Die Vertragsparteien,
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde,
dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist
und den Zielen der Vereinten Nationen zu
widerläuft und von der zivilisierten
Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten
der Geschichte grosse Verluste zugeführt hat, und
In der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch
verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind hiermit wie folgt übereingekommen:
Art. I:
Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg
begangen, ein Verbrechen gemäss internatio
nalem Recht ist, zu dessen Verhütung
und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. II:
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in
der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Grup-
pe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mit-
gliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeig-
net sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
AS
2002
2606; BBl
1999
5327
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Der französische Original
text findet sich unter der
gleichen Nummer in der
entsprechenden Ausgab
e dieser Sammlung.
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Unterdrückung von bestimmten
Verbrechen und Vergehen
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d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb
der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. III:
Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
a) Völkermord,
b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
d) Versuch, Völkermord zu begehen,
e) Teilnahme am Völkermord.
Art. IV:
Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Hand-
lungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel
ob sie regierende Personen, öffentliche
Beamte oder private Einzelpersonen sind.
Art. V:
Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren
jeweiligen Verfassungen, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu
ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen
und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völker-
mordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig
machen.
Art. VI:
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten
Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor
ein zuständiges Gericht des Staates, in
dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Straf-
gericht gestellt, das für die Vertragschliessenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit
anerkannt haben, zuständig ist.
Art. VII:
Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für
Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten.
Die Vertragschliessenden Parteien verpflicht
en sich, in derartigen Fällen die Auslie-
ferung gemäss ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
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Art. VIII:
Eine Vertragschliessende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Natio-
nen damit befassen, gemäss der Charta der Vereinten Nationen
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die Massnahmen zu
ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen
oder einer der sonstigen in Artikel III
aufgeführten Handlungen für geeignet erach-
ten.
Art. IX:
Streitfälle zwischen den Vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschliesslich derjenigen, die
sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen
in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an
dem Streitfall beteiligten Parteien dem In
ternationalen Gerichtshof unterbreitet.
Art. X:
Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Text gleicherweise massgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember
1948.
Art. XI:
Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Auf-
forderung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.
Diese Konvention bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sind bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Nach dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder
Nichtmitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäss Absatz 1 erhalten hat, der Kon-
vention beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
hinterlegen.
Art. XII:
Eine Vertragschliessende Partei kann je
derzeit durch Mitteilung an den General-
sekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder
eines der Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese Vertrag-
schliessende Partei verantwortlich ist.
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Verbrechen und Vergehen
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Art. XIII:
An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hin-
terlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied
der Vereinten Nationen und jedem der in Ar
tikel XI in Betracht gezogenen Nicht-
mitgliedstaaten eine Abschrift desselben.
Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach
dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am
neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
wirksam.
Art. XIV:
Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres In-
krafttretens an in Kraft.
Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen
Vertragschliessenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor
Ablauf der laufenden Frist gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
Art. XV:
Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl
der Parteien der vorliegenden Kon-
vention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt
ausser Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirksam wird.
Art. XVI:
Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschlies-
senden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt
werden.
Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen
solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
Art. XVII:
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten über die
folgenden Angelegenheiten Mitteilung:
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäss Artikel XI ein-
gegangen sind;
b) Mitteilungen, die gemäss Artikel XII eingegangen sind;
c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäss Artikel XIII in Kraft tritt;
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d) Kündigungen, die gemäss Artikel XIV eingegangen sind;
e) Ausserkrafttreten der Konvention gemäss Artikel XV;
f) Mitteilungen, die gemäss Artikel XVI eingegangen sind.
Art. XVIII:
Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Eine beglaubigte Abschrift der Konventi
on wird jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten
übermittelt.
Art. XIX