Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Abgeschlossen in Wien am 22. März 1985

Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. September 1988

(Stand am 29. Februar 2012)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

0.814.02

 im Bewusstsein der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grund- satz 21, der folgendes vorsieht: «Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird»,

unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Ent- wicklungsländer,

eingedenk der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktions- plans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,

sowie eingedenk der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Ozonschicht,

im Bewusstsein, dass Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwä- gungen beruhen sollten,

sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systema- tische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,

AS 1988 1752; BBl 1987 I 717

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Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1988 1751

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswir-

kungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

 1. 2.

3.

4. 5. 6.

7.

Art. 2

bedeutet «Ozonschicht» die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;

bedeutet «schädliche Auswirkungen» Änderungen der belebten oder unbe- lebten Umwelt, einschliesslich Klimaänderungen, die erhebliche abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflusster Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;

bedeutet «alternative Technologie oder Ausrüstung» Technologie oder Aus- rüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschliessen;

bedeutet «alternative Stoffe» Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschliessen oder vermeiden;

bedeutet «Vertragsparteien» Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so- fern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;

bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von sou- veränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, die betreffenden Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ra- tifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten,

bedeutet «Protokolle» Protokolle zu diesem Übereinkommen.

Allgemeine Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und denjenigen in Kraft befindlichen Protokollen, deren Vertrags- partei sie sind; um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozon- schicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahr- scheinlich verursacht werden.

2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien entsprechend den ihnen zur Ver- fügung stehenden Mitteln und ihren Möglichkeiten

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02

 a. durch systematische Beobachtungen, Forschung und Informationsaustausch zusammenarbeiten, um die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozonschicht und die Auswirkungen einer Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen und zu be- werten;

b. geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen treffen und bei der Angleichung der entsprechenden Politiken zur Regelung, Begrenzung, Ver- ringerung oder Verhinderung menschlicher Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbe- reich oder unter ihrer Kontrolle zusammenarbeiten, sofern es sich erweist, dass diese Tätigkeiten infolge einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Veränderung der Ozonschicht schädliche Auswirkungen haben oder wahr- scheinlich haben;

c. bei der Ausarbeitung vereinbarter Massnahmen, Verfahren und Normen zur Durchführung des Übereinkommens im Hinblick auf die Annahme von Pro- tokollen und Anlagen zusammenarbeiten;

d. mit zuständigen internationalen Stellen zusammenarbeiten, um das Überein- kommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzu- führen.

3. Das Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien, im Einklang mit dem Völkerrecht innerstaatliche Massnahmen zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten zu treffen; es beeinträchtigt auch nicht von einer Ver- tragspartei bereits getroffene zusätzliche innerstaatliche Massnahmen, sofern diese mit den Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus dem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.

4. Die Anwendung dieses Artikels beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen.

Art. 3 Forschung und systematische Beobachtungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuar- beiten:

a. physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflus- sen können;

b. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Aus- wirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind, insbe- sondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B), hervorgerufen werden;

c. klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht be- dingt sind;

d. Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus er- gebenden Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

e. Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozon-

schicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;

f. alternative Stoffe und Technologien;

g. damit zusammenhängende sozio-ökonomische Angelegenheiten, und wie in den Anlagen I und II näher ausgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaat- licher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur syste- matischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage I ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige interna- tionale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmässige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs- und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.

Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich

1. Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozio-ökonomischer, kommerzieller und rechtlicher Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind, wie in Anlage II näher ausgeführt. Diese Informationen werden den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Stellen geliefert. Jede Stelle, die Informationen erhält, die von der liefernden Ver- tragspartei als vertraulich betrachtet werden, stellt sicher, dass diese Informationen nicht preisgegeben werden, und fasst sie zusammen, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie allen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie unter Berücksichtigung insbe- sondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen die Entwicklung und Weitergabe von Tech- nologie und Kenntnissen zu fördern. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch

a. Erleichterung des Erwerbs alternativer Technologie durch andere Vertrags- parteien;

b. Versorgung mit Informationen über alternative Technologie und Ausrüstung sowie mit besonderen Handbüchern oder Anleitungen dazu;

c. Versorgung mit Ausrüstung und Einrichtungen, die für Forschung und syste- matische Beobachtungen erforderlich sind;

d. angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Perso- nal.

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02 Art. 5 Übermittlung von Informationen

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durch- führung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagun- gen der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt werden.

