Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES
IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung
der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit
und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in
der Welt bildet,


IN DER ERKENNTNIS,
dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
IN DER ERKENNTNIS,
dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der
frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen
werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine
bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame
Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
IM HINBLICK DARAUF,
dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört,
Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten
Rechte einzutreten–
VEREINBAREN
folgende Artikel:
Teil I


Artikel 1:

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei
über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel
verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
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Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht
erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne
Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta
der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und
dieses Recht zu achten.
Teil II


Artikel 2:

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und
Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller
seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor
allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten
Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der
Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre
Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte
gewährleisten wollen.


Artikel 3:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der
Ausübung der in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
sicherzustellen.


Artikel 4:

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt
gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen
und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das
allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.


Artikel 5:

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf
weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen,
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hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch
Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht
unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige
Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaß anerkenne.
Teil III


Artikel 6:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf
die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu
verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden
Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die
Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter
Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen
schützen.


Artikel 7:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied;
insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii)einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit
diesem Pakt;
b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend
aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung
ausschlaggebend sein dürfen;
d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter
Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.


Artikel 8:

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen
Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach
Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen
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Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie
deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen
zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer erforderlich sind;
d)das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung
ausgeübt wird.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der
Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen
unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der
Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass
die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.


Artikel 9:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die
Sozialversicherung ein.


Artikel 10:

Die Vertragsstaaten erkennen an,
1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und
Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die
Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur
im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen
Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder
Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
3. dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne
Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden
sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt
werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben
gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar
sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche
Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.


Artikel 11:

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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard
für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und
Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten
unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und
erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier
Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden
die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen
Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
a)zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von
Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse,
durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung
oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen
Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der
Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel
einführenden und ausführenden Länder.


Artikel 12:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an
körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses
Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden
Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c)zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und
sonstiger Krankheiten;
d)zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss
medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.


Artikel 13:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein,
dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins
ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine
nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und
Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen
fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses
Rechts
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a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und
Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der
Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung
der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich
gemacht werden muss;
d)eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht
beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes
Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu
verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des
Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die
den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen
entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit
ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit
natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu
leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen
entspricht.


Artikel 14:

Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in
sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der
Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen
ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung
des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in
dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.


Artikel 15:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b)an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung
teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses
Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur
erforderlichen Maßnahmen.
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(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer
Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung
internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet
ergeben.
Teil IV


Artikel 16:

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von
ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der
Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2)a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie
abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe
dieses Paktes prüft.
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher
Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich
auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren
Aufgabenbereich fallen.


Artikel 17:

(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor,
das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach
Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß
der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits
sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt
eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.


Artikel 18:

Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und
Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über
die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden
Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren
zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur
Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
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Artikel 19:

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von
Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der
Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur
Kenntnisnahme übermitteln.


Artikel 20:

Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und
Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu jeder
Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der
Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.


Artikel 21:

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit
Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von
den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich
der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.


Artikel 22:

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren
Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles
aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur
wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.


Artikel 23:

Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in
diesem Pakt anerkannten Rechte u.a. folgendes einschließen: den Abschluss von
Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die
Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in
Verbindung mit den betroffenen Regierungen.


Artikel 24:

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der
Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die
jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der
Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.


Artikel 25:

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende
Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel
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beeinträchtigt.
Teil V


Artikel 26:

(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer
ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt,
Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.


Artikel 27:

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.


Artikel 28:

Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines
Bundesstaates.


Artikel 29:

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle
Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten.
Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede
Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur
Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten
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Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in
ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen
haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.


Artikel 30:

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der
Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
b)vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.

 


Artikel 31:


(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.