des navires unter Berufung auf Artikel 196 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Verein- ten Nationen von 1982, der wie folgt lautet: „Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwen- dung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrol- le oder aus …