Art. 6 Konferenz der Vertragsparteien

1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem nach Artikel 7 vorläufig be- stimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragspar- teien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

2. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermitt- lung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unter- stützt wird.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgane eine Ge- schäftsordnung und eine Finanzordnung sowie die finanziellen Regelungen für die Arbeit des Sekretariats.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung des Überein- kommens-, ausserdem

a. legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Arti- kel 5 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;

b. prüft sie die wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über mögliche Veränderungen dieser Schicht und über mögliche Auswirkungen solcher Veränderungen;

c. fördert sie nach Artikel 2 die Angleichung geeigneter Politiken, Strategien und Massnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht verursachen oder wahrscheinlich verursachen, und gibt Empfehlungen zu anderen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;

d. beschliesst sie nach den Artikeln 3 und 4 Programme für Forschungsarbei- ten, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und die Weitergabe von Technolo- gie und Kenntnissen;

e. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach den Artikeln 9 und 10 Ände- rungen des Übereinkommens und seiner Anlagen,

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

 f. prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des be- treffenden Protokolls, die Änderungen zu beschliessen;

g. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach Artikel 10 weitere Anlagen des Übereinkommens;

h. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 8;

i. setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte- ten Hilfsorgane ein;

j. nimmt sie gegebenenfalls für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, syste- matische Beobachtungen und andere mit den Zielen des Übereinkommens zusammenhängende Tätigkeiten die Dienste zuständiger internationaler Stel- len und wissenschaftlicher Ausschüsse in Anspruch, insbesondere die der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Koordinierungsausschusses für die Ozonschicht, und verwendet, soweit es angebracht ist, Informationen, die von diesen Stellen und Aus- schüssen stammen;

k. prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens erforderlich sind.

5. Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atom- energie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkom- mens ist, können sich auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten lassen. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, sich auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu lassen, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertrags- parteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Art. 7 Sekretariat

1. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a. Es veranstaltet die in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

b. es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 4 und 5 erhaltenen Informationen sowie der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 6 eingesetzten Hilfsorgane stammen;

c. es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;

d. es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

e. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit anderen einschlägigen inter- nationalen Stellen und schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02 seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Ver-

einbarungen;

f. es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragspar- teien bestimmt werden.

2. Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 6 abgehalten wird, vorläufig vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sek- retariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.

Art. 8 Beschlussfassung über Protokolle

1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach

Artikel 2 beschliessen.

2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.

Art. 9 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens oder eines Proto- kolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wis- senschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

2. Änderungen des Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Ta- gung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Proto- koll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertrags- parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Be- schlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkom- mens zur Kenntnisnahme.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühun- gen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragspar- teien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme vorgelegt.

4. Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.

5. Die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme von Änderungen wird dem Depo- sitar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

 nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Notifikation der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

6. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Art. 10 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht aus- drücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Überein- kommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwal- tungsmässige Angelegenheiten.

2. Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Überein- kommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a. Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; Anlagen eines Pro- tokolls werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Ver- fahren vorgeschlagen und beschlossen;

b. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb von sechs Mo- naten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die Anlage be- schlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertrags- parteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch einge- legt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;

c. nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.

3. Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02 derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlä-

gige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

4. Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.

2. Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in An- spruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.

3. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligato- risch anerkennen:

a. ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren;

b. Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

4. Haben die Parteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Absatz 5 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

5. Eine Vergleichskommission wird auf Antrag einer der Streitparteien gebildet. Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Anzahl von durch jede der betroffenen Parteien bestellten und einem von den durch jede Partei bestellten Mitgliedern gemeinsam gewählten Vorsitzenden zusammen. Die Kommission fällt einen end- gültigen Spruch mit empfehlender Wirkung, den die Parteien nach Treu und Glau- ben berücksichtigen.

6. Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 12 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 22. März 1985 bis zum 21. September 1985 im Bun- desministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien und vom 22. September 1985 bis zum 21. März 1986 am Sitz der Vereinten Natio- nen in New York zur Unterzeichnung auf.

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Art. 13 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei des Übereinkom- mens oder eines Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspar- tei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Orga- nisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Ver- antwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Überein- kommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.

3. In ihren Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angele- genheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Ände- rung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Art. 14 Beitritt

1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depo- sitar hinterlegt.

2. In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

3. Artikel 13 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegra- tion, die dem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.

Art. 15 Stimmrecht

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stim-

me.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Ver- tragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimm- recht ausüben, und umgekehrt.

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02 Art. 16 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen

1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.

2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hin- terlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde in Kraft.

2. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der elften Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt dazu in Kraft.

3. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifi- ziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neun- zigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

4. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 ratifi- ziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeit- punkt ist.

5. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regio- nalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 19 Rücktritt

1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit- punkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

2. Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

 3. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genann- ten späteren Zeitpunkt wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.

