Audiovisueller Bericht über den öffentlichen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, 23. Juli 2023

Der audiovisuelle Bericht über den allgemeinen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 23. Juli 2023
fand um 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit unter Beteiligung einer Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und anderen Gästen über Zoum, YouTube und die von Herrn Mohammad Mehdi Khosrowpanah verwaltete Kanoon-Anwendung statt. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn der Sitzung: Herr Mohammad Mehdi Khosropanah, 2) Sharareh Hadizadeh Raeisi: Bericht und Analyse der Menschenrechtsverletzungen im Iran im Juli 1402, 3) Herr Asghar Khodabandeh Samani: Konvention über das Verbot und die Bestrafung von Massentötungen vom 9. Dezember 1948 und ihr Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 4) Herr Mohammad Golestanjo: Ein Blick auf die 14 Unterschriften für den Rücktritt von Ali Khamenei, 5) Freie Debatte: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Gedankenfreiheit und Partizipation: Herr Mohammad Mehdi Khosrowpanah, Herr Ehsan Ahmadi Khah, Herr Mohammad Golestanjoo, Frau Sonia Savarkoob, Herr Abbas Monfared. Zu den Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Mohammad Mehdi Khosropanah, Sekretär: Sonia Svarkoob, Sprachaufnahme und -bearbeitung: Herr Ehsan Ahmadi Khah, Herr Ali Salehi, Administratoren: Herr Mahmood Reza Salehi, Herr Pouya Hesabi. Fans können sich die Audioberichte der oben genannten Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören, sowie den Videobericht des Treffens auf dem YouTube-Kanal Humanity unter folgendem Link:


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Audiovisueller Bericht des Instagram-Live-Komitees zum Schutz der Rechte von Anhängern von Religionen am 26. Juli 2023

Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung der Rechte von Anhängern der Religionen am 26. Juli 2023 Live Instagram Sitzung des Komitees zur Verteidigung der Rechte der Anhänger der Religionen am 26. Juli 2023
und um 19:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit via Live Instagram Moderiert von Herrn Karim Naseri, Gast der Sendung: Herr Kaveh Alhamoudi (Menschenrechtsaktivist) mit dem Thema: Das Recht auf Leben (Sunniten) wurde in Partnerschaft mit Herrn Karim Naseri, Herrn Saeed Taif vertreten. Zu den Kollegen, die uns in dieser Live-Sitzung geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Karim Naseri, Aufnahme und Schnitt: Herr Esfandiar Sangari. Fans können sich den Audiobericht der obigen Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören und auch den Videobericht der Live-Sitzung über den YouTube-Link ansehen:


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Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung der Rechte von Kunst und Künstlern vom 19. Juli 2023

Audiovisueller Bericht des Komitees zur Verteidigung von Kunst- und Künstlerrechten am 19. Juli 2023 Live-Instagram-Sitzung des Komitees zur Verteidigung von Kunst- und Künstlerrechten am 19. Juli 2023
und um 19:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit via Instagram Live-Instagram, moderiert von Frau Zahra Bajallan, Gast des Treffens: Herr Yazdan Dorri zum Thema : Repression und Zensur herrschten im iranischen Kino. Zu den Kolleginnen und Kollegen, die uns bei der Durchführung dieser Live-Sitzung geholfen haben, gehören: Vorsitzende: Frau Zahra Bajallan, Audioaufnahme und -bearbeitung: Herr Pouya Hesabi. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Live-Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören und auch den Videobericht der Live-Sitzung über den YouTube-Link ansehen:


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Unterrichten einer Vielzahl von Versicherungsdienstleistungen in Deutschland

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Massentötungen

179. Konferenz vom 9. Dezember 1948
Vertragsstaaten:

eingedenk der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946 und ihrer Feststellung, dass Völkermord ein Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellt und dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von zivilisierten Nationen verurteilt wird,
In der Erkenntnis, dass das Massaker in allen Phasen der Geschichte einen sehr hohen Tribut von der menschlichen Gesellschaft gefordert hat.
Im Vertrauen auf die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Menschheit von dieser Art verabscheuungswürdiger Bestrafung zu befreien,
Zusammen werden diese Bestimmungen vorgestellt:

 

Artikel 1
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Massaker in Friedens- oder Kriegszeiten ein internationales Verbrechen sind, und sie verpflichten sich, dies zu verhindern und die Täter zu bestrafen.

