artikel gezogenen Basislinien wer- den in Seekarten eingetragen, deren Maßstab oder Maß- stäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Statt dessen können auch Verzeichnisse der geographi- schen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.

(9) Der Archipelstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsge- mäß und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 48

Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlußzone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

Die Breite des Küstenmeers, der Anschlußzone, der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezoge- nen Archipelbasislinien aus gemessen.

Artikel 49

Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds

(1) Die Souveränität eines Archipelstaats erstreckt sich auf die Gewässer, die von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind; sie werden unabhängig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Küste als Archipelgewässer bezeich- net.

(2) Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über den Archipelgewässern als auch auf deren Meeresboden und Meeresuntergrund und die darin ent- haltenen Ressourcen.

(3) Diese Souveränität wird nach Maßgabe dieses Teiles ausgeübt.

(4) Die in diesem Teil festgelegte Ordnung der Durch- fahrt auf Archipelschiffahrtswegen berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der Archipelgewässer einschließ- lich der Schiffahrtswege oder die Ausübung der Souverä- nität des Archipelstaats über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund sowie die darin enthaltenen Ressourcen.

Artikel 50

Abgrenzung der inneren Gewässer

Innerhalb seiner Archipelgewässer kann der Archipelstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 Abschlußlinien zur Abgrenzung der inneren Gewässer ziehen.

Artikel 51

Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel

(1) Unbeschadet des Artikels 49 beachtet ein Archipel- staat bestehende Übereinkünfte mit anderen Staaten und erkennt herkömmliche Fischereirechte sowie andere recht- mäßige Tätigkeiten der unmittelbar angrenzenden Nach- barstaaten in bestimmten Gebieten innerhalb der Archi- pelgewässer an. Die Bedingungen der Ausübung solcher Rechte und Tätigkeiten, einschließlich ihrer Natur, ihres Ausmaßes und ihres Anwendungsbereichs, werden auf Ersuchen eines der betroffenen Staaten durch zweiseitige Übereinkünfte zwischen ihren geregelt. Solche Rechte dürfen dritten Staaten oder ihren Angehörigen nicht über- tragen und nicht mit ihnen geteilt werden.

(2) Ein Archipelstaat nimmt Rücksicht auf die vorhande- nen von anderen Staaten gelegten unterseeischen Kabel, die durch seine Gewässer führen, ohne das Ufer zu berühren. Ein Archipelstaat gestattet die Unterhaltung und den Ersatz dieser Kabel, nachdem ihm ihre Lage und die Absicht, sie zu reparieren oder zu ersetzen, ordnungs- gemäß mitgeteilt worden sind.

Artikel 52

Recht der friedlichen Durchfahrt

(1) Vorbehaltlich des Artikels 53 und unbeschadet des Artikels 50 genießen die Schiffe aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch die Archipelgewässer, wie es in Teil II Abschnitt 3 geregelt ist.

(2) Der Archipelstaat kann, ohne fremde Schiffe unter- einander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seiner Archipelgewässer die Aus- übung des Rechts der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit unerläßlich ist. Eine solche Aus- setzung wird erst nach ordnungsgemäßer Bekanntma- chung wirksam.

Artikel 53

Recht der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen

(1) Ein Archipelstaat kann in seinen Archipelgewässern und seinem angrenzenden Küstenmeer Schiffahrtswege und darüberliegende Flugstrecken festlegen, die für die ununterbrochene und zügige Durchfahrt fremder Schiffe sowie den ununterbrochenen und zügigen Durchflug fremder Luftfahrzeuge geeignet sind.

(2) Alle Schiffe und Luftfahrzeuge genießen auf diesen Schiffahrtswegen und Flugstrecken das Recht der Durch- fahrt auf Archipelschiffahrtswegen.

(3) „Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen“ bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgende Ausübung des Rechts auf Schiffahrt und Über- flug in normaler Weise lediglich zum Zweck des ununter- brochenen, zügigen und unbehinderten Transits zwischen

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 einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone.

(4) Diese Schiffahrtswege und Flugstrecken müssen durch die Archipelgewässer und das angrenzende Küsten- meer führen und alle üblichen Durchfahrtswege einschlie- ßen, die der internationalen Schiffahrt oder dem interna- tionalen Überflug durch beziehungsweise über die Archi- pelgewässer dienen; diese Schiffahrtswege müssen den Fahrwassern folgen, die von der Schiffahrt üblicherweise genutzt werden, wobei jedoch die Einrichtung mehrerer gleichermaßen geeigneter Wege zwischen denselben Ein- gangs- und Ausgangspunkten nicht erforderlich ist.

(5) Diese Schiffahrtswege und Flugstrecken werden durch eine Reihe fortlaufender Mittellinien bestimmt, die von den Eingangspunkten zu den Ausgangspunkten der Durchfahrtswege führen. Bei der Durchfahrt auf Archi- pelschiffahrtswegen dürfen Schiffe und Luftfahrzeuge nicht mehr als 25 Seemeilen nach jeder Seite von diesen Mittellinien abweichen; sie dürfen sich dabei aber den Küsten höchstens bis zu einer Entfernung nähern, die 10 Prozent der Gesamtentfernung zwischen den nächstgele- genen Punkten der Inseln beiderseits des Schiffahrtswegs beträgt.

(6) Ein Archipelstaat, der Schiffahrtswege aufgrund die- ses Artikels festlegt, kann auch Verkehrstrennungsgebiete für die sichere Durchfahrt von Schiffen durch enge Fahr- wasser innerhalb solcher Schiffahrtswege vorschreiben.

(7) Wenn es die Umstände erfordern, kann ein Archipel- staat nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung die vorher von ihm festgelegten Schiffahrtswege oder vorgeschriebe- nen Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schiffahrts- wege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen.

(8) Diese Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vor- schriften zu entsprechen.

(9) Wenn ein Archipelstaat Schiffahrtswege festlegt oder ersetzt oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt oder ersetzt, unterbreitet er der zuständigen internationalen Organisation Vorschläge zur Annahme. Die Organisation darf nur solche Schiffahrtswege und Verkehrstrennungs- gebiete annehmen, die mit dem Archipelstaat vereinbart werden konnten; danach kann er sie festlegen, vorschrei- ben oder ersetzen.

(10) Der Archipelstaat trägt die Mittellinien der von ihm festgelegten Schiffahrtswege und vorgeschriebenen Ver- kehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und ver- öffentlicht diese ordnungsgemäß.

(11) Bei der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen müssen Schiffe die in Übereinstimmung mit diesem Arti- kel festgelegten Schiffahrtswege und Verkehrstrennungs- gebiete beachten.

(12) Wenn ein Archipelstaat keine Schiffahrtswege oder Flugstrecken festgelegt hat, kann das Recht der Durch- fahrt auf Archipelschiffahrtswegen auf den Wegen und Strecken ausgeübt werden, die üblicherweise der interna- tionalen Schiffahrt und Luftfahrt dienen.

Artikel 54

Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen

Die Artikel 39, 40, 42 und 44 gelten sinngemäß für die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen.

Artikel 55

Besondere Rechtsordnung der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.

Artikel 56

Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschließlichen Wirtschaftszone

(1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat

a) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen

TEIL V

AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE

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 b)

c)

der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbo- dens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich ande- rer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind;

Hoheitsbefugnisse, wie in den diesbezüglichen Bestim- mungen dieses Übereinkommens vorgesehen, in bezug auf

i) die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken;

ii) die wissenschaftliche Meeresforschung;

iii) den Schutz und die Bewahrung der Meeresum- welt;

andere in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte und Pflichten.

halten die von ihm in Übereinstimmung mit dem Überein- kommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ein, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind.

Artikel 59

Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

In Fällen, in denen dieses Übereinkommen weder dem Küstenstaat noch anderen Staaten Rechte oder Hoheits- befugnisse innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zuweist und ein Konflikt zwischen den Interessen des Küstenstaats und denen eines oder mehrerer anderer Staaten entsteht, soll dieser Konflikt auf der Grundlage der Billigkeit und unter Berücksichtigung aller maßgebli- chen Umstände gelöst werden, wobei der Bedeutung dieser Interessen für die einzelnen Parteien sowie für die internationale Gemeinschaft als Ganzes Rechnung zu tra- gen ist.

Artikel 60

Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone

(1) In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschließliche Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von

a) künstlichen Inseln;

b) Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgese- henen und für andere wirtschaftliche Zwecke;

c) Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beeinträchtigen können.

(2) Der Küstenstaat hat über diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke ausschließlich Hoheitesbefugnisse, einschließlich derjenigen in bezug auf Zoll- und sonstige Finanzgesetze, Gesundheits-, Sicherheits- und Einreisege- setze und diesbezügliche sonstige Vorschriften.

(3) Die Errichtung solcher künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke ist ordnungsgemäß bekanntzumachen, und es sind ständige Warneinrichtungen zu unterhalten. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Bauwerke sind zu beseitigen, um die Sicherheit der Schiffahrt zu gewährleisten; dabei sind die allgemein anerkannten internationalen Normen zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der zuständigen internationalen Organisation festgelegt sind. Bei der Beseitigung ist auch auf die Fischerei, den Schutz der Meeresumwelt sowie auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend Rücksicht zu nehmen. Tiefe, Lage und Ausdehnungen nicht vollständig beseitigter Anlagen oder Bauwerke sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2)

seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschließlichen Wirt- schaftszone gebührend die Rechte und Pflichten anderer Staaten und handelt in einer Weise, die mit dem Überein- kommen vereinbar ist.

(3) Die in diesem Artikel niedergelegten Rechte hinsicht- lich des Meeresbodens und seines Untergrunds werden in Übereinstimmung mit Teil VI ausgeübt.

Artikel 57

Breite der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die ausschließliche Wirtschaftszone darf sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

Artikel 58

Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone

(1) Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, genie- ßen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vorbehaltlich der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkom- mens die in Artikel 87 genannten Freiheiten der Schif- fahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völkerrechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nut- zungen des Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsat- zes von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen, die mit den anderen Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sind.

(2) Die Artikel 88 bis 115 und sonstige diesbezügliche Regeln des Völkerrechts gelten für die ausschließliche Wirtschaftszone, soweit sie mit diesem Teil nicht unver- einbar sind.

(3) Die Staaten berücksichtigen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten des Küstenstaats und

Der Küstenstaat berücksichtigt bei der Ausübung

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 (4) Der Küstenstaat kann, wo es notwendig ist, um diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke angemessene Sicherheitszonen einrichten, in denen er geeignete Maß- nahmen ergreifen kann, um die Sicherheit der Schiffahrt sowie der künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke zu gewährleisten.

(5) Die Breite der Sicherheitszonen wird vom Küsten- staat unter Berücksichtigung der geltenden internationa- len Normen festgelegt. Diese Zonen sind so anzulegen, daß sie in sinnvoller Weise der Art und Aufgabe der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke entsprechen; sie dürfen sich nicht über eine Entfernung von 500 Metern hinaus erstrecken, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke, sofern nicht allgemein anerkannte internatio- nale Normen etwas anderes gestatten oder die zuständige internationale Organisation etwas anderes empfiehlt. Die Ausdehnung der Sicherheitszonen ist ordnungsgemäß bekanntzumachen.

(6) Alle Schiffe müssen diese Sicherheitszonen beachten und die allgemein anerkannten internationalen Normen über die Schiffahrt in der Nähe von künstlichen Inseln, Anlagen, Bauwerken und Sicherheitszonen einhalten.

(7) Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen dürfen dort nicht errichtet werden, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schiffahrt wichtiger Schiffahrtswege behin- dern kann.

(8) Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschließlichen Wirt- schaftszone oder des Festlandsockels.

Artikel 61

Erhaltung der lebenden Ressourcen

(1) Der Küstenstaat legt die zulässige Fangmenge für die lebenden Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirt- schaftszone fest.

(2) Der Küstenstaat sorgt unter Berücksichtigung der besten ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaf- tungsmaßnahmen dafür, daß der Fortbestand der leben- den Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch übermäßige Ausbeutung gefährdet wird. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten der Küstenstaat und die zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, soweit angemessen, zusammen.

(3) Diese Maßnahmen müssen auch darauf gerichtet sein, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er

sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschließlich der wirtschaftli- chen Bedürfnisse der vom Fischfang lebenden Küstenge- meinden und der besonderen Bedürfnisse der Entwick- lungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allge- mein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind.

(4) Beim Ergreifen dieser Maßnahmen berücksichtigt der Küstenstaat die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhän- gig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird.

(5) Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die statistischen Angaben über Fänge und Fischereiauf- wand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmäßig mitgeteilt und aus- getauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregiona- ler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteili- gung aller betroffenen Staaten einschließlich derjenigen, deren Angehörige in der ausschließlichen Wirtschaftszone fischen dürfen.

Artikel 62

Nutzung der lebenden Ressourcen

(1) Der Küstenstaat setzt sich zum Ziel, die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu fördern, dies gilt unbeschadet des Artikels 61.

(2) Der Küstenstaat legt seine Kapazität zum Fang der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschafts- zone fest. Hat der Küstenstaat nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so gewährt er anderen Staaten durch Abkommen oder andere Vereinba- rungen und entsprechend den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen, Gesetzen und sonstigen Vorschriften Zu- gang zum Überschuß der zulässigen Fangmenge; dabei sind vor allem die Artikel 69 und 70 zu berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die dort erwähnten Entwick- lungsstaaten.

(3) Gewährt ein Küstenstaat anderen Staaten nach die- sem Artikel Zugang zu seiner ausschließlichen Wirt- schaftszone, so berücksichtigt er dabei alle in Betracht kommenden Faktoren, unter anderem die Bedeutung der lebenden Ressourcen des jeweiligen Gebiets für die Wirt- schaft des betreffenden Küstenstaats und seine sonstigen nationale Interessen, die Bestimmungen der Artikel 69 und 70, die Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten der Subregion oder Region am Fang eines Teiles des Über- schusses und die Notwendigkeit, wirtschaftliche Störun- gen in Staaten auf ein Mindestmaß zu beschränken, deren Angehörige gewohnheitsmäßig in dieser Zone gefischt haben oder die wesentliche Bemühungen zur Erforschung und Bestimmung der Bestände unternommen haben.

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 (4) Angehörige anderer Staaten, die in der ausschließli- chen Wirtschaftszone fischen, haben die Erhaltungsmaß- nahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein; sie können sich insbesondere auf folgendes beziehen:

a) die Erteilung von Genehmigungen für Fischer, Fische- reifahrzeuge und -ausrüstung, einschließlich der Zah- lung von Gebühren und anderen Formen des Entgelts, die im Fall von Küstenstaaten, die Entwicklungsstaa- ten sind, aus einer angemessenen Gegenleistung im Bereich der Finanzierung, Ausrüstung und technischen Entwicklung der Fischereiwirtschaft bestehen kön- nen;

b) die Bestimmung der Arten, die gefangen werden dür- fen, und die Festlegung von Fangquoten entweder in bezug auf einzelne Bestände oder Gruppen von Beständen oder in bezug auf den Fang durch jedes Schiff während eines bestimmten Zeitabschnitts oder in bezug auf den Fang durch Angehörige eines Staates während eines bestimmten Zeitabschnitts;

c) die Regelung der Fangzeiten und -gebiete, der Art, Größe und Anzahl von Fanggerät und der Art, Größe und Anzahl der Fischereifahrzeuge, die eingesetzt wer- den dürfen;

d) die Festlegung des Alters und der Größe von Fischen und anderen Arten, die gefangen werden dürfen;

e) die Bestimmung der Angaben, die von Fischereifahr- zeugen zu machen sind, einschließlich statistischer Angaben über Fänge und Fischereiaufwand sowie Positionsmeldungen der Schiffe;

f) die Verpflichtung, bestimmte Fischereiforschungsprog- ramme mit Genehmigung und unter Kontrolle des Küstenstaats durchzuführen, und die Regelung der Durchführung dieser Forschungsaufgaben einschließ- lich der Probenentnahme aus den Fängen, der Ver- wendung der Proben sowie der Mitteilung damit verbundener wissenschaftlicher Daten;

g) die Entsendung von Beobachtern oder Praktikanten an Bord dieser Schiffe durch den Küstenstaat;

h) die Anlandung des gesamten oder eines Teiles des Fanges dieser Schiffe in den Häfen des Küstenstaats;

i) die Bedingungen für gemeinschaftliche Unternehmun- gen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit;

j) die Erfordernisse für die Ausbildung von Personal und die Weitergabe von Fischereitechnologie einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit des Küstenstaats, Fischereiforschung zu betreiben;

k) die Durchsetzungsverfahren.

(5) Die Küstenstaaten geben ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung ord- nungsgemäß bekannt.

Artikel 63

Bestände, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen

(1) Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinan- der vergesellschafteter Arten innerhalb der ausschließli- chen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten vor, so bemühen sich diese Staaten entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die erforderlichen Maßnahmen zu verein- baren, um unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teiles die Erhaltung und Entwicklung dieser Bestände zu koordinieren und zu gewährleisten.

(2) Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinan- der vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der aus- schließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so bemühen sich der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu ver- einbaren.

Artikel 64

Weit wandernde Arten

(1) Der Küstenstaat und andere Staaten, deren Angehö- rige in der Region die in Anlage 1 aufgeführten weit wandernden Arten befischen, arbeiten unmittelbar oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährlei- sten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu fördern. In Regionen, für die es keine geeignete internationale Organisation gibt, arbeiten der Küstenstaat und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Arten in der Region befischen, bei der Errichtung einer solchen Organisation zusammen und beteiligen sich an ihrer Arbeit.

(2) Absatz 1 gilt zusätzlich zu den anderen Bestimmun- gen dieses Teiles.

Artikel 65

Meeressäugetiere

Dieser Teil schränkt nicht das Recht eines Küstenstaats oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationa- len Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäuge- tieren stärker als in diesem Teil vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten zusam- men, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisatio- nen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.

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 Artikel 66

Anadrome Bestände

(1) Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stam- men, haben das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie in erster Linie verantwortlich.

(2) Der Ursprungsstaat anadromer Bestände gewährlei- stet ihre Erhaltung durch die Einführung geeigneter Maß- nahmen zur Regelung der Fischerei in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und der in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Fischerei. Der Ursprungsstaat kann nach Kon- sultationen mit den anderen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Staaten, die diese Bestände befischen, die zulässigen Gesamtfangmengen für die aus seinen Flüssen stammenden Bestände festlegen.

(5) Der Ursprungsstaat anadromer Bestände und die anderen Staaten, die diese Bestände befischen, schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Artikels, gege- benenfalls im Rahmen regionaler Organisationen.

Artikel 67

Katadrome Arten

(1) Ein Küstenstaat, in dessen Gewässern katadrome Arten den größeren Teil ihres Lebenszyklus verbringen, ist für die Bewirtschaftung dieser Arten verantwortlich und gewährleistet den Ein- und Austritt der wandernden Fische.

(2) Die Fischerei auf katadrome Arten darf nur in Gewässern landwärts der äußeren Grenzen der aus- schließlichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden. Wird die Fischerei in ausschließlichen Wirtschaftszonen ausge- übt, so erfolgt sie nach Maßgabe dieses Artikels und der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Fischerei in diesen Zonen.

(3) In Fällen, in denen katadrome Fische durch die ausschließliche Wirtschaftszone eines anderen Staates wandern, sei es als Jungfisch oder als heranreifender Fisch, wird die Bewirtschaftung einschließlich des Fanges dieser Fische durch Vereinbarung zwischen dem in Absatz 1 genannten Staat und dem anderen beteiligten Staat geregelt. Diese Vereinbarung muß die rationelle Bewirt- schaftung der Arten gewährleisten und die Verantwor- tung des in Absatz 1 genannten Staates für den Fortbe- stand dieser Arten berücksichtigen.

Artikel 68

Seßhafte Arten

Dieser Teil findet keine Anwendung auf seßhafte Arten, wie sie in Artikel 77 Absatz 4 definiert sind.

Artikel 69

Recht der Binnenstaaten

(1) Binnenstaaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der- selben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geogra- phischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten.

(2) Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem folgendes zu berücksichtigen ist:

a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischereigemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden;

b) der Umfang, in dem der Binnenstaat in Übereinstim- mung mit diesem Artikel aufgrund geltender zweiseiti-

(3) a)

Die Fischerei nach anadromen Beständen darf nur in den Gewässern landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden; ausgenommen sind Fälle, in denen diese Bestimmung zu wirtschaftlichen Störungen für einen anderen als den Ursprungsstaat führen würde. Hinsichtlich der Fischerei außerhalb der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschafts- zonen konsultieren die beteiligten Staaten einan- der, um Einvernehmen über die Bedingungen die- ser Fischerei unter gebührender Berücksichtigung der Erhaltungserfordernisse und der Bedürfnisse des Ursprungsstaats in bezug auf diese Bestände zu erzielen.

Der Ursprungsstaat trägt dazu bei, wirtschaftliche Störungen in anderen Staaten, die diese Bestände befischen, auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei er die übliche Fangmenge und die Fangme- thoden dieser anderen Staaten sowie aller Gebiete berücksichtigt, in denen diese Fischerei ausgeübt wird.

Die unter Buchstabe b) bezeichneten Staaten, die durch Vereinbarung mit dem Ursprungsstaat an Maßnahmen zur Erneuerung anadromer Bestände, insbesondere durch Aufwendungen für diesen Zweck, teilnehmen, werden vom Ursprungsstaat bei der Befischung der aus seinen Flüssen stam- menden Bestände besonders berücksichtigt.

Die Durchsetzung der Vorschriften über anadrome Bestände außerhalb der ausschließlichen Wirt- schaftszone erfolgt auf der Grundlage von Verein- barungen zwischen dem Ursprungsstaat und den anderen beteiligten Staaten.

b)

c)

d)

DE

(4)

ser landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, arbeitet dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhal- tung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammen.

In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewäs-

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/21

DE

 ger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der aus- schließlichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist;

c) der Umfang, in dem andere Binnenstaaten und geo- graphisch benachteiligte Staaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirt- schaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die dar- aus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden;

d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten.

(3) Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogenere Vereinbarun- gen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von Binnenstaa- ten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungs- staaten sind, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermöglichen, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 2 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichti- gen.

(4) Entwickelte Binnenstaaaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschließlichen Wirtschaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzuneh- men, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner ausschließlichen Wirtschafts- zone gewährt, der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden und wirt- schaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmäßig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den Binnenstaaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen gewähren.

Artikel 70

Recht der geographisch benachteiligten Staaten

(1) Geographisch benachteiligte Staaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeu- tung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszo- nen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestim-

mungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten.

(2) Im Sinne dieses Teiles bedeutet „geographisch benachteiligte Staaten“ diejenigen Küstenstaaten — ein- schließlich Staaten, die an umschlossenen oder halbum- schlossenen Meeren liegen —, deren geographische Lage sie von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten in der Subregion oder Region für die angemessene Versorgung mit Fisch zu Nahrungszwecken für ihre gesamte oder einen Teil ihrer Bevölkerung abhängig macht, sowie jene Küstenstaaten, die keine eigene ausschließliche Wirt- schaftszone beanspruchen können.

(3) Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem folgendes zu berücksichtigen ist:

a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden;

b) der Umfang, in dem der geographisch benachteiligte Staat in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf- grund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regio- naler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist;

c) der Umfang, in dem andere geographisch benachtei- ligte Staaten und Binnenstaaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirt- schaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die da- raus folgende Notwendigkeit, eine besondere Bela- stung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden;

d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten.

(4) Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogener Vereinbarungen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von geographisch benach- teiligten Staaten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungsstaaten sind, an der Ausbeutung der leben- den Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermögli- chen, soweit dies unter den gegebenen Umständen ange- messen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 3 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichtigen.

(5) Entwickelte geographisch benachteiligte Staaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschließlichen Wirt- schaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subre- gion oder Region teilzunehmen, wobei zu berücksichtigen

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DE

 ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner aus- schließlichen Wirtschaftszone gewährt, der Notwendig- keit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischereigemeinden und wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmäßig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den geographisch benachtei- ligten Staaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der leben- den Ressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen gewähren.

Artikel 71

Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70

Die Artikel 69 und 70 finden keine Anwendung auf einen Küstenstaat, dessen Wirtschaft weitestgehend von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen seiner ausschließli- chen Wirtschaftszone abhängig ist.

Artikel 72

Einschränkungen der Übertragung von Rechten

(1) Die in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Rechte zur Ausbeutung von lebenden Ressourcen dürfen, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren, nicht unmittelbar oder mittelbar durch Verpachtung oder Lizenzerteilung, durch Schaffung gemeinschaftlicher Un- ternehmungen oder auf andere eine solche Übertragung bewirkende Weise auf dritte Staaten oder ihre Angehöri- gen übertragen werden.

(2) Der vorstehende Absatz schließt nicht aus, daß die beteiligten Staaten von dritten Staaten oder internationa- len Organisationen technische oder finanzielle Hilfe erhal- ten, die ihnen die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 69 und 70 erleichtern soll, sofern dies nicht die in jenem Absatz genannte Wirkung hat.

Artikel 73

Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats

(1) Der Küstenstaat kann bei der Ausübung seiner sou- veränen Rechte zur Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die erforderlichen Maß- nahmen einschließlich des Anhaltens, der Überprüfung, des Festhaltens und gerichtlicher Verfahren ergreifen, um die Einhaltung der von ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sicherzustellen.

(2) Festgehaltene Schiffe und ihre Besatzung werden nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen Sicherheit sofort freigegeben.

(3) Die vom Küstenstaat vorgesehenen Strafen für Ver- stöße gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen son- stigen Vorschriften in der ausschließlichen Wirtschafts- zone dürfen Haft nicht einschließen, sofern die beteiligten Staaten nichts Gegenteiliges vereinbart haben, und auch keine sonstige Form der körperlichen Bestrafung.

(4) Wird ein fremdes Schiff festgehalten oder zurückge- halten, so setzt der Küstenstaat sofort den Flaggenstaat auf geeigneten Wegen von den ergriffenen Maßnahmen sowie von allen später verhängten Strafen in Kenntnis.

Artikel 74

Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

(1)

zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen.

(2) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefähr- den oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt.

(4) Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Überein- kunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.

Artikel 75

Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten

(1) Vorbehaltlich dieses Teiles werden die seewärtigen Grenzlinien der ausschließlichen Wirtschaftszone und die in Übereinstimmung mit Artikel 74 gezogenen Abgren- zungslinien in Seekarten eingetragen, deren Maßstab oder Maßstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausrei- chen. Gegebenenfalls können statt dieser seewärtigen Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet wer- den.

(2) Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsge- mäß und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/23

 (4) a)

Wenn sich der Festlandrand über 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, hinaus erstreckt, legt der Küstenstaat die äußere Kante des Festland- rands für die Zwecke dieses Übereinkommens fest, und zwar entweder

i) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über die äußersten Festpunkte gezogen wird, an denen die Dicke des Sedimentgesteins jeweils minde- stens 1 Prozent der kürzesten Entfernung von diesem Punkt bis zum Fuß des Festlandab- hangs beträgt, oder

ii) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über Festpunkte gezogen wird, die nicht weiter als 60 Seemeilen vom Fuß des Festlandabhangs entfernt sind.

Solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, wird der Fuß des Festlandabhangs als der Punkt des stärk- sten Gefällwechsels an seiner Basis festgelegt.

b)

DE

Artikel 76

Definition des Festlandsockels

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 darf auf unterseeischen Bergrücken die äußere Grenze des Festlandsockels 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, nicht überschreiten. Die- ser Absatz bezieht sich nicht auf unterseeische Erhebun- gen, die natürliche Bestandteile des Festlandrands sind, wie seine Plateaus, Anstiege, Gipfel, Bänke und Ausläu- fer.

(7) Wo sich der Festlandsockel über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, legt der Küstenstaat die äußeren Grenzen seines Festlandsockels durch gerade Linien fest, die nicht länger als 60 Seemeilen sind und die Festpunkte verbinden, welche durch Koordinaten der Breite und Länge angegeben werden.

(8) Der Küstenstaat übermittelt der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, die nach Anlage II auf der Grundlage einer gerechten geographischen Vertretung gebildet wird, Angaben über die Grenzen seines Festland- sockels, sofern sich dieser über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Die Kommission richtet an die Küstenstaaten Empfehlungen in Fragen, die sich auf die Festlegung der äußeren Grenzen ihrer Festlandsockel beziehen. Die von einem Küstenstaat auf der Grundlage dieser Empfehlungen festgelegten Grenzen des Festland- sockels sind endgültig und verbindlich.

(9) Der Küstenstaat hinterlegt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Seekarten und sachbezogene Unterla- gen, einschließlich geodätischer Daten, welche die äuße- ren Grenzen seines Festlandsockels dauerhaft beschreiben. Der Generalsekretär veröffentlicht diese ordnungsgemäß.

(10) Dieser Artikel berührt nicht die Frage der Abgren- zung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüber- liegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.

Artikel 77

Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel

(1) Der Küstenstaat übt über den Festlandsockel souve- räne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind insoweit ausschließlich, als niemand ohne ausdrückliche Zustim- mung des Küstenstaats den Festlandsockel erforschen oder seine natürlichen Ressourcen ausbeuten darf, selbst wenn der Küstenstaat diese Tätigkeiten unterläßt.

(1) Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfaßt den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft.

(2) Der Festlandsockel eines Küstenstaats erstreckt sich nicht über die in den Absätzen 4 bis 6 vorgesehenen Grenzen hinaus.

(3) Der Festlandrand umfaßt die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats und besteht aus dem Meeresboden und dem Meeresunter- grund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs. Er umfaßt weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund.

(5) Die Festpunkte auf der nach Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) gezogenen und auf dem Meeresboden verlaufenden Linie der äußeren Grenzen des Festlandsok- kels dürfen entweder nicht weiter als 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, oder nicht weiter als 100 Seemeilen von der 2 500-Meter-Wassertiefenlinie, einer die Tiefenpunkte von 2 500 Metern verbindenden Linie, entfernt sein.

TEIL VI

FESTLANDSOCKEL

 L 179/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 (3) Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel sind weder von einer tatsächlichen oder nominellen Besitzer- greifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung abhän- gig.

(4) Die in diesem Teil genannten natürlichen Ressourcen umfassen die mineralischen und sonstigen nichtlebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den seßhaften Arten gehörenden Lebewesen, das heißt solche, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen kön- nen.

Artikel 78

Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten

(1) Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel berühren weder den Rechtsstatus der darüber befindli- chen Gewässer noch den des Luftraums über diesen Gewässern.

(2) Die Ausübung der Rechte des Küstenstaats über den Festlandsockel darf die Schiffahrt sowie sonstige Rechte und Freiheiten anderer Staaten nach diesem Übereinkom- men weder beeinträchtigen noch in ungerechtfertigter Weise behindern.

Artikel 79

Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel

(1) Alle Staaten haben das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.

(2) Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhal- tung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Rohrleitun- gen zu ergreifen.

(3) Die Festlegung der Trasse für das Legen solcher Rohrleitungen auf dem Festlandsockel bedarf der Zustim- mung des Küstenstaats.

(4) Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festzulegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen, oder seine Hoheitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitun- gen zu begründen, die im Zusammenhang mit der Erfor- schung seines Festlandsockels, der Ausbeutung seiner Ressourcen oder dem Betrieb von seinen Hoheitsbefugnis- sen unterliegenden künstlichen Inseln, Anlagen oder Bau- werken gebaut oder genutzt werden.

(5) Beim Legen unterseeischer Kabel oder Rohrleitungen nehmen die Staaten auf die bereits vorhandenen Kabel oder Rohrleitungen gebührende Rücksicht. Insbesondere dürfen die Möglichkeiten für die Reparatur vorhandener Kabel oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 80

Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel

Artikel 60 gilt sinngemäß für künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel.

Artikel 81

Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel

Der Küstenstaat hat das ausschließliche Recht, Bohrarbei- ten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmi- gen und zu regeln.

Artikel 82

Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen

(1) Der Küstenstaat erbringt Zahlungen oder Sachlei- stungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung der nichtlebenden Ressourcen des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.

(2) Die Zahlungen und Leistungen erfolgen jährlich aus der gesamten Produktion einer Abbaustätte, nachdem die ersten fünf Jahre des Abbaus an dieser Stätte abgelaufen sind. Für das sechste Jahr beträgt der Satz der Zahlungen oder Leistungen 1 Prozent des Wertes oder des Umfangs der Produktion dieser Abbaustätte. Dieser Satz erhöht sich in jedem folgenden Jahr um 1 Prozent bis zum zwölften Jahr und verbleibt danach bei 7 Prozent. Res- sourcen, die im Zusammenhang mit der Ausbeutung verwendet werden, gehören nicht zur Produktion.

(3) Ein Entwicklungsstaat, der Nettoimporteur einer von seinem Festlandsockel gewonnenen mineralischen Res- source ist, ist von solchen Zahlungen oder Leistungen in bezug auf diese mineralische Ressource befreit.

(4) Die Zahlungen oder Leistungen erfolgen über die Behörde; diese verteilt sie an die Vertragsstaaten nach gerechten Verteilungsmaßstäben unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, insbesondere der am wenigsten entwickelten und der Binnenstaaten unter ihnen.

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/25

DE

 Artikel 83

Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

(1) Die Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staa- ten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzen- den Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Status des Internationalen Gerichtshofs, um eine der Billigkeit ent- sprechende Lösung zu erzielen.

(2) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefähr- den oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt.

(4) Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Überein- kunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung des Festlandsockels in Übereinstimmung mit dieser Überein- kunft geregelt.

Artikel 84

Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten

(1) Vorbehaltlich dieses Teils werden die äußeren Grenz- linien des Festlandsockels und die in Übereinstimmung mit Artikel 83 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Maßstab oder Maßstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser äußeren Grenzlinien oder Abgren- zungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koor- dinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodäti- schen Daten verwendet werden.

(2) Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsge- mäß und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und, sofern die äußeren Grenzlinien des Festlandsockels darauf eingetra- gen sind, beim Generalsekretär der Behörde.

Artikel 85

Anlage von Tunneln

Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, den Meeresuntergrund unabhängig von der Tiefe des darüber befindlichen Wassers durch Anlage von Tunneln zu nut- zen.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 86

Anwendung dieses Teils

Dieser Teil gilt für all Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die allen Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen.

Artikel 87

Freiheit der Hohen See

(1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird

gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem

a) die Freiheit der Schiffahrt,

b) die Freiheit des Überflugs,

c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,

d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,

e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,

f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbe- haltlich der Teile VI und XIII.

TEIL VII

HOHE SEE

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DE

 (2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.

Artikel 88

Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke

Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.

Artikel 89

Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See

Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.

Artikel 90

Recht der Schiffahrt

Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.

Artikel 91

Staatszugehörigkeit der Schiffe

(1) Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen.

(2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Doku- mente aus.

Artikel 92

Rechtsstellung der Schiffe

(1) Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers.

(2) Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch

macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.

Artikel 93

Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen

Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomener- gie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.

Artikel 94

Pflichten des Flaggenstaats

(1) Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegen- heiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.

(2) Insbesonder hat jeder Staat

a) ein Schiffsregister zu führen, das die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe ent- hält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Größe nicht unter die allgemein aner- kannten internationalen Vorschriften fallen;

b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in bezug auf die das Schiff betreffende verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben.

(3) Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in bezug auf

a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe;

b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berück- sichtigung der anwendbaren internationalen Überein- künfte;

c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstößen.

(4) Diese Maßnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen,

a) daß jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffregi- ster und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichun- gen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind;

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/27

DE

 b) daß jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und daß die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Größe, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht;

c) daß der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforder- lich, die Besatzung mit den anwendbaren internatio- nalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstößen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflich- tet sind, sie zu beachten.

(5) Wenn ein Staat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrun- gen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.

(6) Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, daß keine ordnungsgemäße Hoheitsgewalt und Kon- trolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendi- gen Abhilfemaßnahmen.

(7) Jeder Staat läßt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhän- gende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verur- sacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein sol- ches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.

Artikel 95

Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See

Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immu- nität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flag- genstaats.

Artikel 96

Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden

Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handels- zwecke genutzt werden, genießen auf Hoher See vollstän- dige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

Artikel 97

Strafgerichtsbarkeit in bezug auf Zusammenstöße oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse

(1) Im Fall eines Zusammenstoßes oder eines anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignisses auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf ein Straf- oder Disziplinar- verfahren gegen diese Personen nur von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betref- fende Person besitzt.

(2) In Disziplinarangelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent, ein Befähigungszeugnis oder eine andere Erlaubnis erteilt hat, zuständig, die Entziehung dieser Urkunden nach dem vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erklären, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.

(3) Ein Festhalten oder ein Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden.

Artikel 98

Pflicht zur Hilfeleistung

(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahr- gäste dazu imstande ist,

a) jede Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;

b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann;

c) nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, des- sen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen sei- nes eigenen Schiffes, den Registerhafen und den näch- sten Anlaufhafen mitzuteilen.

(2) Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung, den Ein- satz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirk- samen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten; sie arbeiten erforderli- chenfalls zu diesem Zweck mit den Nachbarstaaten mit- tels regionaler Übereinkünfte zusammen.

Artikel 99

Verbot der Beförderung von Sklaven

Jeder Staat ergreift wirksame Maßnahmen, um die Beför- derung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen

 L 179/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 sowie die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf einem Schiff gleich welcher Flagge Zuflucht nimmt, ist ipso facto frei.

Artikel 100

Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei

Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusam- men, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.

Artikel 101

Definition der Seeräuberei

Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen:

a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist

i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermö- genswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahr- zeugs;

ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsge- walt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte;

b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist;

c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a) oder b) bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleich- terung einer solchen Handlung.

Artikel 102

Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder

staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat

Seeräuberische Handlungen, wie in Artikel 101 definiert, die von einem Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatlichen Luftfahrzeug begangen werden, dessen Besatzung gemeu- tert und die Gewalt über das Schiff oder Luftfahrzeug erlangt hat, werden den von einem privaten Schiff oder Luftfahrzeug begangenen Handlungen gleichgestellt.

Artikel 103

Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen

verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.

Artikel 104

Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörig- keit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie gewährt hat.

Artikel 105

Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs

Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräu- berei erbeutetes und in die Gewalt von Seeräubern ste- hendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Stra- fen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Ver- mögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.

Artikel 106

Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund

Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächti- gen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.

Artikel 107

Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind

Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegs- schiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Artikel 108

Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen

(1) Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung des uner- laubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen, an dem Schiffe auf Hoher See unter Verletzung internationaler Übereinkünfte beteiligt sind.

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/29

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 (2) Jeder Staat, der begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, kann andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen.

Artikel 109

Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus

(1) Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „nicht genehmigte Rundfunksendungen“ die Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschrif- ten, jedoch ausschließlich der Übermittlung von Notru- fen.

(3) Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbrei- tet, kann gerichtlich verfolgt werden

a) vom Flaggenstaat des Schiffes;

b) vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist;

c) vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist;

d) von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder

e) von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindun- gen dadurch gestört werden.

(4) Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.

Artikel 110

Recht zum Betreten

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf vertraglich begründeten Befugnissen beruht, darf ein Kriegsschiff, das auf Hoher See einem fremden Schiff begegnet, ausgenommen ein Schiff, das nach den Artikeln 95 und 96 vollständige Immunität genießt, dieses nur anhalten, wenn begründeter Anlaß für den Verdacht besteht, daß

a) das Schiff Seeräuberei betreibt;

b) das Schiff Sklavenhandel betreibt;

c) das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen ver- breitet und der Flaggenstaat des Kriegsschiffs nach Artikel 109 Gerichtsbarkeit hat;

d) e)

(2)

Kriegsschiff die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenfüh- rung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächti- gen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Unter- suchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rück- sichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.

(3) Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Scha- den zu ersetzen.

(4) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Militär- luftfahrzeuge.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für jedes andere ordnungsgemäß befugte Schiff oder Luftfahrzeug, das deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solches erkennbar ist.

Artikel 111

Recht der Nacheile

(1) Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorge- nommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, daß das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen hat. Diese Nacheile muß begin- nen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, der Archipelge- wässer, des Küstenmeers oder der Anschlußzone des nacheilenden Staates befindet, und darf außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlußzone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Ein Schiff, das ein innerhalb des Küstenmeers oder der Anschluß- zone fahrendes fremdes Schiff zum Stoppen auffordert, muß sich zum Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küsten- meeres oder der Anschlußzone befinden. Befindet sich das fremde Schiff in einer Anschlußzone, wie sie in Artikel 33 bestimmt ist, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz diese Zone errichtet wurde.

(2) Das Recht der Nacheile gilt sinngemäß für die in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festland- sockel einschließlich der Sicherheitszonen um Anlagen auf dem Festlandsockel begangenen Verstöße gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auf die ausschließliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel einschließlich dieser Sicherheitszonen anwendbar sind.

das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder

das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt.

In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann das

 L 179/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

 (3) Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht.

(4) Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, daß das verfolgte Schiff, eines seiner Boote oder andere im Ver- band arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benutzen, sich innerhalb der Grenzen des Küstenmeers oder gegebenenfalls innerhalb der Anschluß- zone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder über dem Festlandsockel befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Stop- pen aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es von dem fremden Schiff wahrgenommen werden kann.

(5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Artikel 112

Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen

(6) a) b)

Erfolgt die Nacheile durch ein Luftfahrzeug, so

finden die Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung;

muß das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Stop- pen auffordert, dieses so lange selbst aktiv verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder anderes Luftfahrzeug des Küstenstaats an Ort und Stelle ein- trifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, das Luftfahrzeug kann das Schiff selbst festhalten. Um das Festhalten eines Schiffes außerhalb des Küstenmeers zu rechtfertigen, genügt es nicht, daß dieses von dem Luftfahrzeug bei einer tatsächlichen oder vermuteten Rechtsverletzung lediglich gesichtet wurde, sondern es muß auch von dem Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, zum Stoppen aufge- fordert und verfolgt worden sein.

(2) Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.

Artikel 113

Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung

Jeder Staat erläßt die erforderlichen Gesetze und sonsti- gen Vorschriften, die vorsehen, daß jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unter- seeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Person, wenn dadurch die Telegrafen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört wer- den könnten, sowie jede in gleicher Weise erfolgte Unter- brechung oder Beschädigung unterseeischer Rohrleitun- gen oder Hochspannungskabel eine strafbare Handlung ist. Diese Bestimmung gilt auch für ein Verhalten, das darauf gerichtet oder dazu geeignet ist, eine solche Unter- brechung oder Beschädigung herbeizuführen. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung durch Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder ihr Schiff zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer derartigen Unterbre- chung oder Beschädigung getroffen hatten.

Artikel 114

Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung

Jeder Staat erläßt die erforderlichen Gesetze und sonsti- gen Vorschriften, die vorsehen, daß die seiner Gerichts- barkeit unterstehenden Personen, die Eigentümer eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrlei- tung auf Hoher See sind und beim Legen oder bei der Reparatur dieses Kabels oder dieser Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.

Artikel 115

Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind

Jeder Staat erläßt die erforderlichen Gesetze und sonsti- gen Vorschriften, um sicherzustellen, daß Schiffeigentü- mer, die beweisen können, daß sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer

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(7)

eines Staates festgehalten und zur Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Staates in einen seiner Häfen geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grund gefor- dert werden, daß das Schiff auf seiner Fahrt, weil die Umstände dies erforderlich machten, über einen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone oder der Hohen See geleitet wurde.

(8) Wurde ein Schiff außerhalb des Küstenmeeres unter Umständen gestoppt oder festgehalten, welche die Aus- übung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder dadurch erlittene Verlust oder Schaden zu ersetzen.

Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich

(1)

See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.

Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen

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 unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentü- mer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern der Schiffseigentümer zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat.

ABSCHNITT 2

ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN RESSOURCEN DER HOHEN SEE

Artikel 116

Recht zur Fischerei auf Hoher See

Jeder Staat hat das Recht, daß seine Angehörigen Fische- rei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich

a) seiner vertraglichen Verpflichtungen;

b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in Artikel 63 Absatz 2 und in den Artikeln 64 bis 67 vorgesehen sind, und

c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 117

Pflicht der Staaten, in bezug auf ihre Angehörigen

Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen

Jeder Staat ist verpflichtet, in bezug auf seine Angehöri- gen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.