Art. 20 Depositar

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depo-

sitars dieses Übereinkommens und der Protokolle.

2. Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien insbesondere

a.

b.

c. d.

e. f.

g.

Art. 21

von der Unterzeichnung des Übereinkommens und jedes Protokolls sowie von der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 13 und 14;

von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen und jedes Protokoll nach Artikel 17 in Kraft treten;

von Rücktrittsnotifikationen nach Artikel 19;

von Änderungen, die in bezug auf das Übereinkommen oder ein Protokoll beschlossen worden sind, von ihrer Annahme durch die Vertragsparteien sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach Artikel 9;

von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Anlagen, ihrer Genehmigung und ihrer Änderung nach Artikel 10;

von Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen und durch Protokolle erfasst sind, sowie über jede Änderung dieses Umfangs;

von Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 3.

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 22. März 1985.

(Es folgen die Unterschriften)

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Schutz der Ozonschicht 0.814.02 Anlage I

Forschung und systematische Beobachtungen

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass die wichtigsten wissenschaftlichen Probleme folgende sind:

a. Veränderungen der Ozonschicht, die zu einer Änderung der Intensität der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B) und die Oberfläche der Erde erreicht, führen könnten, und die mög- lichen Folgen für die menschliche Gesundheit, für Lebewesen, Ökosysteme und Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;

b. Veränderungen des Vertikalprofils des Ozons, welche die Temperaturvertei- lung in der Atmosphäre ändern können, und die möglichen Folgen für Wet- ter und Klima.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten nach Artikel 3 bei der Durchführung von Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen sowie bei der Ausarbeitung von Empfehlungen für die künftige Forschung und Beobach- tung in Bereichen wie den folgenden zusammen:

a. Erforschung der Physik und Chemie der Atmosphäre

i. Aufstellung umfassender theoretischer Modelle: Weiterentwicklung von Modellen zur Prüfung der Wechselwirkung zwischen strahlungs- bedingten, dynamischen und chemischen Prozessen; Untersuchungen der gleichzeitigen Wirkungen verschiedener anthropogener und natür- lich vorkommender Stoffe auf das Ozon der Atmosphäre; Interpretation von Datensätzen, die mit oder ohne Einsatz von Satelliten gewonnen wurden, Auswertung der Trends atmosphärischer und geophysikali- scher Parameter und Entwicklung von Methoden, durch die Änderun- gen in diesen Parametern bestimmten Ursachen zugeordnet werden können;

ii. Laboruntersuchungen von Reaktionskonstanten, Absorptionsquer- schnitten und Reaktionsmechanismen chemischer und photochemischer Vorgänge in der Troposphäre und Stratosphäre; spektroskopische Daten zur Unterstützung von Feldmessungen in allen relevanten Spektralbe- reichen;

iii. Feldmessungen: Konzentrationen und Flüsse der wichtigsten Ausgangs- gase sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs; Untersu- chungen über die Dynamik der Atmosphäre; gleichzeitige Messungen photochemisch im Zusammenhang stehender Stoffe bis hinunter zur planetarischen Grenzschicht unter Verwendung von Instrumenten zur Messung an Ort und Stelle und zur Fernerkundung; Vergleich verschie- dener Messfühler, einschliesslich koordinierter Korrelationsmessungen für durch Satelliten beförderte Instrumente; dreidimensionale Vertei- lungen der wichtigsten atmosphärischen Spurenstoffe, des spektral auf- gelösten solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter;

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

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iv. Entwicklung von Instrumenten, einschliesslich durch Satelliten beför- derter oder sonstiger Messfühler zum Messen atmosphärischer Spuren- stoffe, des solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter;

b. Erforschung der gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen und der Auswirkungen des Photoabbaus

i. Verhältnis zwischen der Exposition des Menschen gegenüber sichtbarer und ultravioletter Sonnenstrahlung und a) dem Entstehen bösartiger Melanome oder anderer Formen von Hautkrebs sowie b) den Wirkun- gen auf das Immunsystem;

ii. Wirkungen der UV-B-Strahlung einschliesslich der Abhängigkeit von der Wellenlänge auf a) landwirtschaftliche Kulturen, Wälder und an- dere terrestrische Ökosysteme und b) die Nahrungskette im aquatischen Raum und den Fischfang sowie eine mögliche Behinderung der Sauer- stofferzeugung durch Phytoplankton im Meer;