Artikel 2
dieser Konvention definiert Völkermord wie folgt: Massenmord bezieht sich auf jede der folgenden Handlungen, die darauf abzielen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu eliminieren: a) Tötung von Mitgliedern einer Gruppe B. Zufügen schwerer physischer oder psychischer Schäden an Mitgliedern einer Gruppe

C:
Eine Gruppe schlechten Lebensbedingungen auszusetzen, die ganz oder teilweise zu einer körperlichen Beeinträchtigung dieser Gruppe führen.
D. Maßnahmen zur Verhinderung der Erziehung und Fortpflanzung einer Gruppe e: Zwangsüberführung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe

Artikel 3
Folgende Handlungen sind strafbar: (a) Massaker B: Verschwörung zum Massaker C: Direkte und öffentliche Provokation bei der Durchführung von Morden
D: Versuche, das Massaker durchzuführen H:
Teilnahme am Massaker

Artikel 4
Personen, die Massaker oder andere in Artikel III genannte Fälle begehen, werden bestraft, unabhängig davon, ob es sich um verantwortliche und rechtmäßige Herrscher, Beamte oder Privatpersonen handelt.

Artikel 5 Die
Vertragsstaaten verpflichten sich in ihren gesetzgebenden Körperschaften, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ratifizieren, um die Durchführung des Übereinkommens zu ermöglichen, und verpflichten sich insbesondere, wirksame Strafen für Personen zu erlassen, die sich eines Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen schuldig gemacht haben.

Artikel VI
Personen, die wegen Massakers oder anderer in Artikel III bezeichneter Handlungen verurteilt worden sind, werden vor dem zuständigen Gericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates oder vor dem Internationalen Gerichtshof, dessen Zuständigkeit für die Vertragsstaaten annehmbar ist, bestraft.

Artikel VII
Völkermord und andere in Artikel III genannte Handlungen stellen keine politische Straftat im Sinne der Auslieferung dar. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, der Auslieferung im Einklang mit dem Recht ihres Landes und den bestehenden Verträgen zuzustimmen.

Artikel VIII
Jeder Vertragsstaat kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen auffordern, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Massakern zu erwägen.

Artikel IX
: Kommt es zwischen den Vertragsstaaten zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder um eine Frage der Verantwortlichkeit des Staates, der an diesem Verbrechen oder anderen in Artikel III genannten Handlungen beteiligt war, so wird die Angelegenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen.

Artikel 10 – Der Wortlaut dieses Abkommens, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, hat die gleiche Gültigkeit und tritt am 9. Dezember 1948
in Kraft.

Artikel XI
dieses Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung durch die Mitglieder der Vereinten Nationen sowie durch Drittstaaten auf, die eine Aufforderung des Generalsekretärs zur Unterzeichnung erhalten haben.
Wenn dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden seine Bestimmungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen.
Der Beitritt wird von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Drittstaaten, die die Einladung nach dem 1. Januar 1950 erhalten haben, angenommen. Die Bestimmungen der Beitrittsurkunde werden treuhänderisch beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 12
– Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch einen Brief an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ausdehnung des Übereinkommens auf das gesamte Hoheitsgebiet oder auf ein einzelnes Hoheitsgebiet verlangen. Dieses Ersuchen wird im Hinblick auf die Verwaltung der auswärtigen Beziehungen der zuständigen Vertragsstaaten gestellt.

Artikel 13
Bei Hinterlegung der ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereitet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine „mündliche Notifikation“ vor und erstellt sie und übermittelt den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Drittstaaten vorbehaltlich des Artikels 11 Abschriften.
Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
Ratifizierungen oder Beitritte, die nach dem jüngsten Datum erfolgen, treten 90 Tage nach Hinterlegung der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Artikel 14 dieses Übereinkommens bleibt 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten in Kraft und wird danach alle 5 Jahre bis 5 Jahre erneuert, wenn das Übereinkommen nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit von den Vertragsstaaten gekündigt wird.

Die Kündigung erfolgt durch den Vertragsstaat in einem Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 15 Erreicht infolge der Kündigungserklärung die Zahl der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens weniger als 16
, so ist der Vertrag vom Tage der letzten Kündigung an nichtig.

Artikel 16 –
Gegen dieses Übereinkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung des Vertragsstaats an den Generalsekretär Berufung eingelegt werden.

Artikel 17
des Generalsekretärs unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen und Drittstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 11: a) Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 11b: Mitteilungen, die gemäß Artikel 12
Buchstabe c eingegangen sind, wenn dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13d

in Kraft tritt: Stornierungen, die gemäß Artikel 14 Buchstabe e des Übereinkommens gemäß Artikel 15 eingegangen sind, und: Mitteilungen, die gemäß Artikel 16

eingegangen sind

Artikel 18 – Das Original dieses Übereinkommens wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtvertragsstaaten gemäß Artikel 11 in beglaubigter Abschrift des Übereinkommens zugesandt.