Artikel 118

Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen

Die Staaten arbeiten bei der Erhaltung und Bewirtschaf- tung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammen. Staaten, deren Angehörige dieselben lebenden Ressourcen oder verschiedene lebende Ressour- cen in demselben Gebiet ausbeuten, nehmen Verhandlun- gen auf, um die für die Erhaltung der betreffenden lebenden Ressourcen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls arbeiten sie bei der Errichtung

subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 119

Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See

(1) Bei der Festlegung der zulässigen Fangmenge und anderer Maßnahmen für die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See

TEIL VIII

ORDNUNG DER INSELN

Artikel 121

Ordnung der Inseln

(1) Eine Insel ist eine natürlich entstandene Landfläche, die vom Wasser umgeben ist und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragt.

a)

ergreifen die Staaten Maßnahmen, die auf der Grund- lage der besten den betreffenden Staaten zur Verfü- gung stehenden wissenschaftlichen Angaben darauf gerichtet sind, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzufüh- ren, der den größtmöglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, er- gibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein emp- fohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind;

berücksichtigen die Staaten die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesem zurückzu- führen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird.

b)

(2)

die

wand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmäßig mitgeteilt und aus- getauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregiona- ler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteili- gung aller betroffenen Staaten.

(3) Die betroffenen Staaten stellen sicher, daß durch die Erhaltungsmaßnahmen und ihre Anwendung die Fischer irgendeines Staates weder rechtlich noch tatsächlich dis- kriminiert werden.

Artikel 120

Meeressäugetiere

Artikel 65 findet auch auf die Erhaltung und Bewirtschaf- tung der Meeressäugetiere der Hohen See Anwendung.

Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, statistischen Angaben über Fänge und Fischereiauf-

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

23.6.98

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 (2) Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, bestimmen sich das Küstenmeer, die Anschlußzone, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel nach den für andere Landgebiete geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(3) Felsen, die für die menschliche Besiedlung nicht geeignet sind oder ein wirtschaftliches Eigenleben nicht zulassen, haben keine ausschließliche Wirtschaftszone und keinen Festlandsok- kel.

TEIL IX

UMSCHLOSSENE ODER HALBUMSCHLOSSENE MEERE

Artikel 122

Definition

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „umschlossenes oder halbumschlossenes Meer“ einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschließlichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.

Artikel 123

Zusammenarbeit bei Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren

Die Anliegerstaaten eines umschlossenen oder halbumschlossenen Meeres sollen bei der Aus- übung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen zusammenar- beiten. Zu diesem Zweck bemühen sie sich unmittelbar oder im Rahmen einer geeigneten regionalen Organisation,

a) die Bewirtschaftung, Erhaltung, Erforschung und Ausbeutung der lebenden Ressourcen des Meeres zu koordinieren;

b) die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt zu koordinieren;

c) ihre wissenschaftliche Forschungspolitik zu koordinieren und gegebenenfalls gemeinsame wissenschaftliche Forschungsprogramme in diesem Gebiet durchzuführen;

d) andere interessierte Staaten oder internationale Organisationen gegebenenfalls aufzufordern, mit ihnen bei der Verwirklichung der Bestimmungen dieses Artikels zusammenarbeiten.

TEIL X

RECHT DER BINNENSTAATEN AUF ZUGANG ZUM UND VOM MEER UND TRANSITFREIHEITEN

Artikel 124

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Binnenstaat“ einen Staat, der keine Meeres- küste hat;

b) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Tran- sitverkehr geführt wird;

c) bedeutet „Transitverkehr“ den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das

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L 179/33

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 d)

Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnen- staats beginnt oder endet;

bedeutet „Verkehrsmittel“

i) rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnen- schiffe und Straßenfahrzeuge;

ii) Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedin- gungen erfordern.

Artikel 127

Zölle, Steuern und sonstige Abgaben

(1) Der Transitverkehr unterliegt keinen Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme der Gebühren, die für besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Verkehr erhoben werden.

(2) Die für die Binnenstaaten im Transit bereitgestellten und von ihnen benutzten Verkehrsmittel und anderen Einrichtungen unterliegen keinen höheren Steuern oder sonstigen Abgaben als denjenigen, die für die Benutzung von Verkehrsmitteln des Transitstaats erhoben werden.

Artikel 128

Freizonen und andere Zollerleichterungen

Zur Erleichterung des Transitverkehrs können in den Ein- und Ausgangshäfen der Transitstaaten durch Vereinba- rung zwischen diesen und den Binnenstaaten Freizonen oder andere Zollerleichterungen vorgesehen werden.

Artikel 129

Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln

Sind in Transitstaaten keine Verkehrsmittel vorhanden, um die Transitfreiheit zu verwirklichen, oder sind die vorhandenen Mittel, einschließlich der Hafenanlagen und -ausrüstungen, in irgendeiner Hinsicht unzureichend, so können die betreffenden Transitstaaten und Binnenstaa- ten bei ihrem Bau oder ihrer Verbesserung zusammenar- beiten.

Artikel 130

Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr

(1) Die Transitstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnah- men, um Verzögerungen oder sonstige Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr zu vermeiden.

(2) Falls solche Verzögerungen oder Schwierigkeiten auf- treten, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffen- den Transitstaaten und Binnenstaaten zusammen, um sie zügig zu beheben.

Artikel 131

Gleichbehandlung in Seehäfen

Schiffe, welche die Flagge von Binnenstaaten führen, genießen in den Seehäfen dieselbe Behandlung wie andere fremde Schiffe.

(2)

einbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gas- leitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.

Artikel 125

Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit

(1) Die Binnenstaaten haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausübung der in diesem Übereinkom- men vorgesehenen Rechte einschließlich der Rechte, die sich auf die Freiheit der Hohen See und das gemeinsame Erbe der Menschheit beziehen. Zu diesem Zweck genie- ßen die Binnenstaaten die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten mit allen Verkehrsmit- teln.

(2) Die Umstände und Einzelheiten für die Ausübung der Transitfreiheit werden zwischen den betreffenden Binnenstaaten und Transitstaaten durch zweiseitige, sub- regionale oder regionale Übereinkünfte vereinbart.

(3) Die Transitstaaten haben in Ausübung ihrer vollen Souveränität über ihr Hoheitsgebiet das Recht, alle erfor- derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die in diesem Teil für die Binnenstaaten vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keiner Weise ihre berech- tigten Interessen beeinträchtigen.

Artikel 126

Ausschluß der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie beson- dere Übereinkünfte betreffend die Ausübung des Rechts auf Zugang zum und vom Meer, die Rechte und Erleich- terungen aufgrund der besonderen geographischen Lage der Binnenstaaten vorsehen, sind von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen.

Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Ver-

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

 Artikel 132

Gewährung größerer Transiterleichterungen

Dieses Übereinkommen bewirkt nicht die Aufhebung von Transiterleichterungen, die größer als die in dem Überein-

kommen vorgesehen sind und zwischen seinen Vertrags- staaten vereinbart sind oder von einem Vertragsstaat gewährt werden. Es schließt auch die Gewährung größe- rer Erleichterungen in Zukunft nicht aus.

Im a)

b)

(1)

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 133

Begriffsbestimmungen

Sinne dieses Teils

bedeutet „Ressourcen“ alle festen, flüssigen oder gas- förmigen mineralischen Ressourcen in situ, die sich im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden, einschließlich polymetallischer Knollen;

werden Ressourcen, die aus dem Gebiet gewonnen worden sind, als „Mineralien“ bezeichnet.

Artikel 134

Geltungsbereich dieses Teiles

Dieser Teil gilt für das Gebiet.

ABSCHNITT 2

FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE

Artikel 136

Gemeinsames Erbe der Menschheit

Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.

Artikel 137

Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen

(1) Kein Staat darf über einen Teil des Gebietes oder seiner Ressourcen Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben; ebensowenig darf sich ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person einen Teil des Gebiets oder seiner Ressourcen aneignen. Weder eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souverä- nität oder souveränen Rechten noch eine solche Aneig- nung wird anerkannt.

(2) Alle Rechte an den Ressourcen des Gebiets stehen der gesamten Menschheit zu, in deren Namen die Behörde handelt. Diese Ressourcen sind unveräußerlich. Die aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde veräu- ßert werden.

(3) Ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person kann Rechte in bezug auf die aus dem Gebiet gewonne- nen Mineralien nur in Übereinstimmung mit diesem Teil beanspruchen, erwerben oder ausüben. Auf andere Weise beanspruchte, erworbene oder ausgeübte Rechte werden nicht anerkannt.

Artikel 138

Allgemeines Verhalten der Staaten in bezug auf das Gebiet

Das allgemeine Verhalten der Staaten in bezug auf das Gebiet muß im Interesse der Erhaltung von Frieden und

(2) geregelt.

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Die Tätigkeiten im Gebiet werden durch diesen Teil

(3) Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröf- fentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographi- scher Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Num- mer 1 genannten Grenzen sind in Teil VI wiedergege- ben.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äuße- ren Grenzen des Festlandsockels nach Teil VI oder die Gültigkeit von Übereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.

Artikel 135

Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet

Weder dieser Teil noch die aufgrund seiner Bestimmun- gen gewährten oder ausgeübten Rechte berühren den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet oder des Luftraums über ihnen.

TEIL XI

DAS GEBIET

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 Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständigung den Bestimmungen dieses Teiles, den in der Charta der Ver- einten Nationen niedergelegten Grundsätzen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts entsprechen.

Artikel 139

Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden

(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, daß die im Gebiet ausgeübten Tätigkeiten in Übereinstim- mung mit diesem Teil durchgeführt werden, gleichviel ob es sich um Tätigkeiten dieser Staaten selbst oder um die ihrer staatlichen Unternehmen oder natürlicher oder juri- stischer Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder tatsächlich der Kon- trolle dieser Staaten oder ihrer Staatsangehörigen unterlie- gen. Internationale Organisationen, die Tätigkeiten im Gebiet ausüben, sind in gleicher Weise verantwortlich.

(2) Unbeschadet der Regeln des Völkerrechts und der Anlage III Artikel 22 haftet ein Vertragsstaat oder eine internationale Organisation für einen Schaden, der auf das Versäumnis zurückzuführen ist, die ihnen aus diesem Teil erwachsenden Verantwortlichkeiten zu erfüllen; Ver- tragsstaaten oder internationale Organisationen, die gemeinsam handeln, haften gesamtschuldnerisch. Ein Ver- tragsstaat haftet jedoch nicht für einen Schaden, der durch Nichteinhaltung dieses Teiles durch eine von ihm nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) befürwortete Person verursacht wurde, sofern der Vertragsstaat alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die wirksame Einhaltung nach Artikel 153 Absatz 4 und Anlage III Artikel 4 Absatz 4 zu gewährlei- sten.

(3) Vertragsstaaten, die Mitglied internationaler Organi- sationen sind, ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieses Artikels in bezug auf diese Organisa- tionen sicherzustellen.

Artikel 140

Nutzen für die Menschheit

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Nutzen der gesamten Menschheit ausgeübt, ungeachtet der geographischen Lage der Staaten als Küsten- oder Binnenstaaten und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen von den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) und anderen einschlägigen Resolu- tionen der Generalversammlung anerkannten Status der Selbstregierung erlangt haben.

(2) Die Behörde sorgt mit Hilfe geeigneter Mechanismen in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer i) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

für die gerechte Verteilung der finanziellen und der son- stigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen.

Artikel 141

Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke

Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine aus- schließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.

Artikel 142

Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet in bezug auf dort befindli- che Vorkommen von Ressourcen, die beiderseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse liegen, werden unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen des Küstenstaats ausgeübt, in dessen Bereich sich diese Vorkommen befinden.

(2) Um eine Beeinträchtigung solcher Rechte und Inter- essen zu vermeiden, werden mit dem betreffenden Staat Konsultationen einschließlich vorheriger Benachrichtigun- gen durchgeführt. In Fällen, in denen Tätigkeiten im Gebiet zur Ausbeutung von Ressourcen führen können, die sich im Bereich nationaler Hoheitsbefugnisse befin- den, ist die vorherige Zustimmung des betreffenden Küstenstaats erforderlich.

(3) Dieser Teil und die aufgrund desselben gewährten oder ausgeübten Rechte berühren nicht das Recht der Küstenstaaten, die gegebenenfalls notwendigen, mit Teil XII übereinstimmenden Maßnahmen zur Verhütung, Ver- ringerung oder Beseitigung einer ernsten und unmittelbar bevorstehenden Gefahr zu ergreifen, die ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen bedroht und durch vorhandene oder drohende Verschmutzung oder durch sonstige gefährliche Vorfälle entsteht, die sich aus Tätig- keiten im Gebiet ergeben oder durch sie verursacht wer- den.

Artikel 143

Wissenschaftliche Meeresforschung

(1) Die wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet wird in Übereinstimmung mit Teil XIII für ausschließlich friedliche Zwecke und zum Nutzen der gesamten Menschheit durchgeführt.

(2) Die Behörde kann wissenschaftliche Meeresfor- schung in bezug auf das Gebiet und seine Ressourcen durchführen und zu diesem Zweck Verträge schließen. Die Behörde fördert und ermutigt die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Gebiet; sie koor-

 L 179/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

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 diniert und verbreitet die verfügbaren Ergebnisse dieser Forschungen und Analysen.

(3) Die Vertragsstaaten können wissenschaftliche Mee- resforschung im Gebiet durchführen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung im Gebiet,

a) indem sie sich an internationalen Programmen beteili- gen und die Zusammenarbeit bei der wissenschaftli- chen Meeresforschung durch Personal verschiedener Länder und der Behörde ermutigen;

b) indem sie dafür sorgen, daß durch die Behörde oder gegebenenfalls durch sonstige internationale Organisa- tionen Programme zum Nutzen der Entwicklungsstaa- ten und der technisch weniger entwickelten Staaten ausgearbeitet werden, um

i) deren Forschungspotential zu stärken;

ii) deren Personal und das Personal der Behörde im Bereich der Technik und Anwendung der For- schung zu schulen;

iii) den Einsatz deren befähigten Personals bei der Forschung im Gebiet zu fördern;

c) indem sie die verfügbaren Ergebnisse der Forschungen und Analysen über die Behörde oder gegebenenfalls auf anderem internationalem Weg wirksam verbrei- ten.

Artikel 144

Weitergabe von Technologie

(1) Die Behörde ergreift Maßnahmen in Übereinstim- mung mit diesem Übereinkommen, um

a) Technologie und wissenschaftliche Kenntnisse betref- fend Tätigkeiten im Gebiet zu erwerben und

b) die Weitergabe dieser Technologie und wissenschaftli- chen Kenntnisse an Entwicklungsstaaten zu fördern und zu ermutigen, damit alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können.

(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Behörde und die Vertragsstaaten bei der Förderung der Weitergabe von Technologie und wissenschaftlichen Kenntnissen betref- fend Tätigkeiten im Gebiet zusammen, damit das Unter- nehmen und alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können. Sie veranlassen und fördern insbesondere

a) Programme zur Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten im Zusam- menhang mit Tätigkeiten im Gebiet, einschließlich solcher, die dem Unternehmen und den Entwicklungs- staaten den Zugang zu der betreffenden Technologie unter angemessenen und annehmbaren Bedingungen erleichtern;

b) Maßnahmen, die auf die Weiterentwicklung der Tech- nologie des Unternehmens und der einheimischen

Technologie der Entwicklungsstaaten gerichtet sind und die insbesondere für Personal des Unternehmens und der Entwicklungsstaaten Möglichkeiten schaffen, sich in der Meereswissenschaft und -technologie aus- zubilden und an Tätigkeiten im Gebiet voll teilzuneh- men.

Artikel 145

Schutz der Meeresumwelt

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet werden in Über- einstimmung mit diesem Übereinkommen die notwendi- gen Maßnahmen ergriffen, um die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die sich aus diesen Tätigkei- ten ergeben können, wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vor- schriften und Verfahren, um unter anderem

a) die Verschmutzung und sonstige Gefahren für die Meeresumwelt, einschließlich der Küste, sowie Stö- rungen des ökologischen Gleichgewichts der Meeres- umwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwa- chen, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit zu achten ist, die Meeresumwelt vor schädlichen Auswir- kungen von Tätigkeiten wie Bohr-, Dresch- und Bag- gerarbeiten, Abfallbeseitigung, Errichtung, Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen, Rohrleitungen und sonstigen mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Geräten zu schützen;

b) die natürlichen Ressourcen des Gebiets zu schützen und zu erhalten sowie Schäden für die Tiere und Pflanzen der Meeresumwelt zu vermeiden.

Artikel 146

Schutz des menschlichen Lebens

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet sind die notwendi- gen Maßnahmen zu ergreifen, um den wirksamen Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vor- schriften und Verfahren, um das bestehende Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Verträgen niedergelegt ist, zu ergänzen.

Artikel 147

Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt

(1) Bei Tätigkeiten im Gebiet ist auf andere Tätigkeiten in der Meeresumwelt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

(2) Die für Tätigkeiten im Gebiet benutzten Anlagen müssen folgenden Bedingungen genügen:

a) Die Anlagen werden nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und vorbehaltlich der Regeln, Vorschrif- ten und Verfahren der Behörde errichtet, aufgestellt

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 und entfernt. Ihre Errichtung, Aufstellung und Entfer- nung sind ordnungsgemäß bekanntzumachen, und es sind fest angebrachte Warneinrichtungen zu unterhal- ten, die auf das Vorhandensein der Anlagen hinwei- sen;

b) die Anlagen dürfen weder dort errichtet werden, wo die Benutzung anerkannter und für die internationale Schiffahrt wichtiger Schiffahrtswege behindert werden kann, noch in Gebieten, in denen intensive Fischerei betrieben wird;

c) um die Anlagen werden Sicherheitszonen mit entspre- chenden Markierungen eingerichtet, um die Sicherheit sowohl der Schiffahrt als auch der Anlagen zu gewährleisten. Form und Lage dieser Sicherheitszonen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie einen Gürtel bilden, der den rechtmäßigen Zugang der Schiffe zu besonderen Meereszonen oder die Schiffahrt auf inter- nationalen Schiffahrtswegen behindert;

d) die Anlagen werden für ausschließlich friedliche Zwecke genutzt;

e) die Anlagen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhanden- sein hat keinen Einfluß auf die Abgrenzungen des Küstenmeers, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.

(3) Bei anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt ist auf die Tätigkeiten im Gebiet in angemessener Weise Rück- sicht zu nehmen.

Artikel 148

Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet

Es wird eine wirksame Teilnahme der Entwicklungsstaa- ten an Tätigkeiten im Gebiet gefördert, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, wobei deren besondere Interes- sen und Bedürfnisse und vor allem das besondere Bedürf- nis der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen zu berücksichtigen sind, die sich aus ihrer nachteiligen Lage ergebenden Hindernisse zu über- winden, insbesondere ihre Entlegenheit im Verhältnis zum Gebiet sowie die Schwierigkeiten ihres Zugangs zum und vom Gebiet.

Artikel 149

Archäologische und historische Gegenstände

Alle im Gebiet gefundenen Gegenstände archäologischer oder historischer Art werden zum Nutzen der gesamten Menschheit bewahrt oder verwendet, wobei die Vorzugs- rechte des Ursprungsstaats oder -lands, des Staates des kulturellen Ursprungs oder des Staates des historischen oder archäologischen Ursprungs besonders zu beachten sind.

ABSCHNITT 3

ERSCHLIESSUNG DER RESSOURCEN IM GEBIET

Artikel 150

Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet

Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, so ausgeübt, daß sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und das ausgewogene Wachstum des Welthandels begünstigen und die interna- tionale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer umfassenden Entwicklung aller Länder, insbesondere der Entwick- lungsstaaten, fördern, und um fehlendes sicherzustellen:

a) b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

die Erschließung der Ressourcen des Gebiets;

die ordnungsgemäße, sichere und rationelle Bewirt- schaftung der Ressourcen des Gebiets einschließlich der wirksamen Ausübung der Tätigkeiten im Gebiet, wobei in Übereinstimmung mit vernünftigen Grund- sätzen der Erhaltung der Ressourcen eine unnötige Vergeudung zu vermeiden ist;

die Erweiterung von Möglichkeiten für eine Teil- nahme an diesen Tätigkeiten, insbesondere im Ein- klang mit den Artikeln 144 und 148;

die Beteiligung der Behörde an den Einnahmen und die Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten, wie in diesem Überein- kommen vorgesehen;

die zunehmende, bedarfsentsprechende Verfügbarkeit der aus dem Gebiet stammenden Mineralien zusam- men mit den aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien, um die Versorgung der Verbraucher die- ser Mineralien sicherzustellen;

Die Förderung gerechter und stabiler, für Erzeuger lohnender und für Verbraucher angemessener Preise sowohl für die aus dem Gebiet als auch aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien und die Förde- rung eines langfristigen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage;

die Erweiterung der Möglichkeiten für alle Vertrags- staaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage, an der Erschließung der Ressourcen des Gebiets teilzuneh- men, und die Verhinderung einer Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet;

den Schutz der Entwicklungsstaaten vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Wirtschaft oder ihre Ausfuh- reinnahmen, die sich aus einem Rückgang des Preises des betroffenen Minerals oder der Ausfuhrmenge die- ses Minerals ergeben, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, wie in Artikel 151 vorgesehen;

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 i) die Entwicklung des gemeinsamen Erbes zum Nutzen der gesamten Menschheit;

j) Marktszugangsbedingungen für die Einfuhr der aus den Ressourcen des Gebiets erzeugten Mineralien sowie für die Einfuhr der aus diesen Mineralien erzeugten Rohstoffe, die nicht günstiger als die für Einfuhren aus anderen Vorkommen geltenden gün- stigsten Bedingungen sein dürfen.

Verfahren der Behörde schreiben unter Berück- sichtigung der Art und des zeitlichen Ablaufs des Vorhabens eine andere Frist vor.

b) In dem Antrag auf Produktionsgenehmigung gibt der Unternehmer die jährliche Nickelmenge an, mit deren Gewinnung im Rahmen des bestätigten Arbeitsplans gerechnet wird. Der Antrag erhält eine Aufstellung der Kosten, die der Unternehmer nach Erhalt der Genehmigung aufwenden muß und die so hinreichend berechnet sind, daß er die kommerzielle Produktion zum beabsichtigten Zeit- punkt aufnehmen kann.

c) Für die Zwecke der Buchstaben a) und b) legt die Behörde in Übereinstimmung mit Anlage III Arti- kel 17 geeignete Leistungsanforderungen fest.

d) Die Behörde erteilt eine Produktionsgenehmigung für die beantragte Produktionsmenge, sofern nicht die Summe dieser Menge und der bereits geneh- migten Mengen in irgendeinem Jahr der geplanten Produktion während der Übergangszeit die nach Absatz 4 berechnete Höchstgrenze der Nickelpro- duktion für das Jahr übersteigt, in dem die Geneh- migung erteilt wird.

e) Die Produktionsgenehmigung und der genehmigte Antrag werden, sobald sie erteilt sind, Teil des bestätigten Arbeitsplans.

f) Wird der Antrag des Unternehmers auf Produk- tionsgenehmigung nach Buchstabe d) abgelehnt, so kann der Unternehmer jederzeit bei der Behörde einen neuen Antrag stellen.

(3) Die Übergangszeit beginnt fünf Jahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produk- tion im Rahmen eines bestätigten Arbeitsplans aufgenom- men werden soll. Verzögert sich der Anlauf dieser kom- merziellen Produktion über das ursprünglich vorgesehene Jahr hinaus, so werden der Beginn der Übergangszeit und die ursprünglich berechnete Produktionshöchstgrenze ent- sprechend angeglichen. Die Übergangszeit dauert 25 Jahre oder bis zum Ende der in Artikel 155 genannten Über- prüfungskonferenz oder aber bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannten neuen Vereinbarungen oder sonsti- gen Übereinkünfte in Kraft treten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Behörde nimmt die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse für den Rest der Übergangszeit wieder in Anspruch, wenn die genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte aus irgend- einem Grund hinfällig oder unwirksam werden.

(4) a) Die Produktionshöchstgrenze für jedes Jahr der Übergangszeit ergibt sich aus der Summe

i) des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b) berechneten Trendlinienwerten des Nickel- verbrauchs des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar

(1) a)

Artikel 151

Leitsätze für die Produktion

Unbeschadet der in Artikel 150 genannten Ziele und zur Durchführung des Artikels 150 Buchstabe h) ergreift die Behörde im Rahmen bestehender Gremien oder gegebenenfalls erforderlicher neuer Vereinbarungen oder sonstiger Übereinkünfte, an denen alle interessierten Parteien, einschließlich Erzeuger und Verbraucher, beteiligt sind, die not- wendigen Maßnahmen, um das Wachstum, die Leistungsfähigkeit und die Stabilität der Märkte für die aus den Mineralien des Gebiets erzeugten Rohstoffe zu Preisen zu fördern, die für die Erzeu- ger lohnend und für die Verbraucher angemessen sind. Alle Vertragsstaaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2) a)

Während der in Absatz 3 bezeichneten Übergangs- zeit kann die kommerzielle Produktion nach einem bestätigten Arbeitsplan erst dann aufgenommen werden, wenn der Unternehmer bei der Behörde eine Produktionsgenehmigung beantragt und von ihr erhalten hat. Die Produktionsgenehmigungen dürfen höchstens fünf Jahre vor der nach dem Arbeitsplan beabsichtigten Aufnahme der kom- merziellen Produktion beantragt oder erteilt wer- den, es sei denn, die Regeln, Vorschriften und

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b) Die Behörde hat das Recht, an jeder Rohstoffkon- ferenz teilzunehmen, die sich mit diesen Rohstof- fen befaßt und an der alle interessierten Parteien, einschließlich Erzeuger und Verbraucher, teilneh- men. Die Behörde hat das Recht, Vertragspartei der auf diesen Konferenzen geschlossenen Verein- barungen oder sonstigen Übereinkünfte zu wer- den. Die Beteiligung der Behörde an den aufgrund der Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte geschaffenen Organen bezieht sich auf die Produk- tion im Gebiet und erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln dieser Organe.

c) die Behörde erfüllt ihre Verpflichtungen aus den in diesem Absatz genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünften derart, daß in bezug auf die Gesamtproduktion der betreffenden Minera- lien im Gebiet einheitlich und ohne Diskriminie- rung verfahren wird. Dabei handelt die Behörde in einer Weise, die mit den Bedingungen geltender Verträge und bestätigter Arbeitspläne des Unter- nehmens vereinbar ist.

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 ii)

b) Im i)

vorausgeht, und des Jahres, das dem Beginn der Übergangszeit unmittelbar vorausgeht, und

von sechzig Prozent des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b) berechneten Trendli- nienwerten des Nickelverbrauchs des Jahres, für das die Produktionsgenehmigung beantragt wird, und des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar vorausgeht.

Sinne des Buchstabens a)

sind die zur Berechnung der Höchstgrenze der Nickelproduktion verwendeten Trendlinien- werte die jährlichen Nickelverbrauchswerte auf einer Trendlinie, die während des Jahres errechnet wird, in dem die Produktionsgeneh- migung erteilt wird. Die Trendlinie wird aus einer linearen Regression der Logarithmen des tatsächlichen jährlichen Nickelverbrauchs wäh- rend der letzten 15 Jahre gewonnen, für die solche Angaben verfügbar sind, wobei die Zeit als unabhängige Variable angenommen wird. Diese Trendlinie wird als die ursprüngliche Trendlinie bezeichnet;

liegt die jährliche Steigungsrate der ursprüngli- chen Trendlinie unter 3 Prozent, so verläuft die zur Festlegung der Mengen nach Buchstabe a) verwendete Trendlinie statt dessen durch die ursprüngliche Trendlinie bei dem Wert für das erste Jahr des betreffenden Zeitabschnitts von 15 Jahren und steigt jährlich um 3 Prozent; allerdings darf die für irgendein Jahr der Über- gangszeit festgelegte Produktionshöchstgrenze in keinem Fall den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Trendlinienwert für das betref- fende Jahr und dem ursprünglichen Trendli- nienwert für das Jahr unmittelbar vor Beginn der Übergangszeit überschreiten.

zende Produktionsgenehmigung für die überschüs- sige Produktion zu erwirken.

b) Anträge auf diese ergänzenden Produktionsgeneh- migungen werden von der Behörde erst dann geprüft, wenn alle eingereichten Anträge von Unternehmern, die noch keine Produktionsgeneh- migung erhalten haben, bearbeitet und sonstige mögliche Antragsteller gebührend berücksichtigt worden sind. Die Behörde läßt sich von dem Grundsatz leiten, die Gesamtproduktion, die im Rahmen der Produktionshöchstgrenze jedes belie- bigen Jahres in keinem Arbeitsplan eine Produk- tionsmenge von mehr als 46 500 metrischen Ton- nen Nickel im Jahr.

(7) Die Produktionsmengen anderer Metalle wie Kupfer, Kobalt und Mangan, die aus den im Rahmen einer Produktionsgenehmigung gewonnenen polymetallischen Knollen stammen, sollen nicht größer sein als diejenigen, die erzeugt worden wären, wenn der Unternehmer aus diesen Knollen die nach diesem Artikel berechnete Höchstmenge an Nickel erzeugt hätte. Die Behörde beschließt zur Durchführung dieses Absatzes Regeln, Vor- schriften und Verfahren nach Anlage III Artikel 17.

(8) Die Rechte und Pflichten in bezug auf unlautere Wirtschaftspraktiken, die sich aus einschlägigen mehrsei- tigen Handelsübereinkünften ergeben, finden auf die Erforschung und Ausbeutung der Mineralien aus dem Gebiet Anwendung. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die hinsichtlich dieser Bestimmung entstehen, nehmen die Vertragsstaaten, die diesen mehrseitigen Handelsüberein- künften angehören, die Streitbeilegungsverfahren dieser Übereinkünfte in Anspruch.

(9) Die Behörde ist befugt, die Produktionsmenge der Mineralien aus dem Gebiet, die nicht aus polymetalli- schen Knollen stammen, zu geeigneten Bedingungen und nach geeigneten Methoden durch Vorschriften nach Arti- kel 161 Absatz 8 zu beschränken.

(10) Auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, errichtet die Versammlung ein System für Ausgleichszah- lungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpas- sung erleichternde Hilfsmaßnahmen, einschließlich Zu- sammenarbeit mit Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, zur Unterstützung von Entwicklungsländern, die ernste nachteilige Auswirkun- gen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzufüh- ren ist. Auf Antrag veranlaßt die Behörde Untersuchun- gen über die Probleme derjenigen Staaten, die wahr- scheinlich am schwersten betroffen werden, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen.

ii)

(5) Die Behörde behält dem Unternehmen für dessen Anfangsproduktion eine Menge von 38 000 metrischen Tonnen Nickel aus der nach Absatz 4 errechneten verfüg- baren Produktionshöchstgrenze vor.

(6) a)

Ein Unternehmer kann in einem Jahr weniger oder bis zu 8 Prozent mehr als die in seiner Produk- tionsgenehmigung festgelegte Jahresproduktion von Mineralien aus polymetallischen Knollen erzeugen, sofern die Gesamtproduktion die in der Genehmigung festgelegte Menge nicht überschrei- tet. Jede Überschreitung über 8 Prozent hinaus bis zu 20 Prozent innerhalb eines Jahres oder jede Überschreitung im ersten und in daran anschlie- ßenden Jahren nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen Überschreitungen vorkommen, muß mit der Behörde ausgehandelt werden; diese kann vom Unternehmer verlangen, eine ergän-

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 Artikel 152

Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde

(1) Die Behörde vermeidet jede Diskriminierung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben, einschließ- lich der Gewährung von Möglichkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet.

(2) Dessen ungeachtet ist in diesem Teil ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung der Entwicklungsstaaten, vor allem der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen, zulässig.

Artikel 153

System der Erforschung und Ausbeutung

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden von der Behörde im Namen der gesamten Menschheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der einschlägigen Anla- gen sowie mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde organisiert, ausgeübt und überwacht.

(2) Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeübt

(5) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit alle nach diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß seine Bestimmungen eingehalten und daß die ihr aufgrund dieses Teiles oder aufgrund eines Vertrags obliegenden Kontroll- und Regelungsaufgaben wahrgenommen werden. Die Behörde ist berechtigt, alle Anlagen im Gebiet zu überprüfen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet benutzt werden.

(6) Ein Vertrag nach Absatz 3 gewährleistet die Rechte des Vertragsnehmers. Er kann daher nur in Übereinstim- mung mit Anlage III Artikel 18 und 19 geändert, ausge- setzt oder beendet werden.

Artikel 154

Regelmäßige Überprüfung

Alle fünf Jahre nach Inkrafttreten diese Übereinkommens führt die Versammlung eine allgemeine und systematische Überprüfung darüber durch, wie sich die in dem Überein- kommen festgelegte internationale Ordnung des Gebiets in der Praxis bewährt hat. Die Versammlung kann ange- sichts dieser Überprüfung Maßnahmen nach den Bestim- mungen und Verfahren dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ergreifen oder empfehlen, daß andere Organe solche Maßnahmen ergreifen, die zur größeren Wirksam- keit dieser Ordnung führen.

Artikel 155

Die Überprüfungskonferenz

(1) Fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produktion aufgrund eines bestätigten Arbeitsplans aufgenommen wurde, beruft die Versammlung eine Konferenz zur Überprüfung derjenigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ein, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln. Die Überprüfungskonfe- renz prüft im einzelnen angesichts der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen,

a) ob die Bestimmungen dieses Teiles, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln, ihren Zweck in jeder Hinsicht erfüllt haben, insbesondere, ob sie für die gesamte Mensch- heit von Nutzen waren;

b) ob die reservierten Felder im Vergleich zu den nichtre- servierten Feldern während der 15-Jahre-Frist in wirk- samer und ausgewogener Weise ausgebeutet worden sind;

c) ob die Erschließung und Nutzung des Gebiets und seiner Ressourcen so durchgeführt wurden, daß sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels begünsti- gen;

a) b)

vom Unternehmen und

unter Einbeziehung der Behörde von Vertragsstaaten, staatlichen Unternehmen sowie natürlichen oder juri- stischen Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen oder von ihm oder sei- nen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden, wenn sie von diesen Staaten befürwortet werden, oder von einer Gruppe der vorgenannten Kategorien, wel- che die in diesem Teil und in Anlage III genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3)

lichen schriftlichen Arbeitsplan ausgeübt, der in Überein- stimmung mit Anlage III aufgestellt und nach Prüfung durch die Rechts- und Fachkommission vom Rat bestä- tigt worden ist. Bei Tätigkeiten, die im Gebiet mit Geneh- migung der Behörde von den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträgern ausgeübt werden, erhält der Arbeitsplan in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 3 die Form eines Vertrags. Diese Verträge können gemein- schaftliche Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 11 vorsehen.

(4) Die Behörde übt die erforderliche Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus, um die Einhaltung der ein- schlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffen- den Anlagen sowie der Regeln, Vorschriften und Verfah- ren der Behörde und der in Übereinstimmung mit Absatz 3 bestätigten Arbeitspläne zu gewährleisten. Die Vertrags- staaten unterstützen die Behörde, indem sie alle notwen- digen Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung ent- sprechend Artikel 139 zu gewährleisten.

Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach einem förm-

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 d) ob eine Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet verhindert wurde;

e) ob die Leitsätze der Artikel 150 und 151 befolgt wurden und

f) ob das System unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten zu einer gerechten Verteilung der aus Tätigkeiten im Gebiet stammenden Vorteile geführt hat.

(2) Die Überprüfungskonferenz gewährleistet, daß der Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, die internationale Ordnung zur Sicherung einer gerechten Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets zum Nutzen aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, und eine Behörde, welche die Tätigkeiten im Gebiet organisiert, ausübt und kontrolliert, erhalten bleiben. Sie gewährlei- stet ferner die Aufrechterhaltung der in diesem Teil niedergelegten Grundsätze in bezug auf den Ausschluß einer Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität über einen Teil des Gebiets, die Rechte der Staaten und ihr allgemeines Verhalten hinsichtlich des Gebiets, ihre Beteiligung an Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen, die Verhinderung einer Mono- polisierung von Tätigkeiten im Gebiet, die Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke, die wirt- schaftlichen Aspekte der Tätigkeiten im Gebiet, die wis- senschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Technologie, den Schutz der Meeresumwelt, den Schutz des menschlichen Lebens, die Rechte der Küstenstaaten, den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet und des Luftraums über ihnen sowie die Vereinbarkeit der Tätig- keiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeres- umwelt.

(3) Auf der Überprüfungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlußfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. Die Konferenz bemüht sich nach Kräften, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll erst dann darüber abge- stimmt werden, wenn alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind.

(4) Hat die Überprüfungskonferenz fünf Jahre nach ihrem Beginn keine Einigung über das System der Erfor- schung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets erzielt, so kann sie während der folgenden 12 Monate mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten beschließen, die von ihr für notwendig und zweckmäßig erachteten Änderungen zur Abwandlung oder Modifikation des Systems anzunehmen und den Vertragsstaaten zur Ratifi- kation oder zum Beitritt vorzulegen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten 12 Monate nach Hinterle- gung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch drei Viertel der Vertragsstaaten in Kraft.

(5) Änderungen, die von der Überprüfungskonferenz nach diesem Artikel angenommen werden, berühren nicht aufgrund bestehender Verträge erworbene Rechte.

ABSCHNITT 4

DIE BEHÖRDE

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 156

Errichtung der Behörde

(1) Hiermit wird die Internationale Meeresbodenbe- hörde errichtet, die in Übereinstimmung mit diesem Teil tätig wird.

(2) Alle Vertragsstaaten sind ipso facto Mitglieder der Behörde.

(3) Beobachter auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, welche die Schlußakte unterzeichnet haben, aber nicht in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe c), d), e) oder f) bezeichnet sind, haben das Recht, an den Arbeiten der Behörde in Übereinstimmung mit deren Regeln, Vorschriften und Verfahren als Beobachter teilzu- nehmen.

(4) Die Behörde hat ihren Sitz in Jamaika.

(5) Die Behörde kann regionale Zentren oder Büros errichten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für notwendig hält.

Artikel 157

Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde

(1) Die Behörde ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Teil die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, ins- besondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressour- cen des Gebiets.

(2) Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind dieje- nigen, die ihr durch dieses Übereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Übereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahr- nehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erfor- derlich sind.

(3) Die Behörde stützt sich auf den Grundsatz der sou- veränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

(4) Alle Mitglieder der Behörde erfüllen die von ihnen in Übereinstimmung mit diesem Teil übernommenen Ver- pflichtungen nach Treu und Glauben, damit jedem von ihnen die Rechte und Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft gewährleistet werden.

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98 fen, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstim-

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 Artikel 158

Organe der Behörde

menden Mitglieder.

(8) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen einer Zweidrit- telmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglie- der, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschließen muß. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschließt.

(9) Wird eine Sachfrage erstmalig zur Abstimmung gestellt, so kann der Präsident den Beschluß darüber, ob über diese Frage abgestimmt werden soll, um höchstens fünf Kalendertage verschieben; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Ver- sammlung darum ersucht. Diese Regel darf auf dieselbe Frage nur einmal angewendet werden; ihre Anwendung darf nicht dazu führen, daß die Frage über das Ende der Tagung hinaus verschoben wird.

(10) Liegt dem Präsidenten ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Behörde unterstützter schriftli- cher Antrag auf Einholung eines Gutachtens darüber vor, ob ein der Versammlung in einer Angelegenheit vorliegen- der Vorschlag mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, so ersucht die Versammlung die Kammer für Meeresbo- denstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs um ein Gutachten dazu und vertagt die Abstimmung über diesen Vorschlag, bis ein Gutachten der Kammer einge- gangen ist. Geht das Gutachten nicht vor der letzten Woche der Tagung ein, auf der es angefordert wurde, so beschließt die Versammlung, wann sie zur Abstimmung über den vertagten Vorschlag zusammentreten wird.

Artikel 160

Befugnisse und Aufgaben

(1) Die Versammlung als einziges Organ der Behörde, das aus allen Mitgliedern besteht, gilt als oberstes Organ der Behörde, dem gegenüber die anderen Hauptorgane, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen, rechenschaftspflichtig sind. Die Versammlung ist befugt, im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens allgemeine Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständig- keit der Behörde fallen.

(2) Die Versammlung hat außerdem folgende Befugnisse und Aufgaben:

a) Sie wählt die Mitglieder des Rates in Übereinstim- mung mit Artikel 161;

b) sie wählt den Generalsekretär aus den vom Rat vorge- schlagenen Kandidaten;

(1) Als Hauptorgane der Behörde werden hiermit eine Versammlung, ein Rat und ein Sekretariat gebildet.

(2) Als Organ, durch das die Behörde die in Artikel 170 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, wird hiermit das Unternehmen gegründet.

(3) In Übereinstimmung mit diesem Teil können die für notwendig befundenen Nebenorgane gebildet werden.

(4) Jedes Hauptorgan der Behörde und das Unterneh- men sind für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse und Aufgaben verantwortlich. Bei der Wahr- nehmung dieser Befugnisse und Aufgaben vermeidet jedes Organ Handlungen, welche die Wahrnehmung der beson- deren Befugnisse und Aufgaben, die einem anderen Organ übertragen wurden, beeinträchtigen oder verhindern könnten.

Unterabschnitt B

Die Versammlung

Artikel 159

Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung

(1) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Behörde. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Ver- sammlung, den Stellvertreter und Berater begleiten kön- nen.

(2) Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagun- gen sowie zu Sondertagungen zusammen, die von ihr beschlossen oder vom Generalsekretär auf Ersuchen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder der Behörde einberufen werden.

(3) Die Tagungen finden am Sitz der Behörde statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

(4) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Präsidenten und sonstige erforderliche Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentli- chen Tagung ein neuer Präsident und andere Amtsträger gewählt werden.

(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehr- heit ihrer Mitglieder anwesend ist.

(6) Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.

(7) Beschlüsse über Verfahrensfragen, einschließlich der Beschlüsse, Sondertagungen der Versammlung einzuberu-

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 c) sie wählt auf Empfehlung des Rates die Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und den General- direktor des Unternehmens;

d) sie bildet die Nebenorgane, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung dieser Nebenorgane ist dem Grundsatz der gerechten geo- graphischen Verteilung der Sitze, den besonderen Interessen und der Notwendigkeit gebührend Rech- nung zu tragen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeite- ten Fachgebieten sachkundig sind;

e) sie berechnet die Beiträge der Mitglieder zum Verwal- tungshaushalt der Behörde entsprechend einem verein- barten Berechnungsschlüssel, dem der für den ordent- lichen Haushalt der Vereinten Nationen angewandte Schlüssel zugrunde liegt, bis die Behörde über ausrei- chende Einnahmen aus anderen Quellen zur Bestrei- tung ihrer Verwaltungskosten verfügt;

f) i) sie prüft und genehmigt auf Empfehlung des Rates die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die gerechte Verteilung der finanziellen und der son- stigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkei- ten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interes- sen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängig- keit oder einen sonstigen Status der Selbstregie- rung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden. Genehmigt die Versammlung die Empfeh- lungen des Rates nicht, so verweist sie diese an den Rat zurück, damit dieser sie im Lichte der von der Versammlung geäußerten Meinungen erneut prüft;

ii) sie prüft und genehmigt die vom Rat nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) Ziffer ii) vorläufig angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfah- ren der Behörde sowie diesbezügliche Änderungen. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betref- fen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet, die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde sowie, auf Emp- fehlung des Verwaltungsrats des Unternehmens, die Weitergabe finanzielle Mittel vom Unterneh- men an die Behörde;

g) sie entscheidet im Einklang mit diesem Übereinkom- men und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen;

h) sie prüft und genehmigt den vom Rat vorgelegten Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde;

i) sie prüft die regelmäßigen Berichte des Rates und des Unternehmens sowie die vom Rat oder von jedem anderen Organ der Behörde angeforderten Sonderbe- richte;

j) sie leitet Untersuchungen ein und gibt Empfehlungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Tätigkeiten im Gebiet und fördert die fortschrei- tende Entwicklung und Kodifizierung des Völker- rechts in diesem Bereich;

k) sie prüft Probleme allgemeiner Art, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet, insbeson- dere für Entwicklungsstaaten, ergeben, sowie solche Probleme, die sich für Staaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet aufgrund ihrer geographischen Lage, insbesondere für Binnenstaaten und geogra- phisch benachteiligte Staaten, ergeben;

l) sie errichtet auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Pla- nung stützt, ein System für Ausgleichzahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleich- ternde Hilfsmaßnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen;

m) sie suspendiert die Ausübung der Rechte und Vor- rechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185;

n) sie erörtert Fragen oder Angelegenheiten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde und entschei- det entsprechend der Befugnis- und Aufgabenvertei- lung unter den Organen der Behörde, welches dieser Organe sich mit Fragen oder Angelegenheiten befas- sen soll, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ übertragen sind.