iii. Mechanismen, durch welche die UV-B-Strahlung auf biologische Mate- rialien, Arten und Ökosysteme einwirkt, einschliesslich: Verhältnis zwischen Dosis, Dosisleistung und Empfindlichkeit; Photoreaktivie- rung, Anpassung und Schutz;

iv. Untersuchungen biologischer Wirkungsspektren und der spektralen Empfindlichkeit mit Hilfe polychromatischer Strahlung, um mögliche Wechselwirkungen unterschiedlicher Wellenlängenbereiche einzube- ziehen;

v. Einfluss der UV-B-Strahlung auf: Empfindlichkeiten und Aktivitäten biologischer Arten, die für das Gleichgewicht der Biosphäre wichtig sind; primäre Vorgänge wie Photosynthese und Biosynthese;

vi. Einfluss der UV-B-Strahlung auf den Photoabbau verunreinigender Stoffe, in der Landwirtschaft verwendeter chemischer Substanzen und anderer Materialien;

c. Erforschung der Wirkungen auf das Klima

i. Theoretische und beobachtende Untersuchungen der Auswirkungen des Ozons und anderer Spurenstoffe auf die Strahlungsverhältnisse und des Einflusses auf Klimaparameter, wie etwa Land- und Meeresoberflä- chentemperaturen, Niederschlagsverteilungen, Austausch zwischen Troposphäre und Stratosphäre;

ii. Untersuchung der Auswirkungen dieser klimatischen Einflüsse auf ver- schiedene Bereiche der menschlichen Tätigkeit;

d. systematische Beobachtung

i. des Zustands der Ozonschicht (d. h. räumliche und zeitliche Schwan- kungen des Gesamtozons und des vertikalen Ozonprofils) durch Her- stellung der vollen Betriebsfähigkeit des Systems zur Messung des Ge- samtozons (Global Ozone Observing System) auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Satelliten- und Bodensystemen;

Schutz der Ozonschicht 0.814.02

ii. der troposphärischen und stratosphärischen Konzentrationen der Aus-

gangsgase für HOx-, NOx-, ClOx- und Kohlenstoffverbindungen;

iii. der Temperatur vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden- und Satellitenmesssystemen;

iv. des die Erdatmosphäre erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten so- laren Strahlungsflusses und der die Erdatmosphäre verlassenden ther- mischen Strahlung unter Verwendung von Satellitenmessungen;

v. des die Erdoberfläche erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten so- laren Strahlungsflusses im ultravioletten Bereich, der biologisch wirk- sam ist (UV-B);

vi. der Eigenschaften und der Verteilung der Aerosole vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden-, Flugzeug- und Satelliten- messsystemen;

vii. der klimatisch wichtigen Variablen durch Fortführung von Programmen meteorologischer Messungen hoher Qualität auf der Erdoberfläche;

viii. der Spurenstoffe, der Temperaturen, des solaren Strahlungsflusses und der Aerosole unter Verwendung verbesserter Methoden der Auswertung weltweiter Daten.

3. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um die angemessene wissenschaftliche und technische Ausbildung zu fördern, die für die Teilnahme an den in dieser Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten und systematischen Beo- bachtungen erforderlich ist. Besondere Bedeutung sollte der Interkalibrierung der Beobachtungsgeräte und -methoden beigemessen werden, um vergleichbare oder standardisierte wissenschaftliche Datensätze zu gewinnen.

4. Von folgenden chemischen Stoffen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs, die nicht nach Priorität aufgeführt sind, wird angenommen, dass sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht zu verän- dern.

a. Kohlenstoffverbindungen

i. Kohlenmonoxid(CO)

Kohlenmonoxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wird angenommen, dass es eine grosse unmittelbare Rolle in der tro- posphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphä- rischen Photochemie spielt;

ii. Kohlendioxid (CO2)

Kohlendioxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wirkt auf das Ozon der Stratosphäre durch Beeinflussung des thermi- schen Profils der Atmosphäre;

iii. Methan (CH4)

Methan hat sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; es wirkt sowohl auf das Ozon der Troposphäre als auch auf das der Stratosphäre;

 15

0.814.02

Schutz des ökologischen Gleichgewichts

 16

iv.

