Die UN-Kinderrechtekonvention verankert erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Rechte des Kindes umfassend in einem internationalen Vertragswerk mit weltweitem Geltungsanspruch. Es leistet dadurch einen für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung junger Menschen wichtigen Beitrag.
Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend verwirklicht sind, und bietet keinen Anlaß, grundlegende Änderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben. Allerdings hat sich bei näherer Prüfung der einzelnen Bestimmungen ergeben, daß einige Übereinkommensartikel die Grundlage für Fehlauslegungen bieten könnten, die zum Teil weitreichende Konsequenzen für die innerstaatliche Rechtsordnung hätten. Die Länder haben deshalb der Zeichnung des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß die Bundesregierung bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine völkerrechtliche Erklärung abgibt, durch welche die aufgetretenen Zweifelsfragen ausgeräumt werden und durch die klargestellt wird, inwieweit das Übereinkommen völkerrechtlich bindet. Die Ständige Vertragskommission der Länder hat dementsprechend den Landesregierungen die Zustimmung zur Zeichnung des Übereinkommens unter der Voraussetzung empfohlen, daß folgende Erklärung abgegeben wird:
Dem hat auch der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags in seiner 62. Sitzung am 17. November 1989 einstimmig mit folgender Stellungnahme zugestimmt:
Die Bundesregierung hat diese völkerrechtliche Erklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung des Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, allerdings am 15. Juli 2010 durch Hinterlegung einer Rücknahmeerklärung bei den Vereinten Nationen wieder zurückgenommen.