Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
In der Erwägung, daß es zur weiteren Ve
rwirklichung der Ziele des Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (im folgenden als “Pakt” bezeichnet) und zur
Durchführung seiner Bestimmungen angebrac
ht wäre, den nach Teil IV des Paktes
errichteten Ausschuß für Mensch
enrechte (im folgenden als “Ausschuß” bezeichnet) zu
ermächtigen, nach Maßgabe
dieses Protokolls Mitteilung
en von Einzelpersonen, die
behaupten, Opfer einer Verletzung eines in
dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein,
entgegenzunehmen und zu prüfen,
Haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1:
Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspa
rtei dieses Protoko
lls wird, erkennt die
Zuständigkeit des Ausschusse
s für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
seiner Herrschaftsgewalt unterstehender Einz
elpersonen an, die behaupten, Opfer einer
Verletzung eines in dem Pakt
niedergelegten Rechts durch di
esen Vertragsstaat zu sein.
Der Ausschuß nimmt keine Mitteilung entgeg
en, die einen Vertragsstaat des Paktes
betrifft, der nicht Vertragspart
ei dieses Protokolls ist.
Artikel 2:
Vorbehaltlich des Artikels 1
können Einzelpersonen, die be
haupten, in einem ihrer im
Pakt niedergelegten Rechte
verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechtsbehe
lfe erschöpft haben, dem Ausschuß eine schriftliche
Mitteilung zur Prüfung einreichen.
Artikel 3:
Der Ausschuß erklärt jede nach
diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig,
die anonym ist oder die er für einen Mißb
rauch des Rechts auf Einreichung solcher
Mitteilungen oder für unvereinbar mi
t den Bestimmungen des Paktes hält.
Artikel 4:
(1)
Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der
Ausschuß jede ihm nach
diesem Protokoll
eingereichte Mitteilung dein Vertragsstaat dieses Protokolls zur Kenntnis, dem
vorgeworfen wird, eine Bestimmung
des Paktes verletzt zu haben.
(2)
Der betroffene Staat hat dem Ausschuß in
nerhalb von sechs Monaten schriftliche
Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die
gegebenenfalls von ihm getrogenen
Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
Artikel 5:
(1)
Der Ausschuß prüft die ihm na
ch diesem Protokoll zugega
ngenen Mitteilungen unter
Berücksichtigung aller ihm von der Einzelpe
rson und dem betroffenen Vertragsstaat
unterbreiteten schriftlichen Angaben.
(2)
Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Einz
elperson nur, wenn er sich vergewissert
hat,
a)
daß dieselbe Sache nicht bereits
in einem anderen internationalen
Untersuchungs- oder Streitrege
lungsverfahren geprüft wird;
b)
daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt
jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der
Anwendung der Rechtsbehelfe una
ngemessen lange gedauert hat.
(3)
Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Gr
und dieses Protokolls in nichtöffentlicher
Sitzung.
(4)
Der Ausschuß teilt seine Auffassungen
dem betroffenen Vertragsstaat und der
Einzelperson mit.
Artikel 6:
Der Ausschuß nimmt in seinen Jahresbericht
nach Artikel 45 des Pa
ktes eine Übersicht
über seine Tätigkeit auf Grun
d dieses Protokolls auf.
Artikel 7:
Bis zur Verwirklichung der Ziele der Ents
chließung 1514 (XV) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 14. Dezember
1960 betreffend die Erklärung über die
Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialge
biete und Kolonialvölk
er wird das diesen
Völkern durch die Charta der Vereinten
Nationen und andere internationale
Übereinkommen und Vereinbarungen im Ra
hmen der Vereinten Nationen und ihrer
Sonderorganisation gewährte Petitionsrecht
durch dieses Protokoll in keiner Weise
eingeschränkt.
Artikel 8:
(1)
Dieses Protokoll liegt für jeden Staat,
der den Pakt unterzeichnet hat, zur
Unterzeichnung auf.
(2)
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation
, die von allen Staaten vorgenommen werden
kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ih
m beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär der Vere
inten Nationen zu hinterlegen.
(3)
Dieses Protokoll liegt für jeden Staat,
der den Pakt ratifiziert hat oder ihm
beigetreten ist, zum Beitritt auf.
(4)
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung ei
ner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
(5)
Der Generalsekretär der Vereinten Nation
en unterrichtet alle Staaten, die dieses
Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beig
etreten sind, von der Hinterlegung jeder
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 9:
(1)
Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes
tritt dieses Protokoll drei Monate nach
Hinterlegung der zehnten Rati
fikations- oder Beitrittsurku
nde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in Kraft.
(2)
Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach
Hinterlegung seiner eigenen Ratifikati
ons- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 10:
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten o
hne Einschränkung oder Ausnahme für alle
Teile eines Bundesstaates.
Artikel 11:
(1)
jeder Vertragsstaat dieses Protokolls ka
nn eine Änderung vorschlagen und ihren
Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinte
n Nationen einreichen
. Der Generalsekretär
übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge
den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit
der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob si
e eine Konferenz der Vertragsstaaten zur
Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein
Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konf
erenz, so beruft der Generalsekretär die
Konferenz unter der Schirmhe
rrschaft der Vereinten Nation
en ein. jede Änderung, die
von der Mehrheit der auf der Konferenz anwe
senden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zur Billigung
vorzulegen.
(2)
Die Änderungen treten in Kraft, wenn
sie von der Generalvers
ammlung der Vereinten
Nationen gebilligt und von
einer Zweidrittelmehrheit de
r Vertragsstaaten dieses
Protokolls nach Maßgabe der in ihrer Verf
assung vorgesehenen Verfahren angenommen
worden sind.
(3)
Treten die Änderungen in
Kraft, so sind sie für
die Vertragsstaaten, die sie
angenommen haben, verbindlich, während fü
r die anderen Vertragsstaaten weiterhin die
Bestimmungen dieses Protokolls und alle fr
üher von ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 12:
(1)
jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jed
erzeit durch schriftliche Notifikation an
den Generalsekretär der Verein
ten Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
(2)
Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf
Mitteilungen nach Artikel 2, die vor dem
Wirksamwerden der Kündigung eingegangen
sind.
Artikel 13:
Unabhängig von den Notifikationen nach Artike
l 8 Absatz 5 dieses Protokolls unterrichtet
der Generalsekretär der Vereinten Nationen
alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes
bezeichneten Staaten
a)
von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten , nach Artikel 8;
b)
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dies
es Protokolls nach Artikel 9 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 1 1;
c)
von Kündigungen nach Artikel 12.
Artikel 14:
(1)
Dieses Protokoll, dessen chinesischer,
englischer, französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen
hinterlegt.
(2)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften dieses Protokolls.