Unterabschnitt C

Der Rat

Artikel 161

Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung

(1) Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:

a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des gesamten Weltver- brauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, ver- braucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenom- men haben; darunter muß sich in jedem Fall ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region sowie der größte Verbraucher befinden;

b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenom- men haben; darunter muß sich mindestens ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region befin- den;

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 c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die aufgrund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müs- sen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befin- den, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Aus- fuhr dieser Mineralien abhängig ist;

d) sechs Mitglieder aus Entwicklungsstaaten, die Ver- tragsstaaten sind und die besondere Interessen vertre- ten. Zu diesen zu vertretenden besonderen Interessen gehören die von Staaten mit großer Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staa- ten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;

e) achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographi- schen Region muß mindestens ein Mitglied nach die- sem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen die folgenden: Afrika, Asien, (sozialistisches) Osteuropa, Lateiname- rika sowie Westeuropa und andere Staaten.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates nach Absatz 1 gewährleistet die Versammlung,

a) daß die Binnenstaaten und geographisch benachteilig- ten Staaten in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;

b) daß die Küstenstaaten, insbesondere Entwicklungs- staaten, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) fallen, in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;

c) daß jede Gruppe von Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein muß, durch die Mitglieder vertreten ist, die gegebenenfalls von dieser Gruppe benannt wer- den.

(3) Die Wahlen finden auf ordentlichen Tagungen der Versammlung statt. Jedes Mitglied des Rates wird für vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl beträgt jedoch die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder jeder der in Absatz 1 genannten Gruppen zwei Jahre.

(4) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt wer- den; allerdings ist eine Rotation in der Mitgliedschaft erwünscht.

(5) Der Rat amtiert am Sitz der Behörde; er tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte der Behörde es erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.

(6) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.

(8) a)

Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit- glieder.

b) Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Arti- kels 162 Absatz 2 Buchstaben f), g), h), i), n), p), und v) und des Artikels 191 bedürfen einer Zwei- drittelmehrheit der anwesenden und abstimmen- den Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehr- heit der Mitglieder des Rates einschließen muß.

c) Beschlüsse und Sachfragen hinsichtlich der folgen- den Bestimmungen bedürfen einer Dreiviertel- mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit- glieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschließen muß: Artikel 162 Absatz 1; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a), b), c), d), e), l), q), r), s) und t); Buchstabe u) im Fall der Nichteinhaltung durch einen Vertrags- nehmer oder durch einen ihn befürwortenden Staat; Buchstabe w), vorausgesetzt, daß die hier- nach erteilten Anordnungen nicht länger als 30 Tage verbindlich sind, sofern sie nicht durch einen Beschluß nach Buchstabe d) bestätigt werden; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben x), y) und z); Artikel 163 Absatz 2; Artikel 174 Absatz 3; Anlage IV Artikel 11.

d) Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Arti- kels 162 Absatz 2 Buchstaben m) und o) sowie die Annahme von Änderungen des Teiles XI werden durch Konsens gefaßt.

e) Im Sinne der Buchstaben d), f) und g) bedeutet „Konsens“ das Fehlen jedes förmlichen Ein- spruchs. Innerhalb von 14 Tagen nach Unterbrei- tung eines Vorschlags beim Rat stellt der Präsident des Rates fest, ob gegen die Annahme des Vor- schlags förmlicher Einspruch erhoben würde. Stellt der Präsident fest, daß ein solcher Einspruch erhoben würde, so setzt und beruft er innerhalb von drei Tagen, nachdem er die Feststellung getroffen hat, einen aus höchstens neun Mitglie- dern des Rates bestehenden Vergleichsausschuß ein, dessen Vorsitz er selbst wahrnimmt, um die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und ei- nen Vorschlag auszuarbeiten, der durch Konsens angenommen werden kann. Der Ausschuß führt seine Arbeit zügig durch und erstattet dem Rat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Einsetzung Bericht. Ist es dem Ausschuß nicht möglich, einen Vorschlag zu empfehlen, der durch Konsens ange- nommen werden kann, so legt er in seinem Bericht die Gründe für den Einspruch gegen den Vor- schlag dar.

f) Beschlüsse über oben nicht aufgeführte Fragen, die der Rat aufgrund der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde oder auf andere Weise zu

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 fassen berechtigt ist, werden entsprechend den Buchstaben dieses Absatzes gefaßt, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren genannt sind, oder falls sie dort nicht genannt sind, entspre- chend dem vom Rat nach Möglichkeit vorher durch Konsens bestimmten Buchstaben.

g) Ist strittig, ob eine Frage unter Buchstabe a), b), c) oder d) fällt, so wird sie nach dem Buchstaben behandelt, der die größere oder größte Mehrheit oder gegebenenfalls Konsens erfordert, sofern der Rat nicht mit der genannten Mehrheit oder durch Konsens etwas anderes beschließt.

auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebie- ten sachkundig sind, wobei dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung und den beson- deren Interessen gebührend Rechnung zu tragen ist;

e) er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der es auch das Verfahren für die Ernennung seines Präsidenten fest- legt;

f) er schließt im Namen der Behörde im Rahmen seiner Zuständigkeit und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung Übereinkünfte mit den Ver- einten Nationen oder anderen internationalen Organi- sationen;

g) er prüft die Berichte des Unternehmens und legt sie mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor;

h) er unterbreitet der Versammlung Jahresberichte und die von ihr gegebenenfalls angeforderten Sonderbe- richte;

i) er erläßt in Übereinstimmung mit Artikel 170 Richtli- nien für das Unternehmen;

j) er bestätigt Arbeitspläne in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 6. Der Rat behandelt jeden Arbeits- plan innerhalb von 60 Tagen nach dessen Vorlage durch die Rechts- und Fachkommission auf einer Tagung des Rates nach folgenden Verfahren:

i) Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan zu bestätigen, so gilt er als vom Rat bestätigt, sofern kein Mitglied des Rates dem Präsidenten innerhalb von 14 Tagen schriftlich einen bestimmten Ein- spruch mit der Behauptung vorlegt, die Anforde- rungen der Anlage III Artikel 6 seien nicht erfüllt. Wird ein solcher Einspruch erhoben, so wird das in Artikel 161 Absatz 8 Buchstabe e) vorgesehene Vergleichsverfahren angewendet. Wird nach Been- digung des Vergleichsverfahrens der Einspruch aufrechterhalten, so gilt der Arbeitsplan als vom Rat bestätigt, sofern dieser ihn nicht durch Kon- sens ablehnt, wobei der Staat oder die Staaten vom Konsens ausgenommen sind, die den Antrag gestellt oder den Antragsteller befürwortet haben;

ii) empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan abzulehnen, oder gibt sie keine Empfehlung, so kann der Rat den Arbeitsplan mit Dreiviertelmehr- heit der anwesenden und abstimmenden Mitglie- der bestätigen, wobei diese Mehrheit eine Mehr- heit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschließen muß;

k) er bestätigt die vom Unternehmen in Übereinstim- mung mit Anlage IV Artikel 12 vorgelegten Arbeits- plätze und wendet dabei die Verfahren nach Buch- stabe j) sinngemäß an;

l) er übt in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde die Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus;

(9)

der Behörde, das nicht im Rat vertreten ist, einen Vertre- ter zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates entsenden kann, wenn dieses Mitglied darum ersucht oder wenn eine Angelegenheit erörtert wird, die das Mitglied beson- ders betrifft. Der Vertreter ist berechtigt, ohne Stimm- recht an den Beratungen teilzunehmen.

Artikel 162

Befugnisse und Aufgaben

(1) Der Rat ist das ausführende Organ der Behörde. Er ist befugt, im Einklang mit diesem Übereinkommen und den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leit- sätzen die von der Behörde zu befolgenden besonderen Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustel- len, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.

(2) Außerdem nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

a) Er überwacht und koordiniert die Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf alle Fragen und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, und macht die Versammlung auf Fälle der Nichteinhaltung aufmerksam;

b) er schlägt der Versammlung eine Liste der Kandidaten für die Wahl des Generalsekretärs vor;

c) er empfiehlt der Versammlung Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats des Unter- nehmens und des Generaldirektors des Unterneh- mens;

d) er bildet gegebenenfalls und unter gebührender Beach- tung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit die Nebenorgane, die er zur Wahrnehmung seiner Aufga- ben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwen- dig hält. Bei der Zusammensetzung der Nebenorgane ist vor allem auf die Notwendigkeit Gewicht zu legen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die

Der Rat legt ein Verfahren fest, wonach ein Mitglied

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 m) er ergreift auf Empfehlung der Kommission für wirt- schaftliche Planung die notwendigen und geeigneten Maßnahmen nach Artikel 150 Buchstabe h) zum Schutz vor den dort genannten nachteiligen wirt- schaftlichen Auswirkungen;

n) er richtet auf der Grundlage eines Gutachtens der Kommission für wirtschaftliche Planung Empfehlun- gen an die Versammlung hinsichtlich eines Systems für Ausgleichszahlungen oder sonstiger die wirtschaft- liche Anpassung erleichternder Hilfsmaßnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen;

t) er richtet an die Versammlung Empfehlungen über die Suspendierung der Ausübung der Rechte und Vor- rechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185;

u) er leitet im Namen der Behörde in Fällen der Nicht- einhaltung Verfahren vor der Kammer für Meeresbo- denstreitigkeiten ein;

v) er teilt der Versammlung die Entscheidung mit, daß die von der nach Buchstabe u) angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten getroffen wurde, und gibt die von ihm für notwendig gehaltenen Empfeh- lungen über zu ergreifende Maßnahmen;

w) er erläßt Anordnungen für Notfälle, darunter gegebe- nenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Ände- rung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können;

x) er schließt bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen aus, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, daß daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten;

y) er bildet ein Nebenorgang zur Ausarbeitung eines Entwurfs von Finanzregeln, -vorschriften und -verfah- ren in bezug auf

i) die Verwaltung der Finanzen in Übereinstimmung mit den Artikeln 171 bis 175 und

ii) die finanziellen Regelungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 13 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c);

z) er schafft geeignete Einrichtungen zur Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden.

Artikel 163

Organe des Rates

(1) Hiermit werden folgende Organe des Rates gebil- det:

a) eine Kommission für wirtschaftliche Planung; b) eine Rechts- und Fachkommission.

(2) Jede Kommission setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von den Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Der Rat kann jedoch erforderlichenfalls beschließen, jede Kom- mission unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlich- keit und Leistungsfähigkeit zu vergrößern.

o) i)

er empfiehlt der Versammlung Regeln, Vorschrif- ten und Verfahren für eine gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonsti- gen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden;

ii) er beschließt unter Berücksichtigung der Empfeh- lungen der Rechts- und Fachkommission oder eines anderen betroffenen Unterorgans die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde mit etwaigen Änderungen und wendet sie bis zu ihrer Genehmigung durch die Versammlung vorläufig an. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Aus- beutung im Gebiet sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde. Die Verabschiedung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen hat Vorrang. Die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung anderer Ressourcen als polyme- tallischer Knollen werden innerhalb von drei Jah- ren nach dem Tag verabschiedet, an dem die Behörde von einem ihrer Mitglieder ersucht wurde, Regeln, Vorschriften und Verfahren für diese Ressourcen zu verabschieden. Alle Regeln, Vorschriften und Verfahren bleiben vorläufig in Kraft, bis sie von der Versammlung genehmigt oder vom Rat im Lichte etwaiger von der Ver- sammlung geäußerter Meinungen geändert wor- den sind;

p) er

Behörde, die im Zusammenhang mit Arbeiten auf- grund dieses Teiles geleistet werden müssen;

überprüft alle Zahlungen durch oder an die

q) er trifft nach Anlage III Artikel 7 eine Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen, soweit eine solche Auswahl nach jedem Artikel erfor- derlich ist;

r) er legt der Versammlung den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde zur Genehmigung vor;

s) er richtet an die Versammlung Empfehlungen hin- sichtlich der Leitsätze zu jeder Frage oder Angelegen- heit, die in die Zuständigkeit der Behörde fällt;

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 (3) Die Mitglieder einer Kommission müssen geeignete Fähigkeiten auf den Gebieten besitzen, für welche die betreffende Kommission zuständig ist. Um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission zu gewähr- leisten, benennen die Vertragsstaaten Kandidaten, die ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit sowie Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besit- zen.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder der Kommissionen ist der Notwendigkeit einer gerechten geographischen Vertei- lung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend Rechnung zu tragen.

(5) Jeder Vertragsstaat darf nur einen Kandidaten für dieselbe Kommission vorschlagen. Keine Person darf in mehr als eine Kommission gewählt werden.

(6) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

(7) Wenn ein Mitglied einer Kommission vor Ablauf seiner Amtszeit stirbt, dienstunfähig wird oder zurück- tritt, wählt der Rat ein Mitglied, das derselben geographi- schen Region oder derselben Interessengruppe angehört, für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers.

(8) Die Mitglieder der Kommission dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt sein. Vor- behaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber den Kommis- sionen, in denen sie tätig sind, dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheim- nisse, keine rechtlich geschützten Daten, die nach Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonstigen vertraulichen Informationen preisgeben, die aufgrund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.

(9) Jede Kommission nimmt ihre Aufgaben in Überein- stimmung mit den vom Rat beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr.

(10) Jede Kommission erarbeitet die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Regeln und Vorschriften und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor.

(11) Die Verfahren zur Beschlußfassung in den Kommis- sionen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt. Den an den Rat gerichteten Emp- fehlungen wird erforderlichenfalls eine Zusammenfassung der in der Kommission aufgetretenen Meinungsverschie- denheiten beigefügt.

(12) Jede Kommission amtiert in der Regel am Sitz der Behörde und tritt so oft zusammen, wie es für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(13) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann jede Kommission gegebenenfalls eine andere Kommission, ein zuständiges Organ der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder jede internationale Organisa- tion, die für die betreffende Sachfrage zuständig ist, konsultieren.

Artikel 164

Die Kommission für wirtschaftliche Planung

(1) Die Mitglieder der Kommission für wirtschaftliche Planung müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet des Bergbaus, der leitenden Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen, des Welt- handels oder der Weltwirtschaft besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, daß unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkeiten vertreten sind. Der Kommission müssen mindestens zwei Mitglie- der aus Entwicklungsstaaten angehören, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen abhängig ist.

(2) Die Kommission

a) schlägt auf Ersuchen des Rates Maßnahmen vor, um die nach diesem Übereinkommen gefaßten Beschlüsse über Tätigkeiten im Gebiet durchzuführen;

b) überprüft Entwicklungstendenzen und Faktoren, die Angebot, Nachfrage und Preise der Mineralien beein- flussen, die aus dem Gebiet gewonnen werden kön- nen, wobei auf die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer, vor allem jedoch der Ent- wicklungsstaaten unter ihnen, Rücksicht zu nehmen ist;

c) prüft jede Situation, die zu den in Artikel 150 Buch- stabe h) erwähnten nachteiligen Auswirkungen führen könnte, auf die sie von einem oder mehreren betroffe- nen Vertragsstrafen aufmerksam gemacht wurde, und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat;

d) schlägt dem Rat zur Vorlage an die Versammlung, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen, ein System für Ausgleichszahlungen oder sonstige die wirtschaftli- che Anpassung erleichternde Hilfsmaßnahmen zugun- sten von Entwicklungsstaaten vor, die nachteilige Auswirkungen durch Tätigkeiten im Gebiet erleiden. Die Kommission richtet die erforderlichen Empfehlun- gen an den Rat, um das System oder die Maßnahmen, die von der Versammlung angenommen sind, in bestimmten Fällen anzuwenden.

Artikel 165

Die Rechts- und Fachkommission

(1) Die Mitglieder der Rechts- und Fachkommission müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet der Erforschung, Ausbeutung und Verarbeitung von mineralischen Ressourcen, der Ozeanologie, des Schutzes

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 der Meeresumwelt oder der Wirtschafts- oder Rechtsfra- gen des Meeresbergbaus und auf anderen damit im Zusammenhang stehenden Fachgebieten besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, daß unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkei- ten vertreten sind.

(2) Die Kommission

a) gibt auf Ersuchen des Rates Empfehlungen hinsicht- lich der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde;

b) überprüft förmliche schriftliche Arbeitspläne für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat. Die Kommission stützt ihre Empfehlungen ausschließlich auf die Bestimmungen der Anlage III und erstattet dem Rat hierüber ausführlich Bericht;

c) überwacht auf Ersuchen des Rates die Tätigkeiten im Gebiet, gegebenenfalls in Konsultation und Zusam- menarbeit mit jedem Rechtsträger, der diese Tätigkei- ten ausübt, oder mit den betreffenden Staaten, und erstattet dem Rat Bericht;

d) arbeitet Einschätzungen der Auswirkungen von Tätig- keiten im Gebiet auf die Umwelt aus;

e) richtet an den Rat Empfehlungen zum Schutz der Meeresumwelt unter Berücksichtigung der Ansichten anerkannter Fachleute auf diesem Gebiet;

f) arbeitet die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) genannten Regeln, Vorschriften und Verfahren aus und legt sie dem Rat vor; dabei berücksichtigt sie alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich von Einschät- zungen der Auswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet auf die Umwelt;

g) überprüft laufend diese Regeln, Vorschriften und Ver- fahren und empfiehlt dem Rat von Zeit zu Zeit die von ihr für notwendig oder wünschenswert erachteten Änderungen;

h) richtet an den Rat Empfehlungen zu Einführung eines Überwachungsprogramms, um die Gefahren oder Auswirkungen einer Verschmutzung der Meeresum- welt infolge von Tätigkeiten im Gebiet durch aner- kannte wissenschaftliche Methoden regelmäßig zu beobachten, zu messen, auszuwerten und zu analysie- ren; sie sorgt dafür, daß geltende Vorschriften ange- messen sind und eingehalten werden, und koordiniert die Durchführung des vom Rat genehmigten Überwa- chungsprogramms;

i) empfiehlt dem Rat, im Namen der Behörde Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil und den entspre- chenden Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 187 einzuleiten;

j) richtet nach einer Entscheidung der gemäß Buchstabe i) angerufenen Kammer für Meeresbodenstreigkeiten an den Rat Empfehlungen über die zu ergreifenden Maßnahmen;

k) richtet an den Rat Empfehlungen, Anordnungen für Notfälle zu erlassen, darunter gegebenenfalls Anord- nungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbei- ten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können; diese Empfehlungen werden vom Rat vorrangig behandelt;

l) richtet an den Rat Empfehlungen, bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen auszuschließen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, daß daraus schwere Schä- den für die Meeresumwelt entstehen könnten;

m) richtet an den Rat Empfehlungen in bezug auf die Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehal- ten werden;

n) berechnet die Produktionshöchstgrenze und erteilt Produktionsgenehmigungen im Namen der Behörde nach Artikel 151 Absätze 2 bis 7, nachdem der Rat die notwendige Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 7 getroffen hat.

(3) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder einer anderen betroffenen Partei werden die Mitglieder der Kommission bei der Durchführung ihrer Kontroll- und Überwachungs- aufgaben von einem Vertreter dieses Vertragsstaats oder dieser anderen betroffenen Partei begleitet.

Unterabschnitt D

Das Sekretariat

Artikel 166

Das Sekretariat

(1) Das Sekretariat der Behörde besteht aus einem Gene- ralsekretär und dem von der Behörde benötigten Perso- nal.

(2) Der Generalsekretär wird von der Versammlung aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Dauer von vier Jahren gewählt; er kann wiedergewählt werden.

(3) Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbe- amte der Behörde und ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Versammlung, des Rates sowie jedes

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 Nebenorgans tätig; er nimmt alle sonstigen Verwaltungs- aufgaben wahr, die ihm von diesen Organen übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär erstattet der Versammlung einen Jahresbericht über die Arbeit der Behörde.

Artikel 167

Das Personal der Behörde

(1) Das Personal der Behörde besteht aus denjenigen befähigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Behörde erforderlich sind.

(2) Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftig- keit zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erforder- nisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.

(3) Das Personal wird vom Generalsekretär ernannt. Die Bedingungen für die Ernennung, Vergütung und Entlas- sung des Personals unterliegen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

Artikel 168

Internationaler Charakter des Sekretariats

(1) Der Generalsekretär und das Personal dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Behörde Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als inter- nationale, nur der Behörde verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Jeder Verstoß eines Mit- glieds des Personals gegen seine Pflichten wird nach den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde dem zuständigen Verwaltungsgericht unterbreitet.

(2) Der Generalsekretär und das Personal dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt sein. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Be- hörde dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheimnisse, keine rechtlich geschützten Daten, die in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonsti-

gen vertraulichen Informationen preisgeben, die aufgrund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.

(3) Verstöße eines Mitglieds des Personals der Behörde gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf Ersuchen eines von dem Verstoß betroffenen Ver- tragsstaats oder einer natürlichen oder juristischen Per- son, die von einem Vertragsstaat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) befürwortet wird und von diesem Verstoß betroffen ist, von der Behörde gegen das betreffende Mitglied des Personals einem nach den Regeln, Vorschrif- ten und Verfahren der Behörde bestimmten Gericht unterbreitet. Die betroffene Partei hat das Recht, an dem Verfahren teilzunehmen. Auf Empfehlung des Gerichts entläßt der Generalsekretär das betreffende Mitglied des Personals.

(4) Die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde müssen die zur Durchführung dieses Artikels erforderli- chen Bestimmungen enthalten.

Artikel 169

Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen

(1) Zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, schließt der Generalsekretär mit Genehmi- gung des Rates geeignete Vereinbarungen über Konsulta- tion und Zusammenarbeit mit internationalen und nicht- staatlichen Organisationen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt sind.

(2) Jede Organisation, mit welcher der Generalsekretär eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen hat, kann Vertreter bestimmen, die als Beobachter an den Tagungen der Organe der Behörde in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung dieser Organe teilnehmen. Es werden Verfahren eingeführt, um in geeigneten Fällen die Ansich- ten dieser Organisationen einzuholen.

(3) Der Generalsekretär kann an die Vertragsstaaten schriftliche Berichte weiterleiten, welche die in Absatz 1 bezeichneten nichtstaatlichen Organisationen zu Themen unterbreiten, für die sie besonders zuständig sind und die mit der Arbeit der Behörde im Zusammenhang stehen.

Unterabschnitt E

Das Unternehmen

Artikel 170

Das Unternehmen

(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a) unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verar-

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 beitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.

(2) Das Unternehmen besitzt im Rahmen der Völker- rechtspersönlichkeit der Behörde die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist. Das Unternehmen handelt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leit- sätzen und unterliegt den Richtlinien und der Kontrolle des Rates.

(3) Das Unternehmen hat seine Hauptgeschäftsstelle am Sitz der Behörde.

(4) Das Unternehmen wird in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 und Anlage IV Artikel 11 mit den finanziellen Mitteln ausgestattet, die es zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben benötigt; es erhält Technologie, wie in Artikel 144 und anderen einschlägigen Bestimmun- gen dieses Übereinkommens vorgesehen.

Unterabschnitt F

Finanzielle Regelungen der Behörde

Artikel 171

Finanzielle Mittel der Behörde

Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen

a) die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e) berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;

b) die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet verein- nahmten Mittel;

c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;

d) die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;

e) die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern und

f) die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszah- lungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirt- schaftliche Planung empfohlen werden sollte.

Artikel 172

Jahreshaushalt der Behörde

Der Generalsekretär arbeitet den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde aus und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Entwurf und legt ihn mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor. Die Versammlung prüft und genehmigt den Entwurf des jährlichen Haus- halts in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe h).

Artikel 173

Ausgaben der Behörde

(1) Die Beiträge nach Artikel 171 Buchstabe a) werden auf ein Sonderkonto eingezahlt und dienen zur Bestrei- tung der Verwaltungskosten der Behörde, bis diese über ausreichende finanzielle Mittel aus anderen Quellen zur Bestreitung dieser Kosten verfügt.

(2) Aus den finanziellen Mitteln der Behörde werden zuerst die Kosten für die Verwaltung der Behörde bestrit- ten. Mit Ausnahme der Beiträge nach Artikel 171 Buch- stabe a) können die nach Zahlung der Verwaltungskosten verbleibenden Mittel unter anderem:

a) b)

c)

(1)

(2)

der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f) angenommenen Finanzvorschriften fest.

(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditauf- nahme aus.

(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.

Artikel 175

Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten der Behörde, ein- schließlich ihrer Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem von der Versammlung bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Unterabschnitt G

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 176

Rechtsstellung

Die Behörde besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erfor- derlich ist.

in Übereinstimmung mit Artikel 140 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe g) verteilt werden;

zur Ausstattung des Unternehmens mit Mitteln in Übereinstimmung mit Artikel 170 Absatz 4 genutzt werden;

als Ausgleichszahlungen an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l) genutzt werden.

Artikel 174

Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme

Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.

Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis

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 Artikel 177

Vorrechte und Immunitäten

Um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Vertrags- staats die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Vor- rechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten, die sich auf das Unternehmen beziehen, sind in Anlage IV Artikel 13 vorgesehen.

Artikel 178

Immunität von der Gerichtsbarkeit

Die Behörde, ihr Vermögen und ihre Guthaben genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, sofern die Behörde nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet.

Artikel 179

Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

Das Vermögen und die Guthaben der Behörde, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.

Artikel 180

Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien

Das Vermögen und die Guthaben der Behörde sind von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Morato- rien jeder Art befreit.

Artikel 181

Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde

(1) Die Archive der Behörde sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

(2) Rechtlich geschützte Daten, Wirtschaftsgeheimnisse oder ähnliche Informationen sowie Personalakten dürfen nicht in Archiven aufbewahrt werden, die der Öffentlich- keit zugänglich sind.

(3) Jeder Vertragsstaat gewährt der Behörde für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger günstige Behandlung als diejenige, die er anderen internationalen Organisationen gewährt.

Artikel 182

Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen

Die Vertreter der Vertragsstaaten, die an Sitzungen der Versammlung, des Rates oder der Organe der Versamm- lung oder des Rates teilnehmen, sowie der Generalsekre- tär und das Personal der Behörde genießen im Hoheitsge- biet jedes Vertragsstaats

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit für die in Wahr- nehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlun- gen, sofern nicht der Staat, den sie vertreten, oder gegebenenfalls die Behörde im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b) sofern sie nicht Angehörige des betreffenden Vertrags- staats sind, die gleiche Befreiung von Einreisebe- schränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstlei- stung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen und die gleiche Behandlung im Hinblick auf Reiseerleichterungen, wie sie der betreffende Vertragsstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Ver- tragsstaaten gewährt.

Artikel 183

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Behörde, ihre Guthaben, ihr Vermögen, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Übereinkommen zugelassenen Ope- rationen und Transaktionen von jeder direkten Steuer befreit; die für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausge- führten Güter sind von allen Zöllen befreit. Die Behörde beansprucht keine Befreiung von Steuern, bei denen es sich lediglich um eine Vergütung für Dienstleistungen handelt.

(2) Werden von oder im Namen der Behörde Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit der Behörde erforderlich sind, und schließt der Preis solche Güter oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ein, so ergreifen die Ver- tragsstaaten, soweit durchführbar, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Güter, die im Rahmen einer in diesem Artikel vorgesehe- nen Befreiung eingeführt oder erworben werden, dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der die Befreiung gewährt hat, weder verkauft noch anderweitig veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, die mit diesem Vertragsstaat vereinbart worden sind.

(3) Die Vertragsstaaten erheben keine Steuern, die sich auf Gehälter und andere Bezüge oder sonstige Zahlungen seitens der Behörde an den Generalsekretär und das Personal der Behörde sowie an Aufträge der Behörde ausführende Fachleute beziehen, sofern es sich nicht um ihre Staatsangehörigen handelt.

 L 179/52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Unterabschnitt H

Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten der Mitglieder

Artikel 184

Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts

Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn seine Rückstände die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen vollen Jahre fälligen Beiträge erreichen oder übersteigen. Die Versammlung kann jedoch einem solchen Mitglied die Teilnahme an Abstim- mungen gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, daß das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf das das Mitglied keinen Einfluß hat.

Artikel 185

Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft

(1) Ein Vertragsstaat, der gegen die Bestimmungen dieses Teils grob und beharrlich verstößt, kann auf Empfehlung des Rates durch die Versammlung von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft suspen- diert werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht ergriffen werden, solange die Kammer für Meeresbodenstreitigkei- ten nicht festgestellt hat, daß ein Vertragsstaat gegen die Bestimmungen dieses Teils grob und beharrlich verstoßen hat.

ABSCHNITT 5

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN

Artikel 186

Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs

Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.

Artikel 187

Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nach die- sem Teil und den sich darauf beziehenden Anlagen für folgende Kategorien von Streitigkeiten zuständig, die Tätigkeiten im Gebiet betreffen:

a) Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Aus- legung oder Anwendung dieses Teiles und der sich darauf beziehenden Anlagen;

b) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und der Behörde über:

i) Handlungen oder Unterlassungen der Behörde oder eines Vertragsstaates, von denen behauptet wird, daß sie einen Verstoß gegen diesen Teil, die sich darauf beziehenden Anlagen oder die in Über- einstimmung damit angenommenen Regeln, Vor- schriften oder Verfahren der Behörde darstellen, oder

ii) Handlungen der Behörde, von denen behauptet wird, daß sie deren Zuständigkeit überschreiten oder einen Mißbrauch ihrer Befugnisse darstellen;

c) Streitigkeiten zwischen Parteien eines Vertrags, die Vertragsstaaten sind, der Behörde oder dem Unter- nehmen, staatlichen Unternehmen und natürlichen oder juristischen Personen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) über

i) die Auslegung oder Anwendung eines entsprechen- den Vertrags oder eines Arbeitsplans oder

ii) Handlungen oder Unterlassungen einer Partei des Vertrags, die sich auf Tätigkeiten im Gebiet bezie- hen und gegen die andere Partei gerichtet sind oder deren berechtigte Interessen unmittelbar berühren;

d) Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem künfti- gen Vertragsnehmer, den ein Staat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) befürwortet und der die Bedin- gungen der Anlage III Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß erfüllt hat, über die Ablehnung eines Vertrags oder eine bei der Aushand- lung des Vertrags auftretende Rechtsfrage;

e)

f)

Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem Ver- tragsstaat, einem staatlichen Unternehmen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) von einem Vertragsstaat befürwortet wird, wenn behauptet wird, daß die Behörde nach Anlage III Artikel 22 haftet;

jede sonstige Streitigkeit, für die in diesem Überein- kommen die Zuständigkeit der Kammer ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 188

Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren

(1) Die in Artikel 187 Buchstabe a) genannten Streitig- keiten zwischen Vertragsstaaten können unterbreitet wer- den

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/53

DE

 a) auf Antrag der Streitparteien einer in Übereinstim- mung mit Anlage VI Artikel 15 und 17 zu bildenden Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs oder

b) auf Antrag einer Streitpartei einer in Übereinstim- mung mit Anlage VI Artikel 36 zu bildenden Ad- hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkei- ten.

nisse durch die Behörde in Übereinstimmung mit diesem Teil; sie darf keinesfalls das Ermessen der Behörde durch ihr eigenes ersetzen. Unbeschadet des Artikels 191 äußert sich die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Artikel 197 nicht zu der Frage, ob Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, noch erklärt sie solche Regeln, Vorschriften oder Verfahren für ungültig. Ihre Zuständigkeit in dieser Hinsicht beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die Anwendung von Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde im Einzelfall den vertraglichen Verpflichtungen der Streitpar- teien oder ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkom- men widerspricht, der Frage eines Überschreitens der Zuständigkeit oder eines Mißbrauchs von Befugnissen sowie von Forderungen auf Schadensersatz oder sonstige Ersatzleistungen, die der betroffenen Partei wegen Nicht- erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der anderen Partei oder deren Verpflichtungen aus diesem Überein- kommen zu gewähren ist.

Artikel 190

Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren

(1) Ist eine natürliche oder juristische Person Partei einer in Artikel 187 genannten Streitigkeit, so wird der sie befürwortende Staat davon unterrichtet und ist berech- tigt, an dem Verfahren durch Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen teilzunehmen.

2. Wird in einer in Artikel 187 Buchstabe c) genannten Streitigkeit von einer natürlichen oder juristischen Person, die von einem Vertragsstaat befürwortet wird, gegen einen anderen Vertragsstaat Klage erhoben, so kann der beklagte Staat den diese Person befürwortenden Staat ersuchen, im Namen dieser Person im Verfahren aufzutre- ten. Tritt jener Staat nicht in dem Verfahren auf, so kann sich der beklagte Staat durch eine juristische Person seiner Staatszugehörigkeit vertreten lassen.

Artikel 191

Gutachten

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gibt auf Antrag der Versammlung oder des Rates Gutachten zu Rechtsfragen ab, dies sich aus dem Tätigkeitsbereich dieser Organe ergeben. Diese Gutachten werden so schnell wie möglich abgegeben.

(2) a)

Die in Artikel 187 Buchstabe c) Ziffer i) genann- ten Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen- dung eines Vertrags werden auf Antrag einer Streitpartei einem bindenden Handelsschiedsver- fahren unterworfen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Ein Handelsschiedsge- richt, dem eine solche Streitigkeit unterbreitet wird, ist für die Entscheidung über Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens nicht zustän- dig. Ist mit dieser Streitigkeit auch eine Frage über die Auslegung des Teils XI und der sich darauf beziehenden Anlagen verbunden, die Tätigkeiten im Gebiet betrifft, so wird diese Frage an die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten zur Ent- scheidung verwiesen.

b) Stellt das Schiedsgericht zu Beginn oder im Ver- lauf des Schiedsverfahrens entweder auf Antrag einer Streitpartei oder von Amts wegen fest, daß seine Entscheidung von einer Entscheidung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten abhängt, so verweist das Schiedsgericht diese Frage zur Entscheidung an die Kammer für Meeresboden- streitigkeiten. Das Schiedsgericht fällt dann seinen Spruch nach Maßgabe der Entscheidung der Kam- mer für Meeresbodenstreitigkeiten.

c)

Enthält der Vertrag keine Bestimmung über das bei der Streitigkeit anzuwendende Schiedsverfah- ren, so wird, falls die Streitpartei nichts anderes vereinbaren, das Schiedsverfahren in Übereinstim- mung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen Schiedsordnung durchgeführt, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde vorgeschrieben sein kann.

Artikel 189

Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nicht zuständig in bezug auf die Ausübung der Ermessensbefug-

 L 179/54

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 192

Allgemeine Verpflichtung

Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schüt- zen und zu bewahren.

Artikel 193

Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen

Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Über- einstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.

Artikel 194

Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt

(1) Die Staaten ergreifen, je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam, alle mit diesem Übereinkommen über- einstimmenden Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursa- che zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfü- gung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein und bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik aufein- ander abzustimmen.

(2) Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, damit die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten so durchgeführt werden, daß anderen Staaten und ihrer Umwelt kein Schaden durch Verschmutzung zugefügt wird, und damit eine Ver- schmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unter- stehen, sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkom- men souveräne Rechte ausüben.

(3) Die nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen haben alle Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt zu erfassen. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem solche, die darauf gerichtet sind, soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken

a) das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, vom Land aus, aus der Luft oder durch die Luft oder durch Einbringen;

b) die Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere Maß- nahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten, absichtliches oder unabsichtliches Ein- leiten zu verhüten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Bemannung von Schiffen zu regeln;

c) die Verschmutzung durch Anlagen und Geräte, die bei der Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds eingesetzt werden, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln;

d) die Verschmutzung durch andere Anlagen und Geräte, die in der Meeresumwelt betrieben werden, insbeson- dere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Not- fällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln.

(4) Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt enthalten sich die Staaten jedes ungerecht- fertigten Eingriffs in Tätigkeiten, die andere Staaten in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit diesem Übereinkommen durchführen.

(5) Zu den in Übereinstimmung mit diesem Teil ergriffe- nen Maßnahmen gehören die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindli- cher Ökosysteme sowie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres.

Artikel 195

Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln

Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verrin- gerung und Überwachung der Verschmutzung der Mee- resumwelt handeln die Staaten so, daß sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Ver- schmutzung in eine andere umwandeln.

TEIL XII

SCHUTZ UND BEWAHRUNG DER MEERESUMWELT

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/55 sam Notfallpläne, um Verschmutzungsereignissen in der

DE

 Artikel 196

Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten

(1) Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwen- dung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefug- nisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtli- chen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verhü- tung, Verringerung und Überwachung der Verschmut- zung der Meeresumwelt.

ABSCHNITT 2

WELTWEITE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 197

Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene

Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Überein- kommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenhei- ten berücksichtigen.

Artikel 198

Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden

Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, in denen die Mee- resumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar be- droht ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrich- tigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden kön- nen, sowie die zuständigen internationalen Organisatio- nen.

Artikel 199

Notfallpläne gegen Verschmutzung

In den in Artikel 198 bezeichneten Fällen arbeiten die Staaten des betroffenen Gebiets entsprechend ihren Mög- lichkeiten und die zuständigen internationalen Organisa- tionen soweit wie möglich zusammen, um die Auswirkun- gen der Verschmutzung zu beseitigen und Schäden zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zu diesem Zweck erarbeiten und fördern die Staaten gemein-

Meeresumwelt zu begegnen.

Artikel 200

Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten

Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um Studien zu fördern, wissenschaftliche Forschungspro- gramme durchzuführen und den Austausch der über die Verschmutzung der Meeresumwelt gewonnenen Informa- tionen und Daten anzuregen. Sie bemühen sich, aktiv an regionalen und weltweiten Programmen teilzunehmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang der Verschmutzung, ihrer Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Möglichkeiten der Abhilfe zu gewinnen.

Artikel 201

Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften

Unter Berücksichtigung der nach Artikel 200 gewonnenen Informationen und Daten arbeiten die Staaten unmittel- bar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Festlegung geeigneter wissen- schaftlicher Kriterien für die Abfassung und Ausarbeitung von Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwa- chung der Verschmutzung der Meeresumwelt zusammen.

ABSCHNITT 3

TECHNISCHE HILFE

Artikel 202

Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten

Die Staaten werden unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen

a)

Programme für Hilfe an die Entwicklungsstaaten im Bereich der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Technik und in anderen Bereichen fördern, um die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren und die Meeresverschmutzung zu verhüten, zu verringern und zu überwachen. Diese Hilfe umfaßt unter anderem

i) die Ausbildung ihres wissenschaftlichen und tech- nischen Personals;

ii) die Erleichterung ihrer Teilnahme an entspre- chenden internationalen Programmen;

 L 179/56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 iii) ihre Belieferung mit den erforderlichen Ausrü- stungen und Einrichtungen;

iv) die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Herstellung solcher Ausrüstungen;

v) die Beratung über Einrichtungen für Forschungs-, Überwachungs-, Bildungs- und andere Pro- gramme und die Entwicklung solcher Einrichtun- gen;

b) insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe lei- sten, um die Auswirkungen größerer Ereignisse, die eine starke Verschmutzung der Meeresumwelt hervor- rufen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c) insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe bei der Ausarbeitung ökologischer Beurteilungen leisten.

Artikel 203

Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten

Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weit- gehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vor- rangige Behandlung durch internationale Organisationen

a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und

b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.

ABSCHNITT 4

STÄNDIGE ÜBERWACHUNG UND ÖKOLOGISCHE BEURTEILUNG

Artikel 204

Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung

(1) Die Staaten bemühen sich, soweit möglich und im Einklang mit den Rechten anderer Staaten, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organi- sationen die Gefahren und Auswirkungen der Verschmut- zung der Meeresumwelt mit anerkannten wissenschaftli- chen Methoden zu beobachten, zu messen, zu beurteilen und zu analysieren.

(2) Insbesondere überwachen die Staaten ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen können.

Artikel 205

Veröffentlichung von Berichten

Die Staaten veröffentlichen Berichte über die in Anwen- dung des Artikels 204 erzielten Ergebnisse oder stellen solche Berichte in angemessenen Zeitabständen den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfü- gung; diese sollen sie allen Staaten zugänglich machen.

Artikel 206

Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten

Haben Staaten begründeten Anlaß zu der Annahme, daß geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten eine wesentliche Verschmut- zung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können, so beurteilen sie soweit durchführbar die möglichen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Meeresumwelt und berichten über die Ergebnisse dieser Beurteilungen in der in Artikel 205 vorgesehenen Weise.

ABSCHNITT 5

INTERNATIONALE REGELN UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG, VERRINGE- RUNG UND ÜBERWACHUNG DER VERSCHMUTZUNG DER MEERESUMWELT

Artikel 207

Verschmutzung vom Land aus

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschrif- ten zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus, ein- schließlich der von Flüssen, Flußmündungen, Rohrleitun- gen und Ausflußanlagen ausgehenden Verschmutzung; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Re- geln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustim- men.

(4) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufzu- stellen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten, die Wirtschaftskraft der Entwicklungsstaaten und die Notwendigkeit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung be- rücksichtigen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/57

DE

 (5) Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Maßnahmen, Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren gehören diejenigen, die darauf gerichtet sind, das Freiset- zen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schad- stoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, in die Meeresumwelt soweit wie möglich auf ein Mindest- maß zu beschränken.

Artikel 208

Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen

(1) Die Küstenstaaten erlassen Gesetze und sonstige Vor- schriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fal- lenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die aufgrund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefug- nisse fallen.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnah- men dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die inter- nationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren.

(4) Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustim- men.

(5) Die Staaten stellen, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der in Absatz 1 genannten Verschmutzung der Meeresumwelt auf. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

Artikel 209

Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

(1) Zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit Teil XI interna- tionale Regeln, Vorschriften und Verfahren aufgestellt. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(2) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwa- chung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet, die von Schiffen oder mittels Anlagen, Bauwerken und anderen Geräten durchgeführt

werden, die ihre Flagge führen, in ihr Register eingetragen sind oder mit ihrer Genehmigung betrieben werden. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die in Absatz 1 genannten interna- tionalen Regeln, Vorschriften und Verfahren.

Artikel 210

Verschmutzung durch Einbringen

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschrif- ten zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnah- men müssen sicherstellen, daß das Einbringen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden der Staaten erfolgt.

(4) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen. Diese Regeln, Nor- men und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(5) Das Einbringen innerhalb des Küstenmeers und der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festland- sockel darf nicht ohne ausdrückliche vorherige Genehmi- gung des Küstenstaats erfolgen; dieser ist berechtigt, ein solches Einbringen nach angemessener Erörterung mit anderen Staaten, die wegen ihrer geographischen Lage dadurch Nachteile erleiden könnten, zu erlauben, zu regeln und zu überwachen.

(6) Die innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnahmen dürfen bei der Verhütung, Verringerung und Überwachung dieser Verschmutzung nicht weniger wirkungsvoll sein als die weltweiten Regeln und Nor- men.

Artikel 211

Verschmutzung durch Schiffe

(1) Die Staaten stellen im Rahmen der zuständigen inter- nationalen Organisation oder einer allgemeinen diploma- tischen Konferenz internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe auf und fördern, wo es angebracht ist in derselben Weise, die Annahme von Systemen der Schiffswegeführung, um die Gefahr von Unfällen, die eine Verschmutzung der Mee- resumwelt, einschließlich der Küste, und eine Schädigung damit zusammenhängender Interessen der Küstenstaaten durch Verschmutzung verursachen könnten, auf ein Min- destmaß zu beschränken. Diese Regeln und Normen

 L 179/58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

 werden in derselben Weise nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(2) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschrif- ten zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allge- meinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.