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe, die aus einer Vielzahl chemischer Verbindungen bestehen, haben sowohl natürliche als auch anthropo- gene Quellen; sie spielen eine unmittelbare Rolle in der troposphäri- schen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie.

b. Stickstoffverbindungen

i. Distickstoffoxid (N2O)

Beim N2O sind die natürlichen Quellen vorherrschend, doch werden anthropogene Beiträge immer wichtiger. Distickstoffoxid ist die pri- märe Quelle von stratosphärischem NOx, das bei der Begrenzung des Ozongehalts der Stratosphäre eine wesentliche Rolle spielt;

ii. Stickstoffoxide (NOx)

Bodenquellen von NOx spielen eine grössere unmittelbare Rolle nur in photochemischen Vorgängen der Troposphäre und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie, während Einbringung von NOx in der Nähe der Tropopause unmittelbar zu einer Änderung im oberen troposphärischen und stratosphärischen Ozon führen kann.

c. Chlorverbindungen

i. Vollständig halogenierte Alkane,

z. B. CCl4, CCl3F (R 11), CCl2F2 (R 12), C2C13F3 (R 113), C2Cl2F4 (R 114)

Vollständig halogenierte Alkane sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von ClOx, das in der Photochemie des Ozons eine wichtige Rolle spielt, insbesondere im Höhenbereich von 30 bis 50 Ki- lometer.

ii. Partiell halogenierte Alkane,

z. B. CH3Cl, CHClF2 (R 22), CH3CCl3, CHCl2F (R 21)

Die Quellen von CH3Cl sind natürlich, während die anderen oben ge- nannten partiell halogenierten Alkane anthropogenen Ursprungs sind. Diese Gase wirken auch als Quelle des stratosphärischen ClOx.

d. Bromverbindungen

Vollständig halogenierte Alkane,

z. B. CBrF3

Diese Gase sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von BrOx, das sich ähnlich verhält wie ClOx.

e. Wasserstoffverbindungen i. Wasserstoff(H2)

Wasserstoff, der natürlichen oder anthropogenen Ursprungs sein kann, spielt in der stratosphärischen Photochemie eine geringe Rolle.

Schutz der Ozonschicht 0.814.02 ii. Wasser (H2O)

Wasser, das natürlichen Ursprungs ist, spielt eine wesentliche Rolle so- wohl in der troposphärischen als auch in der stratosphärischen Photo- chemie. Lokale Quellen von Wasserdampf in der Stratosphäre schlies- sen die Oxidation von Methan und in geringem Umfang von Wasser- stoff ein.

 17

0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Anlage II

Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass Sammlung und Austausch von Informationen ein wichtiges Mittel sind, um die Ziele des Überein- kommens zu verwirklichen und um sicherzustellen, dass alle Massnahmen, die etwa getroffen werden können, angemessen und ausgewogen sind. Daher tauschen die Vertragsparteien wissenschaftliche, technische, sozioökonomische, geschäftliche, kommerzielle und rechtliche Informationen aus.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sollten bei der Entscheidung, welche Informationen gesammelt und ausgetauscht werden sollen, die Nützlichkeit der Informationen und die Kosten ihrer Beschaffung berücksichtigen. Die Vertragspar- teien stellen ferner fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Anlage mit innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten in bezug auf Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz vertraulicher und dem Eigentümer vorbehaltener Informationen vereinbar sein muss.

3. Wissenschaftliche Informationen

Dazu gehören Informationen über

a. sowohl staatliche als auch private geplante und laufende Forschungsarbeiten zur Erleichterung der Koordinierung von Forschungsprogrammen, um die verfügbaren nationalen und internationalen Hilfsquellen möglichst sinnvoll zu nutzen;

b. die für die Forschung benötigten Emissionsdaten;

c. in Fachzeitschriften veröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse über das Verständnis der Physik und Chemie der Erdatmosphäre und ihrer Anfällig- keit für Veränderungen, insbesondere über den Zustand der Ozonschicht und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die in jedem beliebigen Zeitrahmen aus Änderungen des Gesamt- ozons oder des vertikalen Ozonprofils entstehen könnten;

d. die Bewertung der Forschungsergebnisse und Empfehlungen für künftige Forschung.

4. Technische Informationen

Dazu gehören Informationen über

a. Verfügbarkeit und Kosten chemischer Ersatzprodukte und alternativer Tech- nologien zur Verringerung der Emissionen ozonverändernder Stoffe und damit zusammenhängende geplante und laufende Forschungsarbeiten;

b. Grenzen und mögliche Gefahren bei der Verwendung chemischer oder ande- rer Ersatzprodukte und alternativer Technologien.

 18

Schutz der Ozonschicht

0.814.02

 5. Sozio-ökonomische und kommerzielle Informationen über die in Anlage I genannten Stoffe

Dazu gehören Informationen über

a. Produktion und Produktionskapazität;

b. Verwendung und Verwendungsweisen;

c. Einfuhren und Ausfuhren;

d. Kosten, Gefahren und Nutzen menschlicher Tätigkeiten, welche die Ozon- schicht mittelbar verändern können, und der Einwirkungen getroffener oder erwogener Massnahmen zur Regelung dieser Tätigkeiten.

