Die Generalversammlung,
erneut erklärend, daß eines der Hauptziele der Vereinten
Nationen, das in der Charta verkündet wird, darin besteht,
eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um die
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für
alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder
Religion, zu fördern und zu festigen,
in Anbetracht der Wichtigkeit einer noch wirksameren
Umsetzung der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet
der Menschenrechte, was die Rechte von Personen betrifft,
die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen
Minderheiten angehören,
unter Begrüßung der vermehrten Aufmerksamkeit, welche
die Vertragsorgane auf dem Gebiet der Menschenrechte der
Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten
widmen,
im Bewußtsein der Bestimmungen des Artikels 27 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechtel“ betreffend die Rechte von Personen, die ethni-
schen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören,
in der Erwägung, daß den Vereinten Nationen eine immer
wichtigere Rolle beim Schutz von Minderheiten zukommt,
eingedenk der bisher innerhalb des Systems der Vereinten
Nationen geleisteten Arbeit, insbesondere seitens der
einschlägigen Mechanismen der Menschenrechtskommission
und der Unterkommission für die Verhütung von Diskrimi-
nierung und den Schutz von Minderheiten, was die Förde-
rung und den Schutz der Rechte von Personen, die nationa-
len oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderhei-
ten angehören, betrifft,
in Anerkennung der in regionalem, subregionalem und
bilateralem Rahmen in dieser Hinsicht erzielten wichtigen
Errungenschaften, die künftigen Aktivitäten der Vereinten
Nationen einen nützlichen Ansporn geben können,
unter Betonung der Notwendigkeit, allen ohne Diskrimi-
nierung irgendeiner Art den vollen Genuß und die uneinge-
schränkte Ausübung der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten zu gewährleisten, und unter Hervorhebung der Wichtig-
keit, die dem Entwurf der Erklärung über die Rechte von
Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und
sprachlichen Minderheiten angehören, in dieser Hinsicht
zukommt,
unter Hinweis auf ihre Resolution 46/115 vom 17. Dezem-
ber 1991 und Kenntnis nehmend von der Resolution 1992/16
der Menschenrechtskommission vom 21. Februar 199237, mit
der die Kommission den Entwurf der Erklärung über die
Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, reli-
giösen und sprachlichen Minderheiten angehören, gebilligt
hat, sowie die Resolution 1992/4 des Wirtschafts- und
Sozialrats vom 20. Juli 1992, in der der Rat den Erklärungs-
entwurf der Generalversammlung zur Verabschiedung und
Veranlassung weiterer Maßnahmen empfohlen hat,
nach Behandlung der Mitteilung des Generalsekretärsls‘,
l. verabschiedet die Erklärung über die Rechte von
Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und
sprachlichen Minderheiten angehören, deren Wortlaut dieser
Resolution als Anlage beigefügt ist;
2. ersucht den Generalsekretär, für die möglichst weite
Verbreitung der Erklärung zu sorgen und ihren Wortlaut in
die nächste Auflage der Veröffentlichung Human Rights: A
Compilation of International Instruments aufzunehmen;
3. bittet die Organe und Organisationen der Vereinten
Nationen sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen,
um Informationen über die Erklärung zu verbreiten und zum
besseren Verständnis der Erklärung beizutragen;
4, bittet die einschlägigen Organe und Gremien der Ver-
einten Nationen, einschließlich der Vertragsorgane, sowie die
Vertreter der Menschenrechtskommission und der Unterkom-
mission für die Verhütung und Diskriminierung und den
Schutz von Minderheiten, der Erklärung im Rahmen ihres
Auftrags gebührende Beachtung zu schenken;
5. ersucht den Generalsekretär, geeignete Wege zur
wirksamen Förderung der Erklärung zu prüfen und diesbe-
zügliche Vorschläge abzugeben;
6. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General-
versammlung auf ihrer achtundvierzigsten Tagung unter dem
Tagesordnungspunkt „Menschenrechtsfragen“ über die
Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
92. Plenarsitzung
18. Dezember 1992
ANLAGE
Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen
oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minder-
heiten angehören
Die Generalversammlung,
erneut erklärend, daß eines der grundlegenden Ziele der
Vereinten Nationen, das in der Charta verkündet wird, darin
Page 2
VI. Resolutionen — Dritter Ausschuß 259
besteht, die Achtung vor den Menschenrechten und Grund-
freiheiten für alle, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht,
Sprache oder Religion, zu fördern und zu festigen,
in Bekräftigung des Glaubens an die grundlegenden Men-
schenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie
von großen und kleinen Nationen,