(3) Staaten, die fremden Schiffen für das Einlaufen in ihre Häfen oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen beson- dere Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt auf- erlegen, machen diese ordnungsgemäß bekannt und teilen sie der zuständigen internationalen Organisation mit. Werden solche Bedingungen in gleichlautender Form von zwei oder mehr Küstenstaaten in dem Bestreben festge- setzt, ihre Politik aufeinander abzustimmen, so wird in der Mitteilung angegeben, welche Staaten an einer sol- chen gemeinsamen Regelung beteiligt sind. Jeder Staat verlangt von dem Kapitän eines seine Flagge führenden oder in sein Schiffsregister eingetragenen Schiffes, wenn es sich im Küstenmeer eines an der gemeinsamen Rege- lung beteiligten Staates befindet, daß er auf Ersuchen dieses Staates darüber Auskunft gibt, ob er zu einem Staat derselben Region weiterfährt, der an der gemeinsa- men Regelung beteiligt ist, und, sofern dies zutrifft, angibt, ob das Schiff die von diesem Staat für das Einlaufen in seine Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt. Dieser Artikel berührt nicht die fortgesetzte Ausübung des Rechts eines Schiffes auf friedliche Durchfahrt oder die Anwendung des Artikels 25 Absatz 2.

(4) Die Küstenstaaten können in Ausübung ihrer Souve- ränität innerhalb ihres Küstenmeers Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwa- chung der Meeresverschmutzung durch fremde Schiffe, einschließlich der Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt ausüben, erlassen. Diese Gesetze und sonsti- gen Vorschriften dürfen in Übereinstimmung mit Teil II Abschnitt 3 die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe nicht behindern.

(5) Die Küstenstaaten können zum Zweck der Durchset- zung nach Abschnitt 6 für ihre ausschließlichen Wirt- schaftszonen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Ver- hütung, Verringerung und Überwachung der Verschmut- zung durch Schiffe erlassen, die den allgemein anerkann- ten internationalen, im Rahmen der zuständigen interna- tionalen Organisation oder einer allgemeinen diploma- tischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen ent- sprechen und diesen Wirksamkeit verleihen.

hang mit den ozeanographischen und ökologi- schen Verhältnissen dieses Gebiets, mit seiner Nut- zung oder dem Schutz seiner Ressourcen und mit der besonderen Art des Verkehrs in diesem Gebiet erforderlich ist, besondere obligatorische Maßnah- men zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu ergreifen, so kann der Küstenstaat, nachdem er jeden anderen betroffenen Staat im Rahmen der zuständigen internationalen Organi- sation angemessen konsultiert hat, an diese Orga- nisation eine Mitteilung über das betreffende Gebiet richten, in der er wissenschaftliche und technische Begründungen sowie Informationen über die notwendigen Auffanganlagen vorlegt. Innerhalb von 12 Monaten nach Empfang dieser Mitteilung entscheidet die Organisation, ob die Verhältnisse in dem Gebiet den obengenannten Erfordernissen entsprechen. Entscheidet die Orga- nisation in diesem Sinne, so kann der Küstenstaat für dieses Gebiet zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen, die den von der Organisation für Sondergebiete zugelassenen internationalen Regeln und Normen oder Schiffahrtsgebräuchen Wirksamkeit verlei- hen. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften werden auf fremde Schiffe erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mitteilung an die Organisation anwendbar.

b) Der Küstenstaat veröffentlicht die Grenzen jedes solchen bestimmten, genau bezeichneten Gebiets.

c) Beabsichtigt der Küstenstaat, für dasselbe Gebiet zusätzliche Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe zu erlassen, so setzt er die Organisation zugleich mit der obengenann- ten Mitteilung davon in Kenntnis. Diese zusätzli- chen Gesetze und sonstigen Vorschriften können sich auf das Einleiten oder auf Schiffahrtsgebräu- che beziehen, dürfen jedoch fremde Schiffe nicht verpflichten, andere Normen betreffend Entwurf, Bau, Bemannung oder Ausrüstung zu beachten als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen; sie werden auf fremde Schiffe nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mittei- lung an die Organisation anwendbar, sofern die Organisation ihnen innerhalb von 12 Monaten nach Vorlage der Mitteilung zustimmt.

(7) Die in diesem Artikel genannten internationalen Regeln und Normen sollen unter anderem die Verpflich- tung vorsehen, die Küstenstaaten umgehend zu benach- richtigen, deren Küsten oder damit zuammenhängende Interessen möglicherweise durch Ereignisse einschließlich Seeunfälle beeinträchtigt werden, bei denen es zu einem Einleiten kommt oder kommen könnte.

Artikel 212

Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschrif- ten zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der

(6) a)

Reichen die in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen nicht aus, um besonderen Umständen gerecht zu werden, und hat ein Küstenstaat begründeten Anlaß zu der Annahme, daß es in einem bestimmten, genau bezeichneten Gebiet seiner ausschließlichen Wirtschaftszone aus anerkannten technischen Gründen im Zusammen-

DE

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/59

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 Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft für den ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum und für Schiffe, die ihre Flagge führen, oder für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren sowie die Sicherheit der Luftfahrt.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfah- ren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen.

ABSCHNITT 6

DURCHSETZUNG

Artikel 213

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung vom Land aus

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 207 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergrei- fen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwend- barer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, welche im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufgestellt worden sind.

Artikel 214

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 208 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergrei- fen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwend- barer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt aufgestellt worden sind, welche sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeres- boden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die aufgrund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.

Artikel 215

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwa- chung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.

Artikel 216

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Einbringen

(1)

erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften und die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten an- wendbaren internationalen Regeln und Normen zur Ver- hütung, Verringerung und Überwachung der Verschmut- zung der Meeresumwelt durch Einbringen werden durch- gesetzt

a)

b)

c)

vom Küstenstaat im Hinblick auf das Einbringen in seinem Küstenmeer, in seiner ausschließlichen Wirt- schaftszone oder auf seinem Festlandsockel;

vom Flaggenstaat im Hinblick auf Schiffe, die seine Flagge führen, oder Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in sein Register eingetragen sind;

von jedem Staat im Hinblick auf das Laden von Abfällen oder sonstigen Stoffen in seinem Hoheitsge- biet oder auf seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen.

Die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen

Kein Staat ist aufgrund dieses Artikels verpflichtet, Verfahren einzuleiten, wenn ein anderer Staat ein

(2)

ein

solches Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel bereits eingeleitet hat.

Artikel 217

Durchsetzung durch Flaggenstaaten

(1) Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führen- den oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe die anwendbaren internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufge- stellt worden sind, sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften einhalten, die sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassen haben, um die Ver- schmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; demgemäß erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen die erforderlichen sonstigen Maßnahmen zu ihrer Durch- führung. Die Flaggenstaaten sorgen dafür, daß diese Regeln, Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, wo ein Verstoß erfolgt.

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 (2) Die Staaten ergreifen insbesondere geeignete Maß- nahmen, um Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind, das Auslaufen so lange zu verbieten, bis sie unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen, ein- schließlich der Bestimmungen über Entwurf, Bau, Ausrü- stung und Bemannung der Schiffe, in See gehen können.

(3) Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führen- den oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe Zeug- nisse an Bord mitführen, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen erforder- lich sind und demgemäß ausgestellt wurden. Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führenden Schiffe regelmäßig überprüft werden, um festzustellen, ob die Zeugnisse mit dem tatsächlichen Zustand des Schiffes übereinstimmen. Diese Zeugnisse werden von anderen Staaten als Nachweis für den Zustand des Schiffes aner- kannt; sie messen ihnen die gleiche Gültigkeit wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen bei, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes in wesentlichen Punkten den Anga- ben der Zeugnisse nicht entspricht.

(4) Verstößt ein Schiff gegen die im Rahmen der zustän- digen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Nor- men, so sorgt der Flaggenstaat unbeschadet der Artikel 218, 220 und 228 für eine sofortige Untersuchung; gegebenenfalls leitet er ein Verfahren betreffend den angeblichen Verstoß ein, unabhängig davon, wo dieser erfolgte oder wo die durch diesen Verstoß verursachte Verschmutzung eintrat oder festgestellt wurde.

(5) Die Flaggenstaaten können für die Untersuchung des Verstoßes jeden anderen Staat, dessen Mitarbeit bei der Klärung der Umstände des Falles nützlich sein könnte, um Hilfe ersuchen. Die Staaten bemühen sich, entspre- chenden Ersuchen der Flaggenstaaten nachzukommen.

(6) Die Staaten untersuchen auf schriftliches Ersuchen eines jeden Staates jeden Verstoß, der angeblich von ihrer Flagge führenden Schiffen begangen wurde. Sind die Flaggenstaaten überzeugt, daß genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens wegen des angeblichen Ver- stoßes vorliegen, so leiten sie unverzüglich ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen ein.

(7) Die Flaggenstaaten unterrichten den ersuchenden Staat und die zuständige internationale Organisation umgehend über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. Diese Auskünfte stehen allen Staaten zur Verfü- gung.

(8) Die Strafen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Staaten für die ihre Flagge führenden Schiffe vorgesehen sind, müssen streng genug sein, um von Verstößen abzuschrecken, gleichviel wo diese erfol- gen.

Artikel 218

Durchsetzung durch Hafenstaaten

(1) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat Untersuchungen durch- führen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, ein Verfahren wegen jedes Einleitens aus diesem Schiff außer- halb der inneren Gewässer, des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates eröffnen, wenn das Einleiten gegen die anwendbaren internationa- len Regeln und Normen verstößt, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allge- meinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.

(2) Ein Verfahren nach Absatz 1 darf nicht wegen eines Verstoßes durch Einleiten in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates eröffnet werden, sofern nicht dieser Staat, der Flaggenstaat oder ein durch einen Verstoß durch Einleiten geschädigter oder bedrohter Staat darum ersucht oder der Verstoß eine Verschmutzung in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschließ- lichen Wirtschaftszone des das Verfahren eröffnenden Staates verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird.

(3) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so entspricht dieser Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen jedes anderen Staates, einen in Absatz 1 genannten Verstoß durch Einleiten zu untersuchen, von dem angenommen wird, daß er in den inneren Gewäs- sern, dem Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirt- schaftszone des ersuchenden Staates erfolgt ist und diese Zonen schädigte oder zu schädigen drohte. Ebenso ent- spricht der Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen des Flaggenstaats, einen solchen Verstoß unabhängig davon zu untersuchen, wo er erfolgte.

(4) Die Unterlagen über die von einem Hafenstaat nach diesem Artikel durchgeführte Untersuchung werden dem Flaggenstaat oder dem Küstenstaat auf Ersuchen übermit- telt. Jedes Verfahren, das der Hafenstaat auf der Grund- lage dieser Untersuchung einleitet, kann vorbehaltlich des Abschnitts 7 auf Ersuchen des Küstenstaats ausgesetzt werden, wenn der Verstoß in seinen inneren Gewässern, seinem Küstenmeer oder seiner ausschließlichen Wirt- schaftszone erfolgt ist. Das Beweismaterial, die Unterla- gen des Falles sowie jede Kaution oder andere finanzielle Sicherheit, die bei den Behörden des Hafenstaats hinter- legt worden ist, werden dann dem Küstenstaat übermit- telt. Diese Übermittlung schließt die Fortsetzung des Verfahrens im Hafenstaat aus.

Artikel 219

Maßnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung

Vorbehaltlich des Abschnitts 7 ergreifen Staaten, die auf Ersuchen oder von sich aus festgestellt haben, daß ein

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 Schiff in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer vor der Küste liegenden Umschlagplätze gegen anwendbare inter- nationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe verstößt und dadurch die Meeresumwelt zu schä- digen droht, nach Möglichkeit Verwaltungsmaßnahmen, um das Schiff am Auslaufen zu hindern. Diese Staaten können dem Schiff lediglich das Anlaufen der nächstgele- genen geeigneten Reparaturwerft erlauben; sobald die Ursachen des Verstoßes behoben sind, gestatten sie dem Schiff, seine Fahrt sogleich fortzusetzen.

Artikel 220

Durchsetzung durch Küstenstaaten

(1) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren wegen jedes Verstoßes gegen seine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Ver- hütung, Verringerung und Überwachung der Verschmut- zung durch Schiffe einleiten, wenn der Verstoß im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates erfolgt ist.

(2) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff während seiner Durchfahrt durch das Küstenmeer gegen die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates oder gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung durch Schiffe verstoßen hat, so kann dieser Staat unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des Teiles II Abschnitt 3 im Zusammen- hang mit dem Verstoß eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen und, wenn die Beweislage dies recht- fertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anordnen.

(3) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der aus- schließlichen Wirtschaftszone gegen anwendbare interna- tionale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe oder gegen die solchen Regeln und Normen entsprechenden und ihnen Wirksamkeit verleihenden Gesetze und sonsti- gen Vorschriften dieses Staates verstoßen hat, so kann dieser Staat das Schiff auffordern, Angaben über seine Identität und sein Registerhafen, seinen letzten und näch- sten Anlaufhafen und andere sachdienliche Angaben zu machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß erfolgt ist.

(4) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschrif- ten und ergreifen andere Maßnahmen, damit ihre Flagge führende Schiffe den Ersuchen um Angaben nach Absatz 3 entsprechen.

(5) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der aus- schließlichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genann- ten Verstoß begangen hat, der zu einem beträchtlichen Einleiten führt, das eine erhebliche Verschmutzung der Meeresumwelt verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, um festzustellen, ob ein Verstoß vor- liegt, eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen, wenn sich das Schiff geweigert hat, Angaben zu machen, oder wenn die seitens des Schiffes gemachten Angaben offensichtlich von der tatsächlichen Lage abweichen und die Umstände des Falles eine solche Überprüfung rechtfer- tigen.

(6) Gibt es einen eindeutigen objektiven Beweis dafür, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der aus- schließlichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genann- ten Verstoß begangen hat, der zu einem Einleiten führt, das schwere Schäden für die Küste oder damit zusam- menhängende Interessen des Küstenstaats oder für Res- sourcen seines Küstenmeers oder seiner ausschließlichen Wirtschaftszone verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anord- nen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 gestattet der Küstenstaat dem Schiff die Weiterfahrt in allen Fällen, für die geeig- nete Verfahren durch die zuständige internationale Orga- nisation festgelegt oder anderweitig vereinbart wurden, um die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend die Hin- terlegung einer Kaution oder eine andere geeignete finan- zielle Sicherheit zu gewährleisten, wenn der Küstenstaat durch diese Verfahren gebunden ist.

(8) Die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 gelten auch für die nach Artikel 211 Absatz 6 erlassenen innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Artikel 221

Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle

(1) Dieser Teil berührt nicht das Recht der Staaten, nach Völkergewohnheitsrecht und aufgrund völkerrechtlicher Verträge außerhalb des Küstenmeers dem tatsächlichen oder drohenden Schaden angepaßte Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, um ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen, einschließlich der Fische- rei, vor tatsächlicher oder drohender Verschmutzung infolge eines Seeunfalls oder damit zusammenhängender Handlung zu schützen, welche erwartungsgemäß schädli- che Folgen größeren Umfangs haben können.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Seeunfall“ einen Schiffszusammenstoß, das Stranden, ein sonstiges mit der

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 Führung eines Schiffes zusammenhängendes Ereignis oder einen anderen Vorfall an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

Artikel 222

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft

Die Staaten setzen in dem ihrer Souveränität unterstehen- den Luftraum oder hinsichtlich der Schiffe, die ihre Flagge führen, oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind, ihre in Übereinstimmung mit Artikel 212 Absatz 1 und mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, um die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisatio- nen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft im Einklang mit allen diesbezüglichen internatio- nalen Regeln und Normen betreffend die Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

ABSCHNITT 7

SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 223

Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren

Ist nach diesem Teil ein Verfahren eingeleitet worden, so ergreifen die Staaten Maßnahmen zur Erleichterung der Anhörung von Zeugen und der Zulassung des Beweisma- terials, das von Behörden eines anderen Staates oder von der zuständigen internationalen Organisation vorgelegt wird, und erleichtern die Teilnahme amtlicher Vertreter der zuständigen internationalen Organisation, des Flag- genstaats und jedes Staates, der von einer Verschmutzung aufgrund eines Verstoßes betroffen ist, an diesem Verfah- ren. Die an einem solchen Verfahren teilnehmenden amt- lichen Vertreter haben alle Rechte und Pflichten, die ihnen nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht zustehen.

Artikel 224

Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen

Die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen aufgrund dieses Teiles dürfen nur von amtlich beauftrag- ten Personen oder von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeu- gen oder anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekenn- zeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Artikel 225

Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen

Bei der Ausübung ihrer Durchsetzungsbefugnisse gegen- über fremden Schiffen aufgrund dieses Übereinkommens dürfen die Staaten die Sicherheit der Schiffahrt nicht gefährden und ein Schiff nicht auf andere Weise gefähr- den oder zu einem unsicheren Hafen oder Ankerplatz bringen oder die Meeresumwelt einer unverhältnismäßig großen Gefahr aussetzen.

(1) a)

Artikel 226

Untersuchung fremder Schiffe

Die Staaten dürfen ein fremdes Schiff nicht länger aufhalten, als es für die Zwecke der in den Arti- keln 216, 218 und 220 vorgesehenen Untersu- chungen unerläßlich ist. Jede Überprüfung an Bord eines fremden Schiffes hat sich auf eine Prüfung der Zeugnisse, Aufzeichnungen und son- stigen Dokumente zu beschränken, die das Schiff nach allgemein anerkannten internationalen Re- geln und Normen mitführen muß, oder auf die Prüfung ähnlicher mitgeführter Dokumente; eine weitergehende Überprüfung an Bord des Schiffes darf nur nach einer solchen Prüfung und nur dann vorgenommen werden, wenn

i) eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung in wesentlichen Punkten den Angaben dieser Dokumente nicht entspricht;

ii) der Inhalt dieser Dokumente nicht ausreicht, um einen mutmaßlichen Verstoß zu bestäti- gen oder nachzuweisen oder

iii) das Schiff keine gültigen Zeugnisse und Auf- zeichnungen mitführt.

Ergibt die Untersuchung, daß ein Verstoß gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschrif- ten oder internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt vorliegt, so wird das Schiff in Anwendung ange- messener Verfahren, wie der Hinterlegung einer Kaution oder der Leistung einer anderen geeigne- ten finanziellen Sicherheit, sofort freigegeben.

Unbeschadet der anwendbaren internationalen Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit von Schiffen kann die Freigabe eines Schiffes, wenn sie eine unverhältnismäßig große Gefahr einer Schädi- gung der Meeresumwelt darstellen würde, verwei- gert oder davon abhängig gemacht werden, daß das Schiff die nächstgelegene geeignete Reparatur- werft anläuft. Wird die Freigabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht, so muß der Flaggenstaat des Schiffes sofort benachrichtigt werden; er kann in Übereinstimmung mit Teil XV die Freigabe des Schiffes zu erreichen suchen.

b)

c)

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 (2) Die Staaten arbeiten bei der Entwicklung von Ver- fahren zur Vermeidung unnötiger Überprüfungen an Bord von Schiffen auf See zusammen.

Artikel 227

Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe

Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.

Artikel 228

Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren

(1) Ein Verfahren zur Ahndung eines Verstoßes gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe, den ein fremdes Schiff außerhalb des Küstenmeers des das Verfahren einleitenden Staates begangen hat, wird ausgesetzt, wenn der Flaggenstaat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein Verfahren zur Ahndung desselben Verstoßes einleitet, sofern sich das erste Verfahren nicht auf eine schwere Schädigung des Küstenstaats bezieht oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Ver- pflichtung mißachtet hat, die anwendbaren internationa- len Regeln und Normen in bezug auf die von seinen Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. Hat der Flaggenstaat die Aussetzung des Verfahrens in Übereinstimmung mit diesem Artikel verlangt, so stellt er dem Staat, der zuvor das Verfahren eingeleitet hat, zu gegebener Zeit die vollständigen Unterlagen des Falles und die Verhandlungsprotokolle zur Verfügung. Ist das vom Flaggenstaat eingeleitete Verfahren zum Abschluß gebracht worden, so wird das ausgesetzte Verfahren eingestellt. Nach Zahlung der Verfahrenskosten wird jede im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren hin- terlegte Kaution oder andere finanzielle Sicherheit vom Küstenstaat freigegeben.

(2) Ein Verfahren gegen ein fremdes Schiff zur Ahndung von Verstößen darf nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde, drei Jahre vergangen sind; ein Verfahren darf auch dann nicht von einem Staat eingeleitet werden, wenn ein anderer Staat unter Beachtung des Absatzes 1 ein Verfahren eingeleitet hat.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Flaggen- staats, ungeachtet früherer Verfahren seitens eines ande- ren Staates nach seinen eigenen Gesetzen Maßnahmen einschließlich eines Verfahrens zur Ahndung von Versto- ßen zu ergreifen.

Artikel 229

Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Ein- leitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Ver- schmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.

Artikel 230

Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten

(1) Bei Verstößen von fremden Schiffen außerhalb des Küstenmeers gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geld- strafen verhängt werden.

(2) Bei Verstößen von fremden Schiffen im Küstenmeer gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Ver- schmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geldstrafen verhängt werden, ausgenommen im Fall einer vorsätzli- chen schweren Verschmutzungshandlung im Küstenmeer.

(3) Bei der Durchführung eines Verfahrens wegen sol- cher von einem fremden Schiff begangener Verstöße, die zur Verhängung von Strafen führen können, sind die anerkannten Rechte des Angeklagten zu wahren.

Artikel 231

Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten

Die Staaten benachrichtigen den Flaggenstaat und jeden anderen betroffenen Staat umgehend von allen nach Abschnitt 6 gegen fremde Schiffe ergriffenen Maßnahmen und legen dem Flaggenstaat alle amtlichen Berichte über diese Maßnahmen vor. Bei Verstößen, die im Küstenmeer begangen wurden, ist der Küstenstaat an diese Verpflich- tungen nur in bezug auf Maßnahmen gebunden, die im Verlauf eines Verfahrens ergriffen wurden. Die Diploma- ten oder Konsularbeamten und, soweit möglich, die Schiffahrtsbehörde des Flaggenstaats werden sofort von allen nach Abschnitt 6 gegen eine fremdes Schiff ergriffe- nen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 232

Haftung der Staaten aufgrund von Durchsetzungsmaßnahmen

Die Staaten haften für ihnen zuzurechnende Schäden oder Verluste, die sich aus den nach Abschnitt 6 ergriffenen

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 Maßnahmen ergeben, wenn diese Maßnahmen unrecht- mäßig sind oder über die in Anbetracht der verfügbaren Informationen vernünftigerweise erforderlichen Maßnah- men hinausgehen. Die Staaten sehen den Rechtsweg zu ihren Gerichten für Klagen wegen solcher Schäden oder Verluste vor.

Artikel 233

Schutzbestimmungen in bezug auf Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

Die Abschnitte 5, 6 und 7 berühren nicht die Rechtsord- nung von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen. Hat jedoch ein fremdes Schiff, das nicht in Abschnitt 10 genannt ist, einen Verstoß gegen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften begangen, durch den ein schwerer Schaden für die Meeresumwelt der Meeren- gen entstanden ist oder zu entstehen droht, so können die Meerengenanliegerstaaten geeignete Durchsetzungsmaß- nahmen ergreifen, wobei sie diesen Abschnitt sinngemäß beachten.

ABSCHNITT 8

EISBEDECKTE GEBIETE

Artikel 234

Eisbedeckte Gebiete

Die Küstenstaaten haben das Recht, nichtdiskriminie- rende Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmut- zung durch Schiffe in eisbedeckten Gebieten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu erlassen und durch- zusetzen, wenn dort besonders strenge klimatische Bedin- gungen und das diese Gebiete während des größten Teiles des Jahres bedeckende Eis Hindernisse oder außerge- wöhnliche Gefahren für die Schiffahrt schaffen und die Verschmutzung der Meeresumwelt das ökologische Gleichgewicht ernstlich schädigen oder endgültig zerstö- ren könnte. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen die Schiffahrt sowie den Schutz und die Bewah- rung der Meeresumwelt auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben gebührend be- rücksichtigen.

ABSCHNITT 9

VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG

Artikel 235

Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Die Staaten sind für die Erfüllung ihrer internationa- len Verpflichtungen betreffend den Schutz und die

Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich. Sie haften in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

(2) Die Staaten stellen sicher, daß in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem der Rechtsweg für umgehende und angemessene Entschädigung oder sonstigen Ersatz für Schäden gegeben ist, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt seitens ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen- der natürlicher oder juristischer Personen verursacht wur- den.

(3) Um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verur- sachten Schäden zu gewährleisten, arbeiten die Staaten bei der Anwendung des geltenden Völkerrechts und der Weiterentwicklung des Völkerrechts betreffend die Ver- antwortlichkeit und Haftung bezüglich der Bewertung von Schäden, der Entschädigung und der Beilegung damit zusammenhängender Streitigkeiten sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kriterien und Verfahren für die Leistung einer angemessenen Entschädigung, wie etwa Pflichtversicherung oder Entschädigungsfonds, zusam- men.

ABSCHNITT 10

STAATENIMMUNITÄT

Artikel 236

Staatenimmunität

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, daß diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

ABSCHNITT 11

VERPFLICHTUNGEN AUFGRUND ANDERER ÜBEREIN- KÜNFTE ÜBER DEN SCHUTZ UND DIE BEWAHRUNG DER MEERESUMWELT

Artikel 237

Verpflichtungen aufgrund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt

(1) Dieser Teil berührt weder die bestimmten Verpflich- tungen, die Staaten aufgrund früher geschlossener beson-

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 derer Übereinkommen und Abkommen über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt übernommen haben, noch Übereinkünfte, die zur Ausgestaltung der in diesem Übereinkommen enthaltenen allgemeinen Grund- sätze geschlossen werden können.

(2) Die von den Staaten aufgrund besonderer Überein- künfte übernommenen bestimmten Verpflichtungen hin- sichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresum- welt sollen in einer Weise erfüllt werden, die mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkom- mens vereinbar ist.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 238

Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung

Alle Staaten — ungeachtet ihrer geographischen Lage — und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.

Artikel 239

Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organi- sationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 240

Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresfor- schung gelten folgende Grundsätze:

a) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden;

b) die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind;

c) die wissenschaftliche Meeresforschung darf die son- stige rechtmäßige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerecht- fertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt;

d) die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Über- einstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschließlich derjenigen zum Schutz und zur Bewah- rung der Meeresumwelt, betrieben.

Artikel 241

Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche

Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung bil- den keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressour- cen.

ABSCHNITT 2

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 242

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Achtung der Souveränität und der Hoheitsbefugnisse sowie auf der Grundlage des gegensei- tigen Nutzens die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung für friedliche Zwecke.

(2) In diesem Zusammenhang und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkom- men gibt ein Staat bei der Anwendung dieses Teiles gegebenenfalls anderen Staaten ausreichend Gelegenheit, von ihm oder unter seiner Mitwirkung die notwendigen Informationen zu erhalten, um Schäden an der Gesund- heit und Sicherheit der Menschen sowie an der Meeres- umwelt zu verhüten und einzudämmen.

Artikel 243

Schaffung günstiger Bedingungen

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organi- sationen arbeiten durch den Abschluß zweiseitiger und

TEIL XIII

WISSENSCHAFTLICHE MEERESFORSCHUNG

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 mehrseitiger Übereinkünfte zusammen, um günstige Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Meeresumwelt zu schaffen und um die Bemühungen der Wissenschaftler bei der Untersu- chung des Wesens der in der Meeresumwelt vorkommen- den Erscheinungen und Vorgänge und ihrer Wechselbe- ziehungen zu vereinen.

Artikel 244

Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen stellen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durch Veröffentlichung und Verbreitung auf geeigneten Wegen Informationen über die geplanten größeren Programme und ihrer Ziele sowie die aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kennt- nisse zur Verfügung.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Staaten sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und mit den zuständigen internationalen Organisationen aktiv den Fluß wissenschaftlicher Daten und Informationen, die Weitergabe der aus der wissenschaftlichen Meeresfor- schung gewonnenen Kenntnisse vor allem an Entwick- lungsstaaten sowie die Stärkung der Fähigkeit dieser Staaten, selbständig wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, unter anderem durch Programme zur angemes- senen Ausbildung und Schulung ihres technischen und wissenschaftlichen Personals.

ABSCHNITT 3

DURCHFÜHRUNG UND FÖRDERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN MEERESFORSCHUNG

Artikel 245

Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer

Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschließliche Recht, die wissenschaftliche Meeres- forschung in ihrem Küstenmeer zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingun- gen betrieben werden.

Artikel 246

Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel

(1) Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Hoheits- befugnisse das Recht, die wissenschaftliche Meeresfor- schung in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf

ihrem Festlandsockel in Übereinstimmung mit den diesbe- züglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben.

(2) Die wissenschaftliche Meeresforschung in der aus- schließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel wird mit Zustimmung des Küstenstaats betrieben.

(3) Unter normalen Umständen erteilen die Küstenstaa- ten ihre Zustimmung zu Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung anderer Staaten oder zuständiger inter- nationaler Organisationen in ihrer ausschließlichen Wirt- schaftszone oder auf ihrem Festlandsockel, die in Über- einstimmung mit diesem Übereinkommen für ausschließ- lich friedliche Zwecke und zur Erweiterung der wissen- schaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt zum Nut- zen der gesamten Menschheit durchzuführen sind. Zu diesem Zweck stellen die Küstenstaaten Regeln und Ver- fahren auf, durch die sichergestellt wird, daß diese Zustimmung nicht unangemessen verzögert oder miß- bräuchlich verweigert wird.

(4) Für die Anwendung des Absatzes 3 können normale Umstände auch dann gegeben sein, wenn zwischen dem Küstenstaat und dem Forschungsstaat diplomatische Beziehungen fehlen.

(5) Die Küstenstaaten können jedoch nach eigenem Ermessen ihre Zustimmung zur Durchführung eines Vor- habens der wissenschaftlichen Meeresforschung durch einen anderen Staat oder eine zuständige internationale Organisation in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf ihrem Festlandsockel versagen, wenn das Vorha- ben

a) von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nichtlebenden Res- sourcen ist;

b) Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsieht;

c) die Errichtung den Betrieb oder die Nutzung der in den Artikeln 60 und 80 genannten künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke vorsieht;

d) nach Artikel 248 übermittelte Informationen über Art und Ziele des Vorhabens enthält, die unzutreffend sind, oder wenn der Staat oder die zuständige interna- tionale Organisation, welche die Forschung betreiben, aus einem früheren Forschungsvorhaben herrührende Verpflichtungen gegenüber dem Küstenstaat nicht erfüllt hat.

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 dürfen die Küstenstaaten ihr Ermessen nicht so ausüben, daß sie ihre Zustimmung nach Buchstabe a) jenes Absatzes für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung versagen, die in Übereinstimmung mit diesem Teil auf dem Festlandsockel jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, außerhalb der bestimmten Gebiete durchgeführt werden sollen, wel- che die Küstenstaaten jederzeit öffentlich als Gebiete bezeichnen können, in denen auf diese Gebiete bezogene

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 Ausbeutung oder eingehende Aufsuchungsarbeiten erfol- gen oder innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen werden. Die Küstenstaaten geben die von ihnen bezeich- neten Gebiete und alle sich auf sie beziehenden Änderun- gen innerhalb einer angemessenen Frist bekannt; sie sind jedoch nicht verpflichtet, Einzelheiten der dort durchge- führten Arbeiten bekanntzugeben.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Rechte der Küstenstaaten am Festlandsockel nach Artikel 77.

(8) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen die Tätigkei- ten, die von den Küstenstaaten in Ausübung ihrer in diesem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nicht unge- rechtfertigt behindern.

Artikel 247

Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden

Die Genehmigung eines Küstenstaats, der Mitglied einer internationalen Organisation ist oder eine zweiseitige Übereinkunft mit einer solchen Organisation geschlossen hat und in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel diese Organisation beabsichtigt, ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung selbst durchzuführen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchführen zu lassen, gilt bezüglich des Vorhabens als erteilt, das entsprechend den vereinbarten Einzelheiten durchgeführt werden soll, sofern der Küstenstaat das Vorhaben in allen Einzelheiten billigte, als die Organisa- tion die Durchführung des Vorhabens beschloß, oder sofern er zur Teilnahme daran bereit ist und nicht binnen vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Organisa- tion ihn von dem Vorhaben unterrichtet hat, dagegen Einspruch erhebt.

Artikel 248

Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organi- sationen, die wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festland- sockel eines Küstenstaats zu betreiben beabsichtigen, unterbreiten diesem Staat mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Vorhabens der wissen- schaftlichen Meeresforschung vollständige Angaben über

a) die Art und die Ziele des Vorhabens;

b) die Methode und die Mittel, die angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und eine Beschrei- bung der wissenschaftlichen Ausrüstung;

c) die genauen geographischen Gebiete, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll;

d) das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe bezie- hungsweise des Aufstellens und der Entfernung der Ausrüstung;

e) den Namen der das Vorhaben befürwortenden Insti- tution, ihres Leiters und der für das Vorhaben verant- wortlichen Person und

f) das Ausmaß, in dem sich der Küstenstaat voraussicht- lich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen kann.

Artikel 249

Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen erfüllen bei der Durchführung der wissen- schaftlichen Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Küstenstaats folgende Auflagen:

a) Sie stellen das Recht des Küstenstaats sicher, auf Wunsch an dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung teilzunehmen oder dabei vertreten zu sein, insbesondere, soweit dies möglich ist, an Bord von Forschungsschiffen und sonstigen Fahrzeugen oder auf wissenschaftlichen Forschungsanlagen, und zwar ohne Zahlung einer Vergütung an die Wissen- schaftler des Küstenstaats und ohne Verpflichtung für diesen, sich an den Kosten des Vorhabens zu beteili- gen;

b) sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich vorläufige Berichte und nach Abschluß der Forschungsarbeiten die endgültigen Ergebnisse und Schlußfolgerungen zur Verfügung;

c) sie verpflichten sich, dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen Zugang zu allen aus dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Da- ten und Proben zu gewähren sowie ihm Daten, die vervielfältigt werden können, und Proben, die ohne Beeinträchtigung ihres wissenschaftlichen Wertes ge- teilt werden können, zur Verfügung zu stellen;

d) sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen eine Beurteilung dieser Daten, Proben und Forschungser- gebnisse zur Verfügung oder unterstützen ihn bei ihrer Beurteilung oder Auslegung;

e) sie stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 sicher, daß die Forschungsergebnisse so bald wie möglich auf geeig- neten nationalen oder internationalen Wegen interna- tional zugänglich gemacht werden;

f) sie teilen dem Küstenstaat sofort jede größere Ände- rung im Forschungsprogramm mit;

g) sie entfernen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Anlagen oder Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung, sobald die Forschungsarbeiten abgeschlos- sen sind.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die durch Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats festgelegten Bedin-

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 gungen für die Ausübung seines Ermessens, nach Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu erteilen oder zu versa- gen, einschließlich der Verpflichtung, sein vorheriges Ein- verständnis einzuholen, um die Forschungsergebnisse eines Vorhabens, das von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung von Ressourcen ist, international zugänglich zu machen.

Artikel 250

Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung

Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Mee- resforschung erfolgen auf geeigneten amtlichen Wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 251

Allgemeine Kriterien und Richtlinien

Die Staaten bemühen sich, durch die zuständigen interna- tionalen Organisationen die Aufstellung allgemeiner Kri- terien und Richtlinien zu fördern, um den Staaten bei der Bestimmung der Art und der Folgen der Wissenschaftli- chen Meeresforschung zu helfen.

Artikel 252

Stillschweigende Zustimmung

Die Staaten oder die zuständigen internationalen Organi- sationen können mit einem Vorhaben der wissenschaftli- chen Meeresforschung sechs Monate nach dem Tag beginnen, an dem die nach Artikel 248 erforderlichen Informationen dem Küstenstaat zur Verfügung gestellt wurden, sofern dieser Staat nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Informationen dem Staat oder der Organisation, welche die Forschung betreiben, mitge- teilt hat,

a) daß er seine Zustimmung nach Artikel 246 versagt;

b) daß die von dem betreffenden Staat oder der betref- fenden zuständigen internationalen Organisation übermittelten Informationen über die Art oder die Ziele des Vorhabens nicht den offensichtlichen Tatsa- chen entsprechen;

c) daß er zusätzliche Informationen bezüglich der in den Artikeln 248 und 249 vorgesehenen Auflagen und Informationen benötigt oder

d) daß Verpflichtungen hinsichtlich der Auflagen des Artikels 249 in bezug auf ein von diesem Staat oder dieser Organisation durchgeführtes früheres Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung noch nicht erfüllt sind.

Artikel 253

Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung

(1) Der Küstenstaat hat das Recht, die Unterbrechung jeder in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel bereits aufgenommenen Tätigkeit der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen,

a) wenn die Forschungstätigkeit nicht in Übereinstim- mung mit den nach Artikel 248 übermittelten Infor- mationen durchgeführt wird, auf die sich die Zustim- mung des Küstenstaats stützte, oder

b) wenn der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschungstätigkeit durch- führen, die Bestimmungen des Artikels 249 über die Rechte des Küstenstaats in bezug auf das Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nicht ein- hält.

(2) Der Küstenstaat hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 248, die zu einer größeren Änderung des Forschungsvorhabens oder der Forschungs- tätigkeit führt, die Einstellung aller Tätigkeiten der wis- senschaftlichen Meeresforschung zu verlangen.

(3) Der Küstenstaat kann auch die Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung ver- langen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben ist.

(4) Nach Eingang der Notifikation des Küstenstaats über seinen Beschluß, die Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung anzuordnen, beenden die zur Durchführung dieser Tätig- keiten befugten Staaten oder zuständigen internationalen Organisationen die Forschungstätigkeiten, die Gegenstand dieser Notifikation sind.

(5) Eine Anordnung auf Unterbrechung nach Absatz 1 wird vom Küstenstaat aufgehoben, und die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen fortge- führt werden, sobald der Staat oder die zuständige inter- nationale Organisation, welche die Forschung betreiben, die Auflagen nach den Artikeln 248 und 249 erfüllt hat.

Artikel 254

Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die einem Küstenstaat ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nach Artikel 246 Absatz 3 unterbreitet haben, unterrichten die benachbar- ten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staa- ten von dem geplanten Forschungsvorhaben und teilen dies dem Küstenstaat mit.

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 (2) Nachdem der betreffende Küstenstaat in Überein- stimmung mit Artikel 246 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Mee- resforschung erteilt hat, stellen die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die das Vor- haben durchführen, den benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf deren Ersuchen gegebenenfalls sachdienliche Informationen nach Maß- gabe des Artikels 248 und des Artikels 249 Absatz 1 Buchstabe f) zur Verfügung.

(3) Die obengenannten benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten erhalten auf ihr Ersuchen Gelegenheit, soweit es durchführbar ist, durch von ihnen benannte und vom Küstenstaat nicht abge- lehnte befähigte Fachleute an dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstim- mung mit den Auflagen teilzunehmen, die zwischen dem betreffenden Küstenstaat und dem Staat oder den zustän- digen internationalen Organisationen, welche die wissen- schaftliche Meeresforschung betreiben, im Einklang mit diesem Übereinkommen für das Vorhaben vereinbart worden sind.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten und zuständi- gen internationalen Organisationen stellen den obenge- nannten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf ihr Ersuchen die Informationen und die Unterstützung nach Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe d) vorbehaltlich des Artikels 249 Absatz 2 zur Verfügung.

Artikel 255

Maßnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen

Die Staaten bemühen sich, geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren zu erlassen, um die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen außerhalb ihres Küstenmeers betriebene wissenschaftliche Meeresforschung zu fördern und zu erleichtern und um gegebenenfalls, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, den der wissen- schaftlichen Meeresforschung dienenden Schiffen, welche die einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles einhalten, den Zugang zu ihren Häfen zu erleichtern und die Unterstützung dieser Schiffe zu fördern.

Artikel 256

Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet

Alle Staaten — ungeachtet ihrer geographischen Lage — und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftli- che Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.

Artikel 257

Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone

Alle Staaten — ungeachtet ihrer geographischen Lage — und die zuständigen internationalen Organisationen

haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkom- men wissenschaftliche Meeresforschung in der Wasser- säule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirt- schaftszone zu betreiben.

ABSCHNITT 4

ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IN DER MEERESUMWELT

Artikel 258

Aufstellung und Nutzung

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrü- stungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen densel- ben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.

Artikel 259

Rechtsstatus

Die in diesem Abschnitt bezeichneten Anlagen oder Aus- rüstungen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschließli- chen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.

Artikel 260

Sicherheitszonen

Um die wissenschaftlichen Forschungsanlagen herum können in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens Sicherheitszonen mit einer angemessenen Breite von höchstens 500 Metern festgelegt werden. Alle Staaten stellen sicher, daß ihre Schiffe diese Sicherheitszonen beachten.

Artikel 261

Nichtbehinderung auf Schiffahrtswegen

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrü- stungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung dürfen die Schiffahrt auf den international genutzten Schiffahrtswegen nicht behindern.

Artikel 262

Kennzeichnungen und Warnsignale

Die in diesem Abschnitt genannten Anlagen oder Ausrü- stungen müssen Kennzeichnungen tragen, die angeben, in welchem Staat sie registriert sind oder welcher internatio-

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 nalen Organisation sie gehören; sie müssen mit geeigneten international vereinbarten Warnsignalen versehen sein, um die Sicherheit auf See und die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten, wobei die von den zuständigen interna- tionalen Organisationen aufgestellten Regeln und Nor- men berücksichtigt werden.

ABSCHNITT 5

VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG

Artikel 263

Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind verpflichtet sicherzustellen, daß die von ihnen oder in ihrem Namen betriebene wissenschaft- liche Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.

(2) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind für Maßnahmen verantwortlich und haftbar, die sie unter Verletzung dieses Übereinkommens hinsichtlich der von anderen Staaten, ihren natürlichen oder juristischen Personen oder von zuständigen interna- tionalen Organisationen betriebenen wissenschaftlichen Meeresforschung ergreifen, und leisten Schadenersatz für die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Schäden.

(3) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind nach Artikel 235 für Schäden verant-

wortlich und haftbar, die durch Verschmutzung der Mee- resumwelt infolge der von ihnen oder in ihrem Namen durchgeführten wissenschaftlichen Meeresforschung ver- ursacht wurden.

ABSCHNITT 6

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN

Artikel 264

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissen- schaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.

Artikel 265

Einstweilige Maßnahmen

Solange eine Streitigkeit nicht in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt ist, gestattet der Staat oder die zuständige internationale Organisation, die zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung befugt sind, nicht, daß Forschungstätig- keiten ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Küstenstaats begonnen oder fortgeführt werden.

TEIL XIV

ENTWICKLUNG UND WEITERGABE VON MEERESTECHNOLOGIE

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 266

Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie

(1) Die Staaten arbeiten, soweit es ihnen möglich ist, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internatio- nalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnis- sen und von Meerestechnologie zu angemessenen und annehmbaren Bedingungen aktiv zu fördern.

(2) Die Staaten fördern die Entwicklung der meereswis- senschaftlichen und -technologischen Leistungsfähigkeit der Staaten, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benö- tigen und um diese zu ersuchen, insbesondere der Ent- wicklungsstaaten einschließlich der Binnenstaaten und der

geographisch benachteiligten Staaten, im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und sonstige Tätigkeiten in der Meeresumwelt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsstaaten zu beschleunigen.

(3) Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Mee- restechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern.

Artikel 267

Schutz berechtigter Interessen

Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenar- beit nach Artikel 266 gebührend Rücksicht auf alle

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 berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Mee- restechnologie.

Artikel 268

Grundlegende Ziele

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen

a) den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;

b) die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;

c) die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;

d) die Erschließung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der Ent- wicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;

e) die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zwei- seitigen Rahmen.

Artikel 269

Maßnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele

Um die in Artikel 268 genannten Ziele zu erreichen, bemühen sich die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen unter anderem,

a) Programme der technischen Zusammenarbeit bei der wirksamen Weitergabe aller Arten von Meerestechno- logie an Staaten aufzustellen, die technischen Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese zu ersuchen, insbesondere an Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie an andere Entwicklungsstaaten, die nicht in der Lage waren, ihre eigene technologische Kapazität im Bereich der Meereswissenschaft und der Erforschung und Ausbeutung der Meeresressourcen entweder zu schaffen oder auszubauen oder die Infrastruktur für eine solche Technologie zu entwickeln;

b) günstige Bedingungen für den Abschluß von Überein- künften, Verträgen und anderen ähnlichen Vereinba- rung zu gerechten und annehmbaren Bedingungen zu fördern;

c) Konferenzen, Seminare und Symposien über wissen- schaftliche und technologische Themen abzuhalten, insbesondere über Leitsätze und Methoden zur Wei- tergabe von Meerestechnologie;

d) den Austausch von Wissenschaftlern, Technologen und anderen Fachleuten zu fördern;

e) Vorhaben durchzuführen sowie gemeinschaftliche Un- ternehmungen und andere Formen der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zu fördern.

