Die Arbeiten zur UN-Kinderrechtskonvention

Im Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Verkündung der “Erklärung der Rechte des Kindes” führten die Vereinten Nationen das “Jahr des Kindes” 1979 durch, nachdem diese Aktion, wie sich in der Vorbereitungsphase gezeigt hatte, von einer großen Zahl internationaler und nationaler Jugendwohlfahrtsverbände gefordert oder begrüßt worden war. Auch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hatten ihre Bereitschaft erklärt, an den Veranstaltungen im “Jahr des Kindes” mitzuwirken.

Die Arbeiten zur UN-Kinderrechtskonvention(VVMIran e.V.)

In diesem Zusammenhang hatte die polnische Regierung vorgeschlagen, die 1959 verabschiedete “Erklärung der Rechte des Kindes”, ergänzt um einige vertragstechnische Artikel, als “Übereinkommen über die Rechte des Kindes” in einen völkerrechtlichen Vertrag umzuwandeln, der im “Jahr des Kindes” zur Unterzeichnung aufgelegt werden sollte.1

Andere Regierungen, darunter auch die Bundesregierung, hatten allerdings Bedenken dagegen, der Konvention den — vielfach als unbefriedigend, zumindest unvollständig angesehenen — Wortlaut der Erklärung von 1959 zugrunde zu legen. Auch bei der im Januar 1979 durchgeführten “Warschauer Konferenz über den gesetzlichen Schutz des Kindes”, die außer von der Polnischen Juristenvereinigung von der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen und von der Internationalen Juristenkommission durchgeführt wurde, zeigte sich, dass das Spektrum der Probleme, die in einer Kinderkonvention aufzugreifen wären, im Vergleich zur Erklärung von 1959 wesentlich umfangreicher sein würde. Zum selben Ergebnis kam auch die Arbeitsgruppe, die von der Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs betraut worden war und die erstmals im Februar 1979 in Genf zusammen trat. Die Beratungen der Arbeitsgruppe wurden sodann in den folgenden Jahren fortgesetzt, und zwar in der Weise, dass die Arbeitsgruppe vor dem Beginn der jeweiligen Frühjahrestagung der Menschenrechtskommission anfangs nur für jeweils eine Woche, später bis zu zwei Wochen in Genf zusammen trat, um die einzelnen Entwurfsartikel zu beraten. Die Tagungen wurden unter dem Vorsitz des jeweils zum Vorsitzenden wiedergewählten Professors Lopatka aus Warschau durchgeführt. Dieser Beratungsrhythmus hatte zur Folge, dass der Entwurf des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von der Arbeitsgruppe erst am 9. Dezember 1988 im Konsens einstimmig angenommen werden konnte.

Trotz des erreichten Konsenses wurden in der Folgezeit vereinzelt Forderungen nach Wiederaufnahme der Sachdiskussion zu einigen Artikeln laut. Dies galt vor allem für den weithin als misslungen empfundenen Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens, der die Teilnahme von Personen an Feindseligkeiten davon abhängig macht, dass diese das 15. Lebensjahr vollendet haben. Forderungen nach Nachbesserung des Artikels 38 (und weiterer Übereinkommensbestimmungen) haben sich aber nicht durchsetzen können, weil der Eindruck vorherrschte, dass eine Wiederaufnahme der Sachdiskussion eine Verbesserung des Entwurfs insgesamt nicht erwarten ließ. Die Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen hat darum den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf am 9. März 1989 ohne jede Änderung gebiligt. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat sich darauf beschränkt, die von der Arbeitsgruppe in Form eines Alternativvorschlags offengelassene Frage der Finanzierung des nach dem Übereinkommen zu errichtenden Ausschusses für die Rechte der Kinder zu entscheiden, indem sie in Artikel 43 Abs. 11 und 12 des Übereinkommens bestimmt hat, dass die Kosten insoweit aus den allgemeinen Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen getragen werden. Im übrigen hat die Generalversammlung den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Übereinkommensentwurf am 20. November 1989 — dem 30. Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes — ohne jede Änderung einstimmig angenommen. Das Übereinkommen wurde am 26. Januar 1990 in New York zur Zeichnung aufgelegt und bei dieser Gelegenheit von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 58 Staaten gezeichnet.