in dem Wunsche, die Verwirklichung der Grundsätze zu
fördern, die in der Charta, der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechtez, der Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes“, dem Internationalen
Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassi-
scher Diskriminierung’, dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechtem, dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtem,
der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Into-
leranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der
Überzeugung“ und der Konvention über die Rechte des
Kindes‘U sowie in anderen einschlägigen internationalen
Rechtsakten, die auf weltweiter oder regionaler Ebene ver-
abschiedet wurden, sowie in Abkommen zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen enthalten sind,
geleitet von den Bestimmungen des Artikels 27 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
betreffend die Rechte von Personen, die ethnischen, religiö-
sen oder sprachlichen Minderheiten angehören,
in der Erwägung, daß die Förderung und der Schutz der
Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen,
religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, zur
politischen und sozialen Stabilität der Staaten beitragen, in
denen sie leben,
betonend, daß die ständige Förderung und Verwirklichung
der Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen,
religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, als ein
integrierender Bestandteil der Entfaltung der Gesellschaft als
Ganzes und innerhalb eines auf Rechtsstaatlichkeit beruhen-
den demokratischen Rahmens, zur Stärkung der Freundschaft
und der Zusammenarbeit zwischen den Völkern und Staaten
beitragen würde,
in der Erwägung, daß den Vereinten Nationen eine
wichtige Rolle beim Schutz von Minderheiten zukommt,
eingedenk der bisher innerhalb des Systems der Vereinten
Nationen geleisteten Arbeit, insbesondere seitens der Men-
schenrechtskommission, der Unterkommission für die Ver-
hütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderhei-
ten sowie der Organe, die gemäß den internationalen Men-
schenrechtspakten‘6 und anderen einschlägigen internationa-
len Menschenrechtsübereinkünften zur Förderung und zum
Schutz der Rechte von Personen, die nationalen oder ethni-
schen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,
geschaffen wurden,
unter Berücksichtigung der wichtigen Arbeit, die von den
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen im
Hinblick auf den Schutz von Minderheiten und die Förde-
rung und den Schutz der Rechte von Personen, die nationa-
len oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderhei-
ten angehören, geleistet wird,
in Anerkennung der Notwendigkeit, eine noch wirksamere
Umsetzung der internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet
der Menschenrechte sicherzustellen, was die Rechte von
Personen betrifft, die nationalen oder ethnischen, religiösen
und sprachlichen Minderheiten angehören,
verkündet diese Erklärung über die Rechte von Personen,
die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen
Minderheiten angehören:
Artikel 1:
l. Die Staaten schützen die Existenz und die nationale
oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität
der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die
Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser
Identität.
2. Die Staaten treffen geeignete Gesetzgebungs- und
sonstige Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.
Artikel 2:
l. Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen
und sprachlichen Minderheiten angehören (im folgenden als
„Angehörige von Minderheiten“ bezeichnet), haben das
Recht, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene
Religion zu bekennen und auszuüben und__sich ihrer eigenen
Sprache zu bedienen, privat und in der Offentlichkeit‚ frei
und ohne Einmischung oder Diskriminierung jedweder Art.
2. Angehörige von Minderheiten haben das Recht auf
volle Teilnahme am kulturellen, religiösen, sozialen, wirt-
schaftlichen und öffentlichen Leben.
3. Angehörige von Minderheiten haben das Recht auf
wirksame Beteiligung an den auf nationaler und gegebenen-
falls regionaler Ebene getroffenen Entscheidungen, welche
die Minderheit betreffen, der sie angehören, oder die Regio-
nen, in denen sie leben, in einer Art und Weise, die mit den
Rechtsvorschriften ihres Landes nicht unvereinbar ist.
4. Angehörige von Minderheiten haben das Recht, eigene
Vereinigungen zu gründen und zu unterhalten.
5. Angehörige von Minderheiten haben das Recht, ohne
jegliche Diskriminierung freie und friedliche Kontakte mit
anderen Mitgliedern ihrer Gruppe und mit Angehörigen
anderer Minderheiten herzustellen und zu pflegen, sowie
Kontakte über die Grenzen hinweg mit Bürgern anderer
Staaten, mit denen sie nationale oder ethnische, religiöse
oder sprachliche Gemeinsamkeiten verbinden.