ABSCHNITT 2

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 270

Formen der internationalen Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wird, soweit durchführbar und angebracht, im Rahmen bestehender zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger und auch erwei- terter und neuer Programme durchgeführt, um die wis- senschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Mee- restechnologie insbesondere in neuen Bereichen sowie eine angemessene internationale Finanzierung der Erfor- schung und Erschließung der Meere zu erleichtern.

Artikel 271

Richtlinien, Kriterien und Normen

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Festle- gung allgemein anerkannter Richtlinien, Kriterien und Normen für die Weitergabe von Meerestechnologie auf zweiseitiger Grundlage oder im Rahmen internationaler Organisationen und anderer Gremien, wobei insbeson- dere den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungs- staaten Rechnung getragen wird.

Artikel 272

Koordinierung internationaler Programme

Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemü- hen sich die Staaten sicherzustellen, daß die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten ein- schließlich regionaler oder weltweiter Programme koordi- nieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Ent- wicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird.

Artikel 273

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde

Die Staaten arbeiten mit den zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde aktiv zusammen, um die Weitergabe der sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen- den Fertigkeiten und Meerestechnologie an Entwicklungs- staaten und ihre Angehörigen und an das Unternehmen zu fördern und zu erleichtern.

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 Artikel 274

Ziele der Behörde

Vorbehaltlich aller berechtigten Interessen, unter anderem der Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Emp- fänger von Technologie, stellt die Behörde im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sicher,

a) daß Angehörige von Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten oder geographisch benachteiligte Staaten, nach dem Grundsatz einer gerechten geogra- phischen Verteilung als Mitglieder des für ihre Unter- nehmungen eingestellten Führungs-, Forschungs- und Fachpersonals ausgebildet werden;

b) daß die Fachdokumentation über verwendete Ausrü- stungen, Maschinen, Geräte und Verfahren allen Staa- ten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersu- chen, zur Verfügung gestellt wird;

c) daß sie angemessene Vorkehrungen trifft, um den Erwerb technischer Hilfe im Bereich der Meerestech- nologie durch Staaten, die sie benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, und den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten und Fach- kenntnisse einschließlich einer Berufsausbildung durch ihre Angehörigen zu erleichtern;

d) daß den Staaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, im Rahmen der in diesem Über- einkommen vorgesehenen finanziellen Regelungen geholfen wird, die erforderlichen Ausrüstungen, Ver- fahren, Anlagen und technischen Fachkenntnisse zu erwerben.

ABSCHNITT 3

NATIONALE UND REGIONALE ZENTREN FÜR MEERES- WISSENSCHAFT UND -TECHNOLOGIE

Artikel 275

Errichtung nationaler Zentren

(1) Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde die Errichtung nationaler meereswissenschaftli- cher und -technologischer Forschungszentren und die Stärkung bestehender nationaler Zentren, insbesondere in Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch diese Staaten anzuregen und voranzutreiben und ihre nationalen Fähigkeiten zur Nutzung und Bewahrung ihrer Meeresressourcen zu ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu erhöhen.

(2) Die Staaten leisten im Rahmen der zuständigen inter- nationalen Organisationen und der Behörde angemessene Unterstützung, um die Errichtung und Stärkung dieser nationalen Zentren zu erleichtern, damit den Staaten, die solche Hilfe benötigen und darum ersuchen, die Möglich- keiten zur weiteren Ausbildung, die erforderlichen Ausrü- stungen, Fertigkeiten und Fachkenntnisse sowie techni- sche Fachleute zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 276

Errichtung regionaler Zentren

(1) Die Staaten erleichtern in Koordination mit den zuständigen internationalen Organisationen, der Behörde und nationalen meereswissenschaftlichen und -technologi- schen Forschungseinrichtungen die Errichtung regionaler Forschungszentren für Meereswissenschaft und -technolo- gie, insbesondere in Entwicklungsstaaten, um die Durch- führung wissenschaftlicher Meeresforschung durch Ent- wicklungsstaaten anzuregen und voranzutreiben und die Weitergabe von Meerestechnologie zu fördern.

(2) Alle Staaten derselben Region arbeiten mit den regio- nalen Zentren zusammen, um eine möglichst wirksame Erfüllung ihrer Ziele sicherzustellen.

Artikel 277

Aufgaben der regionalen Zentren

Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem

a) Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebe- nen über verschiedene Aspekte der meereswissen- schaftlichen und -technologischen Forschung, insbe- sondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhal- tung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieur- wesens, der geologischen Erforschung des Meeresbo- dens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;

b) Untersuchungen über die Bewirtschaftung;

c) Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;

d) Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;

e) Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;

f) umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissen- schaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;

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 g) Verbreitung von Informationen über nationale Leit- sätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnolo- gie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;

h) Zusammenstellung und Systematisierung von Infor- mationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;

i) technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.

ABSCHNITT 4

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 278

Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen

Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrneh- mung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 279

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehen- den Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Über- einstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Charta genannten Mittel.

Artikel 280

Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertrags- staaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwen- dung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eige- ner Wahl beizulegen.

Artikel 281

Verfahren für den Fall, daß keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist

(1) Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom- mens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedli- ches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt

TEIL XV

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschließt.

(2) Haben die Parteien auch eine Frist vereinbart, so gilt Absatz 1 erst nach Ablauf dieser Frist.

Artikel 282

Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften

Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, im Rahmen einer allgemeinen, regionalen oder zwei- seitigen Übereinkunft oder auf andere Weise vereinbart, eine solche Streitigkeit auf Antrag einer der Streiparteien einem Verfahren zu unterwerfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt, so findet dieses Verfahren anstelle der in diesem Teil vorgesehenen Verfahren Anwendung, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 283

Verpflichtung zum Meinungsaustausch

(1) Entsteht zwischen Vertragsstaaten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom- mens, so nehmen die Streitparteien umgehend einen Mei- nungsaustausch über die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder anderer friedliche Mittel auf.

(2) Die Parteien nehmen auch dann umgehend einen Meinungsaustausch auf, wenn ein Verfahren zur Beile-

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 gung einer solchen Streitigkeit ohne Beilegung beendet worden ist oder wenn eine Beilegung zwar erzielt worden ist, aber die Umstände Konsultationen über die Art ihrer Durchführung erforderlich machen.

Artikel 284

Vergleich

(1) Jeder Vertragsstaat, der Partei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist, kann die andere Partei oder die anderen Parteien auffordern, die Streitigkeit einem Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage V Abschnitt 1 oder einem anderen Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

(2) Wird der Aufforderung entsprochen und einigen sich die Parteien über das anzuwendende Vergleichsverfahren, so kann jede Partei die Streitigkeit diesem Verfahren unterwerfen.

(3) Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder eini- gen sich die Parteien nicht über das Verfahren, so gilt das Vergleichsverfahren als beendet.

(4) Ist eine Streitigkeit einem Vergleichsverfahren unter- worfen worden, so kann dieses nur in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Vergleichsverfahren beendet wer- den, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 285

Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten

Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die aufgrund des Teils XI Abschnitt 5 in Übereinstim- mung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfah- ren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Ver- tragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT 2

OBLIGATORISCHE VERFAHREN, DIE ZU BINDENDEN ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN

Artikel 286

Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt

Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt wor- den ist, auf Antrag einer Streitpartei dem aufgrund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.

Artikel 287

Wahl des Verfahrens

(1) Einem Staat steht es frei, wenn er dieses Überein- kommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu wählen:

a) den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;

b) den Internationalen Gerichtshof;

c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht;

d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII für eine oder mehrere der dort aufgeführten Arten von Streitigkei- ten gebildetes besonderes Schiedsgericht.

(2) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Verpflichtung eines Vertragsstaats, die Zustän- digkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs in dem Umfang und in der Art anzuerkennen, wie in Teil XI Abschnitt 5 vorge- sehen, noch wird sie durch eine solche Verpflichtung berührt.

(3) Ist ein Vertragsstaat Partei einer nicht von einer gültigen Erklärung erfaßten Streitigkeit, so wird ange- nommen, daß er dem Schiedsverfahren in Übereinstim- mung mit Anlage VII zugestimmt hat.

(4) Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Par- teien nicht anderes vereinbaren.

(5) Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII unterworfen werden, sofern die Parteien nichts ande- res vereinbaren.

(6) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt noch drei Monate in Kraft, nachdem einem Mitteilung des Widerrufs beim Generalsekretär der Vereinten Natio- nen hinterlegt worden ist.

(7) Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Außerkrafttreten einer Erklärung berührt nicht das anhängige Verfahren vor einem Gerichtshof oder einem Gericht, die aufgrund dieses Artikels zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(8) Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaa- ten Abschriften davon.

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 Artikel 288

Zuständigkeit

(1) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die ihm in Überein- stimmung mit diesem Teil unterbreitet wird.

(2) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist auch für jede Streitigkeit zuständig, welche die Auslegung oder Anwendung einer mit den Zielen dieses Überein- kommens zusammenhängenden internationalen Überein- kunft betrifft und ihm in Übereinstimmung mit der Übereinkunft unterbreitet wird.

(3) Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationa- len Seegerichtshof und jede andere Kammer oder jedes andere Schiedsgericht nach Teil XI Abschnitt 5 sind für jede Angelegenheit zuständig, die ihnen in Übereinstim- mung damit unterbreitet wird.

(4) Wird die Zuständigkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts bestritten, so entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht darüber.

Artikel 289

Sachverständige

Bei einer Streitigkeit über wissenschaftliche oder techni- sche Angelegenheiten kann ein Gerichtshof oder Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Abschnitt — auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen — in Konsultation mit den Parteien mindestens zwei wissen- schaftliche oder technische Sachverständige vorzugsweise aus der maßgeblichen in Übereinstimmung mit Anlage VIII Artikel 2 aufgestellten Liste auswählen, die an der Verhandlung vor dem Gerichtshof oder Gericht ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 290

Vorläufige Maßnahmen

(1) Ist ein Gerichtshof oder Gericht, dem eine Streitig- keit ordnungsgemäß unterbreitet worden ist, der Auffas- sung, aufgrund dieses Teils oder des Teils XI Abschnitt 5 prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann der Gerichtshof oder das Gericht die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die sie unter den gegebenen Umständen für erforderlich halten, um bis zur endgülti- gen Entscheidung die Rechte jeder Streitpartei zu sichern oder schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhin- dern.

(2) Vorläufige Maßnahmen können geändert oder widerrufen werden, sobald die Umstände, die sie rechtfer- tigen, sich geändert haben oder nicht mehr bestehen.

(3) Vorläufige Maßnahmen können aufgrund dieses Artikels nur auf Antrag einer Streitpartei und nur, nach-

dem die Parteien Gelegenheit zur Anhörung erhalten haben, angeordnet, geändert oder widerrufen werden.

(4) Der Gerichtshof oder das Gericht teilt den Streitpar- teien und, wenn der Gerichtshof oder das Gericht dies für angebracht hält, anderen Vertragsstaaten umgehend die Anordnung, die Änderung oder den Widerruf vorläufiger Maßnahmen mit.

(5) Bis zur Bildung eines aufgrund dieses Abschnitts mit einer Streitigkeit befaßten Schiedsgerichts kann ein von den Parteien einvernehmlich bestimmter Gerichtshof oder ein so bestimmtes Gericht oder, falls ein solches Einver- nehmen nicht binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beantragung vorläufiger Maßnahmen zustande kommt, der Internationale Seegerichtshof oder — bei Tätigkeiten im Gebiet — die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten vorläufige Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel anordnen, ändern oder widerrufen, sofern sie der Auffassung ist, daß das zu bildende Gericht prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig wäre und die Dringlichkeit der Lage dies erfordert. Das Gericht, dem die Streitigkeit unterbreitet worden ist, kann nach seiner Bildung diese vorläufigen Maßnahmen im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 ändern, widerrufen oder bestäti- gen.

(6) Die Streitparteien befolgen umgehend die aufgrund dieses Artikels angeordneten vorläufigen Maßnahmen.

Artikel 291

Zugang

(1) Den Vertragsstaaten stehen alle in diesem Teil aufge- führten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten offen.

(2) Die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beile- gung von Streitigkeiten stehen Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, nur so weit offen, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

Artikel 292

Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen

(1) Haben die Behörden eines Vertragsstaats ein Schiff zurückgehalten, das die Flagge eines anderen Vertrags- staats führt, und wird behauptet, daß der zurückhaltende Staat die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die sofortige Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen finanziellen Sicherheiten nicht eingehalten hat, so kann die Frage der Freigabe einem von den Parteien einver- nehmlich bestimmten Gerichtshof oder Gericht unterbrei- tet werden; kommt binnen 10 Tagen nach dem Zeitpunkt des Zurückhaltens kein Einvernehmen zustande, so kann die Frage einem Gerichtshof oder einem Gericht, dem der zurückhaltende Staat nach Artikel 287 zugestimmt hat,

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 oder dem Internationalen Seegerichtshof unterbreitet wer- den, sofern die Parteien nichts anderen vereinbaren.

(2) Der Antrag auf Freigabe kann nur vom Flaggenstaat des Schiffes oder im Namen dieses Staates gestellt wer- den.

(3) Der Antrag auf Freigabe wird von dem Gerichtshof oder Gericht unverzüglich behandelt, wobei nur die Frage der Freigabe behandelt wird; die Sache selbst, deren Gegenstand das Schiff, sein Eigentümer oder seine Besat- zung ist, wird dadurch bezüglich des Verfahrens vor der zuständigen innerstaatlichen Instanz nicht berührt. Die Behörden des zurückhaltenden Staates bleiben befugt, das Schiff oder seine Besatzung jederzeit freizugeben.

(4) Nach Hinterlegung der von dem Gerichtshof oder Gericht bestimmten Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit führen die Behörden des zurückhaltenden Staa- tes sofort die Entscheidung des Gerichtshofs oder Gerichts über die Freigabe des Schiffes oder seiner Besat- zung aus.

Artikel 293

Anwendbares Recht

(1) Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Überein- kommen und sonstigen mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des aufgrund dieses Abschnitts zuständigen Gerichtshofs oder Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dies vereinbaren.

Artikel 294

Vorverfahren

(1) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287, bei dem wegen einer in Artikel 297 genannten Streitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, entscheidet auf Ersu- chen einer Partei oder kann von Amts wegen entscheiden, ob das Begehren eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder ob es prima facie (nach dem ersten Anschein) begründet ist. Entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht, daß das Begehren eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs dar- stellt oder prima facie (nach dem ersten Anschein) unbe- gründet ist, so wird der Fall von ihm nicht weiter behandelt.

(2) Nach Eingang der Klageschrift unterrichtet der Gerichtshof oder das Gericht die andere Partei oder die anderen Parteien sofort von der Klageschrift und setzt eine angemessene Frist, innerhalb deren sie den Gerichts- hof oder das Gericht ersuchen können, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu treffen.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Streit- partei, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Ver- fahrensregeln prozeßhindernde Einreden geltend zu machen.

Artikel 295

Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Ausle- gung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechts- mittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.

Artikel 296

Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.

ABSCHNITT 3

GRENZEN UND AUSNAHMEN DER ANWENDBARKEIT DES ABSCHNITTS 2

Artikel 297

Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausübung der in dem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse durch einen Küstenstaat werden in folgenden Fällen den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren unterworfen:

a)

b)

c)

wenn behauptet wird, daß ein Küstenstaat gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich der Freiheiten und der Rechte der Schiffahrt, des Überflugs oder der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen oder hinsichtlich anderer völker- rechtlich zulässiger Nutzungen des Meeres nach Arti- kel 58 verstoßen hat;

wenn behauptet wird, daß ein Staat in Ausübung der genannten Freiheiten, Rechte oder Nutzungen gegen dieses Übereinkommen oder gegen Gesetze oder son- stige Vorschriften des Küstenstaats verstoßen hat, die dieser im Einklang mit dem Übereinkommen und sonstigen mit dem Übereinkommen nicht unvereinba- ren Regeln des Völkerrechts erlassen hat, oder

wenn behauptet wird, daß ein Küstenstaat gegen bestimmte auf ihn anwendbare internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verstoßen hat, die durch dieses Über- einkommen oder durch eine zuständige internationale Organisation oder eine diplomatische Konferenz in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt worden sind.

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 (2) a)

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der wissen- schaftlichen Meeresforschung werden in Überein- stimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küsten- staat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, daß einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unter- worfen ist, die sich ergibt

i) aus der Ausübung eines Rechts oder des Ermessens in Übereinstimmung mit Artikel 246 durch den Küstenstaat oder

ii) aus einem Beschluß des Küstenstaats, die Unterbrechung oder Einstellung eines For- schungsvorhabens in Übereinstimmung mit Artikel 253 anzuordnen.

Eine Streitigkeit, die sich aus einer Behauptung des Forschungsstaates ergibt, das die Küstenstaat bei einem bestimmten Vorhaben die ihm nach den Artikeln 246 und 253 zustehenden Rechte nicht in einer Weise ausübt, die mit diesem Übereinkom- men vereinbar ist, wird auf Antrag einer Partei dem Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 unterworfen; jedoch darf die Vergleichskommis- sion die Ausübung des Ermessens des Küsten- staats, nach Artikel 246 Absatz 6 bestimmte Gebiete zu bezeichnen oder in Übereinstimmung mit Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu versagen, nicht in Frage stellen.

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Fischerei werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 bei- gelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflich- tet, zuzustimmen, daß einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die seine souverä- nen Rechte oder deren Ausübung in bezug auf die lebenden Ressourcen seiner ausschließlichen Wirt- schaftszone betrifft, einschließlich seiner Ermes- sensbefugnis, die zulässige Fangmenge, seine Fang- kapazität, die Zuweisung von Überschüssen an andere Staaten sowie die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung festgelegten Bedingungen zu be- stimmen.

Falls eine Beilegung aufgrund des Abschnitt 1 nicht erzielt worden ist, wird eine Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei dem in Anlage V Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren un- terworfen, wenn behauptet wird,

i) daß ein Küstenstaat seine Verpflichtungen in offenkundiger Weise nicht eingehalten hat, durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaf- tungsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht ernst- haft gefährdet wird,

ii) daß es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, auf Ersuchen eines anderen Staates die zulässige Fangmenge und seine Kapazität zum Fang lebender Ressourcen in bezug auf Bestände festzulegen, an deren Fang dieser andere Staat interessiert ist, oder

iii) daß es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, nach den Artikeln 62, 69 und 70 und den von ihm im Einklang mit diesem Über- einkommen festgelegten Bedingungen einem anderen Staat den Überschuß, der nach seiner Erklärung vorhanden ist, ganz oder zum Teil zuzuweisen.

c) In keinem Fall ersetzt die Vergleichskommission das Ermessen des Küstenstaats durch ihr eigenes.

d) Der Bericht der Vergleichskommission wird den geeigneten internationalen Organisationen über- mittelt.

e) Beim Aushandeln der in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Übereinkünfte nehmen die Vertrags- staaten, sofern sie nichts anderes vereinbaren, eine Bestimmung über die von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen auf, um die Möglichkeit von Mei- nungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft auf ein Mindestmaß zu beschränken, sowie über das von ihnen einzu- schlagende Verfahren, falls dennoch Meinungsver- schiedenheiten entstehen.

Artikel 298

Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

(1) Ein Staat kann unbeschadet der Verpflichtungen aus Abschnitt 1, wenn er dieses Übereinkommen unterzeich- net, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich erklären, daß er einem oder mehre- ren der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren in bezug auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Streitig- keiten nicht zustimmt:

(3) a)

b)

b)

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a) i)

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen- dung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über histo- rische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abge- geben hat, beim Entstehen einer solchen Streitig- keit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Analge V Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Strei- tigkeit betreffend die Souveränität oder anderer Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung ausgenom- men;

nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen nicht zu einer Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einverneh-

ii)

 L 179/78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

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 men einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren;

iii) der vorliegende Buchstabe bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeres- gebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt worden sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind;

b) Streitigkeiten über militärische Handlungen, ein- schließlich militärischer Handlungen von Staatsschif- fen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Voll- streckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297 Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;

c) Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Verein- ten Nationen die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Par- teien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.

(2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese jederzeit zurücknehmen oder sich damit einverstanden erklären, eine durch die Erklä- rung ausgenommene Streitigkeit einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen.

(3) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist nicht berechtigt, eine Streitigkeit, die zu der Art der ausgenommenen Streitigkeiten gehört, im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat ohne dessen

Zustimmung einem Verfahren nach diesem Übereinkom- men zu unterwerfen.

(4) Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben, so kann ein anderer Vertrags- staat eine Streitigkeit, die zu einer der ausgenommenen Arten gehört, im Verhältnis zu dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, dem in der Erklärung angege- benen Verfahren unterwerfen.

(5) Eine neue Erklärung oder die Rücknahme der Erklä- rung berührt nicht das vor einem Gerichtshof oder Gericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel anhän- gige Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes verein- baren.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen ihrer Rücknahme werden beim Generalse- kretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermit- telt den Vertragsstaaten Abschriften davon.

Artikel 299

Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens

(1) Eine Streitigkeit, die nach Artikel 297 oder durch eine Erklärung nach Artikel 298 von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgenommen ist, kann diesen Verfahren nur durch Ver- einbarung der Streitparteien unterworfen werden.

(2) Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht der Streitparteien, ein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zu vereinbaren oder diese gütlich beizulegen.

Artikel 300

Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die aufgrund dieses Überein- kommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkann- ten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.

Artikel 301

Friedliche Nutzung der Meere

Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens enthalten sich

die Vertragsstaaten jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.

Artikel 302

Preisgabe von Informationen

Unbeschadet des Rechts eines Vertragsstaats, die in die- sem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren zur Beile- gung von Streitigkeiten anzuwenden, ist das Übereinkom- men nicht so auszulegen, als habe ein Vertragsstaat in

TEIL XVI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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 Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkom- men Informationen zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegensteht.

Artikel 303

Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände

(1) Die Staaten haben die Pflicht, im Meer gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zu schützen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2) Um den Verkehr mit diesen Gegenständen zu kon- trollieren, kann der Küstenstaat in Anwendung des Arti- kels 33 davon ausgehen, daß ihre ohne seine Einwilligung erfolgende Entfernung vom Meeresboden innerhalb der in jenem Artikel bezeichneten Zone zu einem Verstoß gegen die in jenem Artikel genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer führen würde.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte feststellbarer Eigentümer, das Bergungsrecht oder sonstige seerechtliche Vorschriften sowie Gesetze und Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Kulturaustauschs.

(4) Dieser Artikel berührt nicht andere internationale Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz von Gegenständen archäologischer oder histori- scher Art.

Artikel 304

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Ver- antwortlichkeit und Haftung für Schäden berühren nicht die Anwendung geltender Regeln und die Entwicklung weiterer Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlich- keit und Haftung.

Artikel 305

Unterzeichnung

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf

a) für alle Staaten;

b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;

c) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die diesen Status in einem von den Vereinten Nationen entsprechend der Resolution 1514 (XV) der General- versammlung überwachten und gebilligten Akt der Selbstbestimmung gewählt haben und für die in die- sem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu- ständig sind, einschließlich der Zuständigkeit, Ver- träge über diese Angelegenheit zu schließen;

d) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die entsprechend ihren jeweiligen Assoziierungsurkunden für die in diesem Übereinkommen geregelten Angele- genheiten zuständig sind, einschließlich der Zustän- digkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schlie- ßen;

e) für alle Gebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang mit der Resolution 1514 (XV) der General- versammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen;

f) für internationale Organisationen in Übereinstimmung mit Anlage IX.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 9. Dezember 1984 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Jamaika sowie vom 1. Juli 1983 bis zum 9. Dezem- ber 1984 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 306

Ratifikation und förmliche Bestätigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 305 Absatz 1 Buchsta- ben b), c), d) und e) bezeichneten Rechtsträger und der förmlichen Bestätigung in Übereinstimmung mit Anlage IX durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 307

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den ande- ren in Artikel 305 bezeichneten Rechtsträgern zum Bei- tritt offen. Der Beitritt durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Über- einstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden wer- den beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter- legt.

TEIL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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 Artikel 308

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 12 Monate nach Hinter- legung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsur- kunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitritts- urkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Überein- kommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Bei- trittsurkunde in Kraft.

(3) Die Versammlung der Behörde tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zusammen und wählt den Rat der Behörde. Der erste Rat setzt sich in einer Weise zusammen, die dem Zweck des Artikels 161 entspricht, sofern jener Artikel nicht genau angewendet werden kann.

(4) Die von der Vorbereitungskommission ausgearbeite- ten Regeln, Vorschriften und Verfahren werden bis zu ihrer förmlichen Annahme durch die Behörde in Überein- stimmung mit Teil XI vorläufig angewendet.

(5) Die Behörde und ihre Organe handeln in Überein- stimmung mit der Resolution II der Dritten Seerechtskon- ferenz der Vereinten Nationen in bezug auf vorbereitende Investitionen und mit den von der Vorbereitungskommis- sion entsprechend dieser Resolution gefaßten Beschlüs- sen.

Artikel 309

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.

Artikel 310

Erklärungen

Artikel 309 schließt nicht aus, daß ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkom- mens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen nicht dar- auf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesem Staat auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 311

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertrags- staaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht.

(2) Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünf- ten, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Überein- künfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmun- gen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendie- ren und nur auf die Beziehung zwischen ihnen Anwen- dung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Überein- kommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen fer- ner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthalte- nen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Ver- tragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(4) Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 3 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaa- ten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehenen Modifikation oder Suspendierung.

(5) Dieser Artikel berührt nicht internationale Überein- künfte, die durch andere Artikel dieses Übereinkommens ausdrücklich zugelassen oder gewahrt sind.

(6) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß der in Artikel 136 niedergelegte wesentliche Grundsatz über das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht geändert werden darf und daß sie nicht Vertragspartei einer Übereinkunft werden, die von diesem Grundsatz abweicht.

Artikel 312

Änderung

(1) Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, kann ein Vertrags- staat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung bestimmte Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschla- genen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwor- tet innerhalb von 12 Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

(2) Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Ver- fahren zur Beschlußfassung angewendet wie auf der Drit-

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 ten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Kon- sens zu vereinbaren; es soll so lange nicht über Änderun- gen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

Artikel 313

Änderung durch vereinfachtes Verfahren

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalse- kretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mit- teilung eine Änderung dieses Übereinkommens vorschla- gen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht und ohne Einberufung einer Konferenz durch das in diesem Artikel festgelegte vereinfachte Verfahren angenommen werden soll. Der Generalsekretär leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter.

(2) Erhebt ein Vertragsstaat innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vor- schlag sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, so gilt die Änderung als abgelehnt. Der Generalsekretär notifiziert dies umgehend allen Vertragsstaaten.

(3) Hat 12 Monate nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch verein- fachtes Verfahren anzunehmen, Einspruch erhoben, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsstaaten, daß die vorgeschlagene Änderung angenommen worden ist.

Artikel 314

Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalse- kretär der Behörde gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, darunter der Bestimmungen der Anlage VI Abschnitt 4. Der Generalsekretär leitet diese Mittei- lung an alle Vertragsstaaten weiter. Ist die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt worden, so bedarf sie der Genehmigung durch die Versammlung. Die Vertreter der Vertragsstaaten in diesen Organen sind bevollmächtigt, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen und zu genehmi- gen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, so wie sie von dem Rat und der Versammlung genehmigt wurde.

(2) Vor der Genehmigung einer Änderung nach Absatz 1 tragen der Rat und die Versammlung dafür Sorge, daß die Änderung das System der Erforschung und Ausbeu- tung der Ressourcen des Gebiets bis zur Überprüfungs- konferenz in Übereinstimmung mit Artikel 155 nicht beeinträchtigt.

Artikel 315

Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute

(1) Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkom- mens liegen für die Vertragsstaaten 12 Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Ände- rungen dieses Übereinkommens Anwendung.

Artikel 316

Inkrafttreten von Änderungen

(1) Änderungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 5 bezeichneten, treten für die Vertragsstaa- ten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreißig- sten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Bei- trittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten oder von 60 Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, in Kraft. Solche Änderungen beeinträchtigen andere Vertragsstaaten nicht in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen.

(2) Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine grö- ßere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

(3) Für jeden Vertragsstaat, der eine in Absatz 1 genannte Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifi- ziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritt- surkunde in Kraft.

(4) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abwei- chende Absicht äußert,

a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und

b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkom- mens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

(5) Eine Änderung, die sich ausschließlich auf Tätigkei- ten im Gebiet bezieht, sowie eine Änderung der Anlage VI tritt für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach Hinterle-

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 gung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von drei Vierteln der Vertragsstaaten in Kraft.

(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderun- gen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens.

Artikel 317

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalse- kretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündi- gung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirk- sam; sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeit- punkt angegeben ist.

(2) Die Kündigung entbindet den Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn außer Kraft tritt.

(3) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Ver- tragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 318

Status der Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

Artikel 319

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Ver- wahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

(2) Neben seinen Aufgaben als Verwahrer wird der Generalsekretär wie folgt tätig:

a) Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in bezug auf dieses Über- einkommen entstanden sind;

b) er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmli- chen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigung des Übereinkommens;

c) er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstim- mung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Über- einkünfte;

d) er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen angenommenen Änderungen an die Ver- tragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt wei- ter;

e) er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaa- ten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Montego Bay am 10. Dezember 1982.

Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Arti- kel 156 genannten Beobachtern

i) die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Berichte;

ii) die in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genann- ten Notifikationen und

iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.

(3) a)

b) Der

ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teil- zunehmen.

Artikel 320

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spa- nischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Einklang mit Artikel 305 Absatz 2 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter

 

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 179/83

DE

 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.

12. 13. 14.

15. 16.

17.

Weißer Thunfisch:

Roter Thunfisch: Großaugenthunfisch: Echter Bonito: Gelbflossenthunfisch: Schwarzflossenthunfisch: Kleiner Thunfisch: Südlicher Roter Thunfisch: Fregattmakrele: Brachsenmakrelen: Speerfische:

Segelfische: Schwertfisch: Makrelenhechte:

Goldmakrele: Meereshaie:

Wale:

Anlagen ANLAGE I

WEIT WANDERNDE ARTEN

Thunnus alalunga

Thunnus thynnus

Thunnus obesus

Katsuwonus pelamis

Thunnus albacares

Thunnus atlanticus

Euthynnus alletteratus; Euthynnus affinis Thunnus maccoyii

Auxis thazard; Auxis rochei

Familie Bramidae

Tetrapturus angustirostris; Tetrapturus belone; Tetrapturus pfluegeri; Tetrapturus albidus; Tetrapturus audax; Tetrapturus georgei; Makaira mazara; Makaira indica; Makaira nigricans

Istiophorus platypterus; Istiophorus albicans Xiphias gladius

Scomberesox saurus; Cololabis saira; Cololabis adocetus; Scom- beresox saurus scombroides

Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis

Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Familie Alopiidae; Rhincodon typus; Familie Carcharhinidae; Familie Sphyrnidae; Familie Isurida

Familie Physeteridae; Familie Balaenopteridae; Familie Balaeni- dae; Familie Eschrichtiidae; Familie Monodontidae; Familie Ziphiidae; Familie Delphinidae

 

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Artikel 1

In Übereinstimmung mit Artikel 76 wird im Einklang mit den folgenden Artikeln eine Kommission zur Begrenzung des Fest- landsockels jenseits von 200 Seemeilen gebildet.

Artikel 2

(1) Die Kommission besteht aus 21 Mitgliedern, die Fachleute auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik oder Hydrographie sind und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendig- keit, eine gerechte geographische Vertretung zu gewährleisten, von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; sie nehmen ihre Aufgaben in persönlicher Eigenschaft wahr.

(2) Die erste Wahl findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Aufforderung an die Vertragsstaaten, nach entsprechenden regio- nalen Konsultationen innerhalb von drei Monaten Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen auf, die er allen Vertragsstaaten unterbreitet.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Kommission findet auf einer Tagung der Vertragsstaaten statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Bei Teilnahme von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ist die Tagung beschlußfähig; es sind diejenigen benannten Personen in die Kommission gewählt, die zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erhalten. Aus jeder geographischen Region werden mindestens drei Mitglieder gewählt.

(4) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

(5) Der Vertragsstaat, der ein Mitglied der Kommission benannt hat, trägt die Kosten, die diesem Mitglied während der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Kommission entstehen. Der betreffende Küstenstaat trägt die Kosten für die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Anlage. Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretär der Ver- einten Nationen gestellt.

b) auf Ersuchen des betreffenden Küstenstaats während der Ausarbeitung der unter Buchstabe a) bezeichneten Daten wissenschaftliche und technische Gutachten zu erstellen.

(2) Die Kommission kann in dem für notwendig und nützlich erachteten Umfang mit der Zwischenstaatlichen Ozeanographi- schen Kommission der UNESCO, der Internationalen Hydro- graphischen Organisation und anderen zuständigen internationa- len Organisationen zusammenarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung der Verantwortlichkeiten der Kommission hilfreich sein könn- ten.

Artikel 4

Beabsichtigt ein Küstenstaat, in Übereinstimmung mit Artikel 76 die äußeren Grenzen seines Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen festzulegen, so unterbreitet er der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, Einzelheiten über diese Grenzen mit erläutern- den wissenschaftlichen und technischen Daten. Der Küstenstaat teilt gleichzeitig die Namen der Kommissionsmitglieder mit, die ihm wissenschaftliche und technische Gutachten erstellt haben.

Artikel 5

Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, arbeitet sie mit Hilfe von Unterkommissionen, die aus je sieben Mitgliedern bestehen; diese werden in ausgewogener Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme jedes von einem Küstenstaat unterbreiteten Antrags ernannt. Kommissionsmitglie- der, die Angehörige des Küstenstaats sind, der den Antrag unterbreitet hat, und Kommissionsmitglieder, die einen Küsten- staat durch wissenschaftliche und technische Gutachten über die Grenzziehung unterstützt haben, dürfen nicht Mitglieder der Unterkommission sein, die diesen Antrag behandelt; sie haben jedoch das Recht, als Mitglieder an dem Verfahren der Kommis- sion über den betreffenden Antrag teilzunehmen. Der Küsten- staat, der den Antrag bei der Kommission eingebracht hat, kann seine Vertreter zur Teilnahme an dem betreffenden Verfahren ohne Stimmrecht entsenden.

Artikel 6

(1) Die Unterkommission legt ihre Empfehlungen der Kommis- sion vor.

(2) Die Billigung der Empfehlungen der Unterkommission durch die Kommission erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Kommissionsmitglieder.

(3) Die Empfehlungen der Kommission werden dem Küsten- staat, der den Antrag unterbreitet hat, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich übermittelt.

Artikel 7

Die Küstenstaaten legen die äußeren Grenzen des Festlandsockels im Einklang mit Artikel 76 Absatz 8 und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren fest.

(1) a)

Artikel 3

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

die Daten und die sonstigen von Küstenstaaten vorgelegten Unterlagen über die äußeren Grenzen des Festlandsockels in Gebieten zu prüfen, in denen sich diese Grenzen jenseits von 200 Seemeilen erstrecken, und Empfehlungen in Übereinstim- mung mit Artikel 76 und der von der Dritten Seerechtskonfe- renz der Vereinten Nationen am 29. August 1980 angenom- menen Verständniserklärung abzugeben;

ANLAGE II

KOMMISSION ZUR BEGRENZUNG DES FESTLANDSOCKELS

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 Artikel 8

Ist der Küstenstaat mit den Empfehlungen der Kommission nicht einverstanden, so bringt er innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten oder einen neuen Antrag bei der Kommis- sion ein.

Artikel 9

Die Handlungen der Kommission lassen Fragen der Festlegung der Grenzen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten unberührt.

 

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

 (1) a)

Artikel 2

Prospektion

Die Behörde fördert die Prospektion im Gebiet.

(5)

Arbeitsplan, mit Ausnahme der vom Unternehmen eingereichten Arbeitspläne, zu einem zwischen der Behörde und dem Antrag- steller oder den Antragstellern geschlossenen Vertrag.

Artikel 4

Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen

(1) Die Antragsteller, mit Ausnahme des Unternehmens, erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie in bezug auf Staatsangehörigkeit oder Kontrolle und Befürwortung den Vorschriften des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechen, die Verfahren einhalten und den Eignungsanforderungen entsprechen, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt sind.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 6 beziehen sich die Eignungsan- forderungen auf die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seine Leistung aus früheren Verträgen mit der Behörde.

(3) Jeder Antragsteller wird von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, befürwortet, sofern der Antragsteller nicht mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt; im Fall einer Partner- schaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Staaten befürworten alle betroffenen Vertragsstaaten den Antrag; wird der Antragsteller durch einen anderen Vertragsstaat oder seine Angehörigen tatsächlich kontrolliert, so befürworten beide Vertragsstaaten den Antrag. Die Kriterien und Verfahren der Anwendung der Bedingungen für die Befürwortung werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt.

(4) Die befürwortenden Staaten sind nach Artikel 139 verpflich- tet, im Rahmen ihrer Rechtssysteme dafür zu sorgen, daß ein von ihnen befürworteter Vertragsnehmer die Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit den Bedingungen seines Vertrags sowie seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ausübt. Ein befürwortender Staat haftet jedoch nicht für Schäden, die entste- hen, wenn der von ihm befürwortete Vertragsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern der betreffende Ver- tragsstaat Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen und Ver- waltungsmaßnahmen ergriffen hat, die im Rahmen seines Rechtssystems in angemessener Weise geeignet sind, die Einhal- tung der Verpflichtungen von Personen unter seiner Hoheitsge- walt sicherzustellen.

(5) Bei den Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen von Vertragsstaaten, die Antragsteller sind, ist ihre Eigenschaft als Staat zu berücksichtigen.

DE

ANLAGE III

GRUNDBEDINGUNGEN FÜR DIE PROSPEKTION,

ERFORSCHUNG UND AUSBEUTUNG

muß die Kontrolle der Behörde über die Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 vorse- hen;

muß dem Unternehmer in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde das ausschließliche Recht zur Erforschung und Ausbeutung bestimmter Katego- rien von Ressourcen in dem vom Arbeitsplan erfaßten Feld übertragen. Legt der Antragsteller jedoch einen Arbeitsplan zur Bestätigung vor, der sich nur auf das Erforschungssta- dium oder nur auf das Ausbeutungsstadium erstreckt, so überträgt der bestätigte Arbeitsplan das ausschließliche Recht nur für das betreffende Stadium.

Artikel 1

Eigentumsrechte an Mineralien

Die Eigentumsrechte an den Mineralien gehen mit der Gewin- nung der Mineralien in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen über.

b)

c)

b) Die Prospektion darf erst erfolgen, wenn die Behörde vom künftigen Prospektor eine ausreichende schriftliche Verpflichtung erhalten hat, daß er dieses Übereinkommen sowie die einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfah- ren der Behörde über die Zusammenarbeit in Ausbil- dungsprogrammen nach den Artikeln 143 und 144 und über den Schutz der Meeresumwelt einhalten wird und einer Überprüfung dieser Einhaltung seitens der Behörde zustimmt. Der künftige Prospektor teilt der Behörde gleichzeitig die ungefähren Grenzen des Feldes oder der Felder mit, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll.

c) Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden.

(2) Durch die Prospektion erhält der Prospektor keine Rechte an den Ressourcen. Ein Prospektor darf jedoch eine angemessene Menge an Mineralien zu Versuchszwecken gewinnen.

Artikel 3

Erforschung und Ausbeutung

(1) Das Unternehmen, die Vertragsstaaten und die anderen in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträger können bei der Behörde die Bestätigung von Arbeitsplänen für Tätigkeiten im Gebiet beantragen.

(2) Das Unternehmen kann einen Antrag in bezug auf jeden Teil des Gebiets stellen; Anträge anderer Rechtsträger in bezug auf reservierte Felder unterliegen jedoch den zusätzlichen Anfor- derungen nach Artikel 9 dieser Anlage.

(3) Erforschung und Ausbeutung dürfen nur in den Feldern durchgeführt werden, die in den in Artikel 153 Absatz 3 bezeichneten und von der Behörde in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Regeln, Vor- schriften und Verfahren der Behörde bestätigten Arbeitsplänen festgelegt worden sind.

(4) Jeder bestätigte Arbeitsplan

a) muß mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschrif- ten und Verfahren der Behörde im Einklang stehen;

Mit seiner Bestätigung durch die Behörde wird jeder

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/87

DE

 (6) Die Eignungsanforderungen schreiben vor, daß sich jeder Antragsteller ohne Ausnahme in seinem Antrag verpflichtet,

a) die ihm aus Teil XI erwachsenden anwendbaren Verpflich- tungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, die Beschlüsse der Organe der Behörde sowie die Bedingun- gen seiner Verträge mit der Behörde als durchsetzbar anzuer- kennen und einzuhalten;

b) eine Kontrolle der Tätigkeiten im Gebiet durch die Behörde anzuerkennen, wie sie nach diesem Übereinkommen zulässig ist;

c) der Behörde die schriftliche Zusicherung zu geben, daß er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Treu und Glau- ben erfüllen wird;

d) die Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage über die Weitergabe von Technologie einzuhalten.

Artikel 5

Weitergabe von Technologie

(1) Bei der Vorlage eines Arbeitsplans stellt jeder Antragsteller der Behörde eine allgemeine Beschreibung der bei der Durchfüh- rung der Tätigkeiten im Gebiet zu verwendenden Ausrüstung und Methoden sowie sonstige einschlägige, rechtlich nicht geschützte Informationen über die Merkmale der Technologie zur Verfügung und erteilt darüber Auskunft, wo diese Technolo- gie erhältlich ist.

(2) Jeder Unternehmer teilt der Behörde Änderungen der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Informa- tionen mit, sobald eine wichtige technologische Änderung oder Neuerung eingeführt wird.

(3) Jeder Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet muß folgende Verpflichtungen des Vertragsnehmers ent- halten:

a) Er stellt dem Unternehmen auf Ersuchen der Behörde zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen die Technologie zur Verfügung, die er bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags anwendet und zu deren Weitergabe er rechtlich befugt ist. Diese Wei- tergabe erfolgt durch Lizenzverträge oder sonstige geeignete Vereinbarungen, die der Vertragsnehmer mit dem Unterneh- men aushandelt und die in einer besonderen Zusatzvereinba- rung zu dem Vertrag niedergelegt sind. Diese Verpflichtung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unter- nehmen feststellt, daß es dieselbe oder eine gleichermaßen wirksame und geeignete Technologie auf dem freien Markt zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedin- gungen nicht erhalten kann;

b) er erwirkt vom Eigentümer einer Technologie, die bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendet wird, die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist und die nicht unter Buchstabe a) fällt, die schriftliche Zusicherung, daß der Eigentümer auf Ersuchen der Behörde dem Unternehmen diese Technologie aufgrund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Ver- einbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommer- ziellen Bedingungen in demselben Umfang wie dem Vertrags- nehmer zur Verfügung stellen wird. Wird diese Zusicherung nicht erteilt, so darf die betreffende Technologie von dem Vertragsnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet nicht angewendet werden;

c) er erwirbt auf Ersuchen des Unternehmens und wenn es ohne erhebliche Kosten für ihn möglich ist, vom Eigentümer durch durchsetzbaren Vertrag das Recht, an das Unternehmen die vom Vertragsnehmer zur Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendete Technologie weiterzugeben, zu deren Weitergabe er anderenfalls rechtlich nicht befugt ist und die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Im Fall einer wesentlichen unternehmeri- schen Verbindung zwischen dem Vertragsnehmer und dem Eigentümer der Technologie sind die Enge dieser Verbindung und das Ausmaß der Kontrolle oder des Einflusses für die Feststellung ausschlaggebend, ob alle durchführbaren Maß- nahmen ergriffen worden sind, um dieses Recht zu erwerben. Übt der Vertragsnehmer tatsächlich die Kontrolle über den Eigentümer aus, so wird die Unterlassung, das Recht vom Eigentümer zu erwerben, bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob der Vertragsnehmer bei einem späteren Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans die Voraussetzun- gen erfüllt;

d) er erleichtert auf Ersuchen des Unternehmens den Erwerb einer Technologie nach Buchstabe b) durch das Unternehmen aufgrund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Ver- einbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommer- ziellen Bedingungen, sofern das Unternehmen beschließt, unmittelbar mit dem Eigentümer der Technologie zu verhan- deln;

e) er ergreift dieselben Maßnahmen, wie sie unter den Buchsta- ben a), b), c) und d) vorgeschrieben sind, zum Nutzen eines Entwicklungsstaats oder einer Gruppe von Entwicklungsstaa- ten, die einen Vertrag nach Artikel 9 dieser Anlage beantragt haben; diese Maßnahmen sind jedoch auf die Ausbeutung des von dem Vertragsnehmer vorgeschlagenen und nach Artikel 8 dieser Anlage reservierten Teiles des Feldes beschränkt, und die Tätigkeiten im Rahmen des von dem Entwicklungsstaat oder der Gruppe von Entwicklungsstaaten angestrebten Ver- trags dürfen nicht die Weitergabe der Technologie an Dritt- staaten oder Angehörige von Drittstaaten zur Folge haben. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt nur für Ver- tragsnehmer, um deren Technologie noch nicht vom Unter- nehmen ersucht wurde oder deren Technologie noch nicht an dieses weitergegeben worden ist.