6. Rechtliche Informationen

Dazu gehören Informationen über

a. innerstaatliche Gesetze, Verwaltungsmassnahmen und juristische For- schungsarbeiten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;

b. internationale Übereinkünfte einschliesslich zweiseitiger Übereinkünfte in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;

c. Methoden und Bedingungen der Lizenzvergabe und Verfügbarkeit von Pa- tenten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht.

19

0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Geltungsbereich am 29. Februar 20123

  Vertragsstaaten

Afghanistan

Ägypten

Albanien

Algerien

Andorra*

Angola

Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien

Australien

Bahamas

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belarus

Belgien

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Bosnien und Herzegowina Botsuana

Brasilien Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile

China Hongkonga

Macaub Cook-Inseln

Costa Rica Côte d’Ivoire

Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

17. Juni

9. Mai

8. Oktober

20. Oktober 26. Januar 17. Mai

3. Dezember 17. August 18. Januar

1. Oktober 12. Juni

11. Oktober 16. September

1. April 27. April

2. August 16. Oktober 20. Juni

17. Oktober

6. Juni

1. Juli 23. August

3. Oktober

1. September 4. Dezember

19. März

26. Juli

20. November 30. März

6. Januar

6. März

11. September

6. Juni

19. Oktober 22. Dezember 30. Juli

5. April

2004 B 1988 1999 B 1992 B 2009 B 2000 B 1992 B 1988 B 1990 1999 B 1996 B 1994 B 1987 B 1993 B 1990 B 1990 B 1992 B 1986 1988 1997 B 1993 B 2004 B 1994 B 1993 N 1991 B 1990 B 1990 B 1990 B 1989 1997 B 1990 1989 B 1997 1999 2003 B 1991 B 1993 B

Inkrafttreten

15. September 2004 22. September 1988 6. Januar 2000 18. Januar 1993 26. April 2009 15. August 2000 3. März 1993 15. November 1988 18. April 1990 30. Dezember 1999 10. September 1996 9. Januar 1995 22. September 1988 30. Juni 1993 26. Juli 1990 31. Oktober 1990 14. Januar 1993 22. September 1988 15. Januar 1989 4. September 1997 29. September 1993 21. November 2004 1. Januar 1995 6. März 1992 3. März 1992 17. Juni 1990 24. Oktober 1990 18. Februar 1991 28. Juni 1989 6. April 1997 4. Juni 1990 10. Dezember 1989 1. Juli 1997 20. Dezember 1999 21. März 2004 28. Oktober 1991 4. Juli 1993

 3

AS 1988 1772, 1989 474, 1991 36, 1992 667, 1993 3014, 2002 2652, 2005 2319, 2009 2553 und 2012 1275. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

20

Schutz der Ozonschicht Vertragsstaaten

Dänemark

Deutschland

Dominica Dominikanische Republik Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Estland

Europäische Union* Fidschi

Finnland* Frankreich

Gabun

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada Griechenland Guatemala

Guinea Guinea-Bissau Guyana

Haiti

Heiliger Stuhl* Honduras

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jemen

Jordanien Kambodscha Kamerun

Kanada

Kap Verde Kasachstan

Katar

0.814.02

  Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

29. September 1988 30. September 1988 31. März 1993 B 18. Mai 1993 B 30. Juli 1999 B 10. April 1990 B

2. Oktober 1992 B 10. März 2005 B 17. Oktober 1996 B 17. Oktober 1988 23. Oktober 1989 B 26. September 1986

4. Dezember 1987

9. Februar 1994 B 25. Juli 1990 B 21. März 1996 B 24. Juli 1989 B 31. März 1993 B 29. Dezember 1988 11. September 1987 B 25. Juni 1992 B 12. November 2002 B 12. August 1993 B 29. März 2000 B

5. Mai 2008 B 14. Oktober 1993 B 18. März 1991 B 26. Juni 1992 B 25. Juni 2008 B

3. Oktober 1990 B 15. September 1988 B 29. August 1989 B 30. Juni 1992 B 19. September 1988 31. März 1993 B 30. September 1988 B 21. Februar 1996 B 31. Mai 1989 B 27. Juni 2001 B 30. August 1989 B