Artikel 3:
l. Angehörige von Minderheiten können ihre Rechte,
einschließlich der in dieser Erklärung niedergelegten Rechte,
einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer
Gruppe ohne jegliche Diskriminierung ausüben.
2. Angehörigen von Minderheiten darf aus der Ausübung
oder Nichtausübung der in dieser Erklärung niedergelegten
Rechte kein Nachteil erwachsen.
Artikel 4:
l. Die Staaten ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen,
um zu gewährleisten, daß Angehörige von Minderheiten alle
ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche
Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz
voll und wirksam ausüben können.
2. Die Staaten ergreifen Maßnahmen zur Schaffung
günstiger Bedingungen, die es Angehörigen von Minderhei-
Page 3
260 Generalversammlung — Slebenundvierzlgste Tagung
ten gestatten, ihre Wesensart zum Ausdruck zu bringen und
ihre Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Gebräuche
zu entwickeln, es sei denn, daß einzelne Praktiken gegen das
innerstaatliche Recht verstoßen und im Widerspruch zu den
internationalen Normen stehen.
3. Die Staaten sollen geeignete Maßnahmen ergreifen,
damit Angehörigen von Minderheiten, soweit möglich,
angemessene Möglichkeiten geboten werden, ihre Mutter-
sprache zu erlernen oder Unterricht in ihrer Muttersprache zu
erhalten.
4. Die Staaten sollen, soweit angezeigt, Maßnahmen im
Bereich des Bildungswesens ergreifen, um die Kenntnis der
Geschichte, der Traditionen, der Sprache und der Kultur der
in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Minderheiten zu fördern.
Angehörigen von Minderheiten sollen angemessene Möglich-
keiten geboten werden, Kenntnisse über die Gesellschaft als
Ganzes zu erwerben.
5. Die Staaten sollen geeignete Maßnahmen erwägen,
damit Angehörige von Minderheiten voll am wirtschaftlichen
Fortschritt und an der wirtschaftlichen Entwicklung in ihrem
Lande teilhaben können.
Artikel 5:
1. Bei der Planung und Durchführung innerstaatlicher
Politiken und Programme sind die legitimen Interessen der
Angehörigen von Minderheiten gebührend zu berücksichti-
gen.
2. Bei der Planung und Durchführung zwischenstaatli-
cher Kooperations- und Hilfsprogramme sollen die legitimen
Interessen der Angehörigen von Minderheiten gebührend
berücksichtigt werden.
Artikel 6:
Die Staaten sollen in Fragen, die Angehörige von Min-
derheiten betreffen, zusammenarbeiten, unter anderem durch
den Austausch von Informationen und Erfahrungen. um so
das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zu fördern.
Artikel 7:
Die Staaten sollen zusammenarbeiten, um die Achtung der
in dieser Erklärung niedergelegten Rechte zu fördern.
Artikel 8:
1. Diese Erklärung hindert die Staaten nicht an der
Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen in bezug auf
Angehörige von Minderheiten. Insbesondere erfüllen die
Staaten nach Treu und Glauben die Pflichten und Ver-
pflichtungen, die sie aufgrund der internationalen Verträge
und Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, auf sich
genommen haben beziehungsweise eingegangen sind.
2. Die Ausübung der in dieser Erklärung niedergelegten
Rechte beeinträchtigt nicht den Genuß der universell aner-
kannten Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle
Menschen.
3. Die Maßnahmen, welche die Staaten ergreifen, um
den tatsächlichen Genuß der in dieser Erklärung nieder-
gelegten Rechte zu gewährleisten, dürfen nicht von vorn-
herein als im Widerspruch zu dem in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Gleichheitsgrund-
satz stehend angesehen werden.
4. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als gestalte
sie eine Tätigkeit, die im “rrderspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen steht, einschließlich der
souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und
der politischen Unabhängigkeit der Staaten.
Artikel 9:
Die Sonderorganisationen und anderen Organisationen den
Systems der Vereinten Nationen tragen in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich zur vollen Verwirklichung der in die-
ser Erklärung niedergelegten Rechte und Grundsätze bei.