(4) Streitigkeiten über die Verpflichtungen nach Absatz 3 wie über andere Bestimmungen der Verträge unterliegen dem Verfah- ren der obligatorischen Beilegung von Streitigkeiten in Überein- stimmung mit Teil XI; bei Verstößen gegen diese Verpflichtun- gen können die Suspendierung oder Beendigung des Vertrags oder Geldstrafen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage angeordnet werden. Streitigkeiten darüber, ob ein Ange- bot des Vertragsnehmers angemessene und annehmbare kom- merzielle Bedingungen enthält, können von jeder Partei in Über- einstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde möglicherweise vorgeschriebenen Schiedsordnung einem binden- den Handelsschiedsverfahren unterworfen werden. Wird in dem Schiedsverfahren festgestellt, daß das Angebot des Vertragsneh- mers keine angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen enthält, so wird dem Vertragsnehmer eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, in der er sein Angebot überprüfen und mit den genannten Bedingungen in Einklang bringen kann, bevor die Behörde Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage ergreift.

(5) Kann das Unternehmen die geeignete Technologie zu ange- messenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten, um rechtzeitig mit der Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien aus dem Gebiet zu beginnen, so kann der Rat

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 oder die Versammlung eine Gruppe von Vertragsstaaten einberu- fen, die sich aus den Staaten zusammensetzt, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, aus denjenigen, die Rechtsträger befürwor- ten, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, sowie aus anderen Vertragsstaaten, die Zugang zu der betreffenden Technologie haben. Diese Gruppe berät miteinander und ergreift wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Technologie dem Unternehmen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Vertrags- staaten ergreift zu diesem Zweck alle Maßnahmen, die im Rahmen seines Rechtssystems durchführbar sind.

(6) Im Fall gemeinschaftlicher Unternehmungen mit dem Unter- nehmen erfolgt die Weitergabe von Technologie in Übereinstim- mung mit der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Unter- nehmung.

(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 3 werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beginn der kommerziellen Produktion durch das Unternehmen in jedem Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet aufgenommen und können während dieser Zeitspanne in Anspruch genommen werden.

(8) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Technologie“ die beson- dere Ausrüstung und die technischen Fachkenntnisse, darunter Handbücher, Konstruktionsbeschreibungen, Betriebsanleitungen, Ausbildung sowie technische Beratung und Hilfe, die zur Errich- tung, zur Unterhaltung und zum Einsatz eines funktionsfähigen Systems notwendig sind, sowie das Recht, all dies auf nicht ausschließlicher Grundlage für den genannten Zweck zu benut- zen.

Artikel 6

Bestätigung der Arbeitspläne

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der vorgeschlagenen Arbeitspläne.

(2) Bei der Prüfung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeits- plans in Form eines Vertrags stellt die Behörde zunächst fest,

nen Arbeitsplan, über den die Behörde noch nicht endgültig entschieden hat;

b) das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld ist von der Behörde zum Teil oder in seiner Gesamtheit nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x) ausgeschlossen worden oder

c) der vorgeschlagene Arbeitsplan ist von einem Vertragsstaat eingereicht oder befürwortet worden, der bereits folgendes hat bestätigen lassen:

i) Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung poly- metallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Größe zusammen mit irgendeinem Teil des in dem Antrag auf einen Arbeitsplan genannten Feldes 30 Prozent eines kreisförmigen Feldes von 400 000 Quadratkilometern um die Mitte eines Teiles des von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan erfaßten Feldes übersteigen würde;

ii) Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung poly- metallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Gesamtgröße 2 Prozent des gesamten Gebiets darstellt, soweit es nicht reserviert oder soweit seine Ausbeutung nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x) nicht ausge- schlossen worden ist.

(4) Zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3 Buchstabe c) wird ein von einer Partnerschaft oder einem Konsortium einge- reichter Arbeitsplan den in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Anlage befürwortenden Vertragsstaaten anteil- mäßig zugerechnet. Die Behörde kann unter Absatz 3 Buchstabe c) fallende Arbeitspläne bestätigen, wenn sie feststellt, daß diese Bestätigung nicht dazu führt, daß ein Vertragsstaat oder von ihm befürwortete Rechtsträger die Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet monopolisieren oder andere Vertragsstaaten von Tätigkei- ten im Gebiet ausschließen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a) kann die Behörde nach Ablauf der in Artikel 151 Absatz 3 genannten Übergangs- zeit durch Regeln, Vorschriften und Verfahren andere mit dem Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren und Kriterien für die Entscheidung darüber festsetzen, welchen Antragstellern die Bestätigung der Arbeitspläne in Fällen erteilt werden soll, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern für ein vorgeschlagenes Feld getroffen werden muß. Diese Verfahren und Kriterien müssen gewährleisten, daß die Arbeitspläne auf gerechter und nichtdiskriminierender Grundlage bestätigt wer- den.

Artikel 7

Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Produktionsgenehmigun- gen, die während der unmittelbar vorausgegangenen Periode eingereicht worden sind. Die Behörde erteilt die beantragten Genehmigungen, falls alle Anträge genehmigt werden können, ohne daß die Produktionsgrenze überschritten wird oder die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus einem Rohstoffüberein- kommen oder einer entsprechenden Vereinbarung verstößt, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 geworden ist.

(2) Muß wegen der in Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die

a)

b)

ob der Antragsteller die für die Antragstellung in Überein- stimmung mit Artikel 4 dieser Anlage festgelegten Verfahren eingehalten hat und gegenüber der Behörde die nach jenem Artikel erforderlichen Verpflichtungen eingegangen ist und die entsprechenden Zusicherungen abgegeben hat. Werden diese Verfahren nicht eingehalten oder fehlt eine dieser Verpflichtungen und Zusicherungen, so wird dem Antragstel- ler eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, um dies nachzuho- len;

ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Anlage erfüllt.

(3)

folge ihres Eingangs geprüft. Die vorgeschlagenen Arbeitspläne müssen den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkom- mens sowie den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde entsprechen, die für sie maßgebend sind, darunter denjenigen über die betriebstechnischen Anforderungen, die finanziellen Bei- träge und die Verpflichtungen über die Weitergabe von Techno- logie. Wenn die vorgeschlagenen Arbeitspläne diesen Anforde- rungen genügen, werden sie von der Behörde bestätigt, sofern sie den in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde enthaltenen einheitlichen und nichtdiskriminierenden Anforde- rungen entsprechen, es sei denn,

a) das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld gehört zum Teil oder in seiner Gesamtheit zu einem bestätigten Arbeitsplan oder zu einem bereits eingereichten vorgeschlage-

Alle vorgeschlagenen Arbeitspläne werden in der Reihen-

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 Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nichtdis- kriminierenden Maßstäbe.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 räumt die Behörde den Antragstellern Vorrang ein,

a) die unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls der Art und Weise, wie sie früher bestätigte Arbeitspläne ausgeführt haben, die Gewähr für bessere Leistung bieten;

b) die unter Berücksichtigung des geplanten Beginns der Pro- duktionsaufnahme der Behörde voraussichtlich zu einem frü- heren Zeitpunkt finanzielle Gewinne erwarten lassen;

c) die bereits die meisten Mittel und Anstrengungen in die Prospektion oder Erforschung investiert haben.

(4) Antragsteller, die in einer Periode nicht ausgewählt worden sind, genießen in späteren Perioden Vorrang, bis sie eine Produk- tionsgenehmigung erhalten.

(5) Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendig- keit, für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage ohne Diskriminierung eines Staates oder Systems die Möglichkeiten zu erweitern, an Tätigkeiten im Gebiet teilzunehmen und eine Monopolisierung dieser Tätigkeiten zu verhindern.

(6) Werden weniger reservierte als nichtreservierte Felder ausge- beutet, so erhalten Anträge auf Produktionsgenehmigungen für reservierte Felder Vorrang.

(7) Die in diesem Artikel genannten Entscheidungen werden so bald wie möglich nach Ablauf jeder Periode getroffen.

Artikel 8

Reservierung von Feldern

Mit Ausnahme der Anträge des Unternehmens oder anderer Rechtsträger auf reservierte Felder muß sich jeder Antrag auf ein Gesamtfeld beziehen, das nicht ein einziges zusammenhängendes Feld zu sein braucht, jedoch so groß und seinem geschätzten kommerziellen Wert nach so beschaffen sein muß, daß zwei Abbauvorgänge möglich sind. Der Antragsteller gibt die Koordi- naten an, die das Feld in zwei Hälften von gleichem geschätztem kommerziellem Wert teilen, und legt alle von ihm für die beiden Teile gesammelten Daten vor. Unbeschadet der Befugnisse der Behörde nach Artikel 17 dieser Anlage müssen sich die vorzule- genden Daten über polymetallische Knollen auf die Kartierung, die Probenahme, die Häufigkeit der Knollen sowie auf ihre Metallgehalte beziehen. Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieser Daten bestimmt die Behörde den Teil, der nur für Tätig- keiten zu reservieren ist, die sie selbst durch das Unternehmen oder unter Einbeziehung von Entwicklungsstaaten durchführt. Diese Bestimmung kann um weitere 45 Tage hinausgeschoben werden, falls die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen um die Feststellung ersucht, ob ihr alle nach diesem Artikel erforderlichen Daten vorgelegt worden sind. Das bestimmte Feld wird zum reservierten Feld, sobald der Arbeitsplan für das nichtreservierte Feld bestätigt und der Vertrag unterzeichnet ist.

Artikel 9

Tätigkeiten in reservierten Feldern

(1) Das Unternehmen kann entscheiden, ob es selbst die Tätig- keiten in jedem reservierten Feld durchführen will. Diese Ent- scheidung kann jederzeit getroffen werden; erhält die Behörde eine Mitteilung nach Absatz 4, so trifft das Unternehmen seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Das Unterneh- men kann beschließen, diese Felder in gemeinschaftlichen Unter- nehmungen mit dem interessierten Staat oder Rechtsträger aus- zubeuten.

(2) Das Unternehmen kann zur Durchführung eines Teiles sei- ner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 Verträge schließen. Es kann sich auch zur Durchführung dieser Tätigkeiten zu gemeinschaftlichen Unternehmungen mit Rechts- trägern zusammenschließen, die für die Durchführung von Tätig- keiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) in Betracht kommen. Bei der Erwägung solcher gemeinschaftlicher Unternehmungen bietet das Unternehmen Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie deren Angehörigen Gelegenheit zu wirksamer Beteiligung.

(3) Die Behörde kann in ihren Regeln, Vorschriften und Verfah- ren materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für diese Verträge und gemeinschaftlichen Unter- nehmungen vorschreiben.

(4) Jeder Vertragsstaat, der ein Entwicklungsstaat ist, oder jede natürliche oder juristische Person, die von ihm befürwortet und von ihm oder einem anderen Entwicklungsstaat, der ein geeigne- ter Antragsteller ist, tatsächlich kontrolliert wird, oder eine Gruppe von diesen kann der Behörde den Wunsch mitteilen, nach Artikel 6 dieser Anlage für ein reserviertes Feld einen Arbeitsplan vorzulegen. Der Arbeitsplan wird geprüft, wenn das Unternehmen nach Absatz 1 beschließt, die Tätigkeiten in dem betreffenden Feld nicht selbst durchzuführen.

Artikel 10

Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern

Hat ein Unternehmer nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) dieser Anlage einen bestätigten Arbeitsplan nur für die Erfor- schung, so genießt er gegenüber den Antragstellern für einen Arbeitsplan zur Ausbeutung desselben Feldes und derselben Ressourcen Bevorzugung und Vorrang. Die Bevorzugung oder der Vorrang kann dem Unternehmer jedoch entzogen werden, wenn er den Arbeitsplan nicht zufriedenstellend ausgeführt hat.

Artikel 11

Gemeinschaftliche Vereinbarungen

(1) Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen zwi- schen dem Vertragsnehmer und der durch das Unternehmen handelnden Behörde in Form gemeinschaftlicher Unternehmun- gen oder der Produktionsteilung sowie andere Formen gemein- schaftlicher Vereinbarungen vorsehen, die gegen Änderung, Sus- pendierung oder Beendigung ebenso geschützt sind wie Verträge mit der Behörde.

(2) Vertragsnehmer, die mit dem Unternehmen gemeinschaftli- che Vereinbarungen schließen, können einen finanziellen Anreiz erhalten, wie in Artikel 13 dieser Anlage vorgesehen.

 L 179/90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

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 (3) Partner des Unternehmens in einer gemeinschaftlichen Unternehmung sind verpflichtet, die in Artikel 13 dieser Anlage vorgeschriebenen Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Unternehmung vorbehaltlich des finanziellen Anreizes nach jenem Artikel zu leisten.

Artikel 12

Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten

(1) Tätigkeiten im Gebiet, die vom Unternehmen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a) durchgeführt werden, sind durch Teil XI, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und deren diesbezügliche Beschlüsse geregelt.

(2) Jedem vom Unternehmen eingereichten Arbeitsplan muß der Nachweis über seine finanzielle und technische Leistungsfähig- keit beigefügt sein.

Artikel 13

Finanzielle Bestimmungen der Verträge

(1) Bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffend die finanziellen Bestimmungen eines Vertrags zwi- schen der Behörde und den in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Rechtsträgern und beim Aushandeln jener finanziellen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Teil XI und jenen Regeln, Vorschriften und Verfahren läßt sich die Behörde von folgenden Zielen leiten:

a) der Behörde möglichst hohe Einnahmen aus den Erträgen der kommerziellen Produktion zu sichern;

b) Investitionen und Technologie zur Erforschung und Ausbeu- tung des Gebiets heranzuziehen;

c) für eine gleiche finanzielle Behandlung und für vergleichbare finanzielle Verpflichtungen der Vertragsnehmer zu sorgen;

d) für die Vertragsnehmer Anreize auf einheitlicher und nicht- diskriminierender Grundlage zu schaffen, mit dem Unterneh- men und den Entwicklungsstaaten oder deren Angehörigen gemeinschaftliche Vereinbarungen zu treffen, die Weitergabe von Technologie an die Genannten anzuregen und das Perso- nal der Behörde und der Entwicklungsstaaten auszubilden;

e) dem Unternehmen zu ermöglichen, zur gleichen Zeit wie die in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Rechtsträ- ger tatsächlich Meeresbodenbergbau zu betreiben, und

f) dafür zu sorgen, daß die Vertragsnehmer infolge der ihnen nach Absatz 14 gewährten finanziellen Anreize, aufgrund der in Übereinstimmung mit Artikel 19 dieser Anlage überprüf- ten Verträge oder nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieser Anlage betreffend gemeinschaftliche Unternehmungen nicht in einer Weise subventioniert werden, daß sie gegen- über den auf dem Land Bergbau betreibenden Unternehmern einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten.

(2) Für die Verwaltungskosten, die bei der Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Ver- trags entstehen, wird eine Gebühr in Höhe von 500 000 US- Dollar je Antrag festgesetzt. Die Höhe der Gebühr wird von Zeit zu Zeit vom Rat überprüft, um zu gewährleisten, daß die entstehenden Verwaltungskosten gedeckt sind. Belaufen sich die Kosten der Behörde für die Bearbeitung eines Antrags auf einen geringeren als den festgesetzten Betrag, so erstattet sie dem Antragsteller die Differenz.

(3) Mit Inkrafttreten des Vertrags zahlt der Vertragsnehmer eine feste Jahresgebühr von 1 Million US-Dollar. Wird der genehmigte Zeitpunkt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion wegen einer verzögerten Erteilung der Produktions- genehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 151 aufgeschoben, so wird die feste Jahresgebühr für die Dauer des Aufschubs erlassen. Nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion zahlt der Vertragsnehmer entweder die Produktions- abgabe oder die feste Jahresgebühr, je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion im Einklang mit Absatz 3 wählt der Vertragsnehmer die Art der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Behörde, indem er

a) b)

entweder nur eine Produktionsabgabe entrichtet

oder eine Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags entrichtet.

(5) a)

Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finan- ziellen Beitrag an die Behörde nur in Form einer Produk- tionsabgabe zu entrichten, so wird diese nach einem Prozentsatz des Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:

i) vom 1. bis 10. Jahr der kommerziellen Produktion: 5 Prozent,

ii) vom 11. Jahr bis zum Ende der kommerziellen Pro- duktion: 12 Prozent.

b) Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den poly- metallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.

(6)

len

Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags zu entrichten, so errechnen sich die Zahlungen wie folgt:

Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziel- Beitrag an die Behörde in Form einer Produktionsabgabe in

a) Die Produktionsabgabe wird nach einem Prozentsatz des in Übereinstimmung mit Buchstabe b) errechneten Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetal- lischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:

i) für die erste Periode der kommerziellen Produktion: 2 Prozent,

ii) für die zweite Periode der kommerziellen Produktion: 4 Prozent.

Beläuft sich in der unter Buchstabe d) bestimmten zweiten Periode der kommerziellen Produktion die Investitionsrendite in einem Rechnungsjahr nach Buchstabe m) auf weniger als 15 Prozent infolge der Entrichtung der Produktionsabgabe von 4 Prozent, so beträgt die Produktionsabgabe in dem betreffenden Rechnungsjahr 2 Prozent anstatt 4 Prozent.

b) Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetalli- schen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durch- schnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.

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DE

 c) i)

Der Anteil der Behörde am Nettoertrag wird dem Teil des Nettoertrags des Vertragsnehmers entnommen, der dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes zurechenbar ist; er wird im folgenden als zurechenbarer Nettoertrag bezeichnet.

Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich drei auszubringenden Metallen, nämlich Kobalt, Kupfer und Nik- kel, so muß die Höhe des zurechenbaren Nettoertrags minde- stens 25 Prozent seines Nettoertrags betragen. Vorbehaltlich des Buchstabens n) kann die Behörde in allen anderen Fällen einschließlich derjenigen, in denen der Vertragsnehmer sich mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich vier auszubringenden Metallen befaßt, nämlich Kobalt, Kupfer, Mangan und Nik- kel, in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren angemes- sene Mindestsätze festsetzen, wobei in jedem Fall dieselbe Verhältnisformel wie beim Mindestsatz von 25 Prozent im Fall der drei Metalle Anwendung findet.

f) „Nettoertrag des Vertragsnehmers“ bedeutet den Bruttoer- trag des Vertragsnehmers abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich der Amortisation seiner Entwicklungskosten ent- sprechend Buchstabe j).

ii) Der Anteil der Behörde am zurechenbaren Nettoertrag errechnet sich in Übereinstimmung mit folgender Progres- sionstabelle:

    Erste Periode der kommerziellen Produktion

35 Prozent

42,5 Prozent

50 Prozent

Zurechenbarer Nettoertrag

Der Teil, der eine Inve- stitionsrendite von mehr als 0 Prozent, aber weniger als 10 Prozent darstellt

Der Teil, der eine Inve- stitionsrendite von min- destens 10 Prozent, aber weniger als 20 Prozent darstellt

Der Teil, der eine Inve- stitionsrendite von 20 Prozent oder mehr dar- stellt

Anteil der Behörde

Zweite Periode der kommerziellen Produktion

40 Prozent

50 Prozent

70 Prozent

g) i)

Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförde- rung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion auszubringender Metalle, so bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der ausgebrachten Metalle sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbei- ten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.

  d) i)

Die erste Periode der kommerziellen Produktion nach den Buchstaben a) und c) beginnt im ersten Rechnungsjahr dieser Produktion und endet in dem Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusam- men mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seinen Barüberschuß wie folgt völlig amortisiert werden:

Im ersten Rechnungsjahr, in dem Entwicklungskosten entstehen, entsprechen die nicht amortisierten Entwick- lungskosten den Entwicklungskosten abzüglich der Bar- überschüsse in dem betreffenden Jahr. In jedem folgenden Rechnungsjahr entsprechen die nicht amortisierten Ent- wicklungskosten den nicht amortisierten Entwicklungsko- sten am Ende des vorangegangenen Rechnungsjahrs zuzüglich der darauf zu entrichtenden Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr, zuzüglich der Entwicklungsko- sten im laufenden Rechnungsjahr und abzüglich der Bar- überschüsse des Vertragsnehmers im laufenden Rech- nungsjahr. Das Rechnungsjahr, in dem die nicht amorti- sierten Entwicklungskosten zum ersten Mal auf Null zurückgehen, ist das Rechnungsjahr, in dem die Entwick- lungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zin- sen auf den nicht amortisierten Teil durch seine Barüber- schüsse völlig amortisiert werden. Die Barüberschüsse des Vertragsnehmers in einem Rechnungsjahr sind sein Bruttoertrag abzüglich seiner Betriebskosten und abzüg- lich seiner Zahlungen an die Behörde nach Buchstabe c).

ii) In allen anderen als den unter Buchstabe g) Ziffer i) und Buchstabe n) Ziffer iii) bezeichneten Fällen bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der vorangereicherten Metalle aus den polymetallischen Knollen, die aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstim- mung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.

h) „Entwicklungskosten des Vertragsnehmers“ bedeutet

i) alle Ausgaben, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und unmittelbar mit der Entwick- lung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten aufgrund des Vertrags in allen mit Ausnahme der unter Buchstabe n) bezeichneten Fällen im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu- sammenhängen, wie z. B. Kosten für Maschinen, Ausrü- stung, Schiffe, Verarbeitungsanlagen, Bauarbeiten, Ge- bäude, Land, Straßen, Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes, Forschung und Entwick- lung, Zinsen, etwaige Pachtverträge, Lizenzen und Gebühren;

ii) ähnliche Ausgaben wie die unter Ziffer i) aufgeführten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entste- hen und für die Durchführung des Arbeitsplans notwen- dig sind, mit Ausnahme der den Betriebskosten zuzurech- nenden Ausgaben.

i) Die Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagevermögen und der Marktwert des Anlagevermögens, das für die Arbei- ten aufgrund des Vertrags nicht mehr benötigt und nicht veräußert wird, werden in dem betreffenden Rechnungsjahr von den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers abgezogen. Übersteigen diese Abzüge die Entwicklungskosten des Ver- tragsnehmers, so wird der Mehrbetrag seinen Bruttoerträgen hinzugerechnet.

j) Die vor der Aufnahme der kommerziellen Produktion entste- henden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach

ii) Die zweite Periode der kommerziellen Produktion beginnt in dem Rechnungsjahr, das dem Ablauf der ersten Peri- ode der kommerziellen Produktion folgt, und dauert bis zum Ablauf des Vertrags.

e) „Zurechenbarer Nettoertrag“ bedeutet das Produkt aus dem Nettoertrag des Vertragsnehmers und dem Verhält- nis der Entwicklungskosten im Abbaubereich zu den Ent- wicklungskosten des Vertragsnehmers. Befaßt sich der

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 Buchstabe h) Ziffer i) und Buchstabe n) Ziffer iv) werden in 10 gleichen Jahresraten von der Aufnahme der kommerziel- len Produktion an amortisiert. Die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h) Ziffer ii) und Buch- stabe n) Ziffer iv) werden in 10 oder weniger gleichen Jahresraten amortisiert, damit sie bis zum Ablauf des Ver- trags vollständig amortisiert sind.

k) „Betriebskosten des Vertragsnehmers“ bedeutet alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion durch die Nutzung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbei- ten aufgrund des Vertrags im Einklang mit allgemein aner- kannten Buchführungsgrundsätzen entstehen, wie z.B. die feste Jahresgebühr oder die Produktionsabgabe, je nachdem welcher Betrag höher ist, Ausgaben für Löhne, Gehälter und damit zusammenhängende Leistungen, Material, Dienstlei- stungen, Beförderung, Verarbeitung und Absatz, Zinsen, öffentliche Versorgung und Bewahrung der Meeresumwelt, Gemeinkosten und Verwaltungskosten, die unmittelbar mit Arbeiten aufgrund des Vertrags zusammenhängen, sowie Nettobetriebsverluste, die wie folgt vorgetragen oder rück- übertragen werden. Nettobetriebsverluste können auf zwei aufeinanderfolgende Jahre vorgetragen werden, außer in den beiden letzten Jahren des Vertrags, in denen sie auf die beiden vorangegangenen Jahre rückübertragen werden kön- nen.

l) Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von aus- gebrachten und vorangereicherten Metallen, so bedeutet „Entwicklungskosten des Abbaubereichs“ den Teil der Ent- wicklungskosten des Vertragsnehmers, der sich unmittelbar auf den Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungs- grundsätzen und den Finanzregeln, -vorschriften und -verfah- ren der Behörde bezieht, einschließlich Antragsgebühr, feste Jahresgebühr und gegebenenfalls die Kosten für Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes und ein Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten.

m) „Investitionsrendite“ in einem Rechnungsjahr bedeutet das Verhältnis des zurechenbaren Nettoertrags in dem betreffen- den Jahr zu den Entwicklungskosten des Abbaubereichs. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungs- kosten des Abbaubereichs die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung im Abbaubereich abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.

n) Befaßt sich der Vertragsnehmer nur mit Abbau,

i) so bedeutet „zurechenbarer Nettoertrag“ den gesamten Nettoertrag des Vertragsnehmers;

ii) so entspricht der Ausdruck „Nettoertrag des Vertrags- nehmers“ der Definition unter Buchstabe f);

iii) so bedeutet „Bruttoertrag des Vertragsnehmers“ die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der polymetallischen Knollen sowie sonstige Erträge, von denen sinnvoller- weise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind;

iv) so bedeutet „Entwicklungskosten des Vertragsnehmers“ alle Kosten, die vor Aufnahme der kommerziellen Pro- duktion entsprechend Buchstabe h) Ziffer i) entstehen, sowie alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h) Ziffer ii) entstehen und unmittelbar mit dem Abbau

der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungs- grundsätzen zusammenhängen;

v) so bedeutet „Betriebskosten des Vertragsnehmers“ die Betriebskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe k), die unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein aner- kannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;

vi) so bedeutet „Investitionsrendite“ in einem Rechnungs- jahr das Verhältnis des Nettoertrags des Vertragsneh- mers in dem betreffenden Jahr zu seinen Entwicklungs- kosten. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers die Ausga- ben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrü- stung abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.

o) Die unter den Buchstaben h), k), l) und n) genannten Kosten für vom Vertragsnehmer gezahlte Zinsen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Behörde unter allen Umständen nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage den Verschuldungsgrad und die Zinssätze im Hinblick auf die geltende Handelspraxis für angemessen hält.

p) Unter den in diesem Absatz genannten Kosten sind keine Zahlungen von Körperschaftsteuern oder ähnlichen Lasten zu verstehen, die von Staaten im Zusammenhang mit Arbeiten des Vertragsnehmers erhoben werden.

(7) a)

Der in den Absätzen 5 und 6 verwendete Ausdruck „ausgebrachte Metalle“ bezeichnet die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich an den internatio- nalen Terminmärkten gehandelt werden. Zu diesem Zweck nennt die Behörde in ihren Finanzregeln, -vor- schriften und -verfahren die einschlägigen internationalen Terminmärkte. Bei Metallen, die an diesen Märkten nicht gehandelt werden, bezeichnet der Ausdruck „ausge- brachte Metalle“ die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich im Rahmen üblicher Handelsge- schäfte gehandelt werden, wie sie den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen.

b) Kann die Behörde die in Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) genannte Menge der ausgebrach- ten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, nicht anders bestimmen, so wird die Menge auf der Grundlage des Metallgehalts der Knollen, des Ausbringungskoeffizienten und anderer ein- schlägiger Faktoren in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen fest- gelegt.

(8) Verfügt ein internationaler Terminmarkt über einen reprä- sentativen Preismechanismus für ausgebrachte Metalle, polyme- tallische Knollen und vorangereicherte Metalle aus Knollen, so kommt der an diesem Markt notierte Durchschnittspreis zur Anwendung. In allen anderen Fällen setzt die Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer einen angemessenen Preis für die genannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit Absatz 9 fest.

(9) a)

Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preis- und Wertfestsetzun- gen ergeben sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen. Sie werden, falls solche Geschäfte fehlen, von der Behörde nach Rückspra- che mit dem Vertragsnehmer so festgesetzt, als ergäben sie sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm’s

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 length transactions) entsprechen, wobei einschlägige Geschäfte auf anderen Märkten berücksichtigt werden.

b) Um die Einhaltung und Durchsetzung dieses Absatzes zu gewährleisten, läßt sich die Behörde von den Grundsätzen und der Auslegung leiten, die für Geschäfte, die den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen, von der Kommission der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen, der Sachverständigengruppe für Steuerabkommen zwi- schen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie anderen internationalen Organisationen angenom- men worden sind; die Behörde nennt in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren die einheitlichen und interna- tional annehmbaren Buchführungsregeln und -verfahren sowie die Methoden zur Auswahl von beglaubigten unab- hängigen Rechnungsprüfern durch den Vertragsnehmer, die zur Prüfung der Bilanz im Einklang mit diesen Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Behörde annehmbar sind.

(10) Der Vertragsnehmer stellt den Rechnungsprüfern in Über- einstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde die Finanzdaten zur Verfügung, die für die Feststel- lung notwendig sind, daß dieser Artikel eingehalten wird.

(11) Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preise und Werte werden in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Buchführungs- grundsätzen sowie denn Finanzregeln, -vorschriften und -verfah- ren der Behörde festgesetzt.

(12) Die Zahlungen an die Behörde nach den Absätzen 5 und 6 werden in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen geleistet, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, oder nach Wahl des Vertrags- nehmers im Gegenwert der ausgebrachten Metalle zum Markt- wert. Der Marktwert wird in Übereinstimmung mit Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt. Die frei verwendbaren Währungen und die Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstim- mung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt.

(13) Alle finanziellen Verpflichtungen des Vertragsnehmers gegenüber der Behörde sowie alle seine in diesem Artikel genann- ten Abgaben, Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen werden angepaßt, indem sie als konstante Größen in bezug auf ein Vergleichsjahr ausgedrückt werden.

(14) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Empfehlun- gen der Kommission für wirtschaftliche Planung und der Rechts- und Fachkommission Regeln, Vorschriften und Verfahren erlas- sen, die auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage Anreize für Vertragsnehmer vorsehen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu fördern.

(15) Bei einer Streitigkeit zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer über die Auslegung oder Anwendung der finan- ziellen Bestimmungen eines Vertrags kann jede Partei die Streitig- keit einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterwerfen, sofern nicht beide Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch andere Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 2 beizulegen.

Artikel 14

Weitergabe von Daten

(1) In Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Ver- fahren der Behörde und den Bedingungen des Arbeitsplans

übermittelt der Unternehmer der Behörde in den von ihr festge- setzten zeitlichen Abständen alle Daten, die zur wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Hauptorgane der Behörde in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld sowohl notwendig als auch maßgeblich sind.

(2) Die in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld übermit- telten Daten, die als rechtlich geschützt gelten, dürfen nur zu den in diesem Artikel genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die von der Behörde zur Abfassung der Regeln, Vorschriften und Verfahren zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit benötigt werden, ausgenommen Gerätekonstruktionsdaten, gel- ten nicht als rechtlich geschützt.

(3) Daten, die der Behörde von Prospektoren, Antragstellern auf Verträge oder Vertragsnehmern übermittelt werden und die als rechtlich geschützt gelten, dürfen von der Behörde nicht dem Unternehmen oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden; Daten über reservierte Felder dürfen jedoch dem Unternehmen preisgegeben werden. Die von diesen Personen dem Unternehmen übermittelten Daten dürfen von dem Unternehmen nicht der Behörde oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden.

Artikel 15

Ausbildungsprogramme

Der Vertragsnehmer erstellt praktische Ausbildungsprogramme für das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten einschließlich einer Beteiligung dieses Personals an allen im Vertrag geregelten Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 144 Absatz 2.

Artikel 16

Ausschließliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung

Entsprechend Teil XI und ihren Regeln, Vorschriften und Ver- fahren gewährt die Behörde dem Unternehmer das ausschließli- che Recht, das vom Arbeitsplan erfaßte Feld in bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ressourcen zu erforschen und auszu- beuten; sie trägt dafür Sorge, daß kein anderer Rechtsträger in demselben Feld hinsichtlich einer anderen Kategorie von Res- sourcen in einer Weise tätig wird, welche die Arbeiten des Unternehmers behindern könnte. Die Rechte des Unternehmers bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 6 gewährlei- stet.

Artikel 17

Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer ii) und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) Ziffer ii) erläßt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Wahrneh- mung ihrer Aufgaben nach Teil XI und wendet sie unter anderem in bezug auf folgende Angelegenheiten einheitlich an:

a) Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Prospektion, Erfor- schung und Ausbeutung im Gebiet;

b) Arbeiten:

i) Größe der Felder;

ii) Dauer der Arbeiten;

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 iii) Leistungsanforderungen einschließlich der Zusicherun- gen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c) dieser Anlage;

iv) Kategorien von Ressourcen;

v) Verzicht auf Felder;

vi) Berichte über den Fortschritt der Arbeiten;

vii) Vorlage von Daten;

viii) Überprüfung und Überwachung der Arbeiten;

ix) Verhinderung einer Störung anderer Tätigkeiten in der Meeresumwelt;

x) Übertragung von Rechten und Pflichten durch einen Vertragsnehmer;

xi) Verfahren zur Weitergabe von Technologie an Ent- wicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 144 sowie zu deren unmittelbarer Beteiligung;

xii) Abbaunormen und -praktiken einschließlich solcher, die sich auf die Betriebssicherheit, die Erhaltung der Ressourcen und den Schutz der Meeresumwelt bezie- hen;

xiii) Definition der kommerziellen Produktion;

xiv) Eignungsanforderungen für Antragsteller;

c) Finanzfragen:

i) Festlegung einheitlicher und nichtdiskriminierender Ko- stenberechnungs- und Buchführungsvorschriften sowie Methode zur Auswahl der Rechnungsprüfer;

ii) Aufteilung der Erträge aus den Arbeiten;

iii) Anreize nach Artikel 13 dieser Anlage;

d) Durchführung der nach Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d) gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Regeln, Vorschriften und Verfahren über folgende Angelegenheiten müssen den nachfolgenden objektiven Kriterien voll entsprechen:

a) Größe der Felder:

Die Behörde legt eine angemessene Größe der Felder für die Erforschung bis zur doppelten Größe der Felder für die Ausbeutung fest, um eine intensive Erforschung zu ermögli- chen. Die Größe eines Feldes für die Erforschung wird nach den Erfordernissen des Artikels 8 dieser Anlage über die Reservierung von Feldern sowie nach den vorgesehenen Pro- duktionserfordernissen berechnet, die mit Artikel 151 und mit den Vertragsbestimmungen im Einklang stehen; dabei werden der Stand der dann für den Meeresbodenbergbau verfügbaren Technologie und die jeweiligen physischen Eigenschaften der Felder berücksichtigt. Die Felder dürfen weder kleiner noch größer sein, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.

b) Dauer der Arbeiten:

i) Die Dauer der Prospektion ist unbefristet;

ii) die Dauer der Erforschung soll ausreichend sein, um eine gründliche Untersuchung des bestimmten Feldes, Planung und Herstellung von Abbauausrüstungen für das Feld sowie Planung und Errichtung kleiner und mittlerer Verarbeitungsanlagen zur Erprobung von Abbau- und Verarbeitungssystemen zu ermöglichen;

iii)

die Dauer der Ausbeutung soll der wirtschaftlichen Lebensdauer des Abbauvorhabens entsprechen, wobei Faktoren wie Erschöpfung der Erzvorkommen, Nut- zungsdauer der Abbauausrüstungen und Verarbeitungs- einrichtungen sowie kommerzielle Lebensfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Ausbeutung soll ausreichend sein, um eine kommerzielle Gewinnung der Mineralien des Feldes zu ermöglichen, und soll eine angemessene Frist für die Einrichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen im kommerziellen Umfang ein- schließen, während der eine kommerzielle Produktion nicht verlangt werden soll. Die Gesamtdauer der Aus- beutung soll jedoch auch kurz genug sein, um der Behörde Gelegenheit zu geben, die Bedingungen des Arbeitsplans in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sie eine Erneuerung des Planes in Übereinstimmung mit den nach seiner Bestätigung erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren in Betracht zieht.

c) Leistungsanforderungen:

Die Behörde verlangt, daß der Unternehmer während des Erforschungsstadiums regelmäßige Ausgaben tätigt, die in angemessener Weise der Größe des vom Arbeitsplan erfaßten Feldes und jenen Ausgaben entsprechen, die von einem gutgläubigen Unternehmer erwartet werden können, der die Absicht hat, innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen eine kommerzielle Produktion in diesem Feld in Gang zu bringen. Die erforderlichen Ausgaben sollen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, daß Unternehmer, die über weniger kostspielige Technologie als die allgemein angewendete verfü- gen, dadurch entmutigt werden. Die Behörde setzt einen maximalen Zeitabschnitt für die Aufnahme der kommerziel- len Produktion fest, der nach dem Erforschungsstadium und nach den ersten Ausbeutungsarbeiten beginnt. Bei der Festle- gung dieses Zeitabschnitts soll die Behörde berücksichtigen, daß die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen größeren Umfangs erst nach Abschluß des Erforschungsstadi- ums und nach Beginn des Ausbeutungsstadiums eingeleitet werden kann. Demgemäß sollen bei dem Zeitabschnitt, der für die Aufnahme der kommerziellen Produktion in dem Feld bestimmt ist, die für die Errichtung notwendige Zeit nach Abschluß des Erforschungsstadiums sowie unvermeidliche Verzögerungen im Bauablaufplan berücksichtigt werden. Sobald die kommerzielle Produktion angelaufen ist, verlangt die Behörde vom Unternehmer in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die kommerzielle Produktion während der gesamten Geltungs- dauer des Arbeitsplans aufrechtzuhalten.

d) Kategorien von Ressourcen:

Bei der Festlegung der Kategorie von Ressourcen, für die ein Arbeitsplan bestätigt werden kann, stützt sich die Behörde unter anderem darauf,

i) daß verschiedene Ressourcen ähnliche Abbaumethoden erfordern und

ii) daß einige Ressourcen gleichzeitig erschlossen werden können, ohne daß Unternehmer, die unterschiedliche Res- sourcen in demselben Feld erschließen, sich übermäßig behindern.

Dieser Buchstabe schließt nicht aus, daß die Behörde demsel- ben Antragsteller einen Arbeitsplan für mehrere Kategorien von Ressourcen in demselben Feld bestätigt.

e) Verzicht auf Felder:

Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit seine Rechte an einem von einem Arbeitsplan erfaßten Feld ganz oder teil- weise aufzugeben, ohne einer Strafe zu unterliegen.

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/95

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 f) Schutz der Meeresumwelt:

Es werden Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, um einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen zu gewährleisten, die sich unmittelbar aus Tätigkeiten im Gebiet oder aus der an Bord eines Schiffes unmittelbar über einer Abbaustätte stattfindenden Verarbei- tung von aus der Abbaustätte stammenden Mineralien erge- ben; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese schädlichen Auswirkungen unmittelbar durch Bohr- und Dredscharbeiten, Kernbohrungen und Baggerarbeiten sowie durch Beseitigung, Einbringen und Einleiten von Sedimenten, Abfällen oder sonstigen Ausflüssen in die Meeresumwelt entstehen können.

g) Kommerzielle Produktion:

Eine kommerzielle Produktion gilt als begonnen, wenn ein Unternehmer ununterbrochene Gewinnungsarbeiten größeren Umfangs durchführt, durch die eine ausreichende Material- menge erzeugt wird, die klar zu erkennen gibt, daß das Hauptziel eine Produktion größeren Umfangs und nicht eine Produktion ist, die auf die Sammlung von Informationen, auf Analysen oder auf die Erprobung von Ausrüstungen oder Anlagen gerichtet ist.

Artikel 18

Strafen

(1) Die Rechte eines Vertragnehmers aus dem Vertrag können nur in folgenden Fällen suspendiert oder aufgehoben werden:

a) wenn der Vertragnehmer trotz Warnung durch die Behörde seine Tätigkeiten derart durchgeführt hat, daß sie zu schwe- ren, anhaltenden und vorsätzlichen Verstößen gegen grundle- gende Bestimmungen des Vertrags, des Teiles XI und der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde führen, oder

b) wenn der Vertragsnehmer einer endgültigen, für ihn binden- den Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nicht nachge- kommen ist.

(2) Im Fall eines nicht unter Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Verstoßes gegen den Vertrag oder anstelle einer Suspendierung oder Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a) kann die Behörde dem Vertragsnehmer Geldstrafen auferlegen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen.

(3) Außer bei Anordnungen für Notfälle aufgrund des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe w) darf die Behörde eine Entscheidung über Geldstrafen oder über eine Suspendierung oder Aufhebung erst dann durchführen, wenn dem Vertragsnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die ihm nach Teil XI Abschnitt 5 zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.

Artikel 19

Vertragsänderung

(1) Haben oder könnten sich Umstände ergeben, die nach Auffassung einer der beiden Parteien den Vertrag unbillig wer- den lassen oder die eine Erreichung der im Vertrag oder in Teil XI gesetzten Ziele behindern oder unmöglich machen, so neh-

men die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um den Vertrag entsprechend zu ändern.

(2) Ein in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 geschlos- sener Vertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden.

Artikel 20

Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können nur mit Zustim- mung der Behörde und in Übereinstimmung mit ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren übertragen werden. Die Behörde versagt ihre Zustimmung zur Übertragung nicht ohne ausrei- chenden Grund, wenn der Erwerber in jeder Hinsicht als Antrag- steller geeignet ist und auch alle Pflichten des Veräußerers übernimmt und wenn die Übertragung nicht dem Erwerber einen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) dieser Anlage verboten wäre.

Artikel 21

Anwendbares Recht

(1) Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, Teil XI sowie sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit diesem Übereinkom- men nicht unvereinbar sind.

(2) Jede endgültige Entscheidung eines aufgrund dieses Überein- kommens zuständigen Gerichts oder Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragnehmers ist im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats vollstreckbar.

(3) Ein Vertragsstaat darf einem Vertragsnehmer keine Bedin- gungen auferlegen, die mit Teil XI unvereinbar sind. Jedoch gilt die Anwendung von Umwelt- oder anderen Gesetzen und sonsti- gen diesbezüglichen Vorschriften, die strenger als die in den von der Behörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) dieser Anlage erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren sind, durch einen Vertragsstaat auf von ihm befürwortete Vertragsnehmer oder auf seine Flagge führende Schiffe nicht als mit Teil XI unvereinbar.

Artikel 22

Verantwortlichkeit

Der Vertragsnehmer ist für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen im Verlauf seiner Arbeiten verursacht worden ist; dabei wird die Verantwortlich- keit oder Haftung berücksichtigt, die der Behörde durch ihre Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Desgleichen ist die Behörde für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben verursacht wird, einschließlich der Verstöße nach Artikel 168 Absatz 2; dabei wird die Verantwort- lichkeit oder Haftung berücksichtigt, die dem Vertragsnehmer durch seine Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Der Schadensersatz entspricht in jedem Fall dem tatsächlichen Schaden.