Artikel XIX
dieses Übereinkommens wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

Kriegspropaganda verbieten und zu nationalem, rassischem oder religiösem Hass aufstacheln

(Artikel 20)

(1983, 1983)

Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte

 

(1) Nicht alle von den Vertragsstaaten vorgelegten Berichte enthalten ausreichende Informationen über die Umsetzung von Artikel 20 des Pakts. Vorbehaltlich des Charakters des Artikels 20 treffen die Vertragsstaaten die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Handlungen zu verbieten. Berichte haben jedoch gezeigt, dass solche Handlungen in einigen Ländern nicht verboten sind und auch keine angemessenen Anstrengungen unternommen wurden, um sie zu verbieten oder zu verhindern. Hinzu kam, dass viele Meldungen nicht ausreichend Auskunft über die Gesetze des jeweiligen Landes und dessen Verfahren geben konnten.

 

2. Artikel 20 dieses Paktes legt fest, dass jede Propaganda zugunsten des Krieges und jede Sympathie für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt oder aufstachelt, gesetzlich verboten ist. Nach Auffassung des Ausschusses stehen diese verbindlichen Verbote in vollem Einklang mit dem in Artikel 19 verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung, dessen Umsetzung bestimmte Pflichten und Verantwortlichkeiten erfordert. Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt für alle Formen und Formen von Propaganda, die trotz der Charta der Vereinten Nationen bedrohlich sind, zu Gewalttaten führen oder den Frieden verletzen, wenn Absatz 2 darauf abzielt, jeder Voreingenommenheit gegen nationalen, rassischen oder religiösen Hass entgegenzuwirken, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt, unabhängig davon, ob die Zwecke dieser Propaganda in dem betreffenden Land intern oder extern sind. Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 verbieten nicht die Einhaltung des unveräußerlichen Rechts auf Selbstverteidigung oder des Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Nationen und Ethnien gemäß der Charta der Vereinten Nationen. Damit Artikel 20 seine volle Wirkung entfalten kann, muss ein Gesetz ausgearbeitet werden, das die Verbreitung und Interessenvertretung gemäß den darin beschriebenen Definitionen ausdrücklich als konträr zur Politik einer Regierung betrachtet und auch angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen ein solches Gesetz in Betracht zieht. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass die Vertragsstaaten, die dies noch nicht getan haben, die notwendigen Schritte unternehmen sollten, um die in Artikel 20 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, und dass sie von derartiger Propaganda oder Voreingenommenheit Abstand nehmen sollten.

Audiovisueller Bericht über den allgemeinen Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 9. Juli 2023

Der öffentliche Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 9. Juli 2023 fand am 9. Juli 2023
um 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit statt. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn des Treffens: Herr Karim Naseri, 2) Sonia Svarkoob: Untersuchung der Konvention über die Zustimmung zur Eheschließung, das Mindestalter für die Eheschließung und die Registrierung der Eheschließung und Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 3) Frau Rajin Seraji: Studentenprotest (keine Kampagne), 4) Freie Diskussion über das Recht auf Demokratie (Fehlen einer Koalition von Parteien und Gruppen) mit Beteiligung: Frau Rajin Seraji, Frau Parvin Mohammadi Afgha, Herr Manouchehrshaei, Frau Sonia Sovarkoob, Frau Marzieh Alikarami, die Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, sind: Vorsitzender: Herr Karim Naseri, Sitzungssekretärin: Frau Marzieh Mahdieh, Aufnahme und Schnitt: Herr Esfandiar Sangari, Herr Farshad Arabi, Administratoren: Herr Pooya Hesabi, Frau Fahimeh Teimouri. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören. Sehen Sie sich auch den Videobericht des Treffens über den YouTube-Link an:

https://www.youtube.com/live/FugE5kq45EQ?feature=share
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Audiovisueller Bericht des Ausschusses für Umweltverteidigung, 17. Juli 2023