4. Juni 1986 31. Juli 2001 B 26. August 1998 B 22. Januar 1996 B

Inkrafttreten

 28. Dezember 1988 29. Dezember 1988 29. Juni 1993 16. August 1993 28. Oktober 1999

9. Juli 1990 31. Dezember 1992 8. Juni 2005 15. Januar 1997 15. Januar 1989 21. Januar 1990 22. September 1988 22. September 1988 10. Mai 1994 23. Oktober 1990 19. Juni 1996 22. Oktober 1989 29. Juni 1993 29. März 1989 22. September 1988 23. September 1992 10. Februar 2003 10. November 1993 27. Juni 2000 3. August 2008 12. Januar 1994 16. Juni 1991 24. September 1992 23. September 2008 1. Januar 1991 14. Dezember 1988 27. November 1989 28. September 1992 18. Dezember 1988 29. Juni 1993 29. Dezember 1988 21. Mai 1996 29. August 1989 25. September 2001 28. November 1989 22. September 1988 29. Oktober 2001 24. November 1998 21. April 1996

21

0.814.02

Vertragsstaaten

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien Komoren

Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Korea (Nord-) Korea (Süd-) Kroatien

Kuba

Kuwait

Laos Lesotho Lettland Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali

Malta Marokko Marshallinseln Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Mikronesien Moldau Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nauru

Nepal Neuseelandc

Schutz des ökologischen Gleichgewichts Inkrafttreten

  Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

9. November 31. Mai

7. Januar

16. Juli

31. Oktober 16. November 30. November 24. Januar

27. Februar 21. September 14. Juli

23. November 21. August 25. März

28. April

30. März

15. Januar

11. Juli

8. Februar 18. Januar 17. Oktober

7. November

9. Januar

29. August 26. April

28. Oktober 15. September 28. Dezember 11. März

26. Mai

18. August 10. März

14. September

3. August 24. Oktober 12. März

7. März 23. Oktober

9. September 24. November 20. September 12. November

6. Juli 2. Juni

1988 B 2000 B 1993 B 1990 B 1994 B 1994 B 1994 B 1995 B 1992 B 1992 N 1992 B 1992 B 1998 B 1994 B 1995 B 1993 B 1996 B 1990 B 1989 B 1995 B 1988 1996 B 1991 B 1989 B 1988 B 1994 B 1988 B 1995 1993 B 1994 B 1992 B 1994 N 1987 1994 B 1996 B 1993 B 1996 B 2006 N 1994 B 1993 B 1993 B 2001 B 1994 B 1987

7. Februar 1989 29. August 2000 7. April 1993 14. Oktober 1990 29. Januar 1995 14. Februar 1995 28. Februar 1995 24. April 1995 27. Mai 1992 8. Oktober 1991 12. Oktober 1992 21. Februar 1993 19. November 1998 23. Juni 1994 27. Juli 1995 28. Juni 1993 14. April 1996 9. Oktober 1990 9. Mai 1989 18. April 1995 15. Januar 1989 5. Februar 1997 9. April 1991 27. November 1989 22. September 1988 26. Januar 1995 14. Dezember 1988 27. März 1996 9. Juni 1993 24. August 1994 16. November 1992 17. September 1991 22. September 1988 1. November 1994 22. Januar 1997 10. Juni 1993 5. Juni 1996 3. Juni 2006 8. Dezember 1994 22. Februar 1994 19. Dezember 1993 10. Februar 2002 4. Oktober 1994 22. September 1988

 22

Schutz der Ozonschicht Vertragsstaaten

Nicaragua Niederlanded

Aruba

Curaçao

Karibische Gebiete (Bonaire,

Sint Eustatius und Saba) Sint Maarten

Niger

Nigeria

Niue

Norwegen* Oman

Österreich Pakistan

Palau

Panama Papua-Neuguinea Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russland

Salomoninseln

San Marino

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen Sambia

Samoa

São Tomé und Príncipe Saudi-Arabien

Schweden*

Schweiz

Senegal

Serbien

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe

Singapur

Slowakei

Slowenien

0.814.02

  Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

5. März

28. September 28. September 28. September

28. September 28. September

9. Oktober 31. Oktober 22. Dezember 23. September 30. Juni

19. August 18. Dezember 29. Mai

13. Februar 27. Oktober

3. Dezember

7. April 17. Juli

13. Juli

17. Oktober 11. Oktober 27. Januar 18. Juni

17. Juni 23. April 10. August 28. Juli

2. Dezember 24. Januar

21. Dezember 19. November

1. März

26. November 17. Dezember 19. März

12. März

6. Januar 29. August

3. November

5. Januar 28. Mai

6. Juli

Inkrafttreten

 1993 B 1988 1988 1988

1988 1988 1992 B 1988 B 2003 B 1986 1999 B 1987 1992 B 2001 B 1989 B 1992 B 1992 B 1989 1991 B 1990 B 1988 B 2001 B 1993 B 1986 1993 B 2009 B 1992 B 1993 B 1996 B 1990 B 1992 B 2001 B 1993 B 1986 1987 1993 B 2001 N 1993 B 2001 B 1992 B 1989 B 1993 N 1992 N