 

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

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 Artikel 1

Ziele

ten Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- rats wird der Grundsatz einer gerechten geographischen Vertei- lung gebührend berücksichtigt. Bei der Benennung von Kandida- ten für die Wahl in den Verwaltungsrat tragen die Mitglieder der Behörde der Notwendigkeit Rechnung, Kandidaten mit einem Höchstmaß an fachlicher Eignung und mit Fähigkeiten auf den einschlägigen Gebieten zu benennen, um die Lebensfähigkeit und den Erfolg des Unternehmens zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für vier Jahre gewählt; sie können wiedergewählt werden; der Grundsatz der Rotation ist gebührend zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats frei, so wählt die Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c) für die restliche Amtszeit des Vorgängers ein neues Mitglied.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einho- len noch entgegennehmen. Jedes Mitglied der Behörde achtet die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und unter- läßt jeden Versuch, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung wird auf Empfehlung des Rates von der Versammlung festge- setzt.

(6) Der Verwaltungsrat ist in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Unternehmens erfordern.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Beschlüsse über alle Angelegenheiten, mit denen sich der Verwal- tungsrat befaßt, bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Gerät ein Mitglied bei einer Angelegenheit, mit der sich der Verwal- tungsrat befaßt, in einen Interessenkonflikt, so nimmt es an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teil.

(9) Jedes Mitglied der Behörde kann den Verwaltungsrat um Auskunft über Arbeiten ersuchen, die dieses Mitglied besonders betreffen. Der Verwaltungsrat bemüht sich um Erteilung dieser Auskunft.

Artikel 6

Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens nimmt der Verwaltungsrat die Befugnisse

(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das Tätigkei- ten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a) sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien unmittelbar durchführt.

(2) Bei der Verwirklichung seiner Ziele und der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt das Unternehmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

(3) Bei der Erschließung der Ressourcen des Gebiets nach Absatz 1 handelt das Unternehmen, vorbehaltlich dieses Überein- kommens, in Übereinstimmung mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.

Artikel 2

Beziehungen zur Behörde

(1) Das Unternehmen handelt entsprechend Artikel 170 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitsätzen der Versamm- lung und den Richtlinien des Rates.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 führt das Unternehmen seine Arbeiten selbständig durch.

(3) Aus diesem Übereinkommen kann keine Haftung des Unter- nehmens für Handlungen oder Verpflichtungen der Behörde beziehungsweise der Behörde für Handlungen oder Verpflichtun- gen des Unternehmens abgeleitet werden.

Artikel 3

Haftungsbeschränkung

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 dieser Anlage haftet ein Mitglied der Behörde allein aufgrund seiner Mitgliedschaft nicht für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens.

Artikel 4

Aufbau

Das Unternehmen hat einen Verwaltungsrat, einen Generaldirek- tor und das sonstige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwen- dige Personal.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c) gewähl-

ANLAGE IV

SATZUNG DES UNTERNEHMENS

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/97

DE

 wahr, die zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens not- wendig sind; dazu gehören folgende Befugnisse:

a) Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden;

b) er gibt sich eine Geschäftsordnung;

c) er stellt förmliche, schriftliche Arbeitspläne auf und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j) vor;

d) er arbeitet Arbeitspläne und Programme zur Durchführung der in Artikel 170 bezeichneten Tätigkeiten aus;

e) er bereitet Anträge auf Produktionsgenehmigungen vor und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vor;

f) er gestattet Verhandlungen über den Erwerb von Technolo- gie, einschließlich derjenigen nach Anlage III Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a), c) und d), und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen;

g) er legt Bedingungen fest und gestattet Verhandlungen über gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 9 und 11 und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlun- gen;

h) er empfiehlt der Versammlung, welcher Teil der Nettoeinnah- men des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 10 dieser Anlage als seine Rücklage zurückbehalten werden soll;

i) er genehmigt den jährlichen Haushalt des Unternehmens;

j) er gestattet die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 dieser Anlage;

k) er legt dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Anlage einen Jahresbericht vor;

l) er legt dem Rat zur Genehmigung durch die Versammlung den Entwurf von Regeln über den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unterneh- mens vor und erläßt Vorschriften, welche diesen Regeln Wirksamkeit verleihen;

m) er nimmt Kredite auf und leistet die von ihm in Übereinstim- mung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Anlage bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten;

n) er tritt in gerichtliche Verfahren ein, schließt Vereinbarungen, tätigt Geschäfte und ergreift sonstige Maßnahmen in Über- einstimmung mit Artikel 13 dieser Anlage;

o) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat überträgt er Befugnisse, die keine Ermessungsbefugnisse sind, auf seine Ausschüsse oder auf den Generaldirektor.

Artikel 7

Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens

(1) Die Versammlung wählt auf Empfehlung des Rates und nach Benennung durch den Verwaltungsrat den Generaldirektor des Unternehmens, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein darf. Der Generaldirektor bleibt für eine bestimmte Zeit im Amt, die fünf Jahre nicht überschreiten darf; er kann für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

(2) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter und der leitende Verwaltungsbeamte des Unternehmens; er ist dem Ver- waltungsrat für die Geschäftsführung des Unternehmens unmit- telbar verantwortlich. Er ist für den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften nach Artikel 6 Buchstabe l) dieser Anlage verantwortlich. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung und des Rates teilnehmen, wenn diese Organe das Unternehmen betreffende Angelegenheiten behandeln.

(3) Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendig- keit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf gerechter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichti- gen.

(4) Der Generaldirektor und das sonstige Personal des Unter- nehmens dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Unternehmens Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihre Stellung als internationale, nur dem Unternehmen verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Unternehmens zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die in Artikel 168 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für das Personal des Unternehmens.

Artikel 8

Sitz

Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz am Sitz der Behörde. Das Unternehmen kann weitere Büros und Einrichtungen im Hoheits- gebiet jedes Vertragsstaats mit dessen Zustimmung errichten.

Artikel 9

Berichte und Finanzabschlüsse

(1) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs legt das Unternehmen dem Rat einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluß zur Prüfung vor und übermittelt dem Rat in geeigneten zeitlichen Abständen eine Übersicht über seine Finanzlage und eine Gewinn- und Verlustrechnung über die Ergebnisse seiner Arbeiten.

(2) Das Unternehmen veröffentlicht seinen Jahresbericht und weitere Berichte, die es für angebracht hält.

(3) Alle Berichte und Finanzabschlüsse nach diesem Artikel werden an die Mitglieder der Behörde verteilt.

Artikel 10

Zuweisung der Nettoeinnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 leistet das Unternehmen an die Behörde Zahlungen nach Anlage III Artikel 13 oder deren Gegenwert.

 L 179/98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

 (2) Die Versammlung bestimmt auf Empfehlung des Verwal- tungsrats, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens als seine Rücklage zurückbehalten wird. Der Rest wird der Behörde überwiesen.

(3) Während einer Anfangszeit, die für das Unternehmen erfor- derlich ist, um wirtschaftlich unabhängig zu werden, und die 10 Jahre nach Aufnahme seiner kommerziellen Produktion nicht überschreiten darf, befreit die Versammlung das Unternehmen von den Zahlungen nach Absatz 1 und beläßt alle Nettoeinnah- men des Unternehmens in seinen Rücklagen.

Artikel 11

Finanzen

(1) Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen

a) die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b) eingenommenen Beträge;

b) die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge;

c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite;

d) die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten;

e) die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm dem frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen.

geht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend die- sem Schlüssel.

c) Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaa- ten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unterneh- men nach Buchstabe a) erhalten muß, so prüft die Ver- sammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehl- betrags und beschließt durch Konsens Maßnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a) und b) und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission be- rücksichtigt.

d) i) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsur- kunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Ei- genwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buch- stabe b).

ii) Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttre- ten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage.

iii) Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finan- ziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b) mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwech- sel ein, die zur Deckung der in dem Plan in bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden.

iv) Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertrags- staaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b) zur Verfügung.

e) i) Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b) übernommen wor- den sind.

ii) Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Ver- tragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Bei- trag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müs- sen.

f) Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzah- lung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und aufgrund eines Gutachtens des Verwaltungs- rats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung die- ser Aufgabe läßt sich der Verwaltungsrat von den ein- schlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unab- hängigkeit sicherzustellen.

g) Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziel- len Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und

(2) a)

Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicher- heiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldver- schreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muß es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muß vom Rat auf Empfehlung des Verwal- tungsrats genehmigt werden.

(3) a)

Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von dar- aus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nickel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Ent- wurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen.

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b) Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen.

b) Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüs- sel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buch- stabe a) bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel ein-

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/99

 Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vor- herrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finan- ziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen.

h) Eine „Garantie für Schulden“ bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfaßten finanziellen Verpflichtun- gen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, daß das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfah- ren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

(4) Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unter- nehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestrit- ten hat.

(5) Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Artikel 12

Arbeiten

(1) Das Unternehmen schlägt dem Rat Vorhaben zur Durchfüh- rung von Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 170 vor. Die Vorschläge müssen einen förmlichen schriftlichen Arbeits- plan für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 enthalten sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die von Zeit zu Zeit für seine Bewertung durch die Rechts- und Fachkommission und seine Bestätigung durch den Rat erforderlich sind.

(2) Nach Bestätigung durch den Rat führt das Unternehmen das Vorhaben auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten förmli- chen schriftlichen Arbeitsplans durch.

Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann.

(4) Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen.

(5) Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grund- lage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommer- ziellen Rabatte.

(6) Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestim- mungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(7) Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Ange- legenheiten eines Vertragsstaats ein; es läßt sich in seinen Ent- scheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffen- den Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen maßgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichne- ten Ziele zu verwirklichen.

Artikel 13

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

(1) Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaa- ten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirkli- chung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schließen.

(2) Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähig- keit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirkli- chung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähig- keit,

a) Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schließen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen;

b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräußern;

c) Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.

(3) a)

b)

c)

Verfügt das Unternehmen nicht über die für seine Arbei- ten erforderlichen Güter und Dienstleistungen, so kann es sich diese beschaffen. Zu diesem Zweck führt es Aus- schreibungen durch und schließt Verträge mit Bewerbern, die im Hinblick auf Qualität, Preise und Lieferfristen das beste Gesamtangebot unterbreiten.

Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit

i) dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politi- schen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfäl- tige und wirksame Durchführung der Arbeiten uner- heblich sind, und

ii) vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vor- zugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschließlich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten.

Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des

(3) a)

Klagen gegen das Unternehmen können nur vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet es

i) ein Büro oder eine Einrichtung hat;

ii) einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Kla- gezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat;

iii) einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat;

iv) Wertpapiere ausgegeben hat oder

v) in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit aus- übt.

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b) Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Gutha- ben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstrek- kung entzogen.

 L 179/100 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 (4) a)

b)

c)

d)

Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.

Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind.

Die Vertragsstaaten gewährleisten, daß das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießt, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unterneh- men zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwick- lungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern beson-

dere Vorrechte, so genießt das Unternehmen diese Vor- rechte auf ähnlich bevorzugte Weise.

e) Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen beson- dere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorse- hen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren.

(5) Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken.

(6) Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Maß- nahmen in Kenntnis.

(7) Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonde- ren Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.

 

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/101

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 Abschnitt 1 VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 1

Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

Artikel 2

Liste der Schlichter

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachli- chen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzuneh- men. Der Name eines Schlichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezo- gen wird; jedoch bleibt der Schlichter so lange in der Vergleichs- kommission tätig, in die er berufen worden ist, bis das Verfahren vor dieser Kommission beendet ist.

Artikel 3

Bildung der Vergleichskommission

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Ver- gleichskommission wie folgt gebildet:

a) Vorbehaltlich des Buchstabens g) besteht die Vergleichskom- mission aus fünf Mitgliedern.

b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Schlichter, die vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genann- ten Liste ausgewählt werden und von denen einer ihr eigener Staatsangehöriger sein kann, sofern die Parteien nichts ande- res vereinbaren. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.

c) Die andere Streitpartei bestellt zwei Schlichter in der unter Buchstabe b) festgelegten Weise innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen einer Woche nach Ablauf der Frist entweder durch eine an die andere Partei gerichtete Notifikation das Verfahren beenden oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e) vorzunehmen.

d) Die vier Schlichter bestellen innerhalb von 30 Tagen, nach- dem sie alle bestellt worden sind, einen fünften Schlichter zum Vorsitzenden, der aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste auszuwählen ist. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jede der beiden Parteien binnen einer Woche nach Ablauf der Frist den Generalsekre- tär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellung in Über- einstimmung mit Buchstabe e) vorzunehmen.

e) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens nach Buchstabe c) oder d) nimmt der Generalsekretär der Verein- ten Nationen in Konsultation mit den Streitparteien die notwendigen Bestellungen anhand der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vor.

f) Freigewordene Sitze werden in der für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

g) Beschließen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich, eine Streitgenossenschaft zu bilden, so bestellen sie gemeinsam zwei Schlichter. Sind zwei oder mehr Parteien mit unter- schiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmig- keit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellen sie die Schlichter getrennt.

h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien mit unter- schiedlichen Interessen oder bei Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, wenden die Parteien die Buchstaben a) bis f) soweit wie möglich an.

Artikel 4

Verfahren

Die Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Mit Zustimmung der Streit- parteien kann die Kommission jeden Vertragsstaat einladen, ihr seine Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen. Entschei- dungen der Kommission über Verfahrensfragen, ihr Bericht und ihre Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglie- der angenommen.

Artikel 5

Gütliche Beilegung

Die Kommission kann den Parteien Maßnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erleichtern könnten.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

Die Kommission hört die Parteien, prüft ihre Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung.

ANLAGE V

VERGLEICH

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Artikel 7

Bericht

(1) Die Kommission erstattet innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Bildung Bericht. Ihr Bericht enthält alle erzielten Überein- künfte und, falls keine Einigung erzielt wurde, ihre Schlußfolge- rungen über die Tatsachen oder Rechtsfragen in bezug auf die Streitigkeit sowie Empfehlungen, welche die Kommission für eine gütliche Beilegung für angebracht hält. Der Bericht wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und von die- sem sofort an die Streitparteien weitergeleitet.

(2) Der Bericht der Kommission, einschließlich der darin enthal- tenen Schlußfolgerungen oder Empfehlungen, bindet die Parteien nicht.

Artikel 8

Beendigung

Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn eine Beilegung erzielt worden ist, wenn die Parteien die Empfehlungen des Berichts durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation angenommen haben oder eine Partei sie abgelehnt hat oder wenn eine Frist von drei Monaten nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstrichen ist.

Artikel 9

Vergütungen und Kosten

Die Vergütungen für die Kommission und ihre Kosten werden von den Streitparteien getragen.

Artikel 10

Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens

Die Streitparteien können durch eine nur für die einzelne Strei- tigkeit geltende Übereinkunft jede Bestimmung dieser Anlage modifizieren.

Abschnitt 2

OBLIGATORISCHE UNTERWERFUNG UNTER EIN VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 3

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens

(1) Jede Partei einer Streitigkeit, die in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitt 3 dem im vorliegenden Abschnitt vorgesehe- nen Vergleichsverfahren unterworfen werden kann, kann das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

(2) Jede Streitpartei, welche die in Absatz 1 vorgesehene Notifi- kation erhalten hat, ist verpflichtet, sich diesem Verfahren zu unterwerfen.

Artikel 12

Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen

Die Nichtbeantwortung der Notifikation über die Einleitung des Verfahrens durch eine Streitpartei oder die Streitparteien oder ihre Weigerung, sich dem Verfahren zu unterwerfen, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Artikel 13

Zuständigkeit

Jede Unstimmigkeit über die Frage, ob eine nach diesem Abschnitt handelnde Vergleichskommission zuständig ist, wird von der Kommission entschieden.

Artikel 14

Anwendung des Abschnitts 1

Abschnitt 1 Artikel 2 bis 10 dieser Anlage wird vorbehaltlich des vorliegenden Abschnitts angewendet.

 

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DE

 Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Internationale Seegerichtshof wird in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und diesem Statut errichtet und nimmt seine Aufgaben nach deren Bestimmungen wahr.

(2) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hanse- stadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Gerichtshof kann an einem anderen Ort tagen und seine Aufgaben wahrnehmen, wenn er es für wünschenswert hält.

(4) Wird eine Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreitet, so gel- ten hierfür die Bestimmungen der Teile XI und XV.

Abschnitt 1 ORGANISATION DES GERICHTSHOFS

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Der Gerichtshof besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern; sie werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Unpartei- lichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen.

(2) Bei der Zusammensetzung des Gerichtshofs sind eine Vertre- tung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten.

Artikel 3

Mitglieder

(1) Nicht mehr als ein Mitglied des Gerichtshofs darf Angehöri- ger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitglied- schaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte aus- übt.

(2) Jede von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegte geographische Gruppe muß durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein.

Artikel 4

Benennungen und Wahlen

(1) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen benennen, welche die in Artikel 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Voraus- setzungen erfüllen. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden aus der Liste der so benannten Personen gewählt.

(2) Mindestens drei Monate vor dem Tag der Wahl fordert im Fall der ersten Wahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen und im Fall nachfolgender Wahlen der Kanzler des Gerichtshofs die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten die Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Er stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten auf, die sie benannt haben; er übermittelt die Liste den Vertragsstaaten vor dem siebenten Tag des letzten Monats vor dem Tag jeder Wahl.

(3) Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(4) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden in geheimer Abstim- mung gewählt. Im Fall der ersten Wahl erfolgt die Wahl auf einer Sitzung der Vertragsstaaten, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird; im Fall nachfolgender Wahlen erfolgt sie nach einem von den Vertragsstaaten verein- barten Verfahren. Auf der Sitzung ist Beschlußfähigkeit gegeben, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind. Es werden diejenigen Kandidaten zu Mitgliedern des Gerichtshofs gewählt, welche die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich verei- nen, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der Vertragsstaaten einschließen muß.

Artikel 5

Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; jedoch endet für die bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder die Amtszeit von sieben Mitgliedern nach drei Jahren und von weiteren sieben nach sechs Jahren.

(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs, deren Amtszeit nach Ablauf der genannten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt, bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befaßt waren.

(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs ist das Rück- trittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten. Mit Eingang des Rücktrittsschreibens wird der Sitz frei.

Artikel 6

Freigewordene Sitze

(1) Freigewordene Sitze werden nach dem für die erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt, vorbehaltlich folgender Bestim- mung: Der Kanzler läßt binnen einem Monat nach Freiwerden des Sitzes die in Artikel 4 dieser Anlage vorgesehenen Aufforde- rungen ergehen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Präsi- denten des Gerichtshofs nach Konsultation mit den Vertragsstaa- ten festgesetzt.

ANLAGE VI

STATUT DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

 L 179/104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 (2) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

Artikel 7

Unvereinbare Tätigkeiten

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben noch sich aktiv an den Arbeiten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens oder einer sonstigen kommerziellen Nutzung des Meeres oder Meeresbodens beteiligen oder ein finanzielles Inter- esse daran haben.

(2) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als Bevollmächtig- ter, Rechtsbeistand oder Anwalt in irgendeiner Sache tätig wer- den.

(3) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglie- der.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht an der Entschei- dung einer Sache teilnehmen, an der es vorher als Bevollmächtig- ter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichts oder Gerichtshofs oder in anderer Eigenschaft beteiligt war.

(2) Ist ein Mitglied des Gerichtshofs der Auffassung, aus einem besonderen Grund an der Entscheidung einer bestimmten Sache nicht teilnehmen zu sollen, so macht es dem Präsidenten des Gerichtshofs davon Mitteilung.

(3) Ist der Präsident der Auffassung, daß ein Mitglied des Gerichtshofs aus einem besonderen Grund an der Verhandlung einer bestimmten Sache nicht mitwirken sollte, so setzt er es davon in Kenntnis.

(4) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglie- der.

Artikel 9

Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen

Erfüllt ein Mitglied nach einhelliger Meinung der übrigen Mit- glieder des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Vorausset- zungen, so erklärt der Präsident des Gerichtshofs den Sitz für frei.

Artikel 10

Vorrechte und Immunitäten

Die Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 11

Feierliche Erklärung der Mitglieder

Jedes Mitglied des Gerichtshofs gibt vor Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung ab, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.

Artikel 12

Präsident, Vizepräsident und Kanzler

(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vize- präsidenten für die Dauer von drei Jahren; sie können wiederge- wählt werden.

(2) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Beamten sorgen.

(3) Der Präsident und der Kanzler wohnen am Sitz des Gerichtshofs.

Artikel 13

Beschlußfähigkeit

(1) Alle verfügbaren Mitglieder des Gerichtshofs wirken an den Verhandlungen mit; der Gerichtshof ist beschlußfähig, wenn 11 gewählte Mitglieder anwesend sind.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 dieser Anlage bestimmt der Gerichtshof, welche Mitglieder für die Bildung des Gerichtshofs zur Prüfung einer bestimmten Streitigkeit verfügbar sind, wobei die reibungslose Tätigkeit der Kammern nach den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage zu berücksichtigen ist.

(3) Alle dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge werden vom Gerichtshof behandelt und entschieden, sofern nicht Artikel 14 dieser Anlage Anwendung findet oder die Parteien beantragen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieser Anlage zu verfahren ist.

Artikel 14

Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

In Übereinstimmung mit Abschnitt 4 dieser Anlage wird eine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gebildet. Ihre Zuständig- keit, Befugnisse und Aufgaben sind in Teil XI Abschnitt 5 festgelegt.

Artikel 15

Sonderkammern

(1) Der Gerichtshof kann aus drei oder mehr seiner gewählten Mitglieder bestehende Kammern bilden, wenn er dies zur Behandlung bestimmter Arten von Streitigkeiten für erforderlich hält.

(2) Der Gerichtshof bildet eine Kammer zur Behandlung einer bestimmten ihm unterbreiteten Streitigkeit, wenn die Parteien dies beantragen. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgelegt.

(3) Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf seiner gewählten Mitglieder, die im abgekürzten Verfahren Streitigkeiten behandeln und entschei- den kann. Zwei weitere Mitglieder werden ausgewählt, um diejenigen Mitglieder zu ersetzen, die an einem bestimmten Verfahren nicht teilnehmen können.

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/105

DE

 (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern behandeln und entscheiden Streitigkeiten, wenn die Parteien dies beantra- gen.

(5) Jedes Urteil einer der in diesem Artikel und in Artikel 14 dieser Anlage vorgesehenen Kammern gilt als Urteil des Gerichts- hofs.

Artikel 16

Regeln des Gerichtshofs

Der Gerichtshof erläßt Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt insbesondere seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 17

Staatsangehörigkeit der Mitglieder

(1) Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige einer der Streitparteien sind, behalten das Recht auf Mitwirkung als Mitglieder des Gerichtshofs.

(2) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, ein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(3) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, kein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede der Parteien eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(4) Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage bezeichneten Kammern Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident in Konsultation mit den Parteien so viele der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs wie nötig, ihren Platz an diejenigen Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, oder, in Ermange- lung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Mitglieder abzutreten.

(5) Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen als nur eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

(6) Die in Übereinstimmung mit den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmten Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Artikel 2, 8 und 11 dieser Anlage erfüllen. Sie wirken völlig gleichbe- rechtigt mit ihren Kollegen an der Entscheidung mit.

Artikel 18

Vergütung der Mitglieder

(1) Jedes gewählte Mitglied des Gerichtshofs erhält ein Jahres- gehalt und eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem es seine Aufgaben wahrnimmt; jedoch darf die dem Mitglied als Sonder- zulage ausgezahlte Gesamtsumme in einem Jahr nicht den Betrag des Jahresgehalts übersteigen.

(2) Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.

(3) Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.

(4) Die nach Artikel 17 dieser Anlage bestimmten Mitglieder, die nicht gewählte Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahr- nehmen.

(5) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von Zeit zu Zeit auf Sitzungen der Vertragsstaaten unter Berücksich- tigung des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden.

(6) Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag des Gerichts- hofs auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgesetzt.

(7) Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden.

(8) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.

Artikel 19

Kosten des Gerichtshofs

(1) Die Kosten des Gerichtshofs werden zu den auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgelegten Bedingungen und in der dort bestimmten Weise von den Vertragsstaaten und von der Behörde getragen.

(2) Ist ein Rechtsträger, der weder ein Vertragsstaat noch die Behörde ist, Partei einer beim Gerichtshof anhängigen Sache, so setzt der Gerichtshof den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des Gerichtshofs fest.

Abschnitt 2 ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 20

Zugang zum Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof steht den Vertragsstaaten offen.

(2) Der Gerichtshof steht Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaa- ten sind, in allen Fällen offen, die in Teil XI ausdrücklich vorgesehen sind, oder für jede Streitigkeit, die aufgrund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zustän- digkeit überträgt.

Artikel 21

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge sowie auf alle in einer sonstigen Übereinkunft, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit überträgt, besonders vorgesehenen Angelegenheiten.

 L 179/106

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Artikel 22

Unterbreitung von Streitigkeiten aufgrund sonstiger Übereinkünfte

Mit Zustimmung aller Parteien eines Vertrags oder einer sonsti- gen Übereinkunft, die bereits in Kraft sind und von dem vorlie- genden Übereinkommen erfaßte Gegenstände behandeln, können Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder der sonstigen Übereinkunft in Übereinstimmung mit einer solchen Übereinkunft dem Gerichtshof unterbreitet werden.

Artikel 23

Anwendbares Recht

Der Gerichtshof entscheidet alle Streitigkeiten und Anträge in Übereinstimmung mit Artikel 293.

Abschnitt 3 VERFAHREN

Artikel 24

Einleitung des Verfahrens

(1) Streitigkeiten werden dem Gerichtshof je nach Art des Falles entweder durch Notifikation einer besonderen Übereinkunft oder durch eine Klageschrift unterbreitet, die an den Kanzler zu richten sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.

(2) Der Kanzler übermittelt die besondere Übereinkunft oder die Klageschrift umgehend allen Betroffenen.

(3) Der Kanzler unterrichtet auch alle Vertragsstaaten.

Artikel 25

Vorläufige Maßnahmen

(1) Der Gerichtshof und seine Kammer für Meeresbodenstreitig- keiten sind in Übereinstimmung mit Artikel 290 befugt, vorläu- fige Maßnahmen anzuordnen.

(2) Tagt der Gerichtshof nicht oder sind nicht genügend Mit- glieder für die Beschlußfähigkeit verfügbar, so werden die vor- läufigen Maßnahmen von der Kammer für abgekürzte Verfahren angeordnet, die nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Anlage gebildet wird. Ungeachtet des Absatzes 4 jenes Artikels können solche vorläufigen Maßnahmen auf Antrag einer Streitpartei beschlos- sen werden. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden.

Artikel 26

Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen werden vom Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der dienstälteste anwesende Richter des Gerichtshofs den Vorsitz.

(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof etwas anderes beschließt oder die Parteien den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen.

Artikel 27

Prozeßführung

Der Gerichtshof erläßt Verfügungen für die Führung des Prozes- ses, bestimmt die Form und die Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei und trifft alle Maßnahmen, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen.

Artikel 28

Nichterscheinen

Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor der Gerichtshof seine Entscheidung fällt, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 29

Mehrheit für die Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmen- mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefaßt.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitglieds des Gerichtshofs den Ausschlag.

Artikel 30

Urteil

(1) Das Urteil ist zu begründen.

(2) Es enthält die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, die an der Entscheidung teilgenommen haben.

(3) Bringt das Urteil im ganzen oder zum Teil nicht die überein- stimmende Meinung der Mitglieder des Gerichtshofs zum Aus- druck, so ist jedes Mitglied berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beizufügen.

(4) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unter- zeichnet. Nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der Streitpar- teien wird es in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 31

Antrag auf Beitritt

(1)

zu haben, das durch die Entscheidung einer Streitigkeit berührt werden könnte, so kann er beim Gerichtshof einen Antrag zu dem Verfahren stellen.

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, ein rechtliches Interesse

 23.6.98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/107

DE

 (2) Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.

(3) Wird einem Antrag auf Beitritt stattgegeben, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs über die Streitigkeit für den beitretenden Vertragsstaat nur in bezug auf die Sache bindend, derentwegen der Vertragsstaat dem Verfahren beigetreten ist.

Artikel 32

Recht auf Beitritt in Fällen der Auslegung oder Anwendung

(1) Handelt es sich um die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so unterrichtet der Kanzler unverzüglich alle Vertragsstaaten.

(2) Handelt es sich nach Artikel 21 oder 22 dieser Anlage um die Auslegung oder Anwendung einer internationalen Überein- kunft, so unterrichtet der Kanzler alle Vertragsparteien der Übereinkunft.

(3) Jede der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vertragspar- teien ist berechtigt, dem Verfahren beizutreten; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil enthaltene Auslegung auch für sie bindend.

Artikel 33

Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und muß von allen Streitparteien befolgt werden.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien in bezug auf die Streitigkeit bindend, über die entschieden wurde.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Trag- weite der Entscheidung, so obliegt es dem Gerichtshof, sie auf Antrag einer Partei auszulegen.

Artikel 34

Kosten

Sofern der Gerichtshof nicht anders entscheidet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Abschnitt 4

KAMMER FÜR MEERESBODENSTREITIGKEITEN

Artikel 35

Zusammensetzung

(1) Die in Artikel 14 dieser Anlage genannte Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht aus 11 Mitgliedern; sie wer- den von der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Gerichtshofs aus deren Mitte ausgewählt.

(2) Bei der Auswahl der Mitglieder der Kammer sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten. Die Ver- sammlung der Behörde kann Empfehlungen allgemeiner Art im Hinblick auf diese Vertretung und Verteilung annehmen.

(3) Die Mitglieder der Kammer werden alle drei Jahre ausge- wählt; sie können für eine zweite Amtszeit ausgewählt werden.

(4) Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern ihren Präsidenten; er übt sein Amt für den Zeitraum aus, für den die Kammer ausgewählt wurde.

(5) Sind am Ende einer Drei-Jahre-Frist, für welche die Kammer ausgewählt wurde, noch Verfahren anhängig, so bringt sie die Kammer in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zum Abschluß.

(6) Wird ein Sitz in der Kammer frei, so wählt der Gerichtshof aus seinen gewählten Mitgliedern einen Nachfolger aus, der sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ausübt.

(7) Die Kammer ist beschlußfähig, wenn sieben der vom Gerichtshof ausgewählten Mitglieder anwesend sind.

Artikel 36

Ad-hoc-Kammern

(1) Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bildet eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende Ad-hoc-Kammer zur Behand- lung einer bestimmten Streitigkeit, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b) unterbreitet wurde. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten mit Zustimmung der Parteien fest- gelegt.

(2) Stimmen die Parteien der Zusammensetzung einer Ad-hoc- Kammer nicht zu, so bestellt jede Streitpartei ein Mitglied, und das dritte Mitglied wird von den Parteien einvernehmlich bestellt. Können sich die Parteien nicht einigen oder unterläßt eine Partei die Bestellung, so nimmt der Präsident der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nach Konsultation mit den Par- teien unverzüglich die Bestellung oder Bestellungen unter den Mitgliedern dieser Kammer vor.

(3) Die Mitglieder der Ad-hoc-Kammer dürfen weder im Dienst einer Streitpartei stehen noch deren Staatsangehörige sein.

Artikel 37

Zugang zur Kammer

Die Kammer steht den Vertragsstaaten, der Behörde und den sonstigen in Teil XI Abschnitt 5 bezeichneten Rechtsträgern offen.

Artikel 38

Anwendbares Recht

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 293 wendet die Kammer folgendes an:

a) die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ange- nommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und

b) in den einen Vertrag betreffenden Fragen die Bestimmungen dieses Vertrags über Tätigkeiten im Gebiet.

 L 179/108

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

23.6.98

DE

 Artikel 39

Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer

Die Entscheidungen der Kammer sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ebenso vollstreckbar wie Urteile oder Verfügun- gen des höchsten Gerichts des Vertragsstaats, in dessen Hoheits- gebiet die Vollstreckung angestrebt wird.

Artikel 40

Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage

(1) Die anderen Abschnitte dieser Anlage, die mit diesem Abschnitt nicht unvereinbar sind, finden auf die Kammer Anwendung.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Gutachten läßt sich die Kammer von den Bestimmungen dieser Anlage betreffend Verfahren vor dem Gerichtshof leiten, soweit sie deren Anwendbarkeit anerkennt.

Abschnitt 5 ÄNDERUNGEN

Artikel 41

Änderungen

(1) Änderungen dieser Anlage mit Ausnahme von Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 313 oder durch Konsens auf einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen einberufenen Konferenz angenommen werden.

(2) Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstim- mung mit Artikel 314 angenommen werden.

(3) Der Gerichtshof kann Änderungen dieses Statuts, die er für notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung an die Ver- tragsstaaten zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 vorschla- gen.

 

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/109

DE

 Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitpar- teien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe c) vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen.

e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, das eine Bestellung nach den Buchstaben c) und d) von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausge- wählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen See- gerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsi- dent nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu wer- den, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenom- men. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streit- partei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsange- hörige einer der Streitparteien sein.

f) Freigewordenen Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschrieben Weise besetzt.

g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenos- senschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muß immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind.

h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a) bis f) soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4

Aufgaben des Schiedsgerichts

Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 5

Verfahren

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muß jeder Partei voll- ständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2

Liste der Schiedsrichter

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berech- tigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfra- gen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eig- nung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.

(2) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernen- nungen vorzunehmen.

(3) Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezo- gen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3

Bildung des Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet:

a) Vorbehaltlich des Buchstabens g) besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.

b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.

c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifika- tion ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e) vorgenommen wird.

d) Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einver- nehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein,

ANLAGE VII

SCHIEDSVERFAHREN

 L 179/110

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Artikel 6

Pflichten der Streitparteien

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvor- schriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterun- gen einräumen und Auskünfte erteilen und

b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sach- verständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.

Artikel 7

Kosten

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 8

Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen

Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglie- der. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 9

Nichterscheinen

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäum- nis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitig- keit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 10

Schiedsspruch

Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schieds- spruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 11

Endgültigkeit des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmit- tel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfah- ren vereinbart haben. Er muß von den Streitparteien befolgt werden.

Artikel 12

Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs

(1)

die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden freigewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgese- henen Weise besetzt.

(2) Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 13

Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten

Diese Anlage findet sinngemäß auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über

 

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/111

DE

 Artikel 1

Einleitung des Verfahrens

a) Vorbehaltlich des Buchstabens g) besteht das besondere Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.

b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Listen, die sich auf den Streitge- genstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ange- geben.

c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifika- tion zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staats- angehöriger sein kann. Werden die Bestellungen nicht inner- halb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e) vorgenommen werden.

d) Die Streitparteien bestellen einvernehmlich den Präsidenten des besonderen Schiedsgerichts, der vorzugsweise aus der entsprechenden Liste ausgewählt wird und Angehöriger eines dritten Staates sein muß, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung des Präsidenten eini- gen, so wird die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e) vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen zu stellen.

e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß die Bestellung von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Generalse- kretär der Vereinten Nationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß den Buchstaben c) und d) die notwendigen Bestellungen vor. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Sachverständigenlisten in Konsultation mit den Streitparteien und der zuständigen internationalen Organisation vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.

f) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich zwei Mitglieder des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenos- senschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts.

h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a) bis f) soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 4 bis 13 der Anlage VII finden sinngemäß Anwen- dung auf das besondere Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dieser Anlage.

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Artikeln dieses Übereinkommens betreffend 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schiffahrt, einschließ- lich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, dem in dieser Anlage vorgesehenen besonderen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2

Sachverständigenlisten

(1) Eine Sachverständigenliste wurde für jeden der folgenden Bereiche aufgestellt und geführt: 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresfor- schung und 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen.

(2) Die Sachverständigenlisten werden für die Fischerei von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen, für wissen- schaftliche Meeresforschung von der Zwischenstaatlichen Oze- anographischen Kommission und für die Schiffahrt, einschließ- lich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erstellt und geführt beziehungsweise von dem jeweils zuständigen Nebenor- gan, dem die Organisation, das Programm oder die Kommission diese Aufgabe übertragen hat.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, zwei Sachverständige für jeden Bereich zu ernennen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet fest- stehen und allgemein anerkannt sind und die wegen ihrer Unpar- teilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der für jeden Bereich so ernannten Personen bilden die entsprechende Liste.

(4) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Sachverständigen in der Liste zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als zwei, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwen- digen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Der Name eines Sachverständigen bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurück- gezogen wird; jedoch bleibt der Sachverständige so lange in dem besonderen Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3

Bildung des besonderen Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das beson- dere Schiedsgericht wie folgt gebildet:

ANLAGE VIII

BESONDERES SCHIEDSVERFAHREN

 L 179/112

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 Artikel 5

Feststellung des Sachverhalts

(1) Die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens über 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wis- senschaftliche Meeresforschung oder 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, können jederzeit vereinbaren, ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Anlage gebildetes besonderes Schiedsgericht zu ersuchen, eine Untersuchung durchzufahren und den Sachverhalt festzustel- len, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Feststellung des Sachverhalts durch das in Übereinstimmung mit Absatz 1 tätig werdende besondere Schiedsgericht für die Par- teien als endgültig.

(3) Auf Antrag aller Streitparteien kann das besondere Schieds- gericht Empfehlungen ausarbeiten, die, ohne die Rechtskraft einer Entscheidung zu haben, nur die Grundlage für eine Über- prüfung der Ursachen, die der Streitigkeit zugrunde liegen, durch die Parteien darstellen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das besondere Schiedsge- richt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage tätig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/113

DE

 Artikel 1

(4) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrößerung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschließlich der Rechte bei der Beschlußfassung.

(5) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen.

(6) Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vor- rang.

Artikel 5

Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitritts- urkunde einer internationalen Organisation muß eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Orga- nisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.

(2) Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenhei- ten im einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständig- keit übertragen hat.

(3) Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationa- len Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, daß sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitge- teilt haben.

(4) Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Verwahrer des Übereinkommens umgehend alle Änderun- gen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im einzelnen aufgeführt ist, einschließlich neuer Übertragungen von Zuständigkeit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Überein- kommens sind, um Auskunft ersuchen, wer — die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten — Zuständigkeit für eine bestimmte Frage besitzt, die aufgetreten ist. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Die internationale Organisation und die Mitgliedstaaten können diese Auskunft auch von sich aus erteilen.

(6) In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im einzelnen aufgeführt.

Bestimmung des Begriffs „internationale Organisation“

Im Sinne des Artikels 305 und dieser Analge bedeutet „interna- tionale Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständig- keit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegen- heiten übertragen haben, einschließlich der Zuständigkeit, Ver- träge über diese Angelegenheiten zu schließen.

Artikel 2

Unterzeichnung

Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unter- zeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im einzelnen aufführt.

Artikel 3

Förmliche Bestätigung und Beitritt

(1) Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat.

(2) Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.

Artikel 4

Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitritts- urkunde einer internationalen Organisation enthält die Ver- pflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu überneh- men, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben.

(2) Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Ver- tragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstim- mung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist.

(3) Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenhei- ten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben.

ANLAGE IX

TEILNAHME INTERNATIONALER ORGANISATIONEN

 L 179/114

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98 Anlage VII zugestimmt haben, sofern die Streitparteien sich nicht

DE

 Artikel 6

Verantwortlichkeit und Haftung

auf ein anderes Mittel einigen.

Artikel 8

Anwendbarkeit des Teils XVII

Teil XVII findet sinngemäß auf internationale Organisationen mit folgenden Ausnahmen Anwendung:

a) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsur- kunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 308 Absatz 1 außer Betracht;

(1) Vertragsparteien, die nach Artikel 5 dieser Anlage Zustän- digkeit besitzen, sind für die Nichterfüllung von Verpflichtungen und für alle sonstigen Verstöße gegen dieses Übereinkommen verantwortlich.

(2) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Überein- kommens sind, um Auskunft ersuchen, wem für eine bestimmte Angelegenheit die Verantwortlichkeit zukommt. Die Organisa- tion und die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese Auskunft erteilen. Das Nichterteilen der Auskunft innerhalb einer ange- messenen Frist oder das Erteilen widersprüchlicher Auskünfte hat gesamtschuldnerische Haftung zur Folge.

Artikel 7

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Bei Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt steht es einer internationalen Organisation frei, durch schriftliche Erklärung ein oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 Buch- stabe a), c) oder d) genannten Mittel zur Beilegung von Streitig- keiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom- mens zu wählen.

(2) Teil XV findet sinngemäß auf jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens Anwendung, von denen eine oder mehrere internationale Organisationen sind.

(3) Bilden eine internationale Organisation und einer oder meh- rere ihrer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Streitpartei oder eine Streitgenossenschaft, so wird angenommen, daß die Organisation denselben Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten wie die Mitgliedstaaten zugestimmt hat; hat ein Mitgliedstaat jedoch nur den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 287 gewählt, so wird angenommen, daß die Organisation und der betreffende Mitgliedstaat dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit

b) i)

eine internationale Organisation hat die ausschließliche Fähigkeit, in Anwendung der Artikel 312 bis 315 zu handeln, soweit sie nach Artikel 5 dieser Anlage für den gesamten Gegenstand der Änderung Zuständigkeit besitzt;

c) i)

eine internationale Organisation darf dieses Überein- kommen nicht in Übereinstimmung mit Artikel 317 kündigen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten Vertrags- staat ist und sie weiterhin die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfüllt;

ii) die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Bei- trittsurkunde einer internationalen Organisation betref- fend eine Änderung, für deren gesamten Gegenstand sie nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzt, gilt für die Anwendung des Artikels 316 Absätze 1, 2 und 3 als Ratifikations- oder Beitrittsurkunde jedes ihrer Mit- gliedstaaten, die Vertragsstaaten sind;

iii) die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Bei- trittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 316 Absätze 1 und 2 in bezug auf alle anderen Änderungen außer Betracht;

ii) eine internationale Organisation muß dieses Überein- kommen kündigen, wenn keiner ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist oder wenn sie die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung wird sofort wirksam.

 

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 179/115

DE

 ÜBEREINKOMMEN

zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im folgenden als „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet;

ERNEUT BEKRÄFTIGEND, daß der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im folgenden als „Gebiet“ bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind;

EINGEDENK der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990 bis 1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im folgen- den als „Teil XI“ bezeichnet) stattgefunden haben;

IM HINBLICK auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschließlich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken;

IN DEM WUNSCH, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern;

IN DER ERWÄGUNG, daß ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Durchführung des Teiles XI

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ver- pflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Überein- kommen durchzuführen.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI

(1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusam- men als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen maßgebend.

(2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkom- mens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwen- dung wie auf das Seerechtsübereinkommen.

Artikel 3

Unterzeichunung

Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme 12 Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeich- nung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.

Artikel 4

Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Seerechts- übereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestä- tigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustim- mung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebun- den zu sein.

 L 179/116 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98

DE

 (2) Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustim- mung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsüber- einkommen gebunden zu sein.

(3) Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durch dieses Überein- kommen gebunden zu sein,

a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5 vorgese- henen Verfahrens unterzeichnet;

b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förm- lichen Bestätigung unterzeichnet und später ratifiziert oder förmlich bestätigt;

c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 vorgesehe- nen Verfahrens unterzeichnet oder

d) indem er ihm beitritt.

(4) Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f) des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.

(5) Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmli- chen Bestätigung und die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 5

Vereinfachtes Verfahren

(1) Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikations- urkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, 12 Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Verwahrer nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifi- ziert, daß er von dem in diesem Artikel vorgesehenen vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.

(2) Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustim- mung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bekundet.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeit- punkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter

mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a) der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Verein- ten Nationen (im folgenden als „Resolution II“ bezeich- net) genannten Staaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraus- setzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustim- mung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 vorgesehenen Erforder- nisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.

Artikel 7

Vorläufige Anwendung

(1) Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkraft- treten vorläufig angewendet

a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Verwahrer schriftlich notifiziert, daß er dieses Übereinkommen nicht vor- läufig anwenden wird oder daß er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Notifikation zustimmen wird;

b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Überein- kommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Verwahrer bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht vorläufig anwenden wird;

c) von den Staaten und Rechtsträgern, die der vorläufi- gen Anwendung dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zustim- men;

d) von den Staaten, die diesem Übereinkommen beitre- ten.

(2) Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren inner- staatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vor- schriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an, falls diese später erfolgen.

(3) Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttre- ten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet sie am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, daß mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a) der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen) ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

 23.6.98

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179/117

DE

 Artikel 8

Vertragsstaaten

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Ver- tragsstaaten“ Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragspar- teien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auf diese Rechtsträger.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig unterschrieben.

Geschehen zu New York am 28. Juli 1994.

Artikel 9

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwah- rer dieses Übereinkommens.