Audiovisueller Bericht des Ausschusses für Umweltverteidigung, 17. Juli 2023 Die Rede des Ausschusses für Umweltverteidigung fand am Montag, den 17. Juli 2023
um 19:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit unter Beteiligung einer Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und anderen Gästen über den virtuellen Raum von Zoom, YouTube und der von Herrn Kaveh Ghezelbash verwalteten Canon-App statt. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn des Treffens: Herr Kaveh Ghezelbash, 2) Herr Asghar Khodabandeh: Überprüfung und Analyse des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Beseitigung von Abfällen und anderen Trockenstoffen und sein Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 3) Frau Marzieh Ali Karami: Urmia-See-Krise, 4) Herr Nasser Khajavi Oraki: Bodensenkung und Grundwasser, 5) Freie Diskussion: Umweltrecht (Wärmekrise und ihre Auswirkungen auf den Iran) und Partizipation: Herr Manouchehr Shafaei, Herr Asghar Khodabandeh Samani, Herr Ali Boroumand, Frau Marzieh Ali Karami, Herr Saeed Beheshti Matin, Herr Bastani. Die Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, sind: Herr Kaveh Ghezelbash, Sekretariat des Treffens: Sonia Svarkoob, Audioaufnahme und -bearbeitung: Herr Ali Boroumand, Herr Mahmood Reza Salehi, Administratoren: Frau Mina Aghabeigi, Herr Sepehr Rezaie Shayan. Fans können sich die Audioberichte der oben genannten Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören, sowie den Videobericht des Treffens auf dem YouTube-Kanal Humanity unter folgendem Link:

https://youtu.be/l5hODMZGOrk?list=PLDH_W4LVHvTfnx_Gb09Mz5aU5VvW7ISxM Weiterlesen

Audiovisueller Bericht über den Generalaufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 16. Juli 2023

Der öffentliche Aufruf des Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran am 16. Juli 2023 fand am 16. Juli 2023
um 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit statt, an dem eine Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und andere Gäste über Zoum, YouTube und die von Herrn Reza Shaighan verwaltete Canon-Anwendung teilnahmen. Zu den Rednern gehören: 1) Beginn der Sitzung: Herr Reza Shaighan, 2) Sonia Svarkoob: Eine Überprüfung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Kauf und Verkauf, die Prostitution und die Pornografie von Kindern und sein Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran, 3) Herr Manuchehr Shafaei: Warum das Massaker an politischen Gefangenen im Sommer 1988, 4) Herr Asghar Khodabandeh: Korruption in der Regierung 5) Freie Diskussion über die Frage des Rechts auf Natur und Umwelt (Naturenergie oder Kernenergie) in Partnerschaft mit: Herrn Asghar Khodabandeh Samani, Herrn Manouchehrshaei, Frau Sonia Svarkoob, Herrn Jahangir Golzar, Herrn Siavash Norouzi, Herrn Sadra Mojeeb Yazdani, Herrn Saeed Beheshti Matin. Zu den Kollegen, die uns bei diesem Treffen geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Reza Shaighan, Sekretariat des Treffens: Frau Sepideh Eshghi, Aufnahme und Schnitt: Frau Fahimeh Teymouri, Herr Sadra Mojeeb Yazdani, Administratoren: Herr Sina Ashjaee, Herr Abbas Rahbari. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören. Sehen Sie sich auch den Videobericht des Treffens über den YouTube-Link an:

Beginn der Session: Reza Shaighan

Sonia Swarkob: Untersuchung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes über den Kauf, die Prostitution und die Pornografie von Kindern und sein Vergleich mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran

Oral Manouchehr: Warum das Massaker an politischen Gefangenen im Sommer 1367

Der arme Gott: Korruption im Staat

Freie Diskussion: Das Recht auf Natur und Umwelt (Naturenergie oder Kernenergie)

Die Stimme des Weltraums Twitter-Bericht des Komitees zur Verteidigung der Rechte junger und studierender Menschen vom 18. Juli 2023

Der Twitter-Bericht von Voice of Space des Komitees zur Verteidigung der Rechte junger und studentischer Studierender, 18. Juli 2023.
Moderiert von Herrn Saeed Pourmand, Herr Manouchehr Shafahi: Meinungsfreiheit, Frage und Antwort und Beteiligung: Manouchehr Shafi, Saeed Pourmand, Ehsan Ahmadikhah um 18:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit Es wurde abgehalten. Zu den Kollegen, die uns bei der Organisation dieser Live-Sitzung geholfen haben, gehören: Vorsitzender: Herr Saeed Pourmand, Aufnahme und Schnitt: Herr Esfandiar Sangari und Ehsan Ahmadi Khah. Interessierte können sich den Audiobericht der obigen Live-Sitzung über die folgenden Audiodateien anhören.

Beginn der Sitzung: Saeed Pourmand

Mündliches Manövrieren: Freiheit der Meinungsäußerung

Frage & Antwort