3. Juni 1993 27. Dezember 1988 27. Dezember 1988 27. Dezember 1988

27. Dezember 1988 27. Dezember 1988 7. Januar 1993 29. Januar 1989 21. März 2004 22. September 1988 28. September 1999 22. September 1988 18. März 1993 27. August 2001 14. Mai 1989 25. Januar 1993 3. März 1993 6. Juli 1989 15. Oktober 1991 11. Oktober 1990 15. Januar 1989 9. Januar 2002 27. April 1993 22. September 1988 15. September 1993 22. Juli 2009 8. November 1992 26. Oktober 1993 2. März 1997 24. April 1990 21. März 1993 17. Februar 2002 30. Mai 1993 22. September 1988 22. September 1988 17. Juni 1993 27. April 1992 6. April 1993 27. November 2001 1. Februar 1993 5. April 1989 1. Januar 1993 25. Juni 1991

23

0.814.02

Vertragsstaaten

Somalia Spanien

Sri Lanka Südafrika Sudan Südsudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Tansania Thailand Timor-Leste Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tschechische Republik Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vanuatu

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate Vereinigtes Königreich

Akrotiri und Dhekelia

Anguilla

Bermudas

Britische Jungferninseln Britisches Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indi-

schen Ozean Falkland-Inseln und abhängige

Gebiete (Südgeorgien und

Südliche Sandwich-Inseln) Gibraltar

Guernsey Insel Man

Schutz des ökologischen Gleichgewichts Inkrafttreten

  Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

1. August 25. Juli

15. Dezember 15. Januar

29. Januar

12. Januar

14. Oktober 10. November 12. Dezember

6. Mai 7. April 7. Juli

16. September 25. Februar 29. Juli

28. August 18. Mai

30. September 25. September 20. September 18. November 15. Juli

24. Juni 18. Juni 4. Mai

27. Februar 18. Mai

21. November

1. September 22. Dezember 15. Mai

15. Mai

15. Mai 15. Mai 15. Mai 15. Mai

15. Mai

15. Mai 15. Mai 30. August 15. Mai

2001 B 1988 B 1989 B 1990 B 1993 B 2012 B 1997 B 1992 B 1989 B 1996 B 1993 B 1989 B 2009 B 1991 B 1998 B 1989 B 1989 B 1993 N 1989 B 1991 B 1993 B 1993 B 1988 B 1986 1988 B 1989 B 1993 B 1994 B 1988 B 1989 B 1987 1987 1987 1987 1987 1987

1987

1987

1987

1990

1987

30. Oktober 2001 23. Oktober 1988 15. März 1990 15. April 1990 29. April 1993 11. April 2012 12. Januar 1998

8. Februar 1993 12. März 1990 4. August 1996 6. Juli 1993 5. Oktober 1989 15. Dezember 2009 26. Mai 1991 27. Oktober 1998 26. November 1989 16. August 1989 1. Januar 1993 24. Dezember 1989 19. Dezember 1991 16. Februar 1994 13. Oktober 1993 22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988 28. Mai 1989 16. August 1993 19. Februar 1995 30. November 1988 22. März 1990 22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988

22. September 1988

22. September 1988 22. September 1988 30. August 1990 22. September 1988

 24

Schutz der Ozonschicht Vertragsstaaten

Jersey

Kaimaninseln

Montserrat

Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,

Henderson und Pitcairn) St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da

Cunha)

Turks- und Caicosinseln

Vereinigte Staaten

Vietnam

Zentralafrikanische Republik Zypern

0.814.02

  Ratifikation

Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

15. Mai 15. Mai 15. Mai

15. Mai

15. Mai 15. Mai 27. August 26. Januar 29. März 28. Mai

Inkrafttreten

 * Vorbehalte und Erklärungen

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi- schen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern bezogen werden.

a Vom 15. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepub- lik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkom- men seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

c Mit dem Datum des eigenen Beitritts von Niue und den Cook-Inseln zum Übereinkom- men ist die Erklärung Neuseelands betreffend diese Hoheitsgebiete hinfällig geworden.

d Für das Königreich in Europa.

1987

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1987 1987 1986 1994 B 1993 B 1992

22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988

22. September 1988

22. September 1988 22. September 1988 22. September 1988 26. April 1994 27. Juni 1993 26. August 1992

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0.814.02 Schutz des ökologischen Gleichgewichts