Artikel 10

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spa- nischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

 

 L 179/118

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

23.6.98

DE

 ANLAGE

ABSCHNITT 1

Kosten für die Vertragsstaaten und institutionelle Vereinbarungen

(1) Die Internationale Meeresbodenbehörde (im folgenden als „Behörde“ bezeichnet) ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit der in Teil XI und diesem Übereinkommen festgelegten Ordnung für das Gebiet die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets. Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch das Seerechtsübereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(2) Um die Kosten für die Vertragsstaaten auf ein Mindestmaß zu beschränken, müssen alle aufgrund des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens zu bildenden Organe und Nebenorgane kostengün- stig sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Häufigkeit, die Dauer und die zeitliche Festlegung von Sitzungen.

(3) Die Bildung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe und Nebenorgane der Behörde erfolgen schrittweise, wobei die von den betreffenden Organen und Nebenorganen zu erfüllenden Aufgaben in Betracht gezogen werden, so daß sie ihre jeweiligen Verpflichtungen in den verschiedenen Entwicklungssta- dien der Tätigkeiten im Gebiet reibungslos erfüllen können.

(4) Die der Behörde mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens obliegenden ersten Aufgaben werden von der Versammlung, dem Rat, dem Sekretariat, der Rechts- und Fachkommission und dem Finanzausschuß wahrgenommen. Die Aufgaben der Kommission für wirtschaftliche Planung werden von der Rechts- und Fachkommission so lange ausgeübt, bis der Rat etwas anderes beschließt oder bis der erste Arbeitsplan zur Ausbeutung bestätigt ist.

(5) Zwischen dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens und der Bestätigung des ersten Arbeitsplans zur Ausbeutung befaßt sich die Behörde in erster Linie mit folgendem:

a) Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung der Arbeitspläne für die Erforschung nach Teil XI und diesem Übereinkommen;

b) Durchführung der Beschlüsse der Vorbereitungskommission für die Internationale Meeresbodenbehörde und für den Internationalen Seegerichtshof (im folgenden als „Vorbereitungskommission“ bezeichnet) in bezug auf die eingetragenen Pionierinvestoren und ihre bescheinigenden Staaten, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten, nach Artikel 308 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens und der Resolution II Nummer 13;

c) Überwachung der Einhaltung der Arbeitspläne für die Erforschung, die in Form von Verträgen bestätigt worden sind;

d) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschließlich der regelmäßigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten;

e) Untersuchung der möglichen Auswirkung der Mineralienproduktion im Gebiet auf die Wirtschaft der wahrscheinlich am schwersten betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion dieser Mineralien, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen; dabei soll die in diesem Zusammenhang von der Vorbereitungskommission geleistete Arbeit berücksichtigt werden;

f) Annahme der für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet entsprechend ihrem Fortschritt erforder- lichen Regeln, Vorschriften und Verfahren. Ungeachtet der Anlage III Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Seerechtsübereinkommens berücksichtigen diese Regeln, Vorschriften und Verfahren die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die lange Verzögerung beim kommerziellen Tiefseebergbau und den mutmaßlichen Fortgang von Tätigkeiten im Gebiet;

g) Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren, die anwendbare Normen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt enthalten;

h) Förderung und Ermutigung der Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sowie Sammlung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung und ihrer Auswertung, sobald sie verfügbar sind, unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet;

 23.6.98

i)

j) k)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Beschaffung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Beobachtung der Entwicklung der für Tätigkeiten im Gebiet in Betracht kommenden Meerestechnologie, insbesondere der Technologie zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt;

Bewertung der verfügbaren Daten über die Prospektion und Erforschung;

rechtzeitige Ausarbeitung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung, einschließlich derjenigen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt.

L 179/119

DE

 (6) a)

Der Rat prüft einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung, nachdem er von der Rechts- und Fachkommission eine Empfehlung dazu erhalten hat. Die Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen einschließlich seiner Anlage III und dem vorliegenden Übereinkommen mit folgender Maßgabe:

i) Ein Arbeitsplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) der Resolution II bezeichneten Staates oder Rechtsträgers oder eines an einem solchen Rechtsträger Beteiligten, die keine eingetragenen Pionierinvestoren sind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens erhebliche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfolger erfüllt die für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millionen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Arbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im übrigen die Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und aller in seinem Rahmen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Form eines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet;

ii) ungeachtet der Nummer 8 Buchstabe a) der Resolution II kann ein eingetragener Pionierinvestor die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens beantragen. Dieser Arbeitsplan besteht aus Unterla- gen, Berichten und sonstigen Daten, die der Vorbereitungskommission sowohl vor als auch nach der Eintragung vorgelegt wurden; er ist mit einer von der Vorbereitungskommission in Übereinstimmung mit Nummer 11 Buchstabe a) der Resolution II ausgestellten Bescheinigung über die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu versehen, welche aus einem Tatsachenbericht besteht, der den Stand der Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund der Regelungen für Pionierinvestoren beschreibt. Ein derartiger Arbeitsplan gilt als bestätigt. Er erhält die Form eines zwischen der Behörde und dem eingetragenen Pionierinvestor nach Teil XI und dem vorliegenden Übereinkommen geschlossenen Vertrags. Die aufgrund der Nummer 7 Buchstabe a) der Resolution II gezahlte Gebühr in Höhe von 250 000 US-Dollar gilt als Gebühr für die Erforschungsphase nach Abschnitt 8 Absatz 3 dieser Anlage. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet;

iii) nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung muß ein Vertrag mit einem unter Ziffer i) bezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten Vereinba- rungen enthalten, die den mit einem unter Ziffer ii) bezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ähnlich und nicht weniger günstig sind als diese. Werden mit einem der unter Ziffer i) bezeichneten Staaten, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten günstigere Vereinbarungen getroffen, so trifft der Rat ähnliche und nicht weniger günstige Vereinbarungen hinsichtlich der von den unter Ziffer ii) bezeichneten eingetragenen Pionierinvestoren übernommenen Rechte und Pflichten; diese Vereinbarungen dürfen jedoch die Interessen der Behörde weder berühren noch beeinträch- tigen;

iv) ein Staat, der einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans nach Ziffer i) oder ii) befürwortet, kann entweder ein Vertragsstaat oder ein Staat sein, der dieses Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig anwendet, oder ein Staat, der nach Absatz 12 Mitglied der Behörde auf vorläufiger Grundlage ist;

v) Nummer 8 Buchstabe c) der Resolution II wird in Übereinstimmung mit Ziffer iv) ausgelegt und angewendet.

Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt nach Artikel 153 Absatz 3 des

b) Die Seerechtsübereinkommens.

(7) Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans ist mit einer Einschätzung möglicher Folgen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die Umwelt und mit einer Beschreibung eines Programms für ozeanogra- phische und ökologische Bestandsuntersuchungen entsprechend den von der Behörde beschlossenen Regeln, Vorschriften und Verfahren zu versehen.

(8) Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung wird vorbehaltlich des Absatzes 6 Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) nach den in Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage dargelegten Verfahren bearbeitet.

 L 179/120

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

23.6.98

DE

 (9) Ein Arbeitsplan für die Erforschung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren bestätigt. Nach Ablauf eines Arbeitsplans für die Erforschung beantragt der Vertragsnehmer einen Arbeitsplan für die Ausbeutung, sofern er dies nicht bereits getan oder eine Verlängerung des Arbeitsplans für die Erforschung erhalten hat. Die Vertragsnehmer können solche Verlängerungen um jeweils höchstens fünf Jahre beantragen. Die Verlängerungen werden genehmigt, wenn der Vertragsnehmer sich redlich bemüht hat, die Voraussetzungen des Arbeitsplans zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungsstadium zum Abschluß zu bringen, oder wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen.

(10) Die Bezeichnung eines reservierten Feldes für die Behörde nach Anlage III Artikel 8 des Seerechtsüber- einkommens erfolgt im Zusammenhang mit der Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung oder eines Arbeitsplans für die Erforschung und Ausbeutung.

(11) Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan für die Erforschung, der von mindestens einem Staat befürwortet wird, welcher dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, unwirksam, wenn dieser Staat die vorläufige Anwendung des Übereinkommens beendet und weder Mitglied auf vorläufiger Grundlage nach Absatz 12 noch Vertragsstaat geworden ist.

(12) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Staaten und Rechtsträ- ger, die das Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig angewandt haben und für die es nicht in Kraft ist, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter folgenden Buchstaben Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage bleiben, bis es für sie in Kraft tritt:

a) Tritt dieses Übereinkommen vor dem 16. November 1996 in Kraft, so sind diese Staaten und Rechtsträger berechtigt, weiterhin auf vorläufiger Grundlage Mitglieder der Behörde zu bleiben, nachdem sie dem Verwahrer des Übereinkommens ihre Absicht der Teilnahme als Mitglied auf vorläufiger Grundlage notifiziert haben. Diese Mitgliedschaft endet am 16. November 1996 oder mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens für das betreffende Mitglied, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Der Rat kann auf Ersuchen des betreffenden Staates oder Rechtsträgers diese Mitgliedschaft über den 16. November 1996 hinaus um einen oder mehrere weitere Zeiträume von insgesamt höchstens zwei Jahren verlängern, sofern er überzeugt ist, daß der betreffende Staat oder Rechtsträger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechts- übereinkommens zu werden;

b) tritt dieses Übereinkommen nach dem 15. November 1996 in Kraft, so können diese Staaten und Rechtsträger den Rat ersuchen, ihnen die weitere Mitgliedschaft in der Behörde auf vorläufiger Grundlage für einen oder mehrere Zeiträume, die nicht über den 16. November 1998 hinausreichen, zuzugestehen. Der Rat gewährt diese Mitgliedschaft mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern er überzeugt ist, daß der Staat oder Rechtsträger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens zu werden;

c) Staaten und Rechtsträger, die nach Buchstabe a) oder b) Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage sind, wenden Teil XI und dieses Übereinkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln vorläufig an; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, darunter

i) die Verpflichtung, zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend dem vereinbarten Beitrags- schlüssel beizutragen;

ii) das Recht, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung zu befürworten. Im Fall von Rechtsträgern, deren Beteiligte natürliche oder juristische Personen sind, welche die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Staat besitzen, wird der Arbeitsplan für die Erforschung nur bestätigt, wenn alle Staaten, aus deren natürlichen oder juristischen Personen diese Rechtsträger bestehen, Vertragsstaaten oder Mitglieder auf vorläufiger Grundlage sind;

d) ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan in Form eines Vertrags für die Erforschung, der nach Buchstabe c) Ziffer ii) von einem Staat befürwortet wurde, der Mitglied auf vorläufiger Grundlage war, unwirksam, wenn solche Mitgliedschaft endet und der Staat oder Rechtsträger nicht Vertragsstaat geworden ist;

e) hat ein solches Mitglied seine berechneten Beiträge nicht bezahlt oder ist es sonst seinen Verpflichtungen aus diesem Absatz nicht nachgekommen, so wird seine Mitgliedschaft auf vorläufiger Grundlage beendet.

(13) Der Hinweis in Anlage III Artikel 10 des Seerechtsübereinkommens auf eine nicht zufriedenstellende Ausführung des Arbeitsplans wird in dem Sinne ausgelegt, daß der Vertragsnehmer die Anforderungen eines bestätigten Arbeitsplans trotz entsprechender ein- oder mehrfacher schriftlicher Ermahnung des Vertragsneh- mers durch die Behörde nicht erfüllt hat.

(14) Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskosten der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. Danach werden die Verwaltungskosten der Behörde so lange durch die

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 179/121

DE

 berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschließlich etwaiger Mitglieder auf vorläufiger Grundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a) und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nach dem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellen besitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungshaushalts aus.

(15) In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) Ziffer ii) des Seerechtsübereinkommens erarbeitet und beschließt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzliche Regeln, Vorschriften und Verfahren, die zur Vereinfachung der Bestätigung von Arbeitsplänen zur Erforschung oder Ausbeutung notwendig sind, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen:

a) Der Rat kann solche Regeln, Vorschriften und Verfahren jederzeit ausarbeiten, wenn er sie für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet ganz oder teilweise für erforderlich hält oder wenn er feststellt, daß die kommerzielle Ausbeutung unmittelbar bevorsteht, oder auf Ersuchen eines Staates, dessen Angehöriger beabsichtigt, die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung zu beantragen;

b) wird ein Ersuchen von einem unter Buchstabe a) genannten Staat gestellt, so nimmt der Rat diese Regeln, Vorschriften und Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) des Seerechtsübereinkommens an;

c) hat der Rat die Ausarbeitung der Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen und ist ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung anhängig, so prüft der Rat diesen Arbeitsplan dennoch und bestätigt ihn vorläufig auf der Grundlage der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und aller Regeln, Vorschriften und Verfahren, die er gegebenenfalls vorläufig beschlossen hat, oder auf der Grundlage der im Seerechtsüber- einkommen enthaltenen Normen und der in dieser Anlage enthaltenen Bedingungen und Grundsätze sowie des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsnehmern.

(16) Die Entwürfe der Regeln, Vorschriften und Verfahren sowie etwaige Empfehlungen zu Teil XI, die in den Berichten und Empfehlungen der Vorbereitungskommission enthalten sind, werden von der Behörde bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Teil XI und diesem Übereinkommen berücksichtigt.

(17) Die einschlägigen Bestimmungen des Teiles XI Abschnitt 4 des Seerechtsübereinkommens werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt und angewendet.

ABSCHNITT 2

Das Unternehmen

(1) Das Sekretariat der Behörde nimmt die Aufgaben des Unternehmens so lange wahr, bis dieses unabhängig vom Sekretariat tätig wird. Der Generalsekretär der Behörde ernennt aus dem Personal der Behörde einen Generaldirektor ad interim, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Personal des Sekretariats überwacht.

Diese Aufgaben sind folgende:

a) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschließlich der regelmäßigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten;

b) Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet;

c) Bewertung der verfügbaren Daten in bezug auf die Prospektion und Erforschung einschließlich der Kriterien für diese Tätigkeiten;

d) Bewertung der für Tätigkeiten im Gebiet maßgeblichen technischen Entwicklungen, insbesondere der Technologie in bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt;

e) Auswertung von Informationen und Daten über die für die Behörde reservierten Felder;

f) Bewertung von Möglichkeiten für gemeinschaftliche Unternehmungen;

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 g) Sammlung von Informationen über die Verfügbarkeit ausgebildeter Arbeitskräfte;

h) Untersuchung von Optionen für die Verwaltung des Unternehmens in den verschiedenen Stadien seiner Tätigkeit.

(2) Das Unternehmen führt seine ersten Tiefseebergbautätigkeiten im Rahmen gemeinschaftlicher Unterneh- mungen durch. Nachdem ein Arbeitsplan für die Ausbeutung für einen anderen Rechtsträger als das Unternehmen bestätigt wurde oder nachdem ein Antrag auf eine gemeinschaftliche Unternehmung mit dem Unternehmen beim Rat eingegangen ist, befaßt sich der Rat mit der Frage des vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerdens des Unternehmens. Sind gemeinschaftliche Unternehmungen mit dem Unterneh- men mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen vereinbar, so erläßt der Rat eine Richtlinie nach Artikel 170 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, die dieses unabhängige Tätigwerden vorsieht.

(3) Die in Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens vorgesehene Verpflichtung der Vertragsstaaten, eine Abbaustätte des Unternehmens zu finanzieren, gilt nicht, und die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten an Abbaustätten des Unternehmens oder aufgrund von Vereinba- rungen des Unternehmens über gemeinschaftliche Unternehmungen zu finanzieren.

(4) Die für die Vertragsnehmer geltenden Verpflichtungen gelten auch für das Unternehmen. Ungeachtet des Artikels 153 Absatz 3 und der Anlage III Artikel 3 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erhält ein Arbeitsplan für das Unternehmen nach seiner Bestätigung die Form eines zwischen der Behörde und dem Unternehmen geschlossenen Vertrags.

(5) Ein Vertragsnehmer, welcher der Behörde ein bestimmtes Feld als reserviertes Feld überlassen hat, hat Anrecht auf das erste Angebot, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Unternehmung zur Erforschung und Ausbeutung dieses Feldes zu schließen. Legt das Unternehmen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach seinem vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerden oder — sofern dies später ist — nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Feld für die Behörde reserviert wurde, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für Tätigkeiten in diesem reservierten Feld vor, so ist der Vertragsnehmer, der das Feld überlassen hat, berechtigt, einen Arbeitsplan für dieses Feld zu beantragen, sofern er nach Treu und Glauben anbietet, das Unternehmen als Partner in eine gemeinschaftliche Unternehmung einzubeziehen.

(6) Artikel 170 Absatz 4, Anlage IV und andere Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die sich auf das Unternehmen beziehen, werden im Einklang mit diesem Abschnitt ausgelegt und angewendet.

ABSCHNITT 3

Beschlußfassung

(1) Die allgemeinen Leitsätze der Behörde werden von der Versammlung in Zusammenarbeit mit dem Rat festgelegt.

(2) Grundsätzlich soll die Beschlußfassung in den Organen der Behörde durch Konsens erfolgen.

(3) Sind alle Bemühungen, einen Beschluß durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmun- gen in der Versammlung Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten und Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten gefaßt, wie in Artikel 159 Absatz 8 des Seerechtsübereinkommens vorgesehen.

(4) Beschlüsse der Versammlung über jede Angelegenheit, für die der Rat ebenfalls zuständig ist, oder über jede Verwaltungs-, Haushalts- oder Finanzfrage stützen sich auf Empfehlungen des Rates. Nimmt die Versammlung die Empfehlung des Rates zu einer Angelegenheit nicht an, so verweist sie diese zur weiteren Prüfung an den Rat zurück. Der Rat prüft die Angelegenheit erneut im Licht der von der Versammlung geäußerten Ansichten.

(5) Sind alle Bemühungen, einen Beschluß durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmun- gen im Rat Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Beschlüsse über Sachfragen, soweit das Seerechtsübereinkommen nicht Beschlüsse durch Konsens im Rat vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt, sofern solche Beschlüsse nicht von der Mehrheit in einer der in Absatz 9 genannten Kammern abgelehnt werden. Bei seiner Beschlußfassung bemüht sich der Rat, den Interessen aller Mitglieder der Behörde gerecht zu werden.

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 (6) Zur Erleichterung weiterer Verhandlungen kann der Rat eine Beschlußfassung vertagen, solange noch nicht alle Bemühungen um einen Konsens über eine Frage erschöpft zu sein scheinen.

(7) Beschlüsse der Versammlung oder des Rates, die sich auf die Finanzen oder den Haushalt auswirken, stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses.

(8) Artikel 161 Absatz 8 Buchstaben b) und c) des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

(9) a)

b)

Jede nach Absatz 15 Buchstaben a) bis c) gewählte Staatengruppe wird für die Zwecke der Abstimmungen im Rat als eine Kammer behandelt. Die nach Absatz 15 Buchstaben d) und e) gewählten Entwicklungsstaaten werden für die Zwecke der Abstimmungen im Rat als eine einzige Kammer behandelt.

Vor der Wahl der Mitglieder des Rates erstellt die Versammlung Listen der Länder, welche die Kriterien für eine Mitgliedschaft in den Staatengruppen nach Absatz 15 Buchstaben a) bis d) erfüllen. Erfüllt ein Staat die Kriterien für eine Mitgliedschaft in mehr als einer Gruppe, so kann er nur von einer Gruppe zur Wahl in den Rat vorgeschlagen werden und darf bei Abstimmungen im Rat nur diese Gruppe vertreten.

(10) Jede in Absatz 15 Buchstaben a) bis d) vorgesehene Staatengruppe wird im Rat durch die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder vertreten. Jede Gruppe schlägt nur so viele Kandidaten vor, wie sie Sitze zu besetzen hat. Übersteigt die Anzahl der möglichen Kandidaten in jeder der in Absatz 15 Buchstaben a) bis e) genannten Gruppen die Anzahl der in jeder dieser Gruppen zur Verfügung stehenden Sitze, so wird in der Regel das Rotationsprinzip angewendet. Die Staaten, die Mitglieder dieser Gruppen sind, bestimmen, wie dieses Prinzip in der jeweiligen Gruppe angewendet wird.

(11) a)

b)

Der Rat billigt eine Empfehlung der Rechts- und Fachkommission zur Bestätigung eines Arbeits- plans, sofern er nicht mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, einschließlich der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder in jeder der Kammern des Rates, beschließt, den Arbeitsplan abzulehnen. Unterläßt es der Rat, innerhalb einer vorgeschrie- benen Frist über eine Empfehlung zur Bestätigung eines Arbeitsplans zu beschließen, so gilt die Empfehlung nach Ablauf dieser Frist als vom Rat gebilligt. Die vorgeschriebene Frist beträgt üblicherweise 60 Tage, sofern der Rat nicht beschließt, eine längere Frist vorzusehen. Empfiehlt die Kommission die Ablehnung eines Arbeitsplans oder gibt sie keine Empfehlung ab, so kann der Rat nach seiner Geschäftsordnung für die Beschlußfassung über Sachfragen den Arbeitsplan dennoch bestätigen.

Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j) des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

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(12)

kommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren unterworfen.

(13) Beschlüsse durch Abstimmung in der Rechts- und Fachkommission werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

(14) Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitte B und C des Seerechtsübereinkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt ausgelegt und angewendet.

(15) Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:

a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des Wertes des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent des Wertes der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; unter diesen vier Mitgliedern müssen sich ein Staat der osteuropäischen Region, der gemessen am Bruttosozialpro- dukt die größte Wirtschaft in der Region aufweist, und der Staat befinden, der gemessen am Bruttosozialprodukt bei Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens die größte Wirtschaft aufweist, sofern diese Staaten in dieser Gruppe vertreten sein wollen;

b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorge- nommen haben;

c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die aufgrund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;

Entsteht eine Streitigkeit über die Ablehnung eines Arbeitsplans, so wird sie dem im Seerechtsüberein-

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d)

e)

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sechs Mitglieder aus Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden Interessen gehören die von Staaten mit großer Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Inselstaaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;

achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muß mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen: Afrika, Asien, Osteuropa, Lateinamerika und die Karibik sowie Westeuropa und andere Staaten.

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 (16) Artikel 161 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

ABSCHNITT 4

Überprüfungskonferenz

Die Bestimmungen in Artikel 155 Absätze 1, 3 und 4 des Seerechtsübereinkommens über die Überprüfungs- konferenz finden keine Anwendung. Ungeachtet des Artikels 314 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens kann die Versammlung auf Empfehlung des Rates jederzeit eine Überprüfung der in Artikel 155 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Angelegenheiten vornehmen. Änderungen, die sich auf das vorliegende Übereinkommen und Teil XI beziehen, unterliegen den in den Artikeln 314, 315 und 316 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren; allerdings müssen die Grundsätze, die Ordnung und die anderen Bedingungen, die in Artikel 155 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens genannt sind, beibehalten werden und die in Absatz 5 jenes Artikels bezeichneten Rechte unberührt bleiben.

ABSCHNITT 5

Weitergabe von Technologie

(1) Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch Artikel 144 des Seerechts- übereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt:

a) Das Unternehmen und Entwicklungsstaaten, die Tiefseebergbautechnologie zu erhalten wünschen, bemühen sich, solche Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen auf dem freien Markt oder durch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen zu erhalten;

b) können das Unternehmen oder Entwicklungsstaaten Tiefseebergbautechnologie nicht erhalten, so kann die Behörde alle oder einzelne Vertragsnehmer und ihre jeweiligen befürwortenden Staaten auffordern, mit ihr zur Erleichterung des Erwerbs von Tiefseebergbautechnologie durch das Unternehmen oder seine gemeinschaftliche Unternehmung oder durch einen oder mehrere Entwicklungsstaaten, die sich um den Erwerb solcher Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen im Einklang mit dem wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bemühen, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck uneingeschränkt und wirksam mit der Behörde zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, daß die von ihnen befürworteten Vertragsnehmer ebenfalls uneingeschränkt mit der Behörde zusammenarbeiten;

c) in der Regel fördern die Vertragsstaaten die internationale technische und wissenschaftliche Zusammen- arbeit in bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zwischen den jeweils Beteiligten oder durch Ausarbeitung von Programmen zur Ausbildung, technischen Hilfe oder wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meereswissenschaft und Meerestechnologie sowie des Schutzes und der Bewahrung der Meeresum- welt.

(2) Anlage III Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

ABSCHNITT 6

Produktionspolitik

(1) Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Die Erschließung der Ressourcen des Gebiets erfolgt nach vernünftigen kommerziellen Grundsätzen;

b) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, seine einschlägigen Kodizes und Folge- oder Ablöse- übereinkünfte gelten für Tätigkeiten im Gebiet;

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c)

d)

e)

f)

g)

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insbesondere dürfen Tätigkeiten im Gebiet nicht subventioniert werden, sofern dies nicht im Rahmen der unter Buchstabe b) genannten Übereinkünfte erlaubt ist. Subventionierungen für die Zwecke dieser Grundsätze sind im Rahmen der unter Buchstabe b) bezeichneten Übereinkünfte definiert;

eine Diskriminierung der aus dem Gebiet stammenden Mineralien gegenüber den aus anderen Vorkom- men stammenden Mineralien ist verboten. Diesen Mineralien oder den Einfuhren von aus solchen Mineralien erzeugten Rohstoffen wird kein bevorzugter Zugang zu den Märkten gewährt, insbeson- dere

i) durch Anwendung von Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen;

ii) seitens der Vertragsstaaten für solche Mineralien oder Rohstoffe, die von ihren staatlichen Unterneh- men oder von natürlichen oder juristischen Personen ihrer Staatsangehörigkeit erzeugt wurden oder von ihnen oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert werden;

der von der Behörde für jedes Abbaufeld bestätigte Arbeitsplan für die Ausbeutung muß einen im voraus erarbeiteten Produktionsplan enthalten, der die geschätzten Höchstmengen der Mineralien angibt, die jährlich im Rahmen des Arbeitsplans gefördert werden sollen;

für die Beilegung von Streitigkeiten über die Bestimmungen der unter Buchstabe b) genannten Übereinkünfte gilt folgendes:

i) Sind die Vertragsstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so nehmen sie die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch;

ii) sind eine oder mehrere der betreffenden Vertragsstaaten nicht Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so nehmen sie die im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch;

in Fällen, in denen aufgrund der unter Buchstabe b) bezeichneten Übereinkünfte die Feststellung getroffen wird, daß ein Vertragsstaat eine Subventionierung vorgenommen hat, die verboten ist oder zu einer Schädigung der Interessen eines anderen Vertragsstaats geführt hat, und in denen von dem oder den betreffenden Vertragsstaaten geeignete Schritte nicht unternommen wurden, kann ein Vertragsstaat den Rat ersuchen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

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 (2)

b) genannten Übereinkünften sowie aus einschlägigen Freihandels- oder Zollunionsübereinkünften in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten, die Vertragsparteien solcher Übereinkünfte sind, unberührt.

Die in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze lassen die Rechte und Pflichten aus den in Absatz 1 Buchstabe

(3) Die Entgegennahme durch einen Vertragsnehmer von anderen als aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Übereinkünfte erlaubten Subventionen stellt eine Verletzung der grundlegenden Bedingungen des Vertrags dar, der den Arbeitsplan zur Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet bildet.

(4) Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) oder des Absatzes 3 vorliegt, kann nach Absatz 1 Buchstabe f) oder g) Streitbeilegungsverfahren einleiten.

(5) Ein Vertragsstaat kann den Rat jederzeit auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach seiner Auffassung mit den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) nicht vereinbar sind.

(6) Die Behörde erarbeitet Regeln, Vorschriften und Verfahren, welche die Durchführung dieses Abschnitts sicherstellen, einschließlich entsprechender Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Bestätigung von Arbeitsplänen.

(7) Artikel 151 Absätze 1 bis 7 und 9, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe q), Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe n) sowie Anlage III Artikel 6 Absatz 5 und Anlage III Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens finden keine Anwendung.

ABSCHNITT 7

Wirtschaftliche Hilfe

(1) Die Politik der Behörde in bezug auf Hilfe für Entwicklungsstaaten, die ernste nachteilige Auswirkun- gen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze:

a) Die Behörde errichtet einen Fonds für wirtschaftliche Hilfe mit einem Anteil ihrer Mittel, die den zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erforderlichen Betrag übersteigen. Der für diesen Zweck bereitgestellte Betrag wird auf Empfehlung des Finanzausschusses von Zeit zu Zeit vom Rat festgelegt. Für die Errichtung des Fonds für wirtschaftliche Hilfe werden lediglich Mittel aus Zahlungen von Vertragsneh- mern einschließlich des Unternehmens sowie freiwillige Beiträge verwendet;

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b)

c)

d)

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Entwicklungsstaaten mit Landproduktion, bei denen festgestellt wurde, daß ihre Wirtschaft durch den Abbau von Mineralien vom Tiefseeboden schwer betroffen ist, erhalten Hilfe aus dem Fonds für wirtschaftliche Hilfe der Behörde;

die Behörde stellt betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion Hilfe aus dem Fonds zur Verfügung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit bestehenden weltweiten oder regionalen Entwick- lungseinrichtungen, welche über die zur Durchführung solcher Hilfsprogramme notwendige Infrastruktur und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen;

Umfang und Dauer der Hilfe werden in jedem Einzelfall festgelegt. Dabei werden Art und Tragweite der Probleme, denen die betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion gegenüberstehen, angemessen berücksichtigt.

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 (2)

Maßnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt. Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l), Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe n), Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 171 Buchstabe f) und Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe c) des Seerechtsübereinkommens werden entsprechend ausgelegt.

(1) die

a)

b)

c)

d)

e)

f)

(2)

ABSCHNITT 8

Finanzielle Bestimmungen der Verträge

Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für finanziellen Bestimmungen der Verträge:

Das System der Zahlungen an die Behörde muß sowohl für den Vertragsnehmer als auch für die Behörde angemessen sein und ausreichende Mittel für die Feststellung vorsehen, daß der Vertragsnehmer dieses System einhält;

die Höhe der Zahlungen aufgrund dieses Systems muß sich im Rahmen der Zahlungen bewegen, die bei Abbau gleicher oder ähnlicher Mineralien an Land üblich sind, damit vermieden wird, daß die Unternehmer, die Tiefseebergbau betreiben, einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten oder ihnen ein Wettbewerbsnachteil auferlegt wird;

das System soll einfach sein und weder für die Behörde noch für den Vertragsnehmer größere Verwaltungskosten verursachen. Die Annahme eines Systems von Förderabgaben oder eines kombinier- ten Systems aus Förderabgaben und Gewinnbeteiligung soll geprüft werden. Werden alternative Systeme beschlossen, so hat der Vertragsnehmer das Recht, das auf seinen Vertrag anwendbare System zu wählen. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer;

mit Aufnahme der kommerziellen Produktion ist eine feste Jahresgebühr zu zahlen. Diese Gebühr kann gegen andere fällige Zahlungen im Rahmen des nach Buchstabe c) angenommenen Systems verrechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Rat festgelegt;

das System der Zahlungen kann regelmäßig im Licht veränderter Umstände überprüft werden. Änderungen dürfen nicht diskriminierend angewandt werden. Für bestehende Verträge können sie nur auf Wunsch des Vertragsnehmers gelten. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer;

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der auf diesen Grundsätzen beruhenden Regeln und Vorschriften unterliegen den im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren.

Anlage III Artikel 13 Absätze 3 bis 10 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in Absatz 1 bezeichneten

(3)

beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung eines Arbeitsplans, der auf eine Phase beschränkt ist, nämlich die Erforschungs- oder die Abbauphase, 250 000 US-Dollar.

Im Hinblick auf die Durchführung der Anlage III Artikel 13 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens

ABSCHNITT 9

Der Finanzausschuß

(1) Hiermit wird ein Finanzausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus 15 Mitgliedern, die über geeignete Fähigkeiten in finanziellen Angelegenheiten verfügen. Die Vertragsstaaten benennen Kandidaten, die ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen.

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 (2) Nicht mehr als ein Mitglied des Finanzausschusses darf Staatsangehöriger desselben Vertragsstaats sein.

(3) Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Versammlung gewählt, wobei die Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend zu berück- sichtigen ist. Jede in Abschnitt 3 Absatz 15 Buchstaben a), b), c) und d) genannte Staatengruppe ist mit mindestens einem Mitglied im Ausschuß vertreten. Bis die Behörde ausreichende Mittel als die berechneten Beiträge besitzt, um ihre Verwaltungskosten zu bestreiten, gehören zu den Mitgliedern des Ausschusses die Vertreter der fünf Staaten, welche die höchsten Beiträge zum Verwaltungshaushalt der Behörde entrichten. Danach erfolgt die Wahl eines Mitglieds aus jeder Gruppe auf der Grundlage der Benennung durch die Mitglieder der betreffenden Gruppe, unbeschadet der Möglichkeit, weitere Mitglieder aus jeder dieser Gruppen zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Im Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Mitglieds des Finanzausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus derselben geographischen Region oder Staatengruppe.

(6) Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen kein finanzielles Interesse an einer Tätigkeit in Angelegen- heiten haben, über die der Ausschuß Empfehlungen abzugeben hat. Sie dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen nicht preisgeben, die ihnen aufgrund ihrer Aufgaben für die Behörde zur Kenntnis gelangen.

(7) Beschlüsse der Versammlung und des Rates über folgende Themen stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses:

a) die Entwürfe der Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren für die Organe der Behörde sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Finanzverwaltung der Behörde;

b) die Berechnung der Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e) des Seerechtsübereinkommens;

c) alle einschlägigen Finanzfragen einschließlich des vom Generalsekretär der Behörde nach Artikel 172 des Seerechtsübereinkommens ausgearbeiteten Entwurfs des jährlichen Haushalts sowie die finanziellen Aspekte der Durchführung des Arbeitsprogramms des Sekretariats;

d) der Verwaltungshaushalt;

e) die finanziellen Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Teiles XI sowie die Auswirkungen auf Verwaltung und Haushalt von Vorschlägen und Empfehlun- gen, die Ausgaben aus den Mitteln der Behörde zur Folge haben;

f) die Regeln, Vorschriften und Verfahren über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, und die darüber zu fassenden Beschlüsse.

(8) Die Beschlüsse des Finanzausschusses über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden durch Konsens gefaßt.

(9) Der Forderung des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe y) des Seerechtsübereinkommens nach Bildung eines Nebenorgans, das sich mit finanziellen Angelegenheiten befaßt, ist durch die Bildung des Finanzaus- schusses in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Genüge getan.

 

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 ANHANG II

URKUNDE DER FÖRMLICHEN BESTÄTIGUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Empfehlungen und beehrt sich, die Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsüberein- kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das am 28. Juli 1994 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu hinterlegen.

Die Gemeinschaft beehrt sich, bei dieser Gelegenheit zu erklären, daß sie hinsichtlich der Angelegenheiten, für die ihr diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkom- mens sind, Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte und Pflichten anerkennt, die sich aus dem Übereinkommen für Staaten ergeben. Die Erklärung zur Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Anlage IX des Übereinkommens ist beigefügt.

Die Gemeinschaft erklärt ferner nach Artikel 310 des Übereinkommens, daß sie gegen jede Erklärung oder Stellungnahme Einspruch erhebt, die die rechtliche Geltung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere derjenigen über die Fischereitätigkeiten ausschließt oder verändert. Die Gemeinschaft vertritt die Auffassung, daß das Übereinkommen die Rechte oder Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in bezug auf die Ausbeutung, den Erhalt und die Bewirtschaftung der Fischbestände mit Ausnahme der seßhaften Arten jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht anerkennt.

Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen, auch als Antwort auf künftige Erklärungen und Stellungnahmen, abzugeben.

Die Gemeinschaft benutzt diese Gelegenheit, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erneut ihre vorzügliche Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.

 

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 ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE DURCH DAS SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982 UND DAS ÜBEREINKOMMEN VOM 28. JULI 1994 ZUR DURCHFÜHRUNG DES TEILS XI DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

(Erklärung nach Artikel 5 Absatz 1 der Anlage IX des Übereinkommens und Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsübereinkommens)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen muß die Urkunde der förmlichen Bestätigung einer internationalen Organisation eine Erklärung enthalten, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist (1).

Nach Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (2) erfolgt die förmliche Bestätigung durch eine internationale Organisation nach Anlage IX des Übereinkommens.

Die Europäischen Gemeinschaften wurden mit den Verträgen von Paris (EGKS) und Rom (EWG und Euratom), die am 18. April 1951 bzw. am 25. März 1957 unterzeichnet wurden, gegründet. Nach der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten traten diese Verträge am 25. Juli 1952 und am 1. Januar 1958 in Kraft. Sie wurden geändert durch den am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und nach der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union und zuletzt durch den am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten und am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Beitrittsvertrag (3).

Mitglieder der Gemeinschaften sind zur Zeit: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Franzö- sische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das König- reich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir- land.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchfüh- rung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens gelten in den der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeitsbereichen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere Artikel 227.

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nicht angewendet wird, und sie gilt unbeschadet der Maßnahmen oder Positionen, die die betreffen- den Mitgliedstaaten für diese Gebiete in deren Interesse im Rahmen des Übereinkommens und des Durchführungsübereinkommens treffen bzw. vertreten können.

In dieser Erklärung werden gemäß den obengenannten Bestimmungen die Zuständigkeiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge in den durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben.

(1) Nach Artikel 2 der Anlage IX wurde eine solche Erklärung bereits bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft abgegeben. In dieser Erklärung werden die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten aufgeführt, in denen der Gemeinschaft von ihren Mitglied- staaten Zuständigkeit übertragen worden ist.

(2) Von der Gemeinschaft am 29. Juli 1994 unterzeichnet und von ihr ab dem 16. November 1994 vorläufig angewendet.

(3) Der Pariser Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde beim Sekretariat der Vereinten Nationen am 15. März 1957 unter der Nr. 3729 registriert; die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wurden am 21. April bzw. am 24. April 1958 unter den Nrn. 4300 und 4301 registriert. Der Vertrag über die Europäische Union wurde am 28. Dezember 1993 unter der Nr. 30615 registriert. Der Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 241 vom 29. August 1994 veröffentlicht.

 

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 Umfang und Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten unterliegen naturgemäß einer ständi- gen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung daher bei Bedarf nach Artikel 5 Absatz 4 der Anlage IX des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

Die Gemeinschaft besitzt bei einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, während sie sich bei anderen Angelegenheiten die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

1. Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft

— Die Gemeinschaft erklärt, daß ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei übertragen haben. Aufgrund dessen ist sie befugt, in diesem Bereich einschlägige Vorschriften zu erlassen (die die Mitgliedstaaten anwenden) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Drittländern oder den zuständigen internationalen Organisationen vertragliche Verpflich- tungen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die nationalen Hoheitsgewäs- ser und auf die Hohe See. Die Ausübung der Hoheitsgewalt über die Schiffe, die Zuweisung der Flagge, die Registrierung der Schiffe und die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Dieses sieht ebenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.

— Aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Handels- und Zollpolitik besitzt die Gemein- schaft die Zuständigkeit für die den internationalen Handel betreffenden Bestimmungen der Teile X und XI des Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens vom 28. Juli 1994.

2. Angelegenheiten, in denen sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt

— Bezüglich der Fischerei ist die Zuständigkeit für eine Reihe von Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei zusammenhängen, geteilt, beispielsweise für die Forschung, die technologische Entwick- lung und die Entwicklungszusammenarbeit.

— Bezüglich der Bestimmungen über den Seeverkehr und die Sicherheit des Seeverkehrs sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die unter anderem in den Teilen II, III, V, VII und XII des Übereinkommens enthalten sind, besitzt die Gemeinschaft nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die entsprechenden Bestimmungen des Über- einkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Min- deststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbescha- det der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.

Eine Liste der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft ist in der Anlage enthalten. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts der einzelnen Maßnahme und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.

— In den unter die Teile XIII und XIV des Übereinkommens fallenden Bereichen bezieht sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft hauptsächlich auf die Förderung der Zusam- menarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird durch die Annahme der in der Anlage aufgeführten Programme ausgeübt.

3. Mögliche Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken

— Darüber hinaus ist auf die Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Kontrolle unlauterer Wirtschaftspraktiken, des öffentlichen Auftragswesens, der Indu- striepolitik sowie der Entwicklungszusammenarbeit hinzuweisen. Diese Gemeinschaftspo- litiken können für das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen von Bedeutung sein, insbesondere in bezug auf Bestimmungen der Teile VI und XI des Übereinkommens.

 

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 Anlage

RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN IM ÜBEREINKOMMEN UND IM DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

— Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung

Entscheidung 92/142/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa

(ABl. L 59 vom 4.3.1992, S. 17)

Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 32)

Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19)

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1)

Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör- den (Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften) (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20)

Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28)

Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1996 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25)

Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. L 194 vom 3.8.1993, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO- Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14)

— Im Bereich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt (Teil XII des Übereinkommens)

Entscheidung 81/971/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52)

Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe (ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33)

Richtlinie 75/439/EG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39)

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1)

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 Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1967 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)

Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19)

Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschel- gewässer (ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47)

Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30)

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29)

Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1)

Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1)

Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15)

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1)

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49)

Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20)

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11)

Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1)

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16)

Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1)

Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32)

Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreini- gung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

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 Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)

Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34)

Verordnung (EWG) Nr. 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1)

— Im Bereich der Forschung zur Meeresumwelt

Programm Marine Science and Technology

Programm Umwelt und Klima

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen: wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern

— Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist

Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 4. Juni 1974 (Beschluß

75/437/EWG des Rates vom 3. März 1975, veröffentlicht im ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 5)

Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 26. März 1986 (Beschluß 87/57/EWG des Rates vom 28. Dezember 1986, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 47)

Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, Athen, 17. Mai 1980 (Beschluß 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983, veröffentlicht im ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1)

Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluß 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977, veröffentlicht im ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1)

Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluß 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981, veröffentlicht im ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Genf, 13. November 1979 (Beschluß 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981, veröffentlicht im ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11)

Protokoll vom 2.-3. April 1982 über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, Genf, 3. April 1982 (Beschluß 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984, veröffentlicht im ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36)

Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, Bonn, 13. September 1983 (Beschluß 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7)

Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, Lissabon, 17. Oktober 1990 (Beschluß 93/550/EWG des Rates vom 20. Oktober 1993, veröffentlicht im ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20)

Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, Basel, 22. März 1989 (Beschluß 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, veröffentlicht im ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1)

 

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 ANHANG III

MANDAT FÜR DIE GRUPPE „SEERECHT“

Die Gruppe „Seerecht“ setzt die Prüfung der Fragen im Zusammenhang mit dem Seerechtsüber- einkommen der Vereinten Nationen, das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist, fort. Dadurch bereitet sie die Beratungen des Rates der Europäischen Union vor und trägt zur Festlegung der Politik der Gemeinschaft in Seerechtsfragen bei. Hierzu gibt sie zur Vorbereitung der Beratungen des Rates für den Ausschuß der Ständigen Vertreter (und gegebenenfalls das Politische Komitee) auf dessen Ersuchen oder von sich aus Stellungnahmen zur Vereinbarkeit dieser Politik mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ab.

Das Mandat der Gruppe umfaßt insbesondere folgende Punkte:

1. Vorbereitung des Beschlusses des Rates zum Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens;

2. Ausarbeitung der Erklärungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 des Anhangs IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

3. Ausarbeitung der Erklärungen nach den Artikeln 287 und 310 des Seerechtsübereinkom- mens der Vereinten Nationen;

4. Ausarbeitung der Entwürfe für Standpunkte der Gemeinschaft in den mit dem Übereinkom- men geschaffenen Organen für Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen;

5. Koordinierung des Handelns der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Internationalen Meeresbodenbehörde und ihrer Organe und Konsultation zur Ausarbeitung von Entwürfen für gemeinsame Standpunkte zur Fragen von allgemeiner Bedeutung, die in den Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallen;

6. Ausarbeitung von Entwürfen für gemeinsame Standpunkte zu außenpolitischen Fragen von allgemeiner Bedeutung, die die Entwicklung des Seerechts und ihre Auswirkungen auf die Außenpolitik der Europäischen Union betreffen;

7. Prüfung der Vereinbarkeit der vom Rat vorgelegten Entwürfe und Vorschläge mit dem Internationalen Seerecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

In allen Fragen, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der Standpunkt der Gemeinschaft nach dem üblichen Verfahren festgelegt.

Für Fragen, die unter die Außenpolitik der Europäischen Union fallen, gelten die Bestimmungen des Titels V des Vertrages über die Europäische Union.