Internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel

Abgeschlossen in Paris am 18. Oktober 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19552

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Oktober 1955

In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1963

(Stand am 30. März 2016)

Die vertragschliessenden Regierungen,in Würdigung der Gefahr der Ausrottung bestimmter Vogelarten einerseits, beunruhigt durch den zahlenmässigen Rückgang anderer Arten, besonders aber der Zugvögel, anderseits,

in Berücksichtigung, dass im Hinblick auf die Wissenschaft, den Naturschutz und die Volkswirtschaft jeder Nation grundsätzlich alle Vögel geschützt sein sollten,

haben die Notwendigkeit erkannt, die am 19. März 19023 in Paris unterzeichnete «Internationale Übereinkunft zum Schutze der der Landwirtschaft nützlichen Vögel» abzuändern und

haben sich auf folgende Bestimmungen geeinigt:

  Art. 1

Die gegenwärtige Übereinkunft bezweckt den Schutz der wildlebenden Vögel.

  Art. 2

Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen sollen geschützt werden:

a.
zum mindesten während der Brutzeit alle Vögel und ausserdem die Zugvögel während ihres Rückfluges zu ihren Brutstätten in den Monaten März, April, Mai, Juni und Juli;
b.
während des ganzen Jahres die von der Ausrottung bedrohten sowie die ein wissenschaftliches Interesse bietenden Arten.

  Art. 3

Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft ist es verboten, sowohl lebende und tote Vögel als auch Teile von Vögeln, die, in Verletzung gegenwärtiger Übereinkunft, getötet oder gefangen genommen worden waren, einzuführen, auszuführen, zu transportieren, zu verkaufen, feilzubieten, zu kaufen, zu verschenken oder während der Schonzeit der betreffenden Art gefangen zu halten.

  Art. 4

Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 umschriebenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft ist es verboten, während der Schonzeit einer bestimmten Art, besonders während ihrer Brutzeit, die im Bau befindlichen oder schon besetzten Nester zu entfernen oder zu zerstören, die Eier oder ihre Schalen wie auch die ausgeschlüpfte Brut wildlebender Vögel auszunehmen, zu beschädigen, zu transportieren, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, feilzubieten, zu kaufen oder zu zerstören.

Diese Verbote beziehen sich einerseits nicht auf die erlaubterweise eingesammelten Eier, welche von einem Ausweis begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass sie entweder für die Wiederbesiedelung bestimmt sind, wissenschaftlichen Zwecken dienen oder dass sie von gefangen gehaltenen Vögeln stammen, anderseits auch nicht auf Kiebitzeier – jedoch allein für die Niederlande, wo besondere lokale Gründe eine schon früher anerkannte Ausnahme rechtfertigen.

  Art. 5

Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, die nachstehend angeführten Verfahren zu verbieten, welche die Vernichtung oder den massenhaften Fang von Vögeln zur Folge haben oder diesen unnötige Schmerzen zufügen.

Wo solche Verfahren gegenwärtig noch gesetzlich erlaubt sind, verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, in ihre Gesetzgebung nach und nach Vorschriften aufzunehmen, die geeignet sind, den Gebrauch folgender Mittel zu verbieten oder einzuschränken:

a.
Die Schlingen, die Leimruten, die Fallen, die Angeln, die Netze, die vergifteten Köder, die Betäubungsmittel, geblendete Lockvögel,
b.
Die Entenkanonen und Netze,
c.
Die Spiegel, die Fackeln und anderes künstliches Licht,
d.
Die Fischnetze oder Fischereigeräte für den Fang der Wasservögel,
e.
Repetier-Jagdgewehre oder automatische Waffen, die mit mehr als 2 Patronen geladen werden können,
f.
Im Allgemeinen alle Feuerwaffen mit Ausnahme derjenigen, die angeschlagen werden können,
g.
Die Verfolgung und der Abschuss der Vögel unter Benützung von Motorbooten auf Binnengewässern und vom 1. März bis 1. Oktober in den Territorial- und Küstengewässern,
h.
Der Gebrauch von Motor- und von Luftfahrzeugen, von denen aus Vögel abgeschossen oder mit deren Hilfe Treibjagden veranstaltet werden können,
i.
Die Gewährung von Fang- oder Abschussprämien,
k.
Über das ohne Einschränkung ausgeübte Recht der Jagd mit Feuerwaffen und mit Netzen werden für die Dauer des ganzen Jahres Vorschriften erlassen; während der Brutzeit ist dieses Recht auf dem Meer und längs der Ufer und Küsten aufgehoben.

  Art. 6

Sollte in einem bestimmten Gebiet eine Vogelart die Entwicklung gewisser pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch Schäden an Äckern, Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Wäldern, an Wild und an Fischen gefährden oder sollten eine oder mehrere andere Arten, deren Erhaltung wünschbar ist, vom Untergang oder auch nur vom Rückgang bedroht sein, so können die zuständigen Behörden durch Einzelbewilligungen die Verbote gemäss Artikel 2 bis 5 für die betreffenden Arten aufheben. Es bleibt jedoch ungesetzlich, solcherart getötete Vögel zu kaufen oder zu verkaufen und sie ausserhalb des Gebietes zu bringen, wo sie getötet wurden.

Sollten in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten andere Bestimmungen bestehen, welche gestatten, die Schäden gewisser Vogelarten zu begrenzen und die zugleich den Weiterbestand dieser Arten gewährleisten, so können diese Vorschriften mit Zustimmung der Hohen vertragschliessenden Parteien aufrecht erhalten werden.

Mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Bedingungen für Schweden, Norwegen, Finnland und die Färöer-Inseln können die zuständigen Behörden dieser Länder Ausnahmen zulassen und gewisse Abänderungen an den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft gewähren. Falls Island dieser Übereinkunft beitreten würde, wären auch für dieses Land, auf sein Gesuch hin, die vorstehend angeführten Abänderungen anwendbar.

In keinem Land darf eine Massnahme getroffen werden, die geeignet wäre, die vollständige Vernichtung der Stand- oder der Zugvogelarten, auf die sich dieser Artikel bezieht, herbeizuführen.

  Art. 7

Ausnahmen von den Bestimmungen gegenwärtiger Übereinkunft können von den zuständigen Behörden im Interesse der Wissenschaft, der Erziehung sowie der Wiederansiedelung und der Vermehrung des Federwildes sowie der Falknerei je nach den Umständen gewährt werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass alle Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen getroffen werden.

Die Bestimmungen über den Transport gemäss Artikel 3 und 4 sind auf Grossbritannien nicht anwendbar.

In allen Ländern sind die Verbote gemäss Artikel 3 nicht anwendbar auf die Federn der Vogelarten, die in jenen Ländern getötet werden dürfen.

  Art. 8

Jede vertragschliessende Partei verpflichtet sich, ein Verzeichnis der Vogelarten aufzustellen, die auf ihrem Territorium getötet oder gefangen genommen werden dürfen unter Vorbehalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft.

  Art. 9

Es steht jeder vertragschliessenden Partei frei, ein Verzeichnis derjenigen Stand- und Zugvogelarten aufzustellen, die durch Private gefangen gehalten werden können; für diesen Fall sollen die zulässigen Fangmethoden sowie die Bedingungen, unter denen die Vögel transportiert oder gefangen gehalten werden können, umschrieben sein.

Jede vertragschliessende Partei soll den Handel mit den durch die gegenwärtige Übereinkunft geschützten Vögeln regeln und alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, diesen Handel zu begrenzen.

  Art. 10

Die Hohen vertragschliessenden Parteien übernehmen es, Mittel und Wege ausfindig zu machen bzw. anzuwenden, welche die Vernichtung von Vögeln durch Gewässerverschmutzung mit Kohlenwasserstoff u.a.m., durch Scheinwerfer, elektrische Leitungen, Insektizide, Gifte und überhaupt durch jede andere Ursache verhindern.

Die Erziehung der Jugend und die Beeinflussung der öffentlichen Meinung soll vom Grundsatz aus gehen, dass es notwendig ist, die Vögel zu erhalten und zu schützen.

  Art. 11

Um die Folgen des durch Eingriffe des Menschen verursachten zunehmenden Verschwindens geeigneter Brutstätten zu mildern, verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, mit allen Mitteln die Schaffung von Wasser- und Landreservaten zu unterstützen und zu fördern; diese sollen in der Grösse und Lage den besonderen Anforderungen angepasst sein, damit die Vögel dort nisten und ihre Brut in Sicherheit aufziehen können und damit die Zugvögel sich allenfalls dort ausruhen und ihrer Nahrung ungestört nachgehen können.

Die gegenwärtige Übereinkunft wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sind beim Aussenministerium der Französischen Republik zu hinterlegen, welche die Hinterlage allen Vertragsstaaten sowie allfällig noch beitretenden Staaten bekannt gibt.

Jeder Staat, der die gegenwärtige Übereinkunft nicht unterzeichnet hat, kann ihr beitreten. Die Beitritte sind dem Aussenministerium der Französischen Republik mitzuteilen, welches die Vertragsstaaten und die bereits beigetretenen Staaten davon in Kenntnis setzt.

Die gegenwärtige Übereinkunft wird 90 Tage nach der Hinterlage der sechsten Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung in Kraft treten. Für jeden Staat, der die Übereinkunft nach diesem Tag ratifiziert oder ihr beitritt, wird sie 90 Tage nach dem Tag der Hinterlage der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung durch diesen Staat in Kraft treten.

Die Gültigkeit der gegenwärtigen Übereinkunft ist zeitlich nicht begrenzt; aber jede vertragschliessende Partei kann, gemäss dem gegenwärtigen Artikel, nachdem fünf Jahre seit dem in Kraft erwachsenen Beitritt verflossen sind, jederzeit kündigen. Diese Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe beim Aussenministerium der Französischen Republik wirksam.

Die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt für die Länder, die sie ratifizieren oder ihr beitreten, die Bestimmungen der Internationalen Übereinkunft von 19021.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, den 18. Oktober 1950.


1 SR 0.922.71

  Geltungsbereich am 30. März 20164 

Vertragsstaaten Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten
Belgien 17. Januar 1955 17. Januar 1963
Bulgarien 15. Januar 1957 17. Januar 1963
Frankreich 28. November 1953 17. Januar 1963
Griechenland 28. November 1953 17. Januar 1963
Island 29. Oktober 1955 B 17. Januar 1963
Serbien 28. Juni 1973 B 26. September 1973
Luxemburg 19. Oktober 1962 B 17. Januar 1963
Monaco 23. September 1953 17. Januar 1963
Niederlande a 30. Juni 1955 17. Januar 1963
Österreich 15. Februar 1953 17. Januar 1963
Portugal 15. Februar 1953 17. Januar 1963
Schweden 24. April 1963 23. Juli 1963
Schweiz 26. Oktober 1955 17. Januar 1963
Spanien 24. August 1955 17. Januar 1963
Türkei 14. Juni 1967 12. September 1967
a Nur auf das Königreich in Europa